Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00338
IV.2004.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern B.__
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1997 geborene E.___ erkrankte im Jahre 1999 an einer Meningokokkensepsis, im Rahmen welcher es zu multiplen Nekrosen kam, welche ihrerseits zu Wachstumsstörungen mit Deformitäten und Verkürzungen im Bereich der unteren Extremitäten führten. Mit Gesuch vom 23. Februar 2000 meldete die Mutter von E.___ diesen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 59). Nach durchgeführten Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten - neben anderen medizinischen Massnahmen und Hilfsmitteln - mit Verfügung vom 5. Februar 2002 Kostengutsprache für eine dynamische Achsenkorrektur der Tibia links vom 16. August 2001 (Urk. 7/25). Ein am 6. August 2003 gestelltes Gesuch um Verlängerung der Verfügung beziehungsweise sinngemäss um Übernahme der Kosten für eine weitere Achsenkorrektur (Urk. 7/52) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2003 ab (Urk. 7/19). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Behandlung, ebenso wie die orthetische Behandlung der Beine, Spätfolgen des Leidens betreffen würden, deren Behandlung in den Bereich der Krankenkassen fallen würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004 fest (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Eltern von E.___ am 22. Mai 2004 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheides sowie Übernahme der Kosten für eine weitere Achsenkorrektur (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Eltern des Versicherten innert der mit Verfügung vom 6. Juli 2004 angesetzten Frist (Urk. 8) keine Replik eingereicht hatten, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2004 geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen..
1.2     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.3     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
2.       Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen geltend, bei den nun notwendigen Operationen handle es sich um Spätfolgen der Meningokokkensepsis. Aus der Krankengeschichte sei ersichtlich, dass es auch in Zukunft erneut zu notwendigen Eingriffen kommen werde und kein stabiler Defektzustand vorliege, wie er in der Invalidenversicherung vorausgesetzt werde. Damit stehe fest, dass reine Leidensbehandlung vorliege, welche nicht zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung gehöre (vgl. Urk. 2 beziehungsweise insbesondere Urk. 6).

3.       Den vorliegenden, allesamt von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH an der X.___ verfassten ärztlichen Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Meningokokkensepsis im Jahre 1999 mit multiplen Nekrosen beziehungsweise Amputationen im Bereiche der Hand rechts sowie des Fusses rechts vorliegt. Gemäss Bericht vom 7. Januar 2002 sei es im Rahmen der Meningokokkensepsis auch zu einer Destruktion der distalen Epiphysenfugen am Unterschenkel beidseits in unausgeglichenem Ausmass gekommen, weshalb im weiteren Verlauf beziehungsweise während des beim Beschwerdeführer noch bevorstehenden Wachstums mit einer deutlichen Störung des Knochenwachstums zu rechnen sei. Bereits im Sommer 2001 habe eine Korrektur am Unterschenkel links durchgeführt werden müssen, welche auf das gestörte Wachstum zurückzuführen sei; der Versicherte habe dabei einer Verlängerung der Tibia mit gleichzeitiger Achsenkorrektur sowie eines Wachstumsstops der Fibula  bedurft. Die Achsenkorrektur habe erfolgreich abgeschlossen werden können und die Beinlängen seien zum jetzigen Zeitpunkt ausgeglichen. Doch werde es in den kommenden Jahren mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erneut notwendigen Eingriffen kommen. Beim Beschwerdeführer bestehe daher bezüglich der Beine noch kein stabiler Zustand. Diese Angaben bestätigte Dr. A.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit Berichten vom 1. September 2003 (vgl. Urk. 7/33) sowie vom 9. Dezember 2003 (Urk. 7/31) im Wesentlichen. In seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Zwischenbericht vom 14. Mai 2004 hielt Dr. A.___ ergänzend fest, aus dem gestörten Knochenwachstum entstünden progrediente Defekte, welche bei Abschluss des Wachstums zu grotesken Fehlstellungen an den Beinen führen und dementsprechend aufgrund der Deformitäten mit sekundär viel früher auftretenden Gelenkschädigungen im Sinne von Früharthrosen die zukünftige Arbeitsfähigkeit massivst beeinträchtigen würden. Dementsprechend gelte es während des Wachstums, die Entstehung solcher Deformitäten zu verhindern beziehungsweise zu korrigieren, so dass am Schluss des Wachstums korrekte Verhältnisse mit Verhinderung von Frühschäden und dementsprechend eine normale Eingliederung in die Arbeitswelt möglich sei. Die vorzunehmenden Massnahmen sollten daher einen prospektiven Eingliederungserfolg gewährleisten (Urk. 3/1).

4.      
4.1     Wenn die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Kostenübernahme der beantragten Achsenkorrektur mit der Begründung verneinte, es liege kein stabiler Defektzustand vor, ist auf die in Ziffer 1.3 dargestellte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bei Jugendlichen - ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung Rechnung tragend - medizinische Vorkehren selbst bei Vorliegen eines einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde. Die Invalidenversicherung hat demgemäss bei Jugendlichen - die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorbehalten - nicht nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren zu übernehmen, sondern auch dann Leistungen zu erbringen, wenn es darum geht, mittels geeigneter Massnahmen einem die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorzubeugen. Diese Rechtsprechung wurde denn auch wiederholt bestätigt (vgl. etwa BGE 105 V 20, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 2003 S. 104 Erw. 2).
4.2     Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag daher der Umstand allein, dass gemäss Angaben von Dr. A.___ im Bereich der Beine kein stabiler Zustand besteht und es mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut zu notwendigen Eingriffen kommt, eine Ablehnung der Kostenübernahme nicht zu begründen. Denn Dr. A.___ hält im ärztlichen Zwischenbericht vom 14. Mai 2004 deutlich fest, dass aus dem gestörten Knochenwachstum progrediente Defekte entstehen würden, welche bei Abschluss des Wachstums zu - als geradezu "grotesk" bezeichneten - Fehlstellungen an den Beinen führten und (aufgrund der Deformitäten mit sekundär viel früher auftretenden Gelenkschädigungen im Sinne von Früharthrosen) die zukünftige Arbeitsfähigkeit massivst beeinträchtigen würden. Ergibt sich demnach, dass ohne die beantragte Massnahme eine Heilung mit erheblichem Defekt einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide zweifellos in hohem Masse beeinträchtigen würde, ist der überwiegende Eingliederungscharakter selbst dann zu bejahen, wenn der Gesundheitszustand noch nicht als stabil bezeichnet werden kann. Denn aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich, dass es sich dabei nicht - was auch bei Minderjährigen einen Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG ausschliessen würde - um zeitlich unbegrenzte Vorkehren handelt, mit denen die Entstehung eines stabilisierten Zustandes lediglich herausgeschoben würde (vgl. Erw. 1.3). Aus den Berichten von Dr. A.___ geht hinreichend deutlich hervor, dass die beantragten Massnahme die Entstehung von Deformitäten verhindert, welche sich (nur) so lange entwickeln, bis das Wachstum des Beschwerdeführers abgeschlossen ist, und danach (voraussichtlich) korrekte Verhältnisse vorliegen (vgl. insbesondere Bericht vom 17. Mai 2004, Urk. 3/1). Von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen ist schliesslich aber auch, dass die beantragte Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG für die Erhaltung oder Verbesserung der späteren Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers notwendig und auch geeignet ist (vgl. Erw. 1.1). Letzteres gilt um so mehr, als gemäss Ausführungen von Dr. A.___ die im Sommer 2001 vorgenommene und damals von der Invalidenversicherung übernommene Achsenkorrektur offenbar mit Erfolg durchgeführt worden ist (Bericht vom 7. Januar 2002).
4.3     Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Achsenkorrektur als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist. Wenn auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, bleibt dennoch anzumerken, dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die beantragte Massnahme die Spätfolgen der im Jahre 1999 durchgemachten Meningokokkensepsis ("Blutvergiftung") und nicht einer eitrigen Meningitis ("Hirnhautentzündung") betrifft, welche letztere Verlaufsform einer Meningokokkeninfektion in den medizinischen Berichten von Dr. A.___ nicht beschrieben wird und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2004 (Urk. 6 S. 2) einer Meningokokkensepsis nicht gleichzusetzen ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1049f und S. 1530).
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 6. August 2003 beantragten Achsenkorrektur Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).