IV.2004.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 31. Mai 2005

in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1948, war zuletzt von November 1998 bis September 2000 als Hilfsarbeiter bei der B.___ AG erwerbstätig. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/38). Wegen Beschwerden am Rücken und am Knie meldete er sich am 21. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 2003 (Urk. 10/18/1, unter Beilage von Berichten der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 4. Juli 2002, der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals D.___ vom 28. Mai 2002 und der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 23. September 2002) ein. Ausserdem nahm sie Arztberichte der Medizinischen Poliklinik des Spitals D.___ vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/17) sowie des Zentrums für Schlafmedizin des Spitals D.___ vom 17. Oktober 2003 (Urk. 10/16) zu den Akten. Sodann gab die Arbeitslosenkasse F.___ am 28. Mai 2003 Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 10/38). Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, begutachten (vgl. Gutachten vom 22. Oktober 2003, Urk. 10/15). Mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/9). Die gegen diese Verfügungen am 25. Februar 2004 (Urk. 10/26) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 10/4) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 4. Mai 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Es sei die angefochtene Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) aufzuheben und das Verfahren zur verbesserten medizinischen Abklärung zurückzuweisen.
          2.        Meinem Mandanten sei in der Folge eine unbefristete dreiviertel bis eine ganze Rente zuzusprechen.
          3.        Eventualiter seien berufliche Massnahmen und konkrete Arbeitsvermittlung durch die IV zuzusprechen.
          4.         Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
          5.         Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
         Die IV-Stelle verzichtete am 24. Juni 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Versicherten Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Die neue Fassung von Art. 28 IVG gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten (lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, er könne schon alleine wegen somatischen Gesundheitseinschränkungen seit Oktober 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, was von verschiedenen Ärzten bestätigt worden sei. Er leide unter massiven Schmerzen, weshalb er auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei, und andauernder Schlaflosigkeit. Daneben lägen aber auch psychische Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmass vor, welche die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen habe. Wenn man aber davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer doch noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine konkrete Arbeitsstelle zu vermitteln (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei. Signifikante psychische Faktoren, welche weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätten, seien nirgends festgehalten worden. Dass sich chronische Schmerzen auf die Psyche auswirkten, sei leider selbstverständlich und im rheumatologischen Gutachten berücksichtigt worden. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch ein Einkommen von Fr. 23'492.-- pro Jahr erzielen könnte. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'908.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 2 und Urk. 10/12).

3.
3.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 10/18/1) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung und Myotendinosen Beckengürtel rechts, Meniskusläsion am linken Kniegelenk medial bei degenerativen Veränderungen LWS sowie Überlastungs-Tendinopathien der Peronäalsehnen dorsal. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten der persistierende Schwindel unklarer Aetiologie (Magnetokulografie im Normbereich), die Otosklerose beidseits (Status nach Operation am linken Ohr 2001) bei Taubheit rechts, der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom sowie die arterielle Hypertonie. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. In seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbau-Arbeiter sei er seit dem 1. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm im Umfang von 6 Stunden pro Woche noch zumutbar.
3.2     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 22. Oktober 2003 (Urk. 10/15) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen therapieresistenten lumbospondylogenen Syndrom bei erheblicher Osteochondrose L5/S1 mit Spondylosis deformans, mässigen Osteochondrosen L3 bis L4, ventrale Tractions spurs, beginnende Spondylarthrosen der mittleren und unteren LWS, einem rezidivierenden zervikospondylogenen Syndrom mit cephalen Ausstrahlungen rechts, Knieschmerzen links bei möglicher medialer Meniskusläsion, OSG-Schmerzen links nach lateraler Bandläsion, Otosklerose beidseits (links Status nach Operation im Januar 2001), Tinnitus beidseits, rezidivierenden Schwindelattacken, arterieller Hypertonie sowie Hypercholisterineämie. Als Gartenbaumitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Tätigkeit in einem Fabrikationsbetrieb für Kosmetika zu 100 % arbeitsunfähig, woran sich auch zukünftig nichts ändern werde. In einer sitzenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 7,5 kg sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Kündigung wegen Redimensionierung voll arbeitsfähig gewesen und sei auch heute nach wie vor voll arbeitsfähig. Hingegen bestehe aufgrund der Gesamt-Situation seit etwa zwei Jahren praktisch für sämtliche anderen Tätigkeiten eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könnten die Beschwerden an der Wirbelsäule wohl weder medikamentös noch physiotherapeutisch positiv beeinflusst werden. Hingegen wäre eine weitere Abklärung des linken Kniegelenkes bezüglich der Meniskusläsion wohl sinnvoll, da sich so die Belastbarkeit verbessern liesse.

4.
4.1     In Bezug auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. C.___ besteht ausserdem im Wesentlichen nur aus einer Auflistung der in erster Linie von dritter Seite erhobenen Befunde und der geklagten Schmerzen. Angaben über eigene Untersuchungen und Befunde fehlen demgegenüber weitgehend. Soweit Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtner auf den 1. Oktober 2002 festgesetzt hat, scheint dies mehr auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab diesem Datum keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr beziehen konnte, als auf medizinischen Erkenntnissen zu beruhen. Ebenso wenig begründet Dr. C.___, weshalb seiner Meinung nach dem Beschwerdeführer ab Oktober 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch für 6 Stunden in der Woche zumutbar ist. Insgesamt kann damit auf den Bericht von Dr. C.___ nicht abgestellt werden.
4.2     Das Gutachten von Dr. E.___ erweist sich ebenfalls als mangelhaft. Obwohl der Beschwerdeführer in diversen Kliniken des Spitals D.___ wegen seinen verschiedenen Beschwerden ausführlich untersucht worden ist und sich darüber auch Berichte bei den Akten befinden, werden diese im Gutachten von Dr. E.___ nicht erwähnt, und dieser setzt sich dementsprechend auch nicht mit den medizinischen Vorakten auseinander. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit trifft er die Annahme, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsgärtner mit Beginn der Tätigkeit in der Kosmetikfabrik eingetreten sei. Es bleibt aber unklar, ob diese Annahme auf medizinischen Erkenntnissen beruht oder ob Dr. E.___ dabei auf Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt und entsprechende Schlüsse aus der Erwerbsbiographie gezogen hat. Dass dem Beschwerdeführer die Stelle als Hilfsgärtner wegen seiner Hörprobleme und den lumbalen Beschwerden gekündigt worden ist, lässt aber einzig auf eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit schliessen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine leichtere Tätigkeit aufgenommen hat, kann aber nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Hilfsgärtner ab diesem Datum geschlossen werden. Die sich vor allem auf die Arbeitsfähigkeit als Gärtner auswirkenden lumbalen Schmerzen haben denn auch erst im Jahr 2000 weiter zugenommen, als der Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren bei der Kosmetikfirma gearbeitet hatte. Sodann erachtet Dr. E.___ den Beschwerdeführer für eine sitzende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 7,5 Kg nach wie vor für voll arbeitsfähig. Hätte die Beschwerdegegnerin vollständig auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt und diese Beurteilung übernommen, hätte sie keine Rente zusprechen dürfen, da dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit bei der Kosmetikfirma - mit welcher er jedenfalls ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte - somit noch zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Beurteilung Dr. E.___s übernommen, wonach der Beschwerdeführer für sämtliche anderen Tätigkeiten seit etwa Oktober 2001 zu 50 % arbeitsunfähig ist. Diesbezüglich fehlt es jedoch an Angaben, was unter "sämtliche andere Tätigkeiten" zu verstehen ist, und auch der Eintritt dieser Arbeitsunfähigkeit erscheint als äusserst fraglich, zumal der Beschwerdeführer bei voller Vermittlungsfähigkeit bis zum 30. September 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 10/38), laut Angaben der Ärzte der Rheumaklinik im Sommer 2002 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms in einer Fabrik gearbeitet haben soll und sich erst nach Einstellung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/18/2).
4.3 Insgesamt vermag damit keiner der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztberichte die Anforderungen zu erfüllen, wonach es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zusätzliche medizinische Abklärungen - angesichts des multiplen Beschwerdebildes steht die Einholung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens (MEDAS) im Vordergrund - vorzunehmen haben. Insbesondere werden die vorhandenen medizinischen Akten umfassend zu würdigen sein, und es sind genaue Angaben über Art und Umfang der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten notwendig. Ebenso bedarf es genauerer Angaben bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

5.       In erwerblicher Hinsicht sind ebenfalls zusätzliche Abklärungen erforderlich. Es befindet sich kein Arbeitgeberbericht bei den Akten, sondern das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen lässt sich nur anhand des Berichts der Arbeitslosenkasse und dem Auszug aus dem Individuellen Konto eruieren. Soweit beim letzten Arbeitgeber kein Bericht mehr eingeholt werden kann, ist zu prüfen, ob sich allenfalls bei den Akten der Arbeitslosenversicherung noch entsprechende Angaben finden. Bezüglich der Berechnung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme der medizinischen Beurteilung festzulegen, ob der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Fabrikarbeiter tätig wäre oder ob es sich nicht dabei schon um eine Verweisungstätigkeit handelte und der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit immer noch die - schlechter bezahlte - Tätigkeit als Hilfsgärtner ausüben würde. Diesfalls wäre allerdings beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Hilfsgärtner ein unter den statistischen Durchschnittslöhnen liegendes Einkommen erzielte. Geht man aber von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter aus, wäre der Rentenanspruch entsprechend der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit zu prüfen und lediglich fraglich, ob bei der Festlegung des Invalideneinkommens sich die Vornahme eines zusätzlichen Abzugs rechtfertigen liesse. 

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

7.
7.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
7.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ilg, hat mit Honorarnote vom 17. Mai 2005 einen Aufwand von 7,33 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 59.80, geltend gemacht (Urk. 12). Dies erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Ilg den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und damit die Akten kannte sowie angesichts der eher rudimentären Beschwerdebegründung nicht angemessen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Aufwand von 3 Stunden, was zu einer Prozessentschädigung  von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) führt.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, Postfach 859, 8025 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).