| | 1. Der Einspracheentscheid vom 29. März 2004 sei in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 % zuzusprechen sei.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter beizugeben.
3. Unter Entschädigungsfolgen. |