IV.2004.00320
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1954 geborene N.___, der seit dem 27. Mai 1989 als "Mitarbeiter Warenlogistik" für die A.___ tätig ist (Urk. 6/32), meldete sich am 11. Februar 2002 zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (Urk. 6/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog verschiedene Arztberichte (Urk. 6/12-15) bei und holte ein Gutachten von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Rheumatologie an der Klinik C.___ in "___", vom 5. Mai 2003 ein (Urk. 6/11). Gestützt auf die rheumatologische Begutachtung Dr. B.___s verneinte die IV-Stelle - ausgehend von einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit - mit Verfügung vom 19. August 2003 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. April 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle liess der Versicherte am 14. Mai 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen; zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 24. Juni 2004 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel am 30. Juli 2004 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Rechtsstreit betrifft eine Dauerleistung, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Deshalb sind entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherige Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie dessen Ausführungsverordnungen massgebend (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 348 Erw. 3.4; speziell zur gemischten Methode: BGE 130 V 393), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist. Da rechtsprechungsgemäss der streitige Einspracheentscheid (hier: 1. April 2004) die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bestimmt (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), finden ausserdem - bezogen auf den Zeitraum ab ihrem Inkrafttreten - die zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der ab Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Die IV-Stelle verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, gemäss medizinischer Begutachtung durch die Klinik C.___ sei er aus rheumatologischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig. Die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit könne als der Behinderung angepasst betrachtet werden. Die Beschränkung des Arbeitspensums auf 90 % ermögliche eine längere Mittagspause und gewährleiste somit eine ausreichende Erholungsphase. Damit sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.
Demgegenüber wandte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, gestützt auf die Akten der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und insbesondere der Gesprächsnotizen der zuständigen Sozialarbeiterin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Schädigungen erheblich beeinträchtigt sei und deshalb Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Dr. med. D.___, Oberarzt am Spital E.___ "___", Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte am 3. Mai 2002 folgende Diagnosen:
"- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- mehrsegmentären degenerativen Veränderungen vor allem auf Höhe L4/5 und L5/Sakrum mit foraminaler Diskushernie L4/5 rechts ohne sichere Tangierung der Wurzel L4 rechts, Riss im Bereich des Anulus fibrosus dorsal L5/Sakrum, mögliche Irritation der Wurzel S1 links
- muskuläre Dysbalance mit Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
- Chronisches zervicovertebrales Syndrom mit/bei
- mehrsegmentären degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylose vor allem auf Höhe HWK 4/5 und 6/7, Spondylarthro- sen auf allen Ebenen"
Des Weiteren hielt Dr. D.___ zusammenfassend fest, die Beschwerden des Patienten seien durch die bestehenden schwereren degenerativen Veränderungen der Segmente L4/5 und L5/S1 durchaus nachvollziehbar. Deswegen sei der Patient sicherlich für eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit sei aus seiner Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Bezüglich einer mittelschweren Tätigkeit - wie der vom Beschwerdeführer ausgeübten als Magaziner in der A.___ mit häufigen "Trageeinheiten von 10-25 kg" - könne zur Zeit noch keine sichere Auskunft gegeben werden. Voraussichtlich sei jedoch eine Steigerung in der angestammten Tätigkeit bis auf 75 % möglich. Sicherlich sei dem Patienten das Heben und Tragen von leichteren Gewichten (5-10 kg) bis Lendenhöhe und über Brusthöhe möglich. Arbeiten über Kopfhöhe und monotone Zwangshaltungen im Sinne von vorgeneigtem Stehen und Sitzen sollten vermieden werden. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Das Heben und Tragen von mittleren Gewichten (10-25 kg) könne im Moment im Rahmen seiner 60%igen Arbeitsfähigkeit erfolgen. Inwiefern dort eine Steigerung möglich sei, müsse im weiteren Verlauf abgewartet werden. Bezüglich psychischer Funktionen könne keine Stellungnahme erfolgen (Urk. 6/14).
3.2 In ihrem Bericht vom 18. Juni 2002 führten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Spital H.___ "___", Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, aus, die bisherige Berufstätigkeit sei dem Patienten ganztags zumutbar unter Beachtung einer Gewichtslimite von 12,5 kg und Einhaltung einer zusätzlichen einstündigen Pause. Im Übrigen erscheine eine berufliche Umstellung nicht als angezeigt, da die angestammte Tätigkeit als eine optimale Arbeit zu betrachten sei (Urk. 6/13 S. 3). In Übereinstimmung damit hielten die Ärzte des H.___ "___" mit Bericht vom 26. Juni 2002 fest, im Zeitpunkt der letzten Arbeitssprechstunden mit dem Patienten am 22. Februar 2002 sei dieser in der Lage gewesen, eine knapp mittelschwere Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Magaziner ganztags mit vermehrten Pausen von einer Stunde, zusätzlich zu den üblichen, über den ganzen Tag verteilten Pausen, auszuführen. Gemäss Aussagen des Patienten entspreche die angestammte Tätigkeit als Magaziner einer mittelschweren Arbeit (Heben von 10-25 kg). Bei konsequenter Durchführung einer acht- bis zwölfwöchigen medizinischen Trainingstherapie sei mit einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zur vollen Arbeitsfähigkeit innert acht bis zwölf Wochen zu rechnen (Urk. 13 S. 1).
3.3 Am 15. November 2002 berichtete Dr. D.___, die Arbeitsfähigkeit habe vom 17. Juni bis 31. August 2002 auf 70 % gesteigert werden können, wie dies für die angestammte Tätigkeit angestrebt worden sei. Daraufhin sei die Behandlung beendet und der Patient in die Obhut des Hausarztes übergeben worden. Am 13. November 2002 sei es dann zu einer erneuten Beurteilung gekommen, die gezeigt habe, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr habe erhalten bleiben können. Vielmehr habe nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (Urk. 12 S. 3).
3.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2003 ein chronisches Cervicovertebral-Syndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen der HWS und Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein chronisches Lumbospondylogen-Syndrom bei Status nach foraminaler Diskushernie L4/5 rechts und Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, eine der Situation gerecht werdende Beurteilung sei deshalb schwierig, weil eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe. Die klinische Untersuchung sei kaum aussagekräftig möglich, da der Patient sich selber limitiere. Verschiedene Befunde (sich veränderndes Gangbild beim Vorwärts- und Rückwärtsgehen, unterschiedliche Befunde bei aktiver und passiver Bewegungsprüfung, insbesondere segmental etc.) legten den Verdacht auf eine funktionelle Komponente oder eine Schmerzverarbeitungsstörung nahe. Die radiologischen Veränderungen seien in der Halswirbelsäule moderat und in der LWS weitgehend fehlend; klinische Hinweise für einen Zusammenhang mit der im Juni 2001 diagnostizierten Diskushernie fehlten heute völlig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit könne, gemäss Angaben des Patienten, als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Er nehme Rückgut (Pet-Flaschen, leere Harrasse) entgegen und müsse diese sortieren. Die Arbeit müsse gemäss seiner Schilderung oft in flektierter Rumpfhaltung verrichtet werden; gelegentlich lasse sich auch das Tragen und Heben von Gewichten bis circa 10 kg nicht vermeiden; es stünden aber Hilfsmittel zur Verfügung. Weiter führte Dr. B.___ aus, die Erfassung der funktionellen Leistungskapazität wäre Inhalt einer entsprechenden definierten Abklärung. Er möchte es der IV überlassen, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen oder eine Arbeitsplatz-Abklärung durchzuführen. Insgesamt gehe er davon aus, dass die jetzt ausgeübte Tätigkeit als angepasst betrachtet werden könne. Aus rheumatologischer Sicht sei der Patient zu 90 % arbeitsfähig. Die Einschränkung des Arbeitspensums auf 90 % ermögliche eine längere Mittagspause und gewährleiste somit eine ausreichende Erholungsphase. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ab sofort. Die frühere, bis heute gültige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei durch andere Stellen festgelegt worden. Er möchte zudem ausdrücklich festhalten, dass es ausserhalb seiner fachlichen Kompetenz liege, zu entscheiden, ob andere, nicht rheumatologische medizinische Umstände vorlägen, die eventuell eine über die von ihm festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 10 % hinausgehende Einschränkung begründen würden (Urk. 6/11 S. 4 f.).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht kann auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden. Seine Ausführungen sind diesbezüglich umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 3a). Die Einschätzung Dr. B.___s wird durch die in den Berichten vom 18. beziehungsweise vom 26. Juni 2002 vertretene Auffassung der Ärzte des Spitals H.___ "___" bestätigt, in welchen der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit bei Einlegung von zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde als ganztags arbeitsfähig eingeschätzt wird (Urk. 6/13). An diesen Beurteilungen vermag der - bezüglich der Diagnosen mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen übereinstimmende - Bericht des Spitals E.___ vom 15. November 2002 keine Zweifel zu erwecken, zumal die darin vorgenommene abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet wurde (Urk. 6/12). Auch in der Beschwerdeschrift wurde nichts geltend gemacht, was die Richtigkeit der Einschätzung Dr. B.___s bezüglich der somatischen Leiden in Zweifel zu ziehen vermöchte. Damit kann mit der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist, was zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führen würde.
4.2 Nachdem aber Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 5. Mai 2003 den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es ausserhalb seiner fachlichen Kompetenz liege, zu entscheiden, ob andere, nicht rheumatologische medizinische Umstände vorlägen, die eventuell eine über die von ihm festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 10 % hinausgehende Einschränkung begründen würden, erweist sich in Anbetracht dieser Aktenlage eine fachärztliche Abklärung der Frage notwendig, ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet.
4.3 Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche ein entsprechendes Gutachten veranlassen und hernach erneut über den Anspruch auf eine Rente zu befinden haben wird. Bezüglich eines allfälligen psychischen Leidens ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 f. Erw. 5 unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung präzisierend darauf hingewiesen hat, es brauche zur Annahme einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in jedem Fall ein medizinisches Substrat, welches (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Ist andererseits eine psychische Störung mit Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen. Entscheidend ist hierbei auch, ob die betroffene Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihrer psychischen Störung umzugehen, und auf Grund ihrer psychischen Verfassung beispielsweise die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. auch BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 18. Dezember 2003 Erw. 5.3.2., I 411/03).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).