Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00323

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi

Urteil vom 12. Mai 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Ehemann Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1941, war von 1995 bis Juni 1998 teilzeitlich in der Boutique Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 7/26, Urk. 7/24, Urk. 7/21). Am 22. August 1998 erlitt sie einen Schlaganfall (Urk. 7/26, Urk. 7/15). Am 30. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen Sprachverlustes (Sprechen, Lesen, Schreiben) sowie eingeschränkter Motorik der rechten Hand (Lähmungserscheinungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen (Logopädie) sowie eine Rente (Urk. 7/20). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/25), erkundigte sich bei deren Arbeitgeberin, A.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/24, Urk. 7/21) und holte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 15. April 2003 sowie Zusätze vom 19. Mai 2003 [Urk. 7/12]) sowie einen Bericht der Klinik C.___ (Schreiben von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 [Urk. 7/13]; Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. September 1998 [Urk. 7/15]) ein. Im Weiteren gab sie bei ihrem internen Dienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag (Bericht vom 2. September 2003 sowie Zusatz vom 16. September 2003 [Urk. 7/18 und Urk. 7/17]). Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2003 eine ordentliche Altersrente zu (Urk. 7/11). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2003 mit Wirkung ab 1. November 2001 bis 31. August 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/6 = Urk. 3/1), wogegen die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zuzusprechen (Urk. 7/16 = Urk. 7/4 = Urk. 3/1). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Abklärungsdienst (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 11. November 2003 mit Entscheid vom 16. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 13. Mai 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen (vergleiche Erwägung 4), die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

3.2    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).

3.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

3.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.5    Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).

3.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).


4.    Vorab ist festzuhalten, dass die - am 27. August 1941 geborene (Urk. 7/26) - Beschwerdeführerin von der Möglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Altersrente ein Jahr vorzubeziehen, Gebrauch gemacht (Urk. 1), womit ihr Anspruch auf eine Altersrente am 1. September 2003 entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Dementsprechend wurde ihr mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2003 eine (reduzierte) ordentliche Altersrente zugesprochen (Urk. 7/11). Da der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unter anderem mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt (Art. 30 IVG), fällt die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2003 von vornherein ausser Betracht. Solches wird denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.


5.    

5.1    Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist (vergleiche Erwägung 3.5). Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt.

5.2    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes sowie aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ von einem Invaliditätsgrad von 62 % auszugehen sei (Urk. 2).

5.3    Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich das Abklärungsgespräch auf wenige Basistätigkeiten des Haushaltens beschränkt habe. Die Tätigkeiten einer Hausfrau seien auf wenige, einfache Aktivitäten reduziert worden. Dass der Aufgabenkatalog einer Hausfrau auch Tätigkeiten wie Gebäudeunterhalt, Anforderung von externen Dienstleistungen, Gartenpflege, Werterhalt des Hausrates, Kochkunst, Näharbeiten, Budgetierung und Ausgabenkontrolle, soziale Kontakte sowie Bewirtung von Gästen etc. beinhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Die Befragung habe zudem den Stolz der Beschwerdeführerin geweckt und ihr nicht erlaubt zuzugeben, dass sie gewisse Tätigkeiten nicht mehr machen könne (Urk. 1).


6.

6.1    

6.1.1    Dr. B.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen kardial-embolisch bedingten cerebrovaskulären Insult mit Aphasie, einen Status nach Mitralklappenersatz wegen rheumatischer Mitralstenose sowie einen Status nach Bimalleolarluxationsfraktur Typ B mit operativer Reposition 1989 und Arthroseentwicklung und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kardial kompensierte Patientin mit Bluthochdruck und erheblicher Adipositas. Es bestünden eine chronische Schwellung des Unterschenkels sowie des Sprunggelenkes rechts. Im Weiteren leide sie unter weitgehender Aphasie, Wortfindungsstörungen bei leicht eingeschränktem Sprachverständnis, Gefühls- und Emotionsinkontinenz sowie unter einem reduzierten Kurzzeitgedächtnis. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Ihr Hauptproblem sei die Aphasie. Im Verstehen habe sie kaum Probleme. Die Wortfindung sei massiv erschwert und die verbale Verständigung schwierig. Sie könne nicht mehr schreiben und rechnen. Aus diesen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in ihrem früheren Beruf als Boutiquenberaterin um 100 % eingeschränkt. Die kardiale Leistungsfähigkeit mit ihrer Herzklappenprothese sei für die Beschwerdeführerin nicht einschränkend. Hingegen sei sie im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Einkaufstaschen zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/12).

6.1.2    In den Akten findet sich im Weiteren ein Bericht von Dr.  D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. September 1998 betreffend die anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 22. August 1998 bis 16. September 1998 erhobenen Diagnosen und Befunde. Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in diesem Bericht nicht enthalten (Urk. 7/15). Zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur aktuellen Arbeitsfähigkeit konnte Dr.  D.___ keine Angaben machen (Urk. 7/13).

6.1.3    Zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich somit einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, bei welchem sie gemäss ihren eigenen Angaben seit 1998 in Behandlung steht (Urk. 7/26, Seite 5), geäussert. Dessen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 enthält klare Diagnosen und Befunde (Urk. 7/12). Im Weiteren hat Dr. B.___ am 19. Mai 2003 auch die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsbelastbarkeit sowie zu einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollständig beantwortet (Urk. 7/12). Aus seinen Ausführungen geht insbesondere auch hervor, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Leiden in physischer und psychischer Hinsicht eingeschränkt ist sowie ob und inwieweit sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (Urk. 7/12). Bei der Schlussfolgerung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Einkaufstaschen zu 50 % eingeschränkt sei, handelt es sich indessen lediglich um eine pauschale (medizinisch-theoretische) Schätzung, weshalb nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann (vergleiche auch Erwägung 6.2.1). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist indessen der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb von der Einholung eines ergänzenden Berichtes von Dr. B.___ abgesehen werden kann. Solches wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

6.2.

6.2.1    Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Randziffer [Rz] 3086 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil EVG vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).

6.2.2    Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw. 4).

6.2.3    Bei der Ermittlung des Ausmasses der Invalidität bei Nichterwerbstätigen ist ein Vergleich der Betätigungsmöglichkeiten massgebend, wobei auf denjenigen Aufgabenbereich abzustellen ist, in welchem die versicherte Person ohne Invalidität tätig wäre (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, Zürich 2003, Art. 8 Rz 18). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten - wie erwähnt (vergleiche Erwägung 3.5) - insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). Gemäss den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung umfasst der Aufgabenbereich "Haushalt" in der Regel sieben Bereiche, nämlich "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3093 und Rz 3095). Unter dem Titel "Verschiedenes" sind dabei Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung sowie künstlerisches Schaffen zu berücksichtigen; reine Freizeitbeschäftigungen sind allerdings - als nichtversichertes Risiko - ausser Acht zu lassen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000, Rz 3091 und Rz 3095). Das Total der Tätigkeiten hat immer 100 Prozent zu betragen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3096, mit Hinweis).

6.3

6.3.1    Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2003 resp. 16. September 2003 (Urk. 7/18, Urk. 7/17) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Diese wurden in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 59,5 % (Urk. 7/18 Seite 8) resp. 61,5 % (Urk. 7/17).

6.3.2    Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3095) vorgesehenen Prozentbereiche. Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem zweistöckigen Einfamilienhaus mit 6 Zimmern und einem 900 Quadratmeter grossen Garten. Sie hat drei erwachsene Töchter, alle wohnhaft in F.___, sowie eine vierjährige Enkeltochter (Urk. 7/18, Seite 1). Die von der Abklärungsperson innerhalb der massgebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche "Haushaltführung" mit 4 %, "Ernährung" mit 35 %, "Wohnungspflege" mit 17 %, "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 6 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 13 % sowie "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 5 % erscheint angesichts dieser Wohnverhältnisse angemessen. Dies gilt namentlich auch für den zuletzt genannten Bereich, zumal die Enkelin gemäss den von der Beschwerdeführerin resp. ihrem Ehemann anlässlich des Abklärungsgespräches gemachten Angaben hauptsächlich wegen der grossen Distanz selten bei ihnen zu Besuch ist (Urk. 7/18, Seiten 6 und 7). Da die Beschwerdeführerin einerseits lediglich einen Zweipersonenhaushalt führt, andererseits aber über einen grossen Garten verfügt und - ohne Behinderung - auch gemeinnützige Tätigkeiten ausüben würde, erscheint es indessen gerechtfertigt, den Bereich "Ernährung" mit lediglich 20 % (statt 35 %) und den Bereich "Verschiedenes" dafür mit 35 % (statt 20 %) zu bewerten.

6.4

6.4.1    Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen).

    Die Abklärungsperson hat ihre Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen einlässlich begründet (Urk. 7/18, Seiten 5 bis 7). Insbesondere hat sie auch die Behinderung der Beschwerdeführerin in der Erledigung der einzelnen Aufgaben detailliert und plausibel umschrieben, wobei sie sich diesbezüglich explizit nicht nur auf die - offenbar teilweise unklaren - Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auch auf diejenigen ihres Ehemann stützt (Urk. 7/18, Seite 1; Urk. 7/17, Seite 2). Die betreffenden Feststellungen der Abklärungsperson stehen sodann auch mit den Angaben von Dr. B.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2003 betreffend die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/12) im Einklang. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihren Angaben resp. denjenigen ihres Ehemannes anlässlich des Abklärungsgespräches sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - namentlich auch für die Feststellungen der Abklärungsperson betreffend die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege". Es ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund der Schadenminderungspflicht zuzumuten, gewisse Abstriche an die frühere Haushaltführung zu machen (zum Beispiel - auch wenn Gäste bewirtet werden - lediglich einfache Gerichte zuzubereiten, mehrmals pro Woche Kleineinkäufe zu tätigen, den Aufwand für die Wäsche- und Kleiderpflege sowie für die Gartenpflege möglichst tief zu halten etc.) und im Weiteren in üblichem Umfang die Mithilfe ihres Ehemannes in Anspruch zu nehmen. Es besteht demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Anlass, bezüglich der von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen korrigierend einzugreifen.

6.4.2    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Betätigungsvergleich wie folgt vorzunehmen:

    Tätigkeit        Gewichtung        Einschränkung     Behinderung

Haushaltführung 4 %80 %3,2 %

Ernährung20 % 60 %12 %

Wohnungspflege17 %60 %10,2 %

Einkauf etc. 6 %15 %0,9 %

Wäsche etc.13 %40 %5,2 %

Kinderbetreuung 5 %100 %5 %

Verschiedenes35 %80 %28 %

    Total            100 %                         64,5 %

    Es ist somit von einem Invaliditätsgrad von 64,5 % (statt 61,5 % [Urk. 7/3]) auszugehen.

6.5    Da somit ein für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 66 2/ % (vergleiche Erwägungen 3.3 und 4) nicht erreicht wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2004 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Weibel-FuchsBänninger Schäppi