Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 19. Januar 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1968, war seit 1. März 1997 als Landarbeiter auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von B.___ tätig (Urk. 7/48 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 12. November 2002 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/53 Ziff. 7.8, Urk. 7/55).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14-18) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/48) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/51), zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/58, Urk. 7/43-44, Urk. 7/34, Urk. 7/26) und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 7/41).
Mit Verfügungen vom 15. April 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/12, Urk. 7/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2003 (Urk. 7/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. April 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, mit Eingabe vom 24. Mai 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62,5 %. Sodann stelle er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2004 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 4. November 2004 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 15).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2004 wurde in Bewilligung des Gesuchs vom 24. Mai 2004 Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 17).
Nachdem die IV-Stelle am 14. Dezember 2004 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht mehr strittig ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mangels Anfechtung (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) ist der ablehnende Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. November 2002 persistierende Handgelenksschmerzen links bei Status nach ossärem Ausriss des luno-triquetralen Bandes am Os triquetrum links am 27. Oktober 2001 ohne Instabilitätszeichen. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18/3).
2.3
2.3.1 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Handchirurgie, Kantonsspital Z.___ (Z.___), der den Beschwerdeführer seit 1. März 2002 behandelt, diagnostizierte im Operationsbericht vom 23. Dezember 2002 Handgelenksschmerzen bei Status nach ossärem Ausriss des luno-triquetralen Bandes am Os triquetrum links am 27. Oktober 2001. Am 20. Dezember 2002 habe eine Handgelenksarthroskopie links stattgefunden als Folge eines Sturzes vor gut einem Jahr von einer Leiter auf die linke Hand (Urk. 7/17/4).
2.3.2 Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2002, dass mit dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen bezüglich der Handgelenksprobleme besprochen werden müsse. Möglich sei einerseits die Teilruhigstellung mit einer Handgelenksmanschette, andererseits ein bandstabilisierender Eingriff im Handgelenk. Eine eindeutige Instabilität sei bei den Partialläsionen aber nicht nachweisbar, so dass mit operativen Massnahmen noch Zurückhaltung geübt werden könne. Auch mit operativen Eingriffen wäre nicht zu garantieren, dass der Beschwerdeführer für schwere manuelle Tätigkeiten wieder arbeitsfähig werde. Eine leichtere manuelle Tätigkeit wäre wahrscheinlich auch mit einer stabilisierenden Ledermanschette am Handgelenk möglich. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 8. Juli 2002 bis auf Weiteres (Urk. 7/17/3).
2.3.3 Am 30. Januar 2003 berichtete Dr. D.___, dass aufgrund der arthroskopischen Befunde eine Bandrekonstruktion nicht durchführbar sei. In Frage komme deshalb die Teilruhigstellung des Handgelenks mit einer Ledermanschette. Bei anhaltenden oder zunehmenden Beschwerden wäre eventuell eine Handgelenksdenervierung zu erwägen. Auch mit dieser Operation könne aber nicht ein voll belastendes schmerzfreies Handgelenk bei einer eher schweren manuellen Tätigkeit garantiert werden. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei bei der heutigen Untersuchung anwesend gewesen. Im Betrieb sei leichte Arbeit offenbar gut möglich und es sei auch das entsprechende Verständnis von Seiten des Vorgesetzten vorhanden, dass der Beschwerdeführer gewisse Arbeiten nicht mehr oder nur noch langsam ausführen könne. Es solle im Verlauf der nächsten zwei Monate evaluiert werden, ob der Beschwerdeführer diese reduzierte Arbeitsleistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei nochmals instruiert worden, dass er bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch tatsächlich gewisse Arbeiten weglassen dürfe, respektive solle. Bisher habe der Beschwerdeführer offenbar doch versucht, auch schwere Arbeiten selbstständig auszuführen, was dann regelmässig zu Überlastungsbeschwerden geführt habe. Eine Verlaufskontrolle sei im März 2003 vorgesehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei in einem manuell schwer belastenden Beruf nicht zu erwarten. Eine besser geeignete Erwerbstätigkeit müsse vor allem weniger Belastung für das linke Handgelenk und die linke Hand umfassen, insbesondere kein Heben und Tragen von schweren Lasten und keine Arbeiten mit Werkzeugen unter Einsatz der linken Hand. Grundsätzlich wäre eine entsprechend adaptierte Arbeitsfähigkeit ganztags ab sofort möglich. Eventuell könne eine Lösung in der jetzigen Beschäftigungssituation gefunden werden, beispielsweise eine Tätigkeit zu 50 % als Landarbeiter mit ganztägiger Beschäftigung auf dem aktuellen Arbeitsort (Urk. 7/15/3).
2.3.4 Am 25. April 2003 nahm Dr. D.___ im Z.___ eine Handgelenksdenervation vor (Urk. 7/14/4).
2.3.5 Dr. D.___ berichtete am 23. Mai 2003, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer nicht genügend schmerzfrei werde, um seine bisherige Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen zu können. Der Beschwerdeführer sollte keine manuellen Arbeiten mit der linken Hand mehr ausführen, sofern dabei Lasten über mehr als etwa 5 kg gehoben werden müssten. Zudem seien auch die eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und die Kraftverminderung zu berücksichtigen. Weitere operative Massnahmen stünden nicht an, rekonstruktive Eingriffe seien nicht möglich und von einer Handgelenksarthrodese würde er aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht eine Besserung mit Steigerung der Belastbarkeit erwarten (Urk. 7/14/3).
2.4 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik G.___, diagnostizierten am 3. Dezember 2003 chronische unspezifische Rückenschmerzen und einen Status nach Kontusion vom 27. Oktober 2001. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer anlagebedingt einen engen Spinalkanal habe. Dieser sei kontusioniert worden. Es handle sich im Augenblick eher um chronische Rückenschmerzen und nicht um ein unfallbedingtes Ereignis. Für leichte nicht rückenbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab jetzt zu 100 % arbeitsfähig. Die weitere Arbeitsfähigkeit, welche zur Zeit durch die Beschwerden der linken Hand limitiert sei, werde durch den behandelnden Arzt im Z.___ beziehungsweise durch den Hausarzt festgelegt (Urk. 7/58/2/7). Die selben Angaben machten die Ärzte des Universitätsspitals G.___ in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2003 zuhanden des Vertrauensarztes des Unfallversicherers (Urk. 7/58/2/9).
2.5 Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Februar 2004 fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des linken Handgelenks auf eine eher leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeit angewiesen sei, welche nicht mit einer Monotonie für die linke adominante Hand verbunden sei. In der Landwirtschaft sei die Situation etwas schwierig zu beurteilen. Er denke aber, dass die Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb auch in Zukunft wenigstens teilweise zumutbar wäre. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten, wie ständiges Melken, ständiges Heuladen/-abladen, ständiges Pickeln, ständiges Schaufeln und so weiter. Auf einem heutigen modernen Hof müssten sehr viele Arbeiten verrichtet werden, die dem Beschwerdeführer zu zirka 70 % bis 80 % zugemutet werden könnten.
Bezüglich der Rückenproblematik sei dem Beschwerdeführer eine leichte, nicht stark rückenbelastende Tätigkeiten im Rahmen von 100 % auch weiterhin zuzumuten. Die von den Ärzten der Universitätsklinik G.___ beschriebenen Befunde seien nicht ausgesprochen schlecht und könnten bei sehr vielen schwer arbeitenden, wie auch bei Personen mit einer nicht rückenbelastenden Tätigkeit nachgewiesen werden, ohne dass diese über wesentliche Beschwerden berichten würden. Er denke auch, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schonkriterien bezüglich des Handgelenkes und auch betreffend des Rückens in der Landwirtschaft im Rahmen von 70 % bis 80 % beschäftigt werden könne (Urk. 7/58/2/5).
2.6 Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer seit seinem Sturz vom 27. Oktober 2001 an Handgelenksbeschwerden links und an Rückenschmerzen leidet. Einhellig kamen die beurteilenden Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die körperlich anstrengende Tätigkeit als Landarbeiter nicht mehr im bisherigen Umfang zugemutet werden könne. Die ärztlichen Befunde lassen diese Folgerung als nachvollziehbar erscheinen.
Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer leichtere, der Behinderung an der linken (adominanten) Hand angepasste Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben vermag. Zu diesem Schluss gelangten sowohl Dr. D.___ in seinen Beurteilungen vom 30. Januar und 23. Mai 2003 (Urk. 7/15/3, Urk. 7/14/3) als auch Dr. H.___ am 21. Februar 2004 (Urk. 7/58/2/5). Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine manuellen Arbeiten mit der linken Hand mehr ausführen sollte, sofern dabei Lasten über mehr als 5 kg gehoben werden müssten (Urk. 7/14/3), und Dr. H.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf eine eher leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeit angewiesen sei, welche nicht mit einer Monotonie für die linke adominante Hand verbunden sei (Urk. 7/58/2/5).
Einigkeit besteht zudem bezüglich der Rückenproblematik des Beschwerdeführers. Die Ärzte der Universitätsklinik G.___ stellten fest, dass der Beschwerdeführer für leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/58/2/7, Urk. 7/58/2/9). Dies stimmt mit der Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ überein, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte, nicht stark rückenbelastende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (Urk. 7/58/2/5).
Es ist somit auf diese, auf eingehenden medizinischen Abklärungen beruhenden Beurteilungen abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Der Beschwerdeführer, ohne erlernten Beruf (Urk. 7/53 Ziff. 6.2), war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 als Landarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb von B.___ tätig (Urk. 7/53 Ziff. 6.3.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das auf dem Hof von B.___ im Jahre 2002 erzielbare Einkommen von Fr. 3'800.-- (vgl. Arbeitgeberbericht vom 18. Dezember 2002, Urk. 7/48 Ziff. 16) und errechnete ein Einkommen von Fr. 45'600.--. Berücksichtigt man noch die nominelle Lohnentwicklung für die Jahre 2003 und 2004 von 1,4 % und 0,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95), so hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 46'562.-- erzielen können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er über praktisch keine Ausbildung verfüge und nicht deutsch spreche. Diese beiden Tatsachen hätten dazu geführt, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen von bloss Fr. 3'300.-- erzielt habe. Diese Einkommen habe er zudem nur erzielen können, weil er 60 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Um die Löhne vergleichen zu können, müsse der von ihm erzielte Lohn auf eine normale Arbeitszeit umgerechnet werden, so wie dies die Praxis in umgekehrter Richtung auch beim Lohn gemäss LSE-Zahlen mache (Urk. 15 S. 6).
Die Invaliditätsbemessung hat der dauernd oder längere Zeit bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Rechnung zu tragen. In der Vergleichsrechnung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens massgebend, was der Beschwerdeführer zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Auszahlung von Überstunden wurde nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Umrechnung von 60 auf 41,7 Wochenstunden andererseits ergäbe einen noch weit tieferen Betrag für das Valideneinkommen als das effektiv erzielte Einkommen, was sich - ungerechtfertigterweise - zu seinem Nachteil auswirken würde. Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 46'562.-- auszugehen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen für eine dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit mit durchschnittlich Fr. 46'245.-- (Urk. 6 S. 2). Ihrem Einspracheentscheid vom 22. April 2004 lag noch ein Invalideneinkommen von Fr. 47'220.-- zugrunde, das sie gestützt auf die Angaben des Unfallversicherers, der drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) betreffend Tätigkeiten als Kassier, Nachtportier oder Aufsichtsperson im Parkhaus beigezogen hatte (vgl. Urk. 7/58/2/3, Urk. 7/58/1), errechnete.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber Zweifel an der repräsentativen Auswahl der drei genannten DAP-Profile vor. Sodann seien die Rückenbeschwerden bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht gelassen worden. Hinzu komme, dass sich ein reduzierter Beschäftigungsgrad bei Männern lohnmindernd auswirke und schliesslich, dass der Beschwerdeführer in den Verweistätigkeiten aus sprachlichen Gründen nicht tätig sein könne (Urk. 1 S. 4, 6).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung ursprünglich lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt (BGE 129 V 472). Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Körperlich leichte Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 1,4 % und 0,7 % für die Jahre 2003 und 2004 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 102 f. Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4'850.80 pro Monat beziehungsweise von Fr. 58'210.-- pro Jahr.
3.2.3 Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren Tätigkeiten, sofern dabei Lasten über mehr als 5 kg gehoben werden müssen, mehr verrichten. Wegen der verminderten Handfunktion links ist er auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Eine darüber hinaus gehende Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Rückenschmerzen, in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht nicht, weshalb sich eine zusätzliche Reduktion nicht rechtfertigt. Ebenso wenig ist ein Abzug für Teilzeitarbeit vorzunehmen, ist der Beschwerdeführer doch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. In geringem Masse ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer (ohne entsprechende Erfahrungen) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Versicherten, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung oder Sprachkenntnisse, werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Vorliegend kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von einem aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz liegenden Lohn nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2002 mit einem Einkommen von Fr. 3'800.-- rechnen können (vgl. Urk. 7/48 Ziff. 16). Das Erwerbseinkommen in der Landwirtschaft betrug im Jahre 2002 Fr. 3'951.-- (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004, Tabelle T3.4.1.1 S. 206). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'119.-- pro Monat, was eine Differenz von 4 % ausmacht und somit noch innerhalb der zu tolerierenden Bandbreite liegt. Aufgrund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 20 % als angemessen.
3.3 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 46'562.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'568.-- (Fr. 58'210.-- x 0,8) ergibt sich keine Einkommenseinbusse, so dass ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen ist. Auch der maximal zulässige Abzug von 25 % vermöchte daran im Ergebnis nichts zu ändern. Damit erfolgte die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 6. Januar 2005 einen Aufwand von 5,25 Stunden und Spesen von Fr. 41.-- geltend (Urk. 22), so dass er beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'174.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Zürich, wird mit Fr. 1'174.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).