Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00335
IV.2004.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 25. August 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. April 2001, mit welchem die Sache zu weiteren Abklärungen an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, verwiesen werden (Urk. 7/24). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen ergänzenden Bericht bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein und veranlasste die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch lic. phil C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 30. Mai 2002). Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut ab (Urk. 7/12) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
         Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 unter sinngemässem Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2004 geschlossen (Urk. 8).
         In der Folge holte das hiesige Gericht sowohl bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie beim Bundesamt für Flüchtlinge weitere Auskünfte ein (Urk. 12 und Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (Satz 1).
1.2     Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
         Laut Art. 36 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.5     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf das Gutachten von lic. phil C.___ und Dr. D.___ vom 30. Mai 2002 seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahre 1988 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei. Der Eintritt der Invalidität sei demnach eindeutig vor der Einreise erfolgt, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass gestützt auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. E.___ sowie Dr. B.___ davon auszugehen sei, dass die Invalidität frühstens 1994 eingetreten sei. Auf das Gutachten von lic. phil C.___ und Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da diese die Beschwerdeführerin anlässlich eines einzigen Termins gesehen hätten, so dass die Aussagen bezüglich der Gesundheitssituation anlässlich der Einreise im Jahre 1988, also 12 Jahre vor dem Gesprächstermin, vor dem Hintergrund der übrigen vorliegenden Berichte wenig glaubwürdig seien. Zudem vermische die Beschwerdegegnerin noch immer die Begriffe Eintritt des Gesundheitsschadens und Eintritt der leistungsbegründenden Invalidität (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3
2.3.1   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. August 2001 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne bei hereditärer Disposition mütterlicher- und väterlicherseits sowie eine reaktive Depression. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm vom 3. April 1991 bis 4. Oktober 1995 in Behandlung gewesen, die letzte Untersuchung habe am 12. September 1995 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser Zeit über wechselnd frequente Kopfschmerzanfälle geklagt. Eine Intervallbehandlung ab dem 5. Juni 1991 mit Sibelium habe die Beschwerden nahezu beseitigt und auch die Depression habe sich vermindert. Eine erneute Behandlung habe erst wieder nach der Einreise des an gravierenden psychischen Problemen leidenden Sohnes stattgefunden, da diese auch die Beschwerdeführerin stark belastet hätten. Sie sei in der Beobachtungszeit aus neurologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen. Die Depressionen hätten nie Anlass zu einer Behandlung oder fachärztlichen Zuweisung gegeben (Urk. 7/43).
2.3.2   Lic. phil C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Aus psychischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zur Zeit 70 % arbeitsunfähig. Ihres Erachtens sei sie schon als kranker Mensch in die Schweiz eingereist. Durch das Nachkommen des psychisch kranken Sohnes 1993 habe sich ihre psychische Störung akzentuiert. Die Nachricht über die Hinrichtung des dritten Bruders 1999 und der Tod ihrer Schwester 2000 hätten die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal traumatisiert (Urk. 7/41 S. 5 f.).
         In ihrem ergänzenden Bericht vom 8. Juli 2003 hielten die Gutachter überdies fest, dass mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden dürfe, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schon bei der Einreise in die Schweiz invalidisierend gewesen sei. Ihre damalige Arbeitsunfähigkeit würden sie auf 70 % schätzen. Bis heute habe sich der gesundheitliche Zustand nicht verändert, so dass immer noch die gleiche Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/40 S. 1).
         Mit Schreiben vom 1. März 2004 hielten die Gutachter zudem fest, dass sich die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beziehen würde (Urk. 7/39).
2.3.3   In seinem Schreiben vom 8. November 2003 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei ihm vom 25. August 1995 bis 25. Februar 1997 in Behandlung gewesen sei. Sie habe damals eine deutlich depressive Symptomatik gezeigt. Das Originalzeugnis dürfte in den Akten des Sozialamtes der Stadt Zürich vorhanden sein (Urk. 7/9). In diesem Zeugnis vom 24. August 1995 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit dem 27. Februar 1995 wegen einer depressiven Entwicklung in Behandlung stehe und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/7).
         Dr. E.___ hielt am 20. Juli 2004 auf telefonische Anfrage hin fest, dass er die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 1988 und 1995 nicht gekannt habe und demnach hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen könne (Urk. 12).
2.3.4   Frau G.___ vom Bundesamt für Flüchtlinge erklärte auf Anfrage hin, dass im Rahmen von Gruppenaufnahmen grundsätzlich keine Befragungen und keine medizinischen Untersuchungen durchgeführt würden und hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in ihren Akten lediglich "guter Gesundheitszustand" vermerkt sei (Urk. 14).
2.4 Hinsichtlich dem Gutachten von lic. phil C.___ und Dr. D.___ vom 30. Mai 2002 ist anzumerken, dass dieses den Bericht von Dr. B.___ vom 2. August 2001 nicht berücksichtigt, obschon dieser die Beschwerdeführerin ab dem 3. April 1991 behandelte. Da im vorliegenden Fall insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 strittig ist, hätte sich das vorliegende Gutachten mit dem genannten Bericht befassen müssen. Es berücksichtigt demnach die medizinischen Vorakten nicht in gebührender Weise. Weiter hatten die Gutachter Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ 1995 bis 1997 in psychiatrischer Behandlung gestanden hat (Urk. 7/41 S. 4). Auch wenn den Akten kein ausführlicher Bericht von Dr. E.___ beiliegt, wäre es insbesondere im Zusammenhang mit der rückwirkenden Festlegung der Arbeitsunfähigkeit angezeigt gewesen, den vorbehandelnden Psychiater zu kontaktieren. Bezüglich der rückwirkenden Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ist zudem generell festzuhalten, dass eine solche aufgrund des Charakters der Medizin als einer Erfahrungswissenschaft zwar bisweilen plausibel sein kann, jedoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel kein hinreichend sicheres Beweismittel darstellt. Da das Gutachten vom 30. Mai 2002 einerseits Einschätzungen eines über zehn Jahre zurückliegenden Zeitraumes enthält und anderseits die vorliegenden ärztlichen Fachmeinungen zu wenig berücksichtigt, erscheint es diesbezüglich als zu wenig begründet und einleuchtend.
         Weiter ist das Gutachten auch hinsichtlich der Angaben der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und schlüssig, wird doch sowohl im Zeitpunkt der Einreise als auch aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgegangen, obwohl sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sowohl durch das Nachkommen des psychisch kranken Sohnes 1993, wie auch durch die Nachricht über die Hinrichtung des dritten Bruders 1999 und den Tod der Schwester im Jahre 2000 verschlechtert habe. Auf das vorliegende Gutachten kann demnach nicht abgestellt werden.
2.5    
2.5.1   In seinem Bericht vom 2. August 2001 bestätigt Dr. B.___ im Wesentlichen die Angaben von Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2000 (Urk. 7/45), indem er ausführte, dass die Depressionen in der Zeit vom 3. April 1991 bis 4. Oktober 1995 nie Anlass zu einer Behandlung oder fachärztlichen Zuweisung gegeben hätten. Weiter ist aus dem Bericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den schlechten gesundheitlichen Zustand ihres Sohnes stark belastet worden ist. Auch die Beschwerdeführerin selbst gibt im Abklärungsbericht vom 22. November 1999 an, die Beschwerden hätten etwa 1990 angefangen, und es sei 1994 zu einer massiven Verschlechterung gekommen (Urk. 15 S. 1).
         Bezüglich des Vermerks "guter Gesundheitszustand" in den Akten des Bundesamtes für Flüchtlinge ist anzumerken, dass keine medizinische Untersuchung oder Befragung durchgeführt worden ist, weshalb die genannte Angabe nicht sehr aussagekräftig ist. Sie belegt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin schon krank in die Schweiz eingereist ist. Auch die Auskunft von Dr. E.___ trägt nicht wesentlich zur Sachverhaltserstellung bei; immerhin geht daraus hervor, dass er eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht für verlässlich hält.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sicher zutrifft, dass die Beschwerdeführerin schon bei der Einreise in die Schweiz durch ihre allgemeine Situation belastet gewesen war. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie schon damals dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit, und somit in ihrer Erwerbsfähigkeit, eingeschränkt gewesen war, zumal die medizinischen Akten aus dieser Zeit klar dagegen sprechen. Es ist vielmehr mit dem im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin frühstens 1994 wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Da sie aber seit Mai 1990 Versicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige bezahlt hat (Urk. 7/64 S. 2), erfüllt sie somit grundsätzlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen, und es ist die weitere Anspruchsberechtigung zu überprüfen.
2.5.2   Aus dem Schreiben von Dr. E.___ vom 8. November 2003 geht hervor, dass er die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Behandlung einmal zu 100 % arbeitsunfähig (am 24. August 1995, "bis auf weiteres", Urk. 7/7) geschrieben hat. Da aber die Beschwerdeführerin seit 1995 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich betreut wird (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/9), darf aufgrund der Tatsache, dass diese mit der Invalidenversicherung vertraut sind, vermutet werden, dass das damalige Ausmass der Arbeitsunfähigkeit augenscheinlich noch keinen invalidisierenden Charakter hatte. Die Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug erfolgte denn auch erst im Mai 1999, unter Hinweis darauf, dass die Behinderung seit Februar 1998 (Beginn der Behandlung bei Dr. F.___, Urk. 7/46 S. 2) bestehen würde (Urk. 7/79 S. 5 ff.). Zumindest aber schliesst der genannte Sachverhalt weitergehende Nachzahlungen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG aus, so dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insbesondere seit Mai 1997 zu überprüfen ist (Anmeldung Mai 1999, zwölfmonatige Nachzahlung, Wartejahr).
2.5.3   In seinem Bericht vom 8./9. Juli 1999 diagnostizierte Dr. F.___ eine chronifizierte Depression mit ausgeprägter Somatisierungstendenz im Rahmen eines psychotraumatischen Überlastungssyndroms, eine chronifizierte Migräne mit teilweisem Medikamentenabusus, ein chronisches cervikales und thorakovertebrales Syndrom, eine chronische hyperkeratotische, teils atopische Dermatitis sowie eine Allergie auf Aspirin. Der Gesundheitsschaden würde schon seit Jahren bestehen, und die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 12. Februar 1998 in Behandlung. Sie habe immer nur als Hausfrau gearbeitet und wäre seines Erachtens der psychischen Belastung einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht gewachsen. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten, was aber nicht für den Haushalt gelte (Urk. 7/46 S. 1-3).
         In seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Februar 1999 hielt Dr. F.___ demgegenüber fest, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit Jahren (mindestens seit Februar 1998) mindestens 70 % betrage (Urk. 7/46 S. 4).
         Hinsichtlich der Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass im Bericht vom 8./9. Juli 1999 gegenüber dem ärztlichen Zeugnis vom 6. Februar 1999 keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht wird. Vielmehr hält der Bericht fest, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin unter zeitweiser antidepressiver und regelmässiger stützender Gesprächstherapie in den letzten Monaten einigermassen stabil gewesen sei (Urk. 7/46 S. 2), so dass die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen sind. Dem ärztlichen Zeugnis kann zudem nicht entnommen werden, auf welche Tätigkeiten sich die Arbeitsunfähigkeitsangabe bezieht.
         Da weiter auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2002 aus den bereits genannten Gründen nicht abgestellt werden kann und diesbezüglich zudem anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 8./9. Juli 1999 neben den psychischen auch an rheumatischen Beschwerden sowie Migräneanfällen leidet, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, bei Dr. F.___ einen ergänzenden Bericht einzuholen, welcher sich zur Arbeitfähigkeit sowohl im Haushalt als auch in einer Erwerbstätigkeit seit Mai 1997 äussert. Auch wenn bei rückwirkenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich Vorsicht angebracht ist, sollte Dr. F.___ aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 1998 bei ihm in Behandlung steht, die Situation seit Mai 1997 verlässlich einschätzen können.

3.       Da sich im vorliegenden Fall weder gerichtliche Beweismassnahmen besonders aufdrängen noch eine Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig erscheint (BGE 122 V 163 Erw. 1d mit Hinweisen), zumal die Frage der leistungsspezifischen Invalidität, das heisst unter Einbezug der erwerblichen Aspekte, im angefochtenen Entscheid noch gar nicht konkret zur Sprache gekommen ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).