Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00341
IV.2004.00341

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1947 geborene S.___ meldete sich am 22. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/34). Nach Durchführung medizinischer Abklärungen - insbesondere einer Begutachtung des Versicherten durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in "___" am 12. August 2003 (Urk. 7/11) - wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das Leistungsbegehren von S.___ mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 ab (Urk. 7/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 2004 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 24. Mai 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "1. Der Einspracheentscheid vom 21. April 2004 und die Verfügung vom    11. Dezember 2003 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
          2. Die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid über    den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegne-     rin zurückzuweisen.
          3.      Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV).
         Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1.2     Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.3     Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 7/7) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu mindestens 80 % zumutbar seien, so dass es ihm möglich wäre, noch ein Jahreseinkommen von Fr. 61'023.-- zu erzielen, währenddem er bei voller Gesundheit mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 84'756.-- hätte rechnen können. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.
2.2     In seiner Einsprache vom 12. Januar beziehungsweise vom 5. Februar 2004 (Urk. 7/4, 7/6) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein neues medizinisches Gutachten (psychiatrisches, eventuell neuropsychologisches Fachgutachten) einzuholen und nach dessen Eingang neu über den Rentenantrag zu verfügen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten des ABI nicht abgestellt werden könne, da es nicht genügend auf den Hausarztbericht von Dr. med. A.___ und dessen - von der Beurteilung des ABI abweichender - Stellungnahme eingehe. Insbesondere fehle im besagten Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit den von Dr. A.___ festgestellten Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit (Urk. 7/4 S. 2). Der psychiatrische Gutachter des ABI habe nicht einmal den geringsten Versuch unternommen, diese Störungen zu verifizieren oder zu falsifizieren beziehungsweise zu objektivieren (Urk. 7/4 S. 4).
         Des Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer, der Schluss des ABI, die neurotische Persönlichkeitsstörung und die übrigen diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7/4 S. 8). Während er die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 84'756.-- nicht beanstandete, rügte er die Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 7/4 S. 9).
2.3     Die IV-Stelle beschränkte sich in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids vom 21. April 2004 (Urk. 2) neben einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts und einer Stellungnahme zur gerügten Festsetzung des Invalideneinkommens im Wesentlichen darauf, die gesetzlichen Bestimmungen zu Invalidität, Invaliditätsgrad und Rentenanspruch sowie die Rechtsprechung zu Fragen des Einkommensvergleichs und der Erwerbsunfähigkeit und zur Würdigung ärztlicher Berichte darzulegen.
         Hinsichtlich des konkret zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes begnügte sie sich damit, auf das Gutachten des ABI vom 24. Oktober 2003 zu verweisen und festzuhalten, dass eine weitere Abklärung nach durchgeführter MEDAS-Begutachtung nicht notwendig sei, da diese auch eine psychiatrische Exploration umfasse. Eine eingehendere Begründung zu dieser Sachverhaltswürdigung findet sich indes keine.
         Auf die Kritik des Beschwerdeführers am Gesamtgutachten wie auch am psychiatrischen Konsiliargutachten ging die IV-Stelle ohne ausdrückliche Begründung nicht näher ein. Insbesondere äussert sich der Einspracheentscheid in keiner Weise zum zentralen Einwand des Beschwerdeführers, dem Gutachten des ABI mangle es an einer genügenden Auseinandersetzung mit der ärztlichen Stellungnahme von Dr. A.___ und den von ihm festgestellten Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Es ist sogar fraglich, ob dieser Einwand überhaupt Beachtung fand.
         Ebenso fehlt es im Einspracheentscheid an einer konkreten und nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit sämtlichen einschlägigen medizinischen Akten, namentlich an einer vertieften und als solchen überprüfbaren Darlegung, inwiefern das Gutachten des ABI vom 24. Oktober 2003 (Urk. 7/11) den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c) und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sowie die von ihm angeführte ärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ dagegen nicht aufzukommen vermögen.
         Damit wurde das rechtliche Gehör unter dem Aspekt der Begründungspflicht bereits insofern verletzt, als sich aus der Begründung des Einspracheentscheids nicht ergibt, dass sich die IV-Stelle mit den Einwänden und Rügen des Beschwerdeführers in angemessener Weise auseinandergesetzt hätte. Eine Verletzung ist sodann auch insoweit zu bejahen, als die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nicht bekannt gab, ob und gegebenenfalls warum sie die genannten, nicht unwesentlichen Vorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hielt.
Für eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren fehlt eine genügende Grundlage. Zum einen wiegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht leicht. Zum andern fielen auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2004 (Urk. 6), in welcher im Übrigen eingeräumt wurde, dass die Begründung des Einspracheentscheids "sehr knapp" gehalten sei, soweit diese überhaupt auf die wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers eingehen, zu pauschal aus.
2.4     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2004 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 1'700.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von S.___ vom 12. Januar/5. Februar 2004 gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2003 neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).