IV.2004.00329

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 21. Juli 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. Isabelle Bindschedler
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene H.___ absolvierte nach dem Sekundarschulbesuch eine 4-jährige Lehre als Elektromonteur (ohne Fähigkeitsausweis; Urk. 2/8/16 S. 4 Ziff. 6.1-2). Zuletzt arbeitete er von März 1993 bis Oktober 1996 bei der im Videoversandhandel tätigen A.___ AG, '___' (heute: '___') und von Januar bis April 1997 bei der im Bereich von Herstellung und Vertrieb pharmazeutischer, kosmetischer und diätischer Produkte tätigen B.___ AG, '___' (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. II/1; Urk. 2/8/15; Urk. 36/1-2). Seit Frühjahr 1997 ist er arbeitslos (Urk. 2/8/15; Urk. 2/8/16 S. 4 Ziff. 6.3.1).
Im Oktober 2001 meldete sich H.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 2/8/16, insbes. S. 6 Ziff. 7.8). Die Verwaltung zog den IK-Auszug vom 2. November 2001 (Urk. 2/8/15) bei und holte den Bericht des Spitals C.___, Departement für Innere Medizin, Pneumologie, vom 18. Dezember 2001 (gezeichnet: Dres. med. D.___ und E.___; Urk. 2/8/8) ein. Nachdem sie mit Vorbescheid vom 27. März 2002 (Urk. 2/8/6) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt hatte (s. Feststellungsblatt vom 22. März 2002 [Urk. 2/8/7]), liess der Versicherte den Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, besonders Lungenkrankheiten, besonders Allergologie, vom 30. August 2002 (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/8/3) einreichen (vgl. Urk. 2/3/3 = Urk. 2/8/4; vgl. ferner Urk. 2/8/5). In der Erwägung, der nachgereichte Bericht rechtfertige keine andere Beurteilung, lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 11. September 2002 (Urk. 2/2 = Urk. 2/8/1) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab (s. IV-Ärztliche Stellungnahme vom 5. September 2002 [Urk. 2/8/2]).
1.2     Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 (Urk. 2/1; samt Beilagen [Urk. 2/3/3-4]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung seit dem 1. Oktober 2000, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer medizinischer Abklärung (S. 2). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2002 (Urk. 2/7) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2002 (Urk. 2/9) geschlossen wurde.
Mit Urteil vom 23. Juni 2003 (Urk. 2/10) wurde die Beschwerde abgewiesen (Proz.-Nr. '___').
1.3     In teilweiser Gutheissung der hiergegen am 1. September 2003 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/12 Beilage) wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 30. März 2004 (Urk. 1 = Urk. 2/13) der kantonalgerichtliche Entscheid vom 23. Juni 2003 aufgehoben, und es wurde die Sache an das hiesige Gericht zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2002 gegen die Verwaltungsverfügung vom 11. September 2002 neu entscheide (Proz.-Nr. '___').

2.
2.1     Im daraufhin neu angelegten sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. IV.2004.00329 wurde zunächst der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. F.___ vom 26. August 2003 (Urk. 4) beigezogen (vgl. Urk. 2/12 Beilage S. 4 Ziff. II/1; Urk. 3).
2.2     Alsdann wurde im Einverständnis der Parteien Dr. med. G.___, Arzt für Innere Medizin/Lungenkrankheiten, '___', mit der Erstellung eines pneumologischen Gutachtens betraut (s. Beschlüsse vom 25. August 2004 [Urk. 9] und vom 26. Oktober 2004 [Urk. 11] sowie Instruktionsschreiben vom 26. Oktober 2004 [Urk. 10]; vgl. Urk. 5-8). Dieser erstattete seine Expertise am 6. Dezember 2004 (Urk. 17; samt Beilagen [Urk. 18/1-6]; vgl. Urk. 16; Urk. 19).
Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2005 (Urk. 22; Fristansetzung gemäss Verfügung vom 21. Dezember 2004 [Urk. 20]) wurde Dr. G.___ am 21. Februar 2005 beauftragt, sein Gutachten zu ergänzen (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25). Am 12. Mai 2005 reichte Dr. G.___ sein Ergänzungsgutachten ein (Urk. 28; samt Beilagen [Urk. 29/1-4; Urk. 31]; vgl. Urk. 26-27; Urk. 30; Urk. 35).
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 32) wurden die von Dr. G.___ aufgelegten Röntgenbilder (Urk. 31) retourniert, und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2005 zu äussern. Während der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 34), liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.

3.       Die Sache ist nach durchgeführter höchstrichterlich aufgegebener medizinischer Abklärung und eingeholter Stellungnahme der Parteien zum Abklärungsergebnis spruchreif.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 2/1; Urk. 2/7; Urk. 22; vgl. Urk. 34) und die Akten (Urk. 2/3/3-4; Urk. 2/8/1-17; Urk. 4; Urk. 17; Urk. 18/1-6; Urk. 28; Urk. 29/1-4) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Hinsichtlich der rechtlichen Entscheidgrundlagen, namentlich zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) kann vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2003 (Urk. 2/10, insbes. Erw. 1) verwiesen werden. Das Gleiche gilt auch betreffend die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis), zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b, mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 67 Erw. 3b), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4, mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Wie das EVG im Urteil vom 30. März 2004 (Urk. 1 = Urk. 2/13, insbes. Erw. 1) bestätigt beziehungsweise klargestellt hat, sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1 und 121 V 366 Erw. 1b) das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (und der zugehörigen Verordnung [IVV]) gemäss 4. IVG-Revision in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.2     Hinzuzufügen bleibt, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen).

2.
2.1     Vom hiesigen Gericht als ausgewiesen und erstellt erachtet (Urk. 2/10 Erw. 3.2) und höchstrichterlich unbeanstandet geblieben (Urk. 1 = Urk. 2/13, je Erw. 3-4) ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, was in einer körperlich mittelschweren oder gar schweren Tätigkeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt. Streitig und gemäss höchstrichterlichem Erkenntnis zu prüfen ist, inwiefern der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und welche erwerblichen Auswirkungen bestehen. Angesichts der bis dahin divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit kam das EVG im Urteil vom 30. März 2004 (Urk. 1 = Urk. 2/13) zum Schluss, es lasse sich nicht ohne weiteres entscheiden, was der Beschwerdeführer bei leichter körperlicher Arbeit zu leisten vermöge, beziehungsweise, inwiefern er allenfalls eingeschränkt sei; insbesondere könne nicht gesagt werden, der einen der beiden ärztlichen Äusserungen (C.___-Berichte vom 27. November 2001 [Urk. 2/8/5 Beilage] bzw. vom 18. Dezember 2001 [Urk. 2/8/8]; Berichte von Dr. F.___ vom 30. August 2002 [Urk. 2/3/4 = Urk. 2/8/3] bzw. vom 26. August 2003 [Urk. 4]) sei aus formeller oder inhaltlicher Sicht der Vorzug zu geben (Erw. 4).
2.2     Gerichtsgutachter Dr. G.___ postulierte in seiner Expertise vom 6. Dezember 2004 (Urk. 17) - gestützt auf die vom Beschwerdeführer erhaltenen anamnestischen Angaben (S. 1), die zur Verfügung gestellten und zusätzlich beigezogenen Vorakten (S. 2; vgl. Urk. 18/3-6) und eine durchgeführte Plethysmographie (S. 2; vgl. Urk. 18/2) sowie nach konsiliarischer Rücksprache mit Fachleuten des Spitals I.___ - einen Verdacht auf ein instabiles Asthma bronchiale ('difficult to treat asthma') bei/mit Diagnose 1981 und vorwiegend schwerer obstruktiver Ventilationsstörung. Darüber hinaus diagnostizierte er einen Nikotinabusus seit dem 20. Lebensjahr (ca. 20 'packyears') sowie anamnestische Stati nach Polytoxikomanie und Pneumonie (1992; S. 3) und führte aus, dass zusätzliche pulmonale Erkrankungen nicht auszuschliessen seien. Aufgrund der derzeitigen (Verdachts-)Diagnose (instabiles Asthma bronchiale mit häufigen Exazerbationen und vorwiegend schwerer obstruktiver Ventilationsstörung) bestehe hinsichtlich einer körperlich leichten Arbeit auch bei nur 50%iger Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 3 f.). So müssten Pausen für Inhalationstherapien und Arbeitsausfälle bei Infektexazerbationen eingerechnet werden; für eine zumutbare berufliche Tätigkeit müsse zudem eine fehlende Kälte- und Nässe- sowie Staub- und Rauchexposition gewährleistet sein (S. 4). Insgesamt sei "[a]ufgrund des jetzigen Kenntnisstandes" bei Verdacht auf ein instabiles Asthma bronchiale eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für leichte körperliche Arbeiten zu attestieren (S. 4). Zur Erhärtung der gestellten Verdachtsdiagnose und zum Ausschluss anderweitiger pulmonaler Erkrankungen (bzw. diesbezüglich notwendiger therapeutischer Massnahmen) seien weitere Abklärungen zu empfehlen (S. 3 und S. 4).
Im Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2005 (Urk. 28) bestätigte Dr. G.___ - nach nochmaliger Plethysmographie und zusätzlicher Spiroergometrie, laborchemischer Blutanalysen, konventionell-röntgenologischer Abklärung (Thorax), Computertomographie (Thorax, inkl. Dünnschichten) und Bronchoskopie (S. 1 f.; vgl. Urk. 29/1-4) - die Diagnose eines instabilen Asthma bronchiale ('difficult to treat asthma') mit/bei Diagnose 1981, vorwiegend schwerer obstruktiver Ventilationsstörung und mittelschwer eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Ferner stellte er die Diagnose eines Lungenemphysems, eines Nikontinabusus seit dem 20. Lebensjahr (ca. 20 'packyears') sowie anamnestischer Stati nach Polytoxikomanie und Pneumonie (1992; S. 3). Alsdann legte er dar, es habe zusätzlich ein Lungenemphysem bei fortgesetztem Nikotinabusus objektiviert werden können. Eine Änderung der Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung resultiere daraus jedoch nicht; es sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leichte Arbeiten zu attestieren (S. 3).
2.3     Aufgrund der auf umfangreichen Abklärungen basierenden, in den wesentlichen Zügen überzeugenden und von den Parteien beidseits unbeanstandet gebliebenen gerichtsgutachterlichen Beurteilung ist in medizinischer Hinsicht von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer dem Gesundheitszustand angepassten, körperlich leichten, weder kälte- noch nässe- noch staub- oder rauchexponierten Tätigkeit auszugehen.
Es ist nicht ersichtlich, dass nebst der Lungenerkrankung weitere für die Arbeits(un)fähigkeit relevante Beeinträchtigungen bestehen würden. Zwar hatte der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom Oktober 2001 auf eine Bewegungsbehinderung zufolge einer 1999 erlittenen Unter- und Oberarmfraktur hingewiesen (Urk. 2/8/16 S. 5 Ziff. 7.2-3), doch wurden daraus im Weiteren trotz rechtskundiger Vertretung nie irgendwelche erheblichen Leistungs- beziehungsweise Einkommenseinbussen abgeleitet (vgl. Urk. 2/1; Urk. 2/12 Beilage; Urk. 22; Urk. 34).

3.
3.1     Das hiesige Gericht hatte im kassierten Urteil vom 23. Juni 2003 (Urk. 2/10) ausgehend von einer 100%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit und unter Berücksichtigung der in BGE 126 V 75 ff. festgehaltenen Grundsätze einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18.3 % ermittelt (Erw. 4). Das EVG sah mit Blick auf den medizinisch motivierten Ausgang des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens von Ausführungen zum Erwerblichen ab (Urk. 1 = Urk. 2/13, je Erw. 5).
3.2     Gemäss früherer sozialversicherungsgerichtlicher Erwägung (Urk. 2/10 Erw. 4), wovon abzugehen kein Anlass besteht, ist bei der Berechnung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) auf die Lohndaten gemäss IK-Auszug vom 2. November 2001 (Urk. 2/8/15) abzustellen. Danach verdiente der Beschwerdeführer bei der A.___ AG von Januar bis Oktober 1996 Fr. 46'800.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 56'160.-- (= Fr. 46'800.-- : 10 Mte. x 12 Mte.) entspricht. Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert daraus per 2002 ein anrechenbarer Jahresverdienst von rund Fr. 60'257.-- (~ Fr. 56'160.-- + 0.5 % [1997] + 0.7 % [1998] + 0.3 % [1999] + 1.3 % [2000] + 2.5 % [2001] + 1.8 % [2002]; vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 10.2).
3.3     Wie vom hiesigen Gericht vormals erwogen, geht der Beschwerdeführer seit Frühjahr 1997 keiner Arbeit mehr nach, weshalb für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) eine Bezugnahme auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation entfällt und stattdessen praxisgemäss lohnstatistische Angaben heranzuziehen sind (Urk. 2/10 Erw. 4; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen). Im Jahr 2002 betrug der einkommensmässige Zentralwert (Median) der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Rahmen einer 40-Stundenwoche beschäftigten Männer Fr. 4'557.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn), was aufgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden einem Jahreseinkommen von rund Fr. 57'008.-- entspricht (~ Fr. 4'557.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte.; vgl. Die Volkswirtschaft, Tabellen B 9.2 und B 10.1). Umgerechnet auf ein 50 %-Pensum liegt der statistische Jahresverdienst bei Fr. 28'504.--.
Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher vorab unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer nurmehr körperlich leichte Arbeiten ausführen kann und daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu Mitbewerbern und Mitbewerberinnen ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich wiederum erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Dem wurde im kassierten Urteil vom 23. Juni 2003 (Urk. 2/10) mittels eines Abzugs von 15 % Rechnung getragen (Erw. 4). Hinzu kommt nach jüngster medizinischer Erkenntnis der Umstand, dass lediglich von einer Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist und darüber hinaus aufgrund der Instabilität des Asthma bronchiale mit häufigen Exazerbationen und vorwiegend schwerer obstruktiver Ventilationsstörung selbst bei einer körperlich leichten 50 %-Tätigkeit zusätzliche Einschränkungen im Leistungsvermögen in dem Sinne zu gewärtigen sind, dass notwendige Pausenzeiten für Inhalationstherapien zur Verfügung stehen und Arbeitsausfälle bei Infektexazerbationen in Betracht gezogen werden müssen. Daneben bestehen mutmasslich lohnrelevante Einschränkungen als Folge der zu vermeidenden Kälte- und Nässe- sowie Staub- und Rauchexposition. Alles in allem rechtfertigt es sich daher, den Abzug auf insgesamt 20 % festzusetzen, womit per 2002 ein anrechenbares Invalideneinkommen von rund Fr. 22'803.-- resultiert (~ Fr. 28'504.-- x 0.8).
3.4     Im Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich mithin eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'454.-- (= Fr. 60'257.-- - Fr. 22'803.--) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 62 % (~ 100 % : Fr. 60'257.-- x Fr. 37'454.--; vgl. BGE 130 V 121), was nach der hier anwendbaren Bestimmung zur massgebenden Invalidität einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/8/3; Urk. 2/8/5 Beilage; Urk. 2/8/8-9; Urk. 4; Urk. 17; Urk. 28; vgl. Urk. 18/2-6; Urk. 29/1-4) und weiteren Angaben (vgl. Urk. 2/8/16 S. 5 Ziff. 6.6.1) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschriebene Einschränkung bereits seit über einem Jahr vor der im Oktober 2001 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug besteht, womit der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2000 festzulegen ist (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG).


4.
4.1     Zusammengefasst führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2002 und Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Invaliditätsgrad: 62 %).
4.2     Im Übrigen sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) befinde.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. September 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Invaliditätsgrad: 62 %).
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) befinde.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 34
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).