Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1957, war im Sommer 1997 im Golfclub von A.___ mit der Führung des Bistros und des zugehörigen Ladenlokals betraut. Am 14. Juni 1997 erlitt sie als Beifahrerin in einem Taxi bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Die Winterthur Versicherungen erbrachte die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 8/41). Vom 7. Januar 1998 bis zum 18. August 2000 arbeitete die Versicherte aushilfsweise für einen Tag pro Woche als Serviertochter beim Restaurant B.___ (Urk. 8/34). Seit dem 5. Mai 2002 ist sie bei der C.___ für ein Pensum von 5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 8/35). Wegen eines Schleudertraumas meldete sich die Versicherte am 28. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der C.___ vom 21. August 2002 (Urk. 8/35) und des Restaurants B.___ vom 18. November 2002 (Urk. 8/34) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, vom 7. August 2002 (Urk. 8/14, unter Beilage des Gutachtens vom 13. März 2002) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/41). Am 6. Januar 2003 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 14. Januar 2003, Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten ab, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 22,81 % betrage (Urk. 8/10). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 10. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/8). Diese wies die IV-Stelle nach Einholung eines weiteren Arztberichtes von Dr. D.___ vom 9. März 2004 (Urk. 8/13) mit Entscheid vom 6. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/3) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T.___ durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, am 17. Mai 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6.4.2004 aufzuheben und zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6.4.2004 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss am 24. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte liess mit Replik vom 4. November 2004 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, insbesondere im Haushaltsbereich habe die Beschwerdegegnerin ihre gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen bei der Festlegung des Invaliditätsgrades zu wenig berücksichtigt. Es liege keine aktuelle Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor, obwohl die Vornahme einer solchen geboten erscheine. Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nur noch leichtere Arbeiten ausführen könne, zu wenig Rechnung getragen (Urk. 1 und Urk. 13).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich in den restlichen 20 % der Führung des Haushaltes widmen würde. Im erwerblichen Bereich ergebe der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 36'186.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 23'689.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'497.-- bzw. von 35 %. Im Haushalt bestehe laut dem Abklärungsbericht eine Einschränkung von 26 %. Gesamthaft ergebe sich damit ein nicht rentenberechtigter Invaliditätsgrad von 33 % (Erwerbsbereich: 35 % von 80 % = 28 %, Haushalt: 26 % von 20 % = 5 %). Dabei sei zu berücksichtigen, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von der maximalen Einschränkung von 50 % ausgegangen worden sei. Ausserdem sei eine Steigerungsmöglichkeit auf 70 % vorhanden. Bezüglich der Einschränkungen im Haushalt könne auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, welcher durch geschultes Fachpersonal der Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle erhoben worden sei und insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtige (Urk. 2 = Urk. 8/3).
3.
3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 7. August 2002 (Urk. 8/14) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen posttraumatischen cervicocephalen Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma am 14. Juli 1997. Als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin deswegen seit dem Unfall bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ein Einsatz von 22 Stunden pro Woche möglich. In dem diesen Bericht beigelegten Gutachten vom 13. März 2002 hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin leide ebenfalls unter einer reaktiv-depressiven Entwicklung. Für schwerere Arbeiten - wie jene als Serviceangestellte - bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Für leichtere Arbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig. Eine namhafte Besserung könne man von weiteren Heilbehandlungen nicht erwarten, mit einer leichten Besserung könne aber in prognostischer Hinsicht gerechnet werden. Mit dieser Besserung sollte auch die Arbeitsunfähigkeit leicht zurückgehen, z.B. im Bereich Serviceangestellte auf 50 % und im Bereich leichtere Arbeiten auf 30 %.
Im Verlaufsbericht vom 9. März 2004 (Urk. 8/13) führt Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung im Jahre 2002 nicht wesentlich verändert. Die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 40 % und in einer angepassten Tätigkeit 50 %. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über täglich auftretende Nacken- und Kopfschmerzen, welche unter körperlicher Belastung zunehmen würden. Im weiteren leide sie unter rascher Ermüdung und schmerzbedingten Schlafstörungen. In psychischer Hinsicht zeige sich die Beschwerdeführerin ebenfalls unverändert in einer depressiven Verfassung, wobei anzumerken sei, dass im Rahmen dieser Depression eine gewisse Störung der Schmerzverarbeitung anzunehmen sei. Wegen den Beschwerden sei nur noch eine sehr begrenzte Erwerbstätigkeit möglich. Einmal pro Woche führe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann während zwei Stunden Reinigungsarbeiten durch. Zu Hause könne sie nur leichte Haushaltsarbeiten durchführen.
3.2 Das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 7. November 2000 (Urk. 8/41) unterscheidet sich in der Beurteilung von Dr. D.___ in erster Linie bezüglich der für die Invalidenversicherung irrelevanten Frage, ob die erhobenen Befunde in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Juli 1997 stehen. Die Ärzte des E.___ stellen jedoch im Wesentlichen die gleiche Diagnose und schätzen auch die Arbeitsfähigkeit gleich ein wie Dr. D.___.
3.3 Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2003 (Urk. 8/33) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahre 1996 ihren langjährigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen verloren habe. In der Folge sei sie auf Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung angewiesen gewesen. Bei der Arbeitssuche sei sie jedoch erfolglos gewesen. Sie habe weiterhin im Restaurant B.___ aushilfsweise als Serviertochter arbeiten können, was ihr jedoch nicht genügt habe. Schliesslich habe sie bei einem Bekannten auf dem von ihm betriebenen Golfplatz eine Saisonstelle als Betreuerin des Bistros und des Verkaufslokals angenommen. Diese Arbeit habe sie unfallbedingt aufgeben müssen. Bei voller Gesundheit hätte sie bis Mitte 2000 ein Pensum von 60 % im Verkauf ausgeübt und ausserdem zu 20 % ihren Ehemann in dessen Betrieb unterstützt. Nachdem ihr Mann den Betrieb Mitte 2000 aufgegeben habe, hätte sie ihr Arbeitspensum auf 80 % gesteigert. Zur Zeit bestehe ein Anstellungsverhältnis als Reinigungsangestellte für 5 Stunden pro Woche, welches laut Angaben der Beschwerdeführerin ohne die Mithilfe des Ehemannes nicht zu bewältigen sei.
Bezüglich der Einschränkung im Haushalt kam die Abklärerin der Beschwerdegegnerin zu folgendem Ergebnis:
Aufgabe: Gewichtung: Einschränkung: Behinderung:
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 27 % 15 % 4,05 %
Wohnungspflege 20 % 60 % 12 %
Einkauf 8 % 0 % 0 %
Wäsche/Kleiderpflege 20 % 0 % 0 %
Kinderbetreuung 0 % 0 % 0 %
Verschiedenes 20 % 50 % 10 %
TOTAL 100 % 26,05 %
4.
4.1 Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 20 % im Haushalt tätig sein würde. Ebenso stimmen die Parteien darin überein, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Dabei gilt es jedoch anzumerken, dass sowohl die ursprüngliche Einschätzung von Dr. D.___ als auch die Beurteilung des MEDAS-Gutachtens bei einer Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten von 60 % lagen, womit es eher als grosszügig erscheint, von einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 % auszugehen, zumal Dr. D.___ in seinem Verlaufsbericht vom 9. März 2004 (Urk. 8/13) festhielt, das Beschwerdebild und die Untersuchungsbefunde hätten sich im Vergleich zur Begutachtung vom Dezember 2001 praktisch nicht verändert, und auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus als möglich erscheint. Im Lichte dieser Tatsache ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach das Valideneinkommen Fr. 36'186.-- und das Invalideneinkommen Fr. 23'689.-- beträgt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diesen Einkommensvergleich denn auch keine konkrete Rüge vor, sondern lässt einzig ausführen, die Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien generell ungenügend, was sich insbesondere der Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 8/10) entnehmen lasse, wonach damals im Erwerbsbereich keine Einschränkung anerkannt worden sei. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Oktober 2003 durchaus eine Einschränkung im Erwerbsbereich angenommen hat, jedoch noch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist und diese Festlegung im Rahmen des Einspracheverfahrens dann in wohlwollender Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf 50 % reduziert hat. Demgemäss ist übereinstimmend mit den Festlegungen der Beschwerdegegnerin von einer Lohneinbusse von 35 % im erwerblichen Bereich auszugehen, was bezogen auf den gesamten Bereich eine Invalidität von 28 % (35 % von 80 %) ergibt.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es mangle dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 8/33) an der erforderlichen Aktualität, ist festzuhalten, dass laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 9. März 2004 (Urk. 8/13), wie erwähnt, seit Dezember 2001 praktisch keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Somit rechtfertigt es sich, bezüglich der Einsatzfähigkeit im Haushalt ebenfalls von einem unverändert gebliebenen Zustand auszugehen. Bezüglich der Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Haushaltführung, welcher die Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle umfasst (siehe Urk. 8/33 S. 5 Ziff. 6.1), eingeschränkt ist. In den Teilbereichen Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Körperpflege liesse sich die Annahme einer gewissen Einschränkung allenfalls rechtfertigen, doch liegt eine solche maximal bei 20 %. Ebenso ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine gewisse Mitarbeit im Haushalt zuzumuten ist. Dies gilt trotz dem Umstand, dass der Ehemann zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ebenfalls zu 80 % erwerbstätig wäre und somit jedenfalls nicht von ihr erwartet werden könnte, dass sie sämtliche Hausarbeiten alleine erledigt. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
Aufgabe: Gewichtung: Einschränkung: Behinderung:
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 27 % 15 % 4,05 %
Wohnungspflege 20 % 60 % 12 %
Einkauf 8 % 20 % 1,6 %
Wäsche/Kleiderpflege 20 % 20 % 4 %
Kinderbetreuung 0 % 0 % 0 %
Verschiedenes 20 % 50 % 10 %
TOTAL 100 % 31,65 %
Bezogen auf den gesamten Bereich ergibt sich eine Invalidität von 6,33 % (31,65 % von 20 %). Damit liegt die Einschränkung im Haushalt immer noch bei weitem unter jenen 60 %, welche die Beschwerdeführerin erreichen müsste, damit zusammen mit der Einschränkung im erwerblichen Bereich ein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben wäre. Der gesamte Invaliditätsgrad beträgt vielmehr nur 34,33 % (28 % + 6,33 %) bzw. aufgerundet 35 %.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).