IV.2004.00340
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene und aus Portugal stammende D.___ lebt seit Mai 1992 in der Schweiz, wo sie - ohne erlernten Beruf - zwischen 1997 und 1999 zeitweise kurzen temporären Erwerbstätigkeiten als Serviceangestellte nachging. Am 19. Mai 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ihre Drogensucht, Hepatitis C - Erkrankung sowie HIV-Infektion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Wiedereinschulung sowie Rente) an (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem im Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache der - durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich vertretenen - Versicherten wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. April 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Hiegegen liess die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch das Sozialdepartment der Stadt Zürich, am 24. Mai 2004 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben, und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit ergänzende medizinische Abklärungen getroffen und neu über einen Anspruch auf IV-Leistungen entschieden werde.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen".
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 11. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2004 Verzicht auf Replik erklären liess (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hatte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung auch in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen damit verneint, dass keine Invalidität im Sinne der IV-rechtlichen Bestimmungen vorliege, weil die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Insbesondere sei der Zustand nach Hepatitis C Infektion nicht invalidisierend, und in den Akten würden nirgends Faktoren geltend gemacht, die eine signifikante invalidisierende psychische Störung (allenfalls als Ursache des Suchtleidens) begründen könnten. Die medizinische Aktenlage sei klar und aussagekräftig, weitere medizinische Abklärungen seien daher hinfällig (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen einwenden, die vorliegenden medizinischen Berichte begründeten die hohe Vermutung, dass psychische und physische Gesundheitsschäden vorhanden seien. So habe der leitende Arzt der "A.___", Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, in somatischer Hinsicht auf die rasche Ermüdbarkeit der Versicherten zufolge chronischer Hepatitis C Infektion hingewiesen; abzuklären sei, ob dieser und allenfalls weitere Gesundheitsschäden zu einer mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit führten. Den Ausführungen von Dr. C.___ sei aber ebenso zu entnehmen, dass von einer der Suchtkrankheit zugrundeliegenden Dualdiagnose auszugehen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 29. September 1998 bis zum 16. März 1999 in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert war, wo stationäre Suchtmittelentzüge und Therapien durchgeführt wurden (vgl. Urk. 7/7). Ebenso war die Beschwerdeführerin gemäss vorliegenden Akten vom 29. April bis 21. Juli 2003 in der "A.___" hospitalisiert (vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/7).
3.2 Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 16. März 1999 ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen zu entnehmen, dass während des stationären Aufenthaltes der Verdacht auf eine akute Hepatitis C bestätigt wurde. Relevante Vorerkrankungen seien nicht bekannt. In der Abdomen-Sonographie sei eine Hepatomegalie mit normaler Binnenstruktur ohne Abzesshinweis diagnostiziert worden. Eine disseminierte maculöse, nicht juckende Hautöbdoreszenz im Brustbereich sei im Rahmen eines dermatologischen Konsils als Pityriasis rosea Gilbert diagnostiziert worden. Nachdem die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt sowie im Februar 1999 über verstärkte Ermüdbarkeit, Übelkeit, Brechreiz und mangelnden Appetit geklagt habe, sei es ihr bei Klinikaustritt gut gegangen. Die Laborwerte hätten sich normalisiert und eine gynäkologische Untersuchung vom 7. Januar 1999 habe einen unauffälligen Befund erbracht (Anhang zu Urk. 7/7).
3.3 Die für den Bericht vom 11. Juli 2003 verantwortlich zeichnenden Ärzte der "A.___" stellten folgende Diagnosen: "Psychosoziale Erschöpfung mit Kachexie, Politoxikomanie, ausgeprägte Anämie mit peripheren Oedemen, HB 29.4: 3,0 g/dl, am 2.5 im Waid Spital 2,4 g/dl, Reaktive Depression, HIV pos. Erstdiagnose 29.4.03, CD4 671/39 % und VL 1940 am 13.5.03". Sie führten im Wesentlichen aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage seit dem 29. April 2003 und sicher auch schon Monate vorher aufgrund der schweren somatischen Erkrankung 0 %. Aufgrund der HIV-Infektion, die derzeit noch im Anfangsstadium sei, müsse auf längere Sicht mit einer Zustandsverschlechterung gerechnet werden. Ob die Versicherte in der Zwischenzeit noch ein Stadium der Erholung mit erneuter Arbeitsfähigkeit erreiche, könne gegenwärtig, insbesondere unter Berücksichtigung der Suchtkrankheit, nicht klar vorhergesagt werden (Urk. 7/9).
In seinem ergänzenden Bericht vom 27. Januar 2004 führte Dr. C.___ aus, unter der Hospitalisation sei ein ordentlicher Verlauf bezüglich der initial schwerwiegenden somatischen Befunde erfolgt, und die Patientin habe am 21. Juli 2003 in die E.___ entlassen werden können. Ihr Gewicht habe sich bei 68 kg eingependelt, und die Blutwerte seien stabil. Im Vordergrund stehe die zur Zeit auffallend rasche Ermüdbarkeit (DD: Chron. Hepatitis C). Bei gebessertem somatischem Verlauf mit allerdings ernsthafter Prognose bei HIV-Positivität und chronischer Hepatitis C rücke die seit dem etwa 15. Lebensjahr anhaltende Drogenabhängigkeit in den Vordergrund. Der Suchtverlauf (relativ früher Beginn, Gebrauch von multiplen Substanzen mit IVDA, schädigendes Verhalten bei der Beschaffung/Delinquenz) weise auf eine der Suchtkrankheit zugrundeliegende Dualdiagnose (Schwere Persönlichkeitsstörung mit zusätzlicher depressiver Symptomatik) hin; die Suchtkrankheit sei klar als Folge der genannten Dualdiagnose anzusehen (Urk. 7/7).
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung ihres Leistungsbegehrens gestatten. Denn aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ in seinem ergänzenden Bericht vom 27. Januar 2004, in welchem er die Suchtkrankheit als Folge der von ihm erwähnten Dualdiagnose bezeichnet (Urk. 7/7), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Drogensucht der Beschwerdeführerin auf einen (geistigen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen und damit invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist. Dies bedarf näherer fachärztlicher Abklärungen. Die vorliegenden ärztlichen Berichte erweisen sich aber auch insoweit als unzureichend, als sie die Drogensucht und ihre direkten Folgen nicht klar von Gesundheitsschäden mit Krankheitswert abgrenzen und insbesondere keine entsprechenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. Dies gilt angesichts der im Juli 2003 bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 0 % vor allem hinsichtlich des ergänzenden Berichts von Dr. C.___ vom 27. Januar 2004, welchem ein (gegenüber dem Bericht vom 11. Juli 2003) gebesserter Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht zu entnehmen ist. Der Bericht enthält weder eine klare Darstellung der entsprechenden Diagnosen noch entsprechende Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ergänze und insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Abklärung veranlasse, welche eine gesamtheitliche Beurteilung von Ursache und Folge der Suchtgeschehens zum Gegenstand hat. Danach wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).