Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00331


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Fraefel

Urteil vom 30. August 2004

in Sachen

X.___, geb. 1988


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Daniel Schilliger, Fürsprecher

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, leidet seit der Geburt an Mukopolysaccharidose (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 454 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen), welche progredient verlaufende körperliche und geistige Behinderungen beinhaltet, sowie an Epilepsie (Urk. 7/16-18; Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. April 2000, Urk. 8/35). Gemäss dem Abklärungsbericht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/22) ist X.___ selbständig keine Fortbewegung möglich und muss sie ständig überwacht werden.

    X.___ bezog verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Unter anderem wurden ihr mit Verfügungen vom 23. November 1998 und 17. Februar 1999 zwei Rollstühle zugesprochen (Modelle Zippie TS und Easy 300, Urk. 8/38 und Urk. 8/40). Ein Gesuch der Versicherten vom 12. März 2004 um Kostenübernahme für ein Vorspannsystem Cross - als Ergänzung für den Rollstuhl Zippie TS - lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2004 ab (Urk. 7/6). Die von der Mutter der Versicherten am 15. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Mutter von X.___ am 19. Mai 2004 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien die Kosten für das Vorspannsystem Cross von Fr. 1'054.50 von der Invalidenversicherung zu zahlen, unter Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. August 2004 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Ergungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.2    In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).

    Nach Ziff. 9 HVI Anhang werden Rollstühle ohne motorischen Antrieb und Elektrorollstühle abgegeben, letztere für versicherte Personen, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.

3.

3.1    Streitig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Vorspannsystem Cross zu übernehmen hat oder nicht.

    Die Beschwerdegegnerin lehnte dieses Begehren ab, da das Hilfsmittel Vorspannsystem Cross nicht in der an sich abschliessenden Hilfsmittelliste aufgeführt sei, und weil die Bedingungen für ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 1 IVG nicht erfüllt seien, da das beantragte Hilfsmittel vor allem für die Freizeit benötigt werde (Urk. 2).

    Die Mutter der Beschwerdeführerin macht dagegen unter anderem geltend (Urk. 1 und Urk. 7/4), beim Vorspannsystem Cross handle es sich um einen Zusatz zum bestehenden Rollstuhl Zippie TS. Das Vorspannsystem werde vorne am Rahmen des Rollstuhls befestigt, wodurch dessen Lenkräder den Bodenkontakt verlieren und das Gespann auf den Antriebsrädern des Rollstuhls und dem grossen Lenkrad des Vorspanns rolle. Dadurch könne sie mit ihrer Tochter auch auf Wald-, Kies- und Naturwegen spazieren. Das Vorspannsystem helfe ihnen, die sozialen Kontakte intensiver zu pflegen, und gewährleiste eine optimale Entlastung der Begleitperson. Ohne dieses Hilfsmittel könnten Spaziergänge nur entlang von geteerten Strassen gemacht werden. Ausflüge in hügeligeres Gelände wären ebenso unmöglich wie "Bräteln mit Freunden" im Freien. Auf Feld- oder Waldwegen würden die Lenkräder des Rollstuhls dauernd blockieren, wodurch die Begleitperson rasch an ihre Grenzen stosse. Ohne dieses System wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität und der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte erheblich eingeschränkt.

3.2    Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HVI).

    Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die im Einzelfall notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

3.3    Bei der Beantwortung der Streitfrage ist aufgrund der in den Akten ausgewiesenen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und der Ausführungen in der Einsprache und der Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 7/4) davon auszugehen, dass der Rollstuhl im Aussenbereich nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch die jeweilige Begleitperson gesteuert wird. So wird in der Beschwerde zum Beispiel erwähnt, das Vorspannsystem bewirkte eine leichte Rücklage der Beschwerdeführerin, was diese als angenehme Abwechslung empfinde (Urk. 1 S. 4). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der Kategorie Rollstühle das Hilfsmittel eines Vorspannsystems nicht aufgelistet ist, was sachlich gerechtfertigt erscheint, da das Vorspannsystem nicht als besondere Ausführung eines Rollstuhls zu betrachten ist, sondern als ein den Rollstuhl ergänzendes Hilfsmittel, mithin als ein Zubehör. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 HVI, wonach sich der Hilfsmittelanspruch auch auf das invaliditätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt, kostenpflichtig ist.

    Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit die Eingliederungsziele der Fortbewegung und der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG im Vordergrund stehen. Zur Erreichung dieser Ziele - im gesetzlich angestrebten Umfang (Erw. 3.2) - sind jedoch die ihr von der Invalidenversicherung abgegebenen zwei Rollstühle zwar notwendig, aber auch genügend. Dies gilt umso mehr, als die Schweiz (zunehmend) auch in der Naturlandschaft über ein breites, geteertes oder gleichwertig ausgebautes Strassennetz verfügt, so dass die Beschwerdeführerin und ihre Begleitperson auch diesbezüglich nicht erheblich eingeschränkt sind. Obwohl sich die Beschwerdeführerin und ihre Begleitperson mit dem Vorspannrad auf unebenen Unterlagen zweifellos besser fortbewegen können, hat die Beschwerdegegnerin daher die Kostenübernahme für dessen Anschaffung zu Recht abgelehnt, da dieses Gerät im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI invaliditätsbedingt nicht notwendig ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil in Sachen K. vom 30. Juli 2001 (I 317/00, Erw. 2c) die Kostenübernahme für ein Vorspannsystem als Ergänzung zu einem Rollstuhl ohne motorischen Antrieb im Wesentlichen aus den gleichen Gründen ebenfalls abgelehnt. Obwohl es Unterschiede gibt zu diesem Fall - insbesondere konnte der Versicherte den Rollstuhl selber steuern -, besteht nach dem Gesagten kein Grund dazu, vorliegend anders zu entscheiden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen anders entschieden habe, ist nicht substantiiert. Er ist auch deshalb unbehelflich, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unrechtsgleiche Behandlung hat (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Band I Nr. 71 B I). Schliesslich wird nicht geltend gemacht und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des Vorspannsystems als medizinische Massnahme gegeben wären.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

    


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




GrünigFraefel