Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1958, ausgebildete Kunsthistorikerin und Archäologin, welche nach Abschluss des Universitätsstudiums zunächst als Archäologin und Denkmalpflegerin, dann als Sekretärin und schliesslich auf selbstständiger Basis als Tänzerin und Tanzlehrerein im Bereich des orientalischen Tanzes tätig war, meldete sich wegen Rückenbeschwerden und Beschwerden am rechten Bein nach einem Unfall im Jahre 1998 am 30. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/63).
Nach Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27-34) sowie in beruflich-erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/31, Urk. 7/17, Urk. 7/56, Urk. 7/58, Urk. 7/59, Urk. 7/61) erliess die IV-Stelle am 27. Februar 2001 einen Vorbescheid, in welchem sie wegen Fehlens der Voraussetzungen für berufliche Massnahmen sowie für die Zusprechung einer Rente die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht stellte (Urk. 7/20/9). Dagegen erhob die Versicherte am 18. April 2001 Einwendungen (Urk. 7/20/1). Am 26. Juni 2001 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 7/17/B).
Am 14. August 2001 erliess die IV-Stelle betreffend Rente einen weiteren Vorbescheid (Urk. 7/15), gegen welchen die Versicherte am 29. August 2001 ebenfalls Einwendungen erhob (Urk. 7/52/1). Nachdem die Versicherte am 1. Oktober sowie am 8. November 2001 zwei weitere Eingaben zur Sache eingereicht hatte (Urk. 7/50/1, Urk. 7/51), erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2001 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/9).
Gegen diese Verfügung erhob R.___ am 28. Januar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter auf Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 7/10). Diese Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Mai 2002 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 13. Dezember 2002 aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9 im Verfahren IV.2002.00047). Daraufhin holte die IV-Stelle das Gutachten des Stadtspitals A.___ vom 27. Januar 2003 ein (Urk. 7/25) und nahm weitere, von der Versicherten eingereichte ärztliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/23, Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 7/4).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2003 Einsprache (Urk. 7/3). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 14. Oktober 2004 hielt die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete am 2. November 2004 auf die Einreichung einer Duplikschrift (Urk. 15). Auch auf eine Stellungnahme zu den weiteren, bei der Versicherten eingeholten Auskünfte und Unterlagen (Urk. 19, Urk. 20/1-7) verzichtete die IV-Stelle (Urk. 23). Am 3. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a) mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2. Wie schon im Jahre 2001 (vgl. Urk. 7/11) gelangte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2002 angeordneten zusätzlichen medizinischen Abklärungen wiederum zum Schluss, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, denn die Beschwerdeführerin sei in der Lage, mit ihrer Tätigkeit als Tanzlehrerin oder einer der von ihr früher ausgeübten und nach wie vor zumutbaren Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. f., Urk. 7/4 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede und macht geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie keine ihrer früheren Tätigkeiten mehr ausüben. Auch als Tänzerin für orientalischen Tanz könne sie nicht mehr arbeiten und mit der Tätigkeit als Tanzlehrerin allein erleide sie eine rentenrelevante Erwerbseinbusse (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 11 S. 1 ff.).
3.
3.1 Betreffend die medizinische Aktenlage vor Einholung des Gutachtens des Stadtspitals A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27. Januar 2003 (vgl. Urk. 7/25/1) kann auf Erwägung II.4 des Urteils vom 8. Mai 2002 verwiesen werden (Urk. 9 im Verfahren IV.2002.00047).
3.2 Gestützt auf eine ausführliche Aktenzusammenfassung sowie eine persönliche Anamnese, eine Sozial-, Berufs- und Systemanamnese, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die verschiedenen durchgeführten Untersuchungen (Urk. 7/25/1 S. 1 ff.) stellten die Gutachter der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals A.___ (Dr. B.___, Leitender Arzt und Privatdozent Dr. C.___, Chefarzt) die folgende Diagnose (Urk. 7/25/1 S. 16):
· Partielle Ankylose (Versteifung) des unteren Sprunggelenks rechts
o Status nach Unfall am 23. Februar 1998 mit Talus-Fraktur rechts anterolateral im Bereich der hinteren Facette
· Chronisches lumbovertebrales Syndrom
o Wirbelsäulenfehlform (rechtskonvexe thorakale Skoliose und verstärkte hochthorakale Kyphosierung)
o anamnestische beidseitige Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis L5/S1 sowie mediane Diskushernie L4/5 (CT vom 21.5.1992)
· Status nach offener Knieverletzung rechts mit Flake-Fracture am medialen Kondylus des rechten Knies sowie partieller Durchtrennung des medialen Retinaculums am 23. Februar 1998
Dazu führten die Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit der Kindheit Rückenschmerzen, was namentlich durch Röntgenbilder belegt sei. In der Primarschule habe die Beschwerdeführerin Haltungsturnstunden besucht. Ab der dritten Gymnasialklasse sei sie vom Turnen dispensiert worden. Das zweite Leiden beziehe sich auf den im Februar 1998 erlittenen Unfall, wobei die offene Knieverletzung mit Flake-Fracture am medialen Kondylus rechts mit partieller Durchtrennung des medialen Retinakulums offenbar keine Probleme mehr verursache. Die Hauptbeschwerden rührten von der praktisch vollständigen funktionellen Versteifung des rechten unteren Sprunggelenks her. Eine beim Unfall zugezogene laterale Talusfraktur rechts sei konservativ behandelt und nach einem halben Jahr von einem Orthopäden beurteilt worden. Dieser habe wegen wesentlich verringerter Beweglichkeit als Schmerzbehandlung eine Versteifung empfohlen. 2001 habe sich die Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung dazu eingeholt. Auch dieser Orthopäde habe die Ansicht des ersten geteilt. Die aktuellen Untersuchungen des Rückens sowie des rechten Knies hätten weitgehend unauffällige Befunde ergeben. Während der Befragung sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, während zweier Stunden problemlos auf einem Stuhl zu sitzen. Der Stand sowie der freie Gang vorwärts und rückwärts und auf einem Strich seien unauffällig gewesen. Am rechten unteren Sprunggelenk bestehe eine fast vollständige Versteifung. Die aktuellen Röntgenaufnahmen zeigten keine eindeutigen Veränderungen im Vergleich zu den Aufnahmen aus dem Jahr 1992 und denjenigen aus dem Jahr 1998. Die funktionelle Versteifung des unteren Sprunggelenks sei für höchste Belastungen als Tänzerin ungünstig. Bei der bestehenden Wirbelsäulenfehlform und der Körperkonstitution der Beschwerdeführerin (BMI von 31) sei die fast vollständige Ankylose des rechten unteren Sprunggelenks ein zusätzlicher Risikofaktor, welcher eine Fehlhaltung begünstige und dann auch zu gelegentlichen Rückenschmerzen führen könne. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien glaubwürdig und durch die Befunde gut erklärt. Die Beschwerdeführerin versuche, ihr Leben so aktiv zu gestalten, dass die beiden Schwachpunkte (rechter Fuss und Kreuz) optimal integriert würden. Aus medizinischer Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit für die weitergehende Behandlung eines der Leiden. Die funktionelle Versteifung des rechten unteren Sprunggelenks dürfe als günstige Folge des Unfalles angesehen werden, zumindest für das Alltagsleben, weniger für den Beruf als Tänzerin. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine Therapie. Theoretisch käme eine vollständig versteifende Operation in Frage. Jedoch sei beim jetzigen Zustand nicht davon auszugehen, dass damit der status quo verbessert werden könne (Urk. 7/25/1 S. 14 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich festzuhalten, dass für übliche Verrichtungen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Mit Blick auf die Rückenschmerzen respektive die Wirbelsäulenfehlstatik müsse bezüglich schwerer Tätigkeiten von einer Einschränkung ausgegangen werden. Für eine Bürotätigkeit bestehe keine Einschränkung. Ein körperlich belastender Beruf sei hingegen nicht zu empfehlen. Die aufgrund der Versteifung des unteren rechten Sprunggelenks bestehende Einschränkung im Beruf als Tänzerin könne nur theoretisch getroffen werden. Für präzisere Angaben müssten die einzelnen Anforderungen bei Spitzenleistungen bekannt sein. Die Akten enthielten indessen hierfür keine genügenden Hinweise. Im Sinne einer Schätzung sei von einer Einschränkung von 80 % als Tänzerin auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit als Schulleiterin mit Erteilen von Tanzunterricht und teilzeitig administrativen Arbeiten müsse als optimal angesehen werden. Es sei bezüglich dieser Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % auszugehen. Dabei sei berücksichtigt, dass trotz an sich vollumfänglich ausübbarer Tätigkeit gelegentlich auftretende Schmerzen Pausen nötig machten. Hinsichtlich der früheren Tätigkeit als Archäologin müsste ebenfalls ein genauer Arbeitsbeschrieb vorliegen. Erst dieser vermöchte zu zeigen, wie sich diese Tätigkeit auf die Beweglichkeitseinschränkung des rechten unteren Sprunggelenks und auf das Rückenleiden auswirke. Für Ausgrabungen sei aber mit einer Einschränkung zwischen 20 % und 30 % zu rechnen. Hingegen könnten administrative und intellektuelle Tätigkeiten in diesem Beruf ohne Einschränkung vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sei insbesondere aber, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit vor rund 20 Jahren niedergelegt habe und sich eine Wiederaufnahme nicht mehr vorstellen könne. Keine Einschränkung ergebe sich für eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kunsthistorikerin. Gemäss ihren Angaben bei der Anmeldung zum Leistungsbezug sei dies im Studium ihr Hauptfach gewesen und sie habe ihre Lizentiatsarbeit in diesem Fachgebiet geschrieben (Urk. 7/25/1 S. 17 ff.).
Prognostisch sei zu beachten, dass der Zustand des rechten unteren Sprunggelenks konstant sei und sich auch durch eine intensive medizinische Intervention nicht verändern lasse. Zur Zeit bestehe auch keine Notwendigkeit für eine versteifende Operation. Bezüglich der Rückensymptomatik sei die Aufrechterhaltung einer regelmässigen allgemeinen Fitness und einer konsequenten Rückenhygiene unabdingbar. Dies aber werde von der Beschwerdeführerin schon seit Jahren selbstständig und konsequent wahrgenommen (Urk. 7/25/1 S. 19).
3.3 Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Januar 2004 führte dieser aus, im September 1991 sei die Beschwerdeführerin erstmals in seiner Praxis erschienen. Im Vordergrund hätten damals nebst Gewichtsproblemen Schmerzen in der rechten Leistengegend sowie in der Nacken- und Schulterregion gestanden. Die Abklärungen hätten zunächst lediglich Hinweise auf ein sogenanntes weichteilrheumatisches Beschwerdebild ergeben. Der Beschwerdeführerin seien Physiotherapie sowie Ernährungsberatung verordnet worden. Aufgrund von weiteren Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Spondylolisthesis L5/S1 bei angeborener Diskushernie L4/5 leide. Im Juni 1992 habe die Beschwerdeführerin im E.___ einen Autounfall erlitten und sich dabei eine offene Verletzung am Unterarm rechts und verschiedene Prellungen im Nacken- und Armbereich zugezogen. Am 24. Februar 1998 habe die Beschwerdeführerin erneut einen Autounfall erlitten. Dabei habe sie sich Prellungen, eine Talusfraktur rechts sowie eine offene Knieverletzung (Flake-Fracture) zugezogen. Der Heilungsverlauf bezüglich der Fussverletzung sei verzögert gewesen. Die damals behandelnde Chirurgin habe die Beschwerdeführerin deswegen sogar an einen Spezialisten verwiesen. Dieser habe die Beschwerden auf eine sogenannte posttraumatische Arthrose zurückgeführt und habe bei Persistenz der Beschwerden eine operative Gelenksversteifung vorgeschlagen. Anlässlich einer Konsultation im März 1999 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass die Fussschmerzen inzwischen erträglich seien, sie weder Schmerzmittel einnehmen müsse noch den operativen Eingriff wolle und sie im Umfang von rund 30 % arbeiten könne. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeborenen Rückenleidens seit ihrer Kindheit eigentlich andauernd, aber in wechselndem Umfang, an Rückenschmerzen leide. Dank regelmässiger Bewegung, nicht zuletzt auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Tänzerin und Tanzlehrerin, sowie mittels einer begleitenden Massagetherapie könne die Beschwerdeführerin die Beschwerden unter Kontrolle halten. Aufgrund dieser Beschwerden könne sie aber weder den früheren Beruf als Archäologin noch die früher ebenfalls ausgeübte Bürotätigkeit mit mehrstündigem Sitzen ausüben. Das derzeitige berufliche Engagement mit Tanzen, dem Erteilen von Tanzunterricht und der Leitung der Tanzschule sei nach seiner Meinung, aber auch nach der Einschätzung der Beschwerdeführerin selber, die beste Lösung. Es sei aber damit zu rechnen, dass auch in dieser Tätigkeit hie und da eine vorübergehende Verschlechterung der Rücken- und Fussbeschwerden auftreten könne (Urk. 7/23 S. 1 f.).
3.4 Einwände gegen die im Gutachten des Stadtspitals A.___ aufgeführten Befunde und die darin gestellten Diagnosen erhob die Beschwerdeführerin zu Recht keine. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Mithin genügt das Gutachten den Beweisanforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Für die Richtigkeit der Erkenntnisse der Gutachter spricht zudem der Bericht von Dr. D.___, in welchem die nämlichen Leiden erwähnt sind.
3.5 Von der Beschwerdeführerin bemängelt wird das Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit als Kunsthistorikerin, als Archäologin oder als Bürokraft (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2-4 und S. 7 Ziff. 8, Urk. 3/2 S. 1 ff., Urk. 3/3, Urk. 11 S. 2 ff. Ziff. 2-5, Urk. 12/1-5).
Auf diese zum Teil ausführlichen Einwände braucht nicht näher eingegangen zu werden, nachdem - was nachfolgend noch näher darzulegen ist - aufgrund der Einschätzung der Gutachter die Beschwerdeführerin mit der von ihr aktuell ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin und Leitern des eigenen Tanzstudios die ihrem Leiden am besten angepasste Tätigkeit ausübt. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt.
3.6 Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Leiterin des Tanzstudios sowie als Tanzlehrerin (vgl. Urk. 3/4) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, hierfür bestehe gemäss Gutachten eine Einschränkung von 20 % (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 6), jedoch könne dem Gutachten nichts entsprechendes entnommen werden. Dem Gutachten lasse sich vielmehr entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit als Schulleiterin in einer Tanzschule und für das Erteilen von Lektionen mindestens 80 % betrage (Urk. 1 S. 8 Ziff. 9).
Es trifft zu, dass im Gutachten festgehalten wurde, als Schulleiterin und Tanzlehrerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/25/1 S. 18 Ziff. 5). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass für diese Tätigkeit eine Einschränkung oder eben Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 20 % besteht. Die Erwähnung im Einspracheentscheid ist somit zutreffend. Im Übrigen wurde auch im Gutachten die Einschränkung von 20 % ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 7/25/1 S. 18 oben).
3.7 In der Replik bezweifelte die Beschwerdeführerin, dass für das Erteilen von Tanzunterricht nur eine Einschränkung von 20 % bestehe. Dies mit der Begründung, beim Tanzunterricht müsse sie bestimmte Schrittfolgen teilweise unzählige Male vortanzen. Sie sei daher als Tänzerin zu bezeichnen, deren Arbeitsfähigkeit gemäss der Beurteilung der Gutachter zu 80 % eingeschränkt sei. Die im Gutachten vorgenommene Unterscheidung zwischen Tänzerin und Schulleiterin sei künstlich. Tatsächlich liessen sich die beiden Tätigkeiten nicht voneinander trennen (Urk. 11 S. 12 f. Ziff. 16).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, zwischen der Tätigkeit als Tanzlehrerin und derjenigen als Tänzerin könne hinsichtlich der körperlich-funktionellen Anforderung keine Unterscheidung getroffen werden, kann nicht gefolgt werden. Ein Tanzauftritt und das dafür erforderliche Einstudieren der aufeinanderfolgenden Tanzschritte respektive das Einstudieren einer ganzen Choreographie stellen ganz andere Anforderungen an die Belastbarkeit der Fussgelenke als das Demonstrieren von Schrittfolgen oder einzelnen Elementen im Rahmen des Tanzunterrichts, selbst wenn für letzteres häufige Wiederholungen nötig sind. Sodann ist die Beurteilung im Gutachten des Stadtspitals A.___ begründet und nachvollziehbar und stützt sich nur zum einen auf die erhobenen Befunde, zum anderen aber auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin selber. Diese gab an, die Tätigkeit als Schulleiterin mit geringem administrativem Aufwand und mit viel Bewegung und geringer Belastung sei für sie ideal (Urk. 7/25/1 S. 8 Ziff. 1.5). Selbst aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. D.___ ist nicht ersichtlich, dass für die Tätigkeit als Tanzlehrerin grössere Einschränkungen beachtlich sind. Dr. D.___ erwähnte in diesem Zusammenhang lediglich eine vorübergehende Zunahme von Beschwerden. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ganzwöchig verschiedene Kurse leitet (Anfängerinnen I-IV, Mittlere, Fortgeschrittene sowie Schnupperkurse und zahlreiche Spezialkurse; vgl. Urk. 3/4, Urk. 12/7/1-2). Lediglich an einem Tag in der Woche erteilt eine angestellte Lehrein den Tanzunterricht (Urk. 11 S. 13 Ziff. 8). Zu einer Unterrichtstätigkeit in diesem Umfang wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, wenn hierbei, wie sie geltend macht, eine Leistungsbeschränkung im Bereich von 80 % vorläge.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die attestierte Leistungsfähigkeit von 80 % für das Leiten der Tanzschule und das Erteilen von Tanzunterricht den gegebenen Verhältnissen entspricht. Dass sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides daran etwas geändert hat, ist nicht dargetan. Veränderungen legt auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht von Dr. D.___ vom 17. Februar 2004 nicht nahe (vgl. Urk. 7/23). Auf die von der Beschwerdeführerin in der Replik geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung (vgl. Urk. 11 S. 13 Ziff. 18) ist in nachstehender Erwägung 7 näher einzugehen.
4.
4.1 In der Verfügung vom 28. Oktober 2003 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse liege gar nicht vor, denn die Beschwerdeführerin sei trotz des Gesundheitsschadens in der Lage, ihre aktuelle oder eine der früheren Tätigkeiten auszuüben (Urk. 7/4 S. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund des Gutachtens bestehe in der Tätigkeit als Schulleiterin und Tänzerin zwar eine Einschränkung von 20 %, diese wirke sich jedoch nicht leistungsrelevant aus, so dass auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden könne (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zunächst geltend, für die Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht von einer der von ihr früher ausgeübten Tätigkeiten ausgegangen werden. Sie habe Kunstgeschichte studiert und habe sich hernach auf die Archäologie des Mittelalters spezialisiert. Diese Arbeit habe zu einem grossen Teil aus Feldarbeit bestanden, das heisst Grabungen an mittelalterlichen Fundstätten mit entsprechendem und zum Teil schwerem Werkzeug. Sie habe oft gebückt, kniend oder in der Hocke arbeiten müssen. Diese Arbeit sei körperlich anstrengend und daher, vor allem mit Blick auf ihr Rückenleiden, wenig geeignet. Als Kunstgeschichtlerin in dem Sinne sei sie zudem gar nie tätig gewesen. So habe sie beispielsweise nicht in Museen gearbeitet und Führungen geleitet. Sie verfüge nicht über die hierfür nötige theoretische Ausbildung. Sie sei lediglich einmal mit der Inventarisation von Kunstgegenständen beschäftigt gewesen (Urk. 1 S. 3f. Ziff. 2-3, Urk. 11 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 ff. Ziff. 4 f.).
An den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer früheren Tätigkeit ist nicht zu zweifeln. Sie machte gleichlautende Angaben bei der beruflichen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58 S. 1 Ziff. 2.1). Aus medizinischer Sicht ist diese Tätigkeit nicht geeignet, namentlich aufgrund der Rückenproblematik. Wegen der Rückenbeschwerden gab die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Übrigen auch auf (vgl. Urk. 7/25/1 S. 7 Ziff. 1.5, Urk. 7/58 S. 1 Ziff. 2.1).
4.3 Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass eine Tätigkeit im Bürobereich für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden könne. Zum einen, weil es ihr für diesen Bereich an einer spezifischen beruflichen Ausbildung mangle, was ihr den Wiedereinstieg verwehre, zum anderen sei eine solche Tätigkeit aber auch wegen des Rückenleidens nicht geeignet (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4, Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 3).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1987 einer Bürotätigkeit nachging. Sie führte für die jeweiligen Arbeitgeber das Sekretariat. Gleichzeitig begann sie 1990 nebenberuflich mit dem Aufbau des Tanzstudios. 1993 gab sie die Tätigkeit als Sekretärin auf (vgl. Urk. 7/59 S. 2 f.). Dies geschah aber nicht aus gesundheitlichen Gründen. Aktenkundig ist, dass sie die Anstellung als Sekretärin 1993 infolge Schliessung des Arbeitgeberbetriebs verlor (Urk. 7/58 S. 1 Ziff. 2.1). Des Weiteren ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Arbeitslosenversicherung, dass die Beschwerdeführerin hernach weiterhin eine Anstellung als Sekretärin suchte (Urk. 7/65/5-6, Urk. 7/65/16-49). Trotz der schon damals bestehenden Rückenbeschwerden erachtete die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sekretärin somit grundsätzlich als zumutbar, zumindest in dem von ihr ausgeübten Umfang von 80 % (vgl. Urk. 7/65/5, Urk. 7/65/8). Dies stimmt mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen überein, dass eine weitere Tätigkeit als Sekretärin möglich sei (Urk. 7/25/1 S. 19). Dass die Tätigkeit im Tanzstudio im Vergleich zu einer Tätigkeit im Büro bezüglich Rückenleiden die geeignetere ist, ist hierbei unmassgeblich. Indessen ist zu beachten, dass die Tätigkeit als Tanzlehrerin und, bis zum Unfall im Jahr 1998, auch diejenige als Tänzerin, ganz offensichtlich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin entsprach, was sie auch selber so im Abklärungsverfahren darstellte (Urk. 7/25/1 S. 7 f. Ziff. 1.5, Urk. 7/58 S. 1 Ziff. 2.1, Urk. 7/59 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall von 1998, welcher zu einer Bewegungseinschränkung am rechten Fuss führte, diese Tätigkeit trotz des damit während Jahren sehr tiefen erzielten Einkommens (vgl. Urk. 7/61-62), beibehalten hätte. Das Valideneinkommen ist mithin ausgehend von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbstständig erwerbende Tänzerin und Tanzlehrerin im eigenen Tanzstudio zu ermitteln.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Tänzerin und als Tanzlehrerin hätte sie ein Einkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- pro Jahr zu erzielen vermocht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5, Urk. 11 S. 5 Ziff. 6, Urk. 7/3 S. 3 f.). Die Höhe des geltend gemachten Valideneinkommens wird von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 5, Urk. 7/4 S. 2).
4.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt zum einen damit, sie habe während Jahren nur deshalb ein geringes Einkommen mit ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt, weil sie mit dieser Tätigkeit eine Pionierrolle in der Schweiz eingenommen habe. Der orientalische Tanz sei hierzulande lange kaum bekannt gewesen. Sie habe den orientalischen Tanz über die Jahre in der Schweiz erst bekannt gemacht. Dieser Faktor habe sich einkommenshindernd ausgewirkt. Heute sei dies anders. Heute würden von verschiedenster Seite Kurse für orientalischem Tanz angeboten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5, Urk. 11 S. 5 f. Ziff. 6).
Dass mangels Bekanntheit des orientalischen Tanzes in der Schweiz in den ersten Jahren des Betriebs des Tanzstudio nur eine geringe Nachfrage bestand, mag einen Einfluss auf das damals sehr tiefe Einkommen gehabt haben. Eine Marktanalyse fehlt jedoch und auch die Beschwerdeführerin macht insgesamt keine näheren Angaben. Zu beachten ist zudem, dass sie viel detaillierter auf andere einkommensmindernde Ursachen verweist (vgl. nachstehende Erwägungen 4.7). Offensichtlich erachtet sie selber die Marktlage nicht als schwergewichtig ertragsrelevant. Zudem ist die Frage berechtigt, inwiefern die Auswirkungen des anfänglich beschränkten Marktes durch die mittlerweile aufgetretene Konkurrenz (vgl. Urk. 11 S. 5 Ziff. 6) kompensiert wird.
4.6 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass seit dem Unfall im Jahr 1998 nur noch etwa 50 % der Veranstaltungen und Aktivitäten möglich seien (Kurse, Auftritte, Tourneen, Choreographien). Damit habe sie 2003 einen Gewinn von rund Fr. 52'000.-- erwirtschaftet. Im Gesundheitsfall hätte sie 50 % der Arbeitszeit für Kurse aufgewendet und 50 % für andere Aktivitäten. Unfallbedingt sei sie nun nicht mehr in der Lage, alle der angebotenen Kurse selber durchzuführen. Daher beschäftige sie eine Tanzlehrerin. Ohne den Unfall hätte sie zudem mit Auftritten und Tourneen nicht nur direkt zusätzliches Einkommen erwirtschaften können, sondern der damit verbundene Werbeeffekt hätte indirekt zu weiteren Einnahmen geführt (Urk. 11 S. 5 ff. Ziff. 6 ff.).
Die im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin in der Grössenordnung von Fr. 52'000.-- sind durch die Steuererklärung 2003 belegt. Zusätzlich ergibt sich aus den Steuerunterlagen, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 Kurse an der Volkshochschule erteilt und damit rund Fr. 4'000.-- verdient (Urk. 12/6; vgl. dazu auch nachstehende Erw. 5). Im Jahr 2002 belief sich das Nettoeinkommen noch auf Fr. 32'176.-- (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Gegenüber dem Vorjahr vermochte die Beschwerdeführerin somit die Einkünfte als Tanzlehrerin erheblich zu steigern. In den Jahren vor 2002 erzielte die Beschwerdeführerin jeweils nur einen ganz geringfügigen Betriebsgewinn respektive sie erwirtschaftete gar Verluste: Im Jahr 2001 resultierte ein Betriebsgewinn von Fr. 3'106.-- (Urk. 20/2), im Jahr 2000 ein Betriebsverlust von Fr. 3'850.-- (Urk. 20/1), im Jahr 1999 wiederum ein Verlust von Fr. 9'248.-- (Urk. 7/61/4), 1998 und 1997 je ein bescheidener Gewinn von Fr. 3'263.-- respektive Fr. 9'440.-- (Urk. 7/61/2), 1996 ein Gewinn von Fr. 6'443.-- und 1995, dem Jahr, ab welchem die Beschwerdeführerin sich beruflich ganz dem Tanz und dem Tanzunterricht widmete (vgl. Urk. 11 S. 10 Ziff. 14), ein Verlust von Fr. 11'802.-- (Urk. 7/61/6).
Dass die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingten körperlichen Einschränkung den Betriebsgewinn ihres Tanzunternehmens nach vielen gewinnlosen respektive ertragsschwachen Jahren erheblich steigern konnte, lässt den Schluss zu, dass sie auch ohne diese gesundheitliche Schädigung in der Lage gewesen wäre, mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Dauer ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.
4.7 Zur weiteren Erklärung der über Jahre hinweg schlechten Ertragslage bringt die Beschwerdeführerin - wie schon im Verfahren IV.2002.00047 - vor, dass in den Anfangsjahren Verbindlichkeiten ihres Ex-Lebenspartners, der die Geschäftsräumlichkeiten als Tonstudio mitbenützt habe und für die sie habe einstehen müssen, die Einnahmen verringert hätten. Nach Beendigung der Beziehung habe sie auch neue Studioräume beziehen müssen, was mit entsprechenden Investitionen in die Infrastruktur verbunden gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5, Urk. 7/10 S. 3 f., Urk. 11 S. 10 f. Ziff. 14, Urk. 12/10).
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Erfolgrechnungen ergibt sich, dass vom Betriebsaufwand 1995 und 1996 rund Fr. 55'000.-- für die Mietkosten und die Mietnebenkosten entfielen (Urk. 7/61/11-12). 1997, als die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Partner eigene Räume mietete, betrug der Mietaufwand mit Nebenkosten zunächst rund Fr. 47'000.-- (Urk. 7/61/10) und 1998 noch rund Fr. 33'000.-- (Urk. 7/61/9). 1999, dem Jahr nach dem Unfall, entfielen vom Betriebsaufwand auf die Raummiete noch Fr. 16'000.-- (Urk. 7/61/8). Gemäss Lebenslauf der Beschwerdeführerin bezog sie im September 1999 erneut neue Räumlichkeiten (Urk. 7/59 S. 3).
Auch beim übrigen betrieblichen Aufwand ergibt sich eine Verminderung ab dem Geschäftsjahr 1998 (Urk. 7/61/9-12). Aus den ebenfalls eingereichten Geschäftsbilanzen ergibt sich, dass 1997 auch keine nennenswerte Erhöhung des Anlagevermögens ausgewiesen wurde. Das Anlagevermögen war seit 1995 stets rückläufig (Urk. 7/61/9-12). 1997 wurden somit keine im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner nötig gewordenen erheblichen Neuinvestitionen für Ersatzanschaffungen getätigt. Eine Zunahme des Anlagevermögen erfolgte erst 1999 in der Höhe von Fr. 16'700.-- für Mobiliar und Einrichtungen (Urk. 7/61/8).
Nach dem Gesagten ergibt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der seit 1995 stets geringe Betriebsertrag beziehungsweise der Betriebsverlust, wie geltend gemacht wurde, vor allem durch zusätzliche Verbindlichkeiten entstand, welche die Beschwerdeführerin zu übernehmen hatte, weil ihr früherer Lebenspartner als Mitmieter der Studioräume nicht mehr für seinen Kostenanteil aufkam. Im Vergleich zum Betriebsjahr 1996, in welchem der Gesamtaufwand Fr. 103'731.10 betrug (Urk. 7/61/11), sank dieser bis Ende des Geschäftsjahres 1998, als der Aufwand sich noch auf Fr. 78'067.-- belief, um insgesamt Fr. 25'664.10. Allenfalls aus dem privatem Vermögen getätigte Aufwendungen für vom Partner verursachte Kosten fallen bei der Beurteilung der Entwicklung des Tanzstudiobetriebs ausser Betracht.
4.8 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, sie verfüge über eine Unfalltaggeldversicherung mit einem versicherten Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- (vgl. Urk. 12/9). Die Versicherung hätte nicht in diesem Umfang abgeschlossen werden können, wenn das versicherte Jahreseinkommen in den Augen des Versicherers nicht plausibel gewesen wäre (Urk. 11 S. 9 Ziff. 13).
Dass die Beschwerdeführerin seit 1997 über eine Unfalltaggeldversicherung mit einem versicherten Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- verfügt, ist für sich kein rechtsgenüglicher Nachweis für ein Valideneinkommen in dieser Höhe. Das versicherte Einkommen basiert nämlich offensichtlich auf einer Schätzung, denn tatsächlich erzielte die Beschwerdeführerin kein solches Einkommen. Diese Schätzung darf vorliegend nicht unbesehen übernommen werden, sondern das Valideneinkommen ist aufgrund aller in Betracht fallenden Verumständungen zu schätzen respektive zu bemessen.
4.9 Von Bedeutung ist auch, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ohne den Unfall von 1998 hätte sie nicht nur vorwiegend Tanzunterricht erteilt, sondern sie wäre regelmässig auch als Tänzerin aufgetreten (Auftritte im Inland sowie Tourneen im Ausland), was sie seit dem Unfall praktisch nicht mehr könne. Mit solchen Auftritten hätte sie in erheblichem Umfang zusätzliches Einkommen erzielen können. Auftritte und Tourneen hätten zudem auch einen grossen Werbeeffekt. Auch dies hätte sich finanziell ausgewirkt. Sie wäre so vermehrt zu lukrativen Privatstunden gekommen.
Hinzu komme, dass sie ohne die Folgen des Unfalls ein umfangreicheres Kurskonzept anbieten könnte, insbesondere auch Workshops und Seminare. Durch den Unfall von 1998 seien rund 50 % der geplanten Aktivitäten weggefallen. 1998 habe sie 12 Lektionen à 75 Minuten anbieten können. Im zweiten Semester 2004 seien es nur noch 6 Lektionen à 75 Minuten gewesen. Damit stosse sie an die Grenze der Belastbarkeit. Für die weiteren angebotenen Kurse habe sie eine Tanzlehrein angestellt. Das Angebot der Tanzschule hätte nicht nur aus Lektionen, sondern auch aus dem Entwickeln von Choreographien und ganzen Tanzkonzepten bestanden. Seit dem Unfall sei dies aber nicht mehr möglich. Pro Tag könne sie maximal noch während zwei Stunden tanzen. Ohne den Unfall würde sie in einem grösseren Unterrichtslokal unterrichten und würde mehrere Tanzlehrerinnen beschäftigen. Dies würde den Gewinn der Schule erheblich erhöhen. Zudem würde sie selber in viel grösserem Umfang Unterricht erteilen.
Es sei davon auszugehen, dass sie mit Tourneen, Workshops, Seminarien und Privatstunden ein zusätzliches Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 50'000.-- bis Fr. 70'000.-- hätte erzielen können. Zusätzlich seien auch die Einnahmen aus den regulären Kursen gesundheitsbedingt tiefer. Da sie auch mit dem Gesundheitsschaden in der Lage sei, einen Gewinn von Fr. 52'000.-- zu erzielen, liege es auf der Hand, dass allein schon beim doppelten Pensum an regulären Kursen das geltend gemachte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- nahezu erreicht würde. Für ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- spreche auch, dass ihr im Unfalljahr ein Gewinn von Fr. 41'000.-- entgangen sei, dies ohne die direkten oder indirekten Einnahmen einer damals geplanten Tournee. Sie habe damals also schon über eine solide Ausgangsbasis verfügt. Hätte sie das Geschäftsjahr 1998 wie geplant vollenden können, hätte sie problemlos ein Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 120'000.-- erzielt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 und S. 10 ff. Ziff. 11 ff., Urk. 11 S. 6 ff. Ziff. 7 ff.).
4.10 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkung des rechten Fusses keine längeren und regelmässigen Tanzauftritte mehr möglich sind, ist nicht zu bezweifeln. Dies wurde auch anlässlich der Begutachtung am Stadtspital A.___ festgestellt. Offen ist aber, wie gross der Anteil der Tätigkeit als Tänzerin gewesen wäre und welches Einkommen die Beschwerdeführerin damit hätte realisieren können.
Auf Erfahrungswerte vor dem Unfall kann nicht zurückgegriffen werden. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Tätigkeitsprofil ohne den Unfall geht vielmehr zur Hauptsache von hypothetischen Annahmen aus. Auch wenn das Valideinkommen hypothetisch zu ermitteln ist, muss es sich doch um anhand möglichst vieler konkreter Anhaltspunkte verdeutlichte Annahmen handeln.
Bis zum Jahr 1998 lassen sich keine konkreten Anzeichen für eine eigentliche Tanzkarriere der Beschwerdeführerin finden, weder im Inland noch im Ausland. Dies, obschon sich die Beschwerdeführerin vor 1998 schon seit vielen Jahren intensiv mit orientalischem Tanz auseinandersetzte und zweifellos regelmässig und häufig aufgetreten wäre, wenn sich dazu die Möglichkeit geboten hätte, insbesondere angesichts des Umstandes, dass in diesen Jahren die Nachfrage nach Kursen in orientalischem Tanz im Vergleich zu heute offensichtlich gering war. Dies war aber nicht der Fall.
Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 20/7/1-4) erzielte sie in den Jahren 1995 bis 1998 die folgenden Gagen: 1995 Fr. 10'540.--, 1996 Fr. 1'550.--, 1997 Fr. 8'129.-- und 1998 Fr. 420.--. Dazu führte sie aus, 1996 hätten sich die Gagen aufgrund des für sie schwierigen Jahres (Tod des Bruders, Trennung vom Lebenspartner) verringert. Schon im Jahr darauf seien die Einnahmen durch Gagen wieder gestiegen (Urk. 19 S. 2 Ziff. 3).
Letzteres ist zwar richtig, jedoch erreichten die Gagen 1997, dem Jahr vor dem Unfall, nur knapp wieder das Niveau von 1995. Dass die Beschwerdeführerin je deutlich höhere Gagen erzielte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zwar vermochte die Beschwerdeführerin mangels Buchhaltung für die Jahre vor 1995 keine Zahlen zu nennen (vgl. Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 3), es ist aber zu beachten, dass sie nicht einmal behauptet, vor 1995 habe sie pro Jahr wesentlich mehr als Fr. 10'000.-- an Gagen für Auftritte eingenommen. Dass die Beschwerdeführerin 1998 und in den Jahren danach ohne den Unfall über Fr. 10'000.-- hinausgehende Gagen eingenommen hätte, ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, das die Beschwerdeführerin ohne den Unfall mit Auftritten weiterhin ein Einkommen von Fr. 10'000.-- erzielt und sich im Übrigen schwergewichtig der Unterrichtstätigkeit im eigenen Tanzstudio gewidmet hätte.
4.11 Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin vermochte sie 2004 von insgesamt 11 Kursen im ersten Quartal deren 8 und hernach deren 6 selber durchzuführen. Die übrigen Kurse wurden von einer angestellten Fachkraft durchgeführt (Urk. 11 S. 6 f. Ziff. 8, Urk. 12/7/1-2). Ein Blick in das Kursangebot des Jahres 1998 zeigt, dass damals ein mit dem Jahr 2004 vergleichbares Kursangebot existierte. Weder wurden wesentlich andere Kurse angeboten, noch wich der zeitliche Umfang der angebotenen Kurse deutlich von demjenigen der Kurse des Jahres 2004 ab (vgl. Urk. 12/8). Es ergibt sich mithin, dass die Beschwerdeführerin auch mit dem Gesundheitsschaden in der Lage ist, ein gleichwertiges Kursprogramm anzubieten, indem sie sich zusätzlich angestellter Lehrkräfte bedient. Dies ermöglichte es ihr, 2003 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'000.-- und gleichzeitig das bislang höchste Einkommen in ihrer selbstständigen Tätigkeit im Bereich orientalischer Tanz zu erzielen (Urk. 12/6). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2003 weniger hohe Personalkosten auswies als in den Jahren zuvor (vgl. Urk. 20/1-4). Dies spricht dafür, dass sie entgegen ihren Angaben in der Lage ist, die angebotenen Kurse der Tanzschule weitgehend alleine zu bestreiten.
Wie sich der Ertrag insbesondere im Jahr 2004 entwickelte, ist nicht aktenkundig. Dass es deutlich mehr gewesen sei, machte aber auch die Beschwerdeführerin bis zur Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 19) nicht geltend.
4.12 Nach dem Gesagten ist bei der Bemessung des Valideneinkommens als Basis von einem Einkommen von Fr. 52'000.-- auszugehen, das die Beschwerdeführerin mit der Unterrichtstätigkeit voraussichtlich auf Dauer hätte erzielen können. Hinzu kommen die durchschnittlichen Personalkosten, denn ohne die Folgen des Unfalles von 1998 hätte die Beschwerdeführerin den Unterricht alleine bestreiten können. 1999 beliefen sich die Personalkosten (Gage und Personalversicherung) auf rund Fr. 10'000.--, 2000 auf Fr. 14'000.-- und 2001 und 2002 auf jeweils knapp Fr. 11'000.--. Dies ergibt sich aus den Erfolgsrechnungen der jeweiligen Jahre (Urk. 7/61/8, Urk. 20/1-3). Im Jahr 2003 waren die entsprechenden Aufwendungen um gut die Hälfte tiefer als in den beiden Vorjahren (vgl. Urk. 20/4). Der Durchschnitt aller Jahre ergibt den Betrag von Fr. 10'300.-- (Fr. 10'000.-- + Fr. 14'000.-- + Fr. 11'000.-- + Fr. 1'000.-- + Fr. 5'500.-- : 5). Es rechtfertigt sich, Fr. 11'000.-- zu berücksichtigen. Damit ergibt sich aufgrund des Tanzunterrichts ein relevantes Einkommen von Fr. 63'000.--.
Zu berücksichtigen sind des Weiteren ein Betrag von Fr. 10'000.-- für weitere Angebote des Tanzstudios, das heisst für Schnupperkurse, unregelmässig stattfindende Workshops und sonstige Veranstaltungen, zu deren Häufigkeit und Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben machte (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 11, Urk. 11 S. 6 f. Ziff. 8), sowie die Fr. 10'000.-- an Gagen aus Tanzauftritten (vgl. vorstehende Erwägung 4.10). Dies ergibt insgesamt ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'000.--.
4.13 Von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- kann gestützt auf die gemachten Erwägungen nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin gelang es aus invaliditätsfremden Gründen während Jahren nicht, mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dies war erst in den letzten Jahren der Fall. Dass sie ohne die Bewegungseinschränkung am rechten Fuss ein deutlich höheres Einkommen erzielt hätte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht anhand stichhaltiger Anhaltspunkte zu plausibilisieren.
Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin betreffend den unfallbedingten Verlust im Jahr 1998 (Urk. 11 S. 11 f. Ziff. 15). Auch wenn der Verlust, wie geltend gemacht, rund Fr. 41'000.-- betragen hat, so spricht dies keineswegs dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall mit den Jahren ein Einkommen von Fr. 120'000.-- pro Jahr erwirtschaftet hätte.
Nicht dargetan ist des Weiteren auch, dass ohne den Unfall ein viel umfangreicheres Kursprogramm mit mehreren Angestellten und entsprechenden Mehreinnahmen hätte angeboten werden können. Erlaubte die Marktlage ein erheblich grösseres Kursvolumen, ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch aktuell mehrere Angestellte beschäftigt und mehr Kurse anbietet. Im Übrigen erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise eine konkrete Schätzung der geltend gemacht Mehreinnahmen. Dasselbe gilt auch für die behaupteten Mehreinnahmen durch werbewirksame Auftritte als Tänzerin. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin nicht einmal eine Schätzung vor.
5. Erheblich einfacher gestaltet sich die Bemessung des Invalideneinkommens. Hierfür kann auf das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen des Jahres 2003 im Betrag von Fr. 52'000.-- abgestellt werden. Es liegen eine Anhaltspunkte dafür vor, dass ab 2003 wieder von einem Ertragsrückgang auszugehen ist. Hinzu kommen Fr. 4000.-- aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Es handelt sich um einen Kurs an der Volkshochschule des Kantons Zürich, den die Beschwerdeführerin leitet. Dieses Engagement dauert gemäss ihren Angaben fort (vgl. Urk. 12/6 S. Urk. 19 S. 1 F. Ziff. 2, Urk. 20/6). Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 56'000.--.
6. Die Differenz des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 83'000.-- und des Invalideneinkommens im Betrag von Fr. 56'000.-- beläuft sich auf Fr. 27'000.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 32,5 Prozent respektive aufgerundet 33 % (Fr. 27'000.-- x 100 % : Fr. 83'000.--). Bei einem Invaliditätsgrad von 33 % besteht kein Anspruch auf eine Rente.
7. Was die von der Beschwerdeführerin beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen betrifft (Urk. 11 S. 13 Ziff. 18), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass erstmals mit der Einreichung der Replikschrift eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, zum anderen, dass neue erhebliche gesundheitliche Beschwerden lediglich behauptet wurden. Ein Arztzeugnis oder -bericht, der sich darüber ausspricht, was für Beschwerden seit wann bestehen, liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten des Stadtspitals A.___ inzwischen drei Jahre alt ist, jedoch ist der vorliegend massgebende Zeitpunkt der Erlass des Einspracheentscheides vom 20. April 2004. Dass Zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und dem Erlass des Einspracheentscheides neue wesentliche gesundheitliche Aspekte hinzutraten, ist nicht dargetan. Nicht dargetan ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt an psychischen Problemen litt. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kurzbericht der behandelnden Psychologin F.___ vom 17. Januar 2006 (Urk. 27) legt dies nicht nahe. Somit sind weder neue medizinische Abklärungen angezeigt, noch ist - entgegen dem Ersuchen der Beschwerdeführerin (Urk. 26) - mit einem Entscheid zuzuwarten.
Nach allen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und 27
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).