IV.2004.00339

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 24. Mai 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1954, arbeitete von 2000 bis 2001 bei der A.___ in ___ als Reiniger und von 2001 bis 2002 bei der B.___ ebenfalls in ___ (Urk. 7/25 S. 2, Urk. 7/28 S. 4 Ziff. 6.3.1). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende März 2002 aufgelöst (Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/27). Am 23. April 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/28 S. 6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-13), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/23) sowie eine Auszug aus den individuellen Konto (Urk. 7/26) ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/5 = Urk. 7/7). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 20. November 2003 (Urk. 7/4 = Urk. 7/18) wies sie mit Entscheid vom 22. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2 ).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2004 (Urk 2) erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, ___, am 21. Mai 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 8). Der Versicherte reichte am 6. September 2004 eine Replik ein und präzisierte seine Anträge dahingehend, dass ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen seien und nach erfolgten Abklärungen über seine Ansprüche neu zu verfügen sei (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle auf Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 12-13), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Die Beschwerdegegnerin ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Bei dieser Beurteilung seien die von den Ärzten bestätigten Beschwerden und Diagnosen berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 3). Die Diagnose einer Hypothyreose sei - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - weder durch den Hausarzt noch durch die anderen Ärzte bestätigt worden (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, durchaus an einer Hypothyreose zu leiden. Ferner bestritt er, insbesondere aufgrund der stärker in Erscheinung tretenden psychischen Beschwerden, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 10 S. 2 f.). Da vom Hausarzt bereits aus rein körperlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezweifelt werde, seien sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht ergänzende Abklärungen einzuholen (Urk. 10 S. 4).

3.      
3.1     In der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 9. April 2002 des D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/13/7 S. 1):
         Chronische Schmerzerkrankung
         -        lumbales Schmerzsyndrom mit Schmerzgeneralisierung linke                               Körperhälfte
                   -        auf Höhe L5/S1 links mediolateral flachbogige Diskusprotrusion                            mit radio-morphologischer Tangierung Wurzel L5 und S1 links                         (CT 19. März 2002)
         -        Periarthropathie Knie beidseitig bei:
                   -        Status nach Distorsion Knie rechts 28. September 2001
                   -        Status nach partieller Meniskektomie rechts bei                                                 Meniskushinterhornläsion 7. November 2001
         -        Fehlstatik des Achsenskelettes, dekonditionierte Rumpfmuskulatur
         -        psychosoziale Belastungssituation
         Der Beschwerdeführer habe im Mai 2001 ohne Trauma begonnen, unter progredienten belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linkes Knies zu leiden, welche unter konservativer Therapie bis August 2001 gebessert hätten, sodass er wieder habe arbeiten können. Am 28. September 2001 habe er dann bei seiner Arbeit als Fensterreiniger ein Kniedistorsionstrauma mit persistierender schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit ohne Zeichen einer Ergussbildung erlitten. Am 8. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer wegen persistierenden Beschwerden der rheumatologischen Poliklinik zugewiesen worden. Im MRI vom 12. Oktober 2001 sei dann eine Läsion am medialen Meniskushinterhorn rechts festgestellt worden. Durch die am 7. November 2001 vorgenommene partielle Meniskektomie habe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine Beschwerdebesserung erreicht werden können; er leide weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts sowie links (Urk. 7/13/7 S. 1 unten).
         Seit etwa September 2001 verspüre der Beschwerdeführer lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung über den linken Beckenkamm nach gluteal und diffus ins gesamte Bein und Fuss links sowie nach thorakal links. Seit zwei Wochen spüre er zudem okzipitale, nach zervikal und in die linke Gesichtshälfte ausstrahlende Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer habe über seinen Bruder, Vater und seine Tante mit invalidisierenden Rückenschmerzen berichtet und befürchte eine ähnliche Entwicklung bei sich. Arbeiten halte er in seinem Zustand für unmöglich (Urk. 7/13/7 S. 2 oben).
         Ingesamt sei die Symptomatik als chronische Schmerzerkrankung mit lumbalem Schmerzsyndrom bei Fehlstatik des Achsenskelettes und dekonditionierter Rumpfmuskulatur, einer Schmerzgeneralisierung auf die linke Körperhälfte sowie einer beidseitigen Periarthropathia genu bei Status nach partieller Meniskektomie rechts im November 2001 beurteilt worden (Urk. 7/13/7 S. 3 oben).
         Der Beschwerdeführer sei vom 18. März bis zum 14. April 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach lasse sich aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mässig belastende Tätigkeit (kein Heben oder Tragen über 15 kg, keine repetitiven Überkopfarbeiten) keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 7/13/7 S. 3).
3.2     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2003 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/1 S. 1 lit. A):
         -        Chronisches, ursprünglich vorwiegend traumatisch bedingtes                               lumbovertebrales Syndrom mit mediolateraler flachbogigen                              Diskusprotrusion L5/S1 links mit Tangierung der Wurzel L5/S1 links
                   -        Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
         -        Chronische Kniebeschwerden, beidseitig, gegenwärtig vorwiegend                         linksbetont, bei degenerativen Meniskusveränderungen beidseitig, rechts                    auch Status nach partieller Meniszektomie (7. November 2001) wegen          Status nach Distorsion des rechten Knies (28. September 2001) mit                        traumatischer Meniskushinterhornläsion
                   -        Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
         Der Beschwerdeführer sei vom 23. April bis zum 27. April 2001 wegen eines grippalen Infekts zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei ihm - er habe in seinem Beruf als Gebäudereiniger seit vielen Jahren kniend gearbeitet (Urk. 7/13/1 S. 2 lit. D Ziff. 4) - vom 30. Mai bis zum 3. Juli 2001 wegen Knieschmerzen links und vom 29. August bis zum 7. September 2001 wegen einer Prellung der linken Hand sowie ab dem 28. September 2001 bis auf weiteres aufgrund der obgenannten Diagnosen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 7/13/1 S. 1 lit. B).
         Zu Beginn des Jahres 2002 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch unternommen; er habe sich aber schon damals als Gebäudereiniger nicht mehr arbeitsfähig gefühlt, da die Arbeit häufig gefährlich sei, wenn er auf einem Fenstersims in gebückter Stellung stehen müsse. Seiner Meinung nach habe bei einer abrupten Fehlbewegung wegen plötzlicher Schmerzen die Gefahr des Hinunterstürzens bestanden. Es habe der Eindruck einer psychogenen Überlagerung bestanden und das etwas demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers, der einen leidenden Eindruck gemacht und eine weinerliche Stimme gehabt habe, sei aufgefallen (Urk. 7/13/1 S. 2 f.).
         Im August 2002 habe auf Wunsch des Beschwerdeführers eine psychiatrische Behandlung bei einem spanischsprechenden Psychiater organisiert werden können. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht psychisch, sondern körperlich krank, sei die Behandlung schon nach der ersten Sitzung abgeschlossen worden (Urk. 7/13/1 S. 3 Ziff. 4 Mitte).
         Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fensterreiniger nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, in welcher seine Wirbelsäule und die Knie nicht speziell belastet würden, bestehe jedoch eine 50%ige bis 100%ige Arbeitsfähigkeit; der konkrete Umfang müsste seines Erachtens erprobt werden (Urk. 7/13/1 S. 4 lit. a + b, Urk. 7/13/2).
3.3     Mit Schreiben vom 22. November 2003 konkretisierte Dr. E.___ den obgenannten Bericht dahingehend, dass es sich seiner Ansicht nach um eine chronische, offenbar psychisch überlagerte Schmerzerkrankung mit vermutlich psychisch bedingter Schmerzverarbeitungsstörung handle. Die körperlich bedingten Beschwerden seien offenbar psychisch überlagert. Der Beschwerdeführer fühle sich für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig und benötige deshalb psychologische oder psychiatrische Hilfe (Urk. 7/11/1 S. 1).
         Seine Aussage, wonach andere berufliche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer durchaus denkbar wären, müsse er etwas abschwächen. Da zur Zeit die psychische Problematik des Beschwerdeführers mehr und mehr in den Vordergrund trete, habe er zunehmend Zweifel, ob der Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit ausführen könnte. Seiner Ansicht nach müssten diesbezüglich weitere Abklärungen gemacht werden (Urk. 7/11/1 S. 1 Mitte).
         Dr. E.___ diagnostizierte neu einen Morbus Basedow mit Hyperthyreose und einen dadurch bedingten generalisierten Tremor und allgemeine Unruhe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde aber durch diese Erkrankung höchstens vorübergehend, während weniger Wochen, beeinflusst (Urk. 7/11/1 S. 2).
3.4     In seinem Bericht vom 20. Januar 2004 nannte Dr. E.___ wiederum die in den beiden vorangehenden Berichten festgehaltenen Diagnosen, konkretisierte aber sowohl das lumbovertebrale Syndrom als auch die Kniebeschwerden dahingehend, dass ein Verdacht auf eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver und vermutlich neurotischer Symptomatik vorliege (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2003 in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 4).
         Als Gebäudereiniger attestierte er dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt er für schwierig. Seiner Ansicht nach müsste die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getestet werden (Urk. 7/10/1 S. 3 unten).
3.5     Dr. med. F.___, Oberärztin des Psychiatrie-Zentrums G.___ und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitslosigkeit (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. A):
         -        anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) mit                                       depressiver Verarbeitung
         -        psychosoziale Belastungssituation
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie:
         -        Morbus Basedow mit Hyperthyreose
         -        Status nach ambulanter Radio/Jodtherapie 10/03 und laufende                             Thyreostatikatherapie
         Der Beschwerdeführer leide unter Zukunftsängsten, Einschlafstörungen und Albträumen. Ein Morgentief würde nicht bestehen, der Beschwerdeführer fühle sich vielmehr morgens deutlich besser als abends. Er leide unter Lustlosigkeit und unter dem Verlust des Selbstwertgefühls, der Libido und unter Appetitlosigkeit. Er sei affektiv deprimiert, gleichzeitig aber seinen Familienangehörigen gegenüber aufbrausend und unduldsam. Eine Fremdgefährdung bestehe klar nicht, er habe jedoch latente Suizidgedanken, jedoch bestehe keine Suizidplanung. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei spürbar, jedoch wirke die Schilderung sehr nachdrücklich (Urk. 7/9/1 S. 4 Ziff. 5).
         Vom 1. Dezember 2003 bis zum 19. Februar 2004 sei dem Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Fensterreiniger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. B).
         Er erscheine aufgrund der Konzentrationsstörung und einer allgemein eingeschränkten Belastbarkeit für den bisher ausgeübten Beruf als Fensterputzer momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Tätigkeit, welche vom Beschwerdeführer besondere Konzentration und Belastbarkeit (beispielsweise das Bedienen von Maschinen oder sonstigen technischen Geräten und das Arbeiten in grossen Höhen) erfordere, sei er momentan nicht geeignet. In Frage kommen würden aber Tätigkeiten, welche eine weniger hohe Konzentration erfordern würden und bei denen das Arbeitsfeld klar abgegrenzt sei und der Beschwerdeführer ohne erheblichen Zeitdruck arbeiten könne (Urk. 7/9/1 S. 1 unten). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzten sie ihn sodann im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 7/9/3 unten).
3.6     Aus der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über das Telefongespräch mit Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie, am 2. September 2004 erstellten Telefonnotiz, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2004 bei Dr. I.___ in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es lägen eine Schmerzproblematik, Ängste und ein Zusammenbruch im Selbstwertgefühl vor. Der Unfall habe einen schweren Einschnitt im Leben des Beschwerdeführers bedeutet, da von seinem Verständnis her eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einem Verlust der Vollwertigkeit des Mannes gleichkomme.
         Gegenwärtig liege eine mittlere Depression vor, die sich zunehmend verschlimmere. Auch habe der Beschwerdeführer Konzentrationsprobleme. Eine ganztägige Arbeitstätigkeit sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit liege grob geschätzt maximal bei 50 %.
         Im weiteren gebe es beim Beschwerdeführer Ausfälle, bei denen er nicht mehr genau wisse, was passiere; dies trotz Aufnahme einer medikamentösen antidepressiven Behandlung. Deshalb sei - veranlasst durch den Hausarzt - eine neurologische Abklärung vorgesehen (Urk. 11/1).

4.      
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Nebenbei sei erwähnt, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers - entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin - die Diagnose der Hyperthyreose tatsächlich stellte und bestätigte (vgl. Urk. 7/11/1 S. 2 unten, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A).
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit äusserten sich die Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.1 ff.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3     Sowohl die berichterstattenden Ärzte des D.___ als auch die Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums G.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit auf 100 % (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 3.5). Ursprünglich ging auch der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer 50%igen bis 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Erw. 3.2). Er relativierte diese Aussage jedoch in seinem Bericht vom 22. November 2003 nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Seine Zweifel und die Unsicherheit hinsichtlich des konkreten Umfangs der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit sind jedoch aufgrund seiner Ausführungen nicht nachvollziehbar. Zum einen nannte er keine neue Diagnosen, welche sich nachhaltig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers niederschlagen würden, zum anderen erwähnte er schon im Bericht vom 31. Mai 2003, in welchem er noch vom einer 50-100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging, einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und sprach von einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden (Urk. 7/13/1 S. 2 f.). Damit lässt sich die plötzliche Unsicherheit hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus den medizinischen Akten ersehen und damit nicht nachvollziehen.
         Zudem bleibt hinsichtlich des Beweiswertes der Hausarztberichte zu erwähnen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. BGE 117 V 285 f.). Aus diesem Grund kommt der Telefonnotiz, welche durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellt und eingereicht wurde, keine beweisrechtliche Bedeutung zu. Zudem datiert die Telefonnotiz mit den darin angegebenen Beschwerden vom 2. September 2004, also deutlich nach dem Einspracheentscheid vom 22. April 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
         Aus all diesen Gründen ist vorliegend auf den Bericht des D.___ und den Bericht des Psychiatrischen Zentrums abzustellen. Diese umfassen die streitigen Belange, beruhen auf Untersuchungen und berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden. Sie leuchten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Deshalb kann auf die bereits vorliegenden Beurteilungen abgestellt werden und es bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen, auch nicht in psychiatrischer Hinsicht.
4.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, die Knie und die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit als Fensterreiniger nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 Fr. 55'000.-- verdient (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 16). Es ist deshalb für das Jahr 2003 - wie von der Beschwerdegegnerin richtig berücksichtigt - von diesem Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0,8 % (Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 55'440.-- (Fr. 55'000.-- x 1,008).
5.2     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) mit Fr. 52'804.-- (vgl. Urk. 7/5 S. 1). Der Beschwerdeführer hingegen äusserte sich nicht zur Höhe des Invalideneinkommens.
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2005 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,8 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'268.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,008).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Angenommen, es würde ein Maximalabzug von 25 % erfolgen, ergäbe dies ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 43'701.-- (Fr. 58'268.-- x 0,75). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'440.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 43'701.-- ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 11'739.-- und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 21 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Rente zu Recht erfolgte.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).