IV.2004.00321
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1964 in Italien, ohne erlernten Beruf, reiste im August 1991 in die Schweiz ein, wo sie als Fabrikarbeiterin und Zimmermädchen in verschiedenen Hotelbetrieben tätig war und zuletzt, seit dem 1. Februar 2001, bei der Firma A.___ als Montagemitarbeiterin beschäftigt war. Seit dem 1. Oktober 2001 wurde sie von ihrem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Gesuch vom 13. September 2002 meldete sich C.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Diabetes, Schilddrüsenerkrankung sowie Systemischen Lupus Erythematodes zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/34). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arzt- und Verlaufsberichte ein (Urk. 9/13-17) und veranlasste eine Abklärung der Versicherten im X.___ (Gutachten vom 27. November 2003; Urk. 9/11). Ebenso holte sie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/31), forderte einen Auszug aus dem Individuellen Konto an (Urk. 9/30 und 9/32) und beauftragte ihre Berufsberatungsstelle mit einem Einkommensvergleich (Urk. 9/23). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/8). Die dagegen am 17. Februar 2004 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. April 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).
2. Hiegegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 14. Mai 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, rückwirkend ab 1. Oktober 2002; zudem sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wurde antragsgemäss Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 2. November 2004 im Wesentlichen an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hatte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf das spezialärztliche polydisziplinäre Gutachten des X.___ sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers habe es sich bei der zuletzt ausgeübten Arbeit um eine leichte Tätigkeit gehandelt. Diese gelte daher als behinderungsangepasst, weshalb eine rentenbegründende Erwerbseinbusse nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines Berichts des Y.___ vom 3. Mai 2004 (Urk. 3/3) im Wesentlichen ausführen, das Gutachten des X.___ erweise sich in verschiedener Hinsicht als unzutreffend. So seien verschiedene somatische Diagnosen zu Unrecht nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden. Ebenso erweise sich die psychiatrische Begutachtung, welche lediglich 10 Minuten gedauert habe, als unzulänglich. Unzutreffend sei sodann, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiterin um eine körperlich leichte Tätigkeit gehandelt habe. Selbst wenn man von der Beurteilung gemäss dem Gutachten des X.___ ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass die eingeschränkte Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin wie auch die reduzierte Belastbarkeit als Folge der Mehrfachdiagnosen einen Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen rechtfertige, was insgesamt zu einem IV-Grad von 50 % führe (Urk. 1). In ihrer Replik vom 2. November 2004 weist die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines ärztlichen Berichts von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin (vom 11. Oktober 2004) erneut darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich 50 % betrage (Urk. 14 und 15).
3. Im Gutachten des X.___ vom 27. November 2003 (Urk. 9/11), dem internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen zugrunde liegen, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronisches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien der Hände und Füsse, möglicherweise sekundär bei undifferenzierter Autoimmunerkrankung, Status nach Diskusresektion des rechten Handgelenkes 1998, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Autoimmunpolyendokrinopathie (Diabetes mellitus Typ I, St. n. Autoimmunhyperthyreose Typ Basedow, St. n. subtotaler Thyereoidektomie 1990, Euthyreose sowie Vitiligo) genannt (S. 10).
Die verantwortlich zeichnenden Ärzte führten im Wesentlichen aus, aufgrund des jetzt feststellbaren Befundes müsse aus rheumatologischer Sicht eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit in Zukunft ausgeschlossen werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer oder internistischer Sicht (namentlich aufgrund des Diabetes mellitus sowie der Schilddrüsenerkrankung) bestehe hingegen nicht. Insgesamt bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeit, bei welcher nicht repetitiv Gewichte über 10 kg gehoben und auch gelegentlich Pausen eingeschaltet werden könnten, z.B. eine leichte Reinigungsarbeit, Überwachungsarbeiten oder Sortierarbeiten in einer Fabrik im Umfang von 2/3 (66 %) (Urk. 9/11 S. 12).
4.
4.1 Das Gutachten des X.___ vom 27. November 2003, welches anlässlich einer stationären Begutachtung der Versicherten am 20. und 28. Oktober 2003 durchgeführt wurde und auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht, ist für die hier streitigen Belange umfassend, es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden; auch leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit alle nach der Rechtsprechung erforderlichen (BGE 125 V 352 Erw. 3, mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage.
4.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin soweit sie in somatischer Hinsicht geltend macht, die Gutachter hätten verschiedene Diagnosen (Autoimmunpolyendokrinopathie mit Diabetes, Autoimmunhyperthyreose Typ Basdown und Vitiligo) zu Unrecht nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen. Vielmehr hielten die Gutachter fest, dass sowohl Diabetes wie auch die Schilddrüsenerkrankung nicht zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führten, nachdem die Beschwerdeführerin bezüglich Schilddrüse normale Befunde zeige und der Diabetes mit Insulin eingestellt werde (Urk. 9/11 S. 11). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, was um so mehr gilt, als auch der Hausarzt der Versicherten die entsprechenden Diagnosen jeweils als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachtet hatte (vgl. Arztbericht vom 21. Oktober 2001, Urk. 9/15 sowie Verlaufsbericht vom 5. Mai 2003, Urk. 9/13).
4.3 Alsdann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die psychiatrische Begutachtung erweise sich als mangelhaft. Denn die Ausführungen des begutachtenden Psychiaters erscheinen sowohl aufgrund von dessen Beobachtungen wie auch der übrigen Akten als nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden.
Dazu gilt insbesondere anzumerken, dass den medizinischen Akten zwar eine psychische Komponente insoweit zu entnehmen ist, als der die Beschwerdeführerin (von November 2001 bis Januar 2002) behandelnde Rheumatologe in seinem Bericht vom 30. September 2002 die Frage aufwarf, ob die generalisierten Weichteilschmerzen nicht im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung zu interpretieren seien (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheuma-Erkrankungen, Urk. 9/16). Im Jahre 2003 wurde im Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin seit 2001 jährlich zur mehrwöchigen stationären physikalisch-balneologischen Behandlung befand, sodann offenbar begonnen, im Rahmen einer psychotherapeutischen Evaluation eigentliche Schmerzkontrollstrategien aufzubauen (vgl. Bericht des Y.___ vom 11. Juni 2003, Urk. 9/12). Gleichzeitig ist allerdings festzustellen, dass keinem der damals vorliegenden Berichte des Y.___ (als einer mit Schmerzverarbeitungsstörungen vertrauten Abklärungsstelle) Hinweise darauf entnommen werden können, dass psychiatrisch relevante Beeinträchtigungen hätten vorliegen können beziehungsweise dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen hätte limitiert sein können. Wenn der fachärztliche (psychiatrische) Gutachter demnach aufgrund seiner eigenen Untersuchung vom 28. Oktober 2003 psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert - im damaligen Zeitpunkt - ebenfalls verneinte, sind diese Schlussfolgerungen durchaus nachvollziehbar und stehen in Einklang mit den medizinischen Vorakten. Daran ändert nichts, dass der Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde verhältnismässig kurz ausgefallen ist.
4.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - zumindest bis zur Beurteilung durch die Ärzte des X.___- in einer leichten wechselbelastenden Arbeitstätigkeit, bei welcher nicht repetitiv Gewichte über 10 kg gehoben und auch gelegentlich Pausen eingeschaltet werden können, im Umfang von 66 % (und nicht, wie im Einspracheentscheid fälschlicherweise vermerkt zu 100%) arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Indessen ist das Verwaltungsverfahren unter der Geltung des ATSG erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen, weshalb bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des entscheiderheblichen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 V 248, RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25). Da dieser Zeitpunkt auch für die richterliche Überprüfung massgebend ist, sind später ergangene medizinische Berichte (nur) dann beachtlich, wenn sie sich über den damaligen Gesundheitszustand äussern (vgl. unveröff. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. März 2005, I 777/04, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b, BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
5.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte einreichen lassen. Während aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich seine Ausführungen beziehen (er jedoch vom 11. Oktober 2004 datiert und damit deutlich nach dem Einspracheentscheid verfasst wurde; vgl. Urk. 15), bezieht sich der Bericht des Y.___ vom 3. Mai 2005 auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthalts vom 9. März bis 30. März 2004. Die Ärzte diagnostizierten darin neu eine Rückzugs- sowie Schmerzverarbeitungsstörung und führten unter anderem aus, der Versicherten seien Adressen von Psychotherapeuten ausgehändigt worden, deren Konsultation aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsituation und deren psychischen Folgen angeraten hätten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit (bei Austritt) gaben sie alsdann u.a. an, die definitive Belastbarkeit hänge (mitunter) von dem Erfolg der Psychotherapie ab (Urk. 3/3).
Aufgrund dieser Ausführungen im Bericht vom 3. Mai 2005 ist unklar, ob sich nach dem Zeitpunkt der Beurteilung durch die Gutachter des X.___, jedoch noch im entscheiderheblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, allenfalls eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, insbesondere in psychischer Hinsicht, ergeben hat und damit, ob die - nach dem oben Gesagten nicht zu beanstandenden - Feststellungen durch das X___ im gesamten massgebenden Zeitraum als Entscheidgrundlage noch Geltung beanspruchen können. Dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten namentlich in psychischer Hinsicht allenfalls verschlechtert hat, kann aufgrund des eingereichten Berichtes zumindest nicht von Vorneherein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten hinsichtlich des erwähnten Zeitraumes ergänze.
6. In erwerblicher Hinsicht gilt schliesslich darauf hinzuweisen, dass - soweit sich eine Arbeitsfähigkeit lediglich für u.a wechselbelastende Arbeitstätigkeit ergibt - eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiterin ausser Betracht fällt. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zu Recht geltend machen lassen. Denn sowohl aus den Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/23) wie aus den seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen gebliebenen Darstellungen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Urk. 1 S. 6) geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Montagetätigkeit bei der Firma A.___ in relativ statischer Haltung beziehungsweise fixierter Stellung durchzuführen ist, womit sie nicht wechselbelastend und damit nicht leidensangepasst ist.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs wird bei der Bestimmung der Invalideneinkommens insoweit daher nicht von dem bei der Firma A.___ erzielbaren Einkommen auszugehen sein. Vielmehr wird auf Tabellenlöhne abzustellen und der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sowie den rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden weiteren persönlichen und beruflichen Umständen durch Anrechnung eines angemessenen Abzuges Rechnung zu tragen sein (vgl. BGE 126 V 75 ff.).
7. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten ergänze und hernach unter Berücksichtigung des in Ziff. 6 Gesagten über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und vorliegend auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Damit erweist sich das (bewilligte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzugewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).