Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00343
IV.2004.00343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 13. Juni 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste,
Rechtsdienst, Elisabeth Rüegg
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1946, war von Januar 1982 bis Ende Juli 2001 bei der Fluglinie X.___ resp. deren Nachfolgefirma, der Fluglinie Y.___ als "Reservation Agent" tätig (Urk. 8/36, Urk. 8/37). Am 21. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/38). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/37), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/36) sowie bei der Arbeitslosenkasse nach deren Taggeldbezug (Urk. 8/35), holte beim behandelnden Arzt, PD Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, sowie bei PD Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Magen- und Darmerkrankungen, je einen Arztbericht ein (Berichte vom 18. November 2002 [Urk. 8/15] resp. 10. April 2003 [Urk. 8/14]) und gab, nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/9), bei Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin/ Rheumatologie, ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/10), welches am 20. August 2003 erstattet wurde (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 5. September 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/8), wogegen diese, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 Einsprache erhob und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es sei ihr eine Nachfrist zu gewähren zur Einreichung der vom behandelnden Arzt, A.___, in Aussicht gestellten Stellungnahme zum Gutachten von B.___ (Urk. 8/26 = Urk. 8/6). Nach Eingang des betreffenden Berichts von A.___ vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/5, Urk. 8/20 = Urk. 8/3) ersuchte die IV-Stelle am 19. November 2003 nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/2) B.___ um eine zusätzliche Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 20. August 2003 (Urk. 8/19), welche am 18. Dezember 2003 eingereicht wurde (Urk. 8/11). Nachdem die IV-Stelle erneut beim Medizinischen Dienst Rücksprache genommen und nochmals einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten hatte erstellen lassen (Urk. 8/2, Urk. 8/16), wies sie die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 5. September 2003 mit Entscheid vom 23. April 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 25. Mai 2004 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu zu entscheiden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juli 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gestützt auf das Gutachten von B.___ könne durchaus von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % im Bürobereich ausgegangen werden. Die Einwendungen des behandelnden Arztes vermöchten dies nicht plausibel zu ändern, habe doch auch der Gutachter alle geklagten Leiden berücksichtigt (Urk. 7). Aufgrund des Stellenverlustes bei der Fluglinie X.___ bestünden psychosoziale Faktoren, welche keinen Krankheitswert hätten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch erschwerten oder verunmöglichten. Somit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit. Eine psychische Problematik sei weder in der Einsprache noch durch A.___ geltend gemacht worden. Ein weiterer Abklärungsbedarf der medizinischen Situation bestehe nicht (Urk. 2 Seiten 2 und 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es ihr zumutbar sei, eine Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Reservation Agent", zu 75 % auszuüben. A.___ gehe von einer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % aus. Er sei Facharzt, mit dem Beschwerdebild bestens vertraut und betreue sie seit August 1999. Auf seine Beurteilung sei abzustellen (Urk. 1 Seite 4). Auch im Gutachten von B.___ würden ihre Beschwerden eindrücklich geschildert. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sei jedoch nicht nachvollziehbar und sogar widersprüchlich (Urk. 1 Seiten 4 und 5). Mit der Argumentation von B.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2003 könne sie sich nicht einverstanden erklären. Eine psychische Problematik sei nie geltend gemacht worden, und selbst B.___ gehe davon aus, dass die Beschwerden glaubhaft nachweisbar seien und eine eindeutige Einschränkung der Belastbarkeit des Bewegungsapparates bewirkten (Urk. 1 Seiten 5 und 6).

3.
3.1
3.1.1   A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2002 ein CREST-Syndrom mit schwerer Refluxösophagitis, Sklerodaktylie, Teleangiektasien sowie Calcinosis Cutis, eine Pseudospondylolisthese L5/S1 sowie Osteoporose. Die Beschwerdeführerin sei seit August 1999 bei ihm in Behandlung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Anlässlich der Untersuchung vom 11. November 2002 habe sie über starke Schmerzen im Bereich der Kreuzregion mit Ausstrahlung beider Gesässe sowie über ein Gefühl, im Rücken auseinander zu brechen, geklagt, ferner über eine Refluxproblematik mit starken Schmerzen retrosternal und abdominal sowie über eine sekundäre Diarrhoe, wahrscheinlich aufgrund der einzunehmenden Medikamente. Unter dem Titel "erhobene Befunde" führt A.___ Pseudospondylolisthese L5/S1 im Mayerding Stadium II sowie CREST-Syndrom mit massiver Refluxösophagitis, Teleangiektasien sowie Calzinosis Cutis an; an Raynaud Syndrom oder Ödemen leide die Beschwerdeführerin im Moment nicht. Im Weiteren erhebt er Osteoporose im Bereich der totalen Hüftregion links (T Score -2,5 vom 14. September 2001) und in der lumbalen Wirbelsäule (L1 - L3, T Score -2,9) mit massiver Abnahme der Knochendichte vom 19. August 1999 bis 14. September 2001. Durch konsequente Muskelkräftigungs- und Stabilisationsbehandlung habe eine gewisse Stabilisierung der Rückenschmerzen erreicht werden können. Dieses Gleichgewicht sei aber äusserst labil. Sobald die Beschwerdeführerin Gegenstände über 5 Kilogramm heben bzw. Arbeiten in vornübergebückter Haltung durchführen müsse, träten die Schmerzen wieder auf. Die Kombination von Pseudospondylolisthese einerseits und deutlicher Osteoporose anderseits führten zu einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestiert A.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. März 2001 bis 6. Juni 2001 sowie vom 1. März 2002 bis auf weiteres (Urk. 8/15).
3.1.2   C.___ weist in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. April 2003 vorab darauf hin, dass er als Gastroenterologe die Beschwerdeführerin nie bezüglich ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit untersucht habe. Er habe sie das letzte Mal am 17. Juni 2002 anlässlich einer Gastroskopie gesehen, wobei die Diagnose damals peptische Ösophagusstenose und Verdacht auf eine Motilitätsstörung des Magens gelautet habe. Aus gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie arbeitsunfähig gewesen. Auch hätten die retrosternalen Schmerzen im Rahmen der schweren Refluxkrankheit bei systemischer Sklerose keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt. Eine Arbeitsunfähigkeit resultiere einzig aus der Grunderkrankung, nämlich der systemischen Sklerose. Diesbezüglich sei A.___ zu konsultieren (Urk. 8/14).
3.1.3   B.___ diagnostiziert in seinem - von der Beschwerdegegnerin eingeholten - Gutachten vom 20. August 2003 ein CREST-Syndrom bei Refluxösophagitis, Sklerodaktylie, Teleangiektasien, leichtem Raynaudsyndrom ohne radiologischem Nachweis einer Calzinosis im Bereiche der Hände, ein Sicca Syndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen bei stabiler Pseudospondylolisthesis L5/S1 von 40 % mit Osteochondrose, Spondylarthrose, eingeengten Foramina intervertebralia und Rezessus lateralis S1, einen Hallux valgus links sowie Osteoporose (Urk. 12 Seite 7). Die Beschwerdeführerin leide seit Ende 2000 unter seither persistierenden Schmerzen am lumbosakralen Übergang bei fortgeschrittener Pseudospondylolisthesis lumbosakral. Ein zweites, die jetzige Situation deutlich prägendes Problem habe 1998 mit Schluckbeschwerden und Regurgitation begonnen, wobei eine aufgrund der Laborresultate erhobene Verdachtsdiagnose eines CREST-Syndroms im April 1999 angiologisch habe bestätigt werden können (Urk. 8/12 Seite 6). Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über bewegungsbelastungsabhängige Schmerzen auf Höhe des lumbosacralen Übergangs mit Ausstrahlungen in das linke Bein bis in die Knöchelregion, Mühe beim Aufrichten aus Flexionsstellung sowie bei Überkopfarbeiten. Der andere Beschwerdekomplex betreffe das CREST-Syndrom. Aktuell sei die Beschwerdeführerin von Seiten des Ösophagus praktisch beschwerdefrei bei Vermeiden säurehaltiger Nahrungsmittel. Im Bereiche der Hände komme es zu häufigem Schwitzen und zum Teil zu etwas zyanotischer Verfärbung, sie habe Mühe beim Faustschluss sowie bei schwergängigen Arbeiten. Im Weiteren bestehe ein leichtes Flexionsdefizit des rechten Zeigfingers. Die Haut sei radialseits am Zeigefinger immer wieder etwas lädiert mit Rhagadenbildung, eine eigentliche Raynaudsymptomatik werde aber nicht angegeben. Wegen des Siccasyndroms seien regelmässig Augentropfen, abends Augensalbe sowie eine spezielle Mundpflege erforderlich (Urk. 8/12 Seite 3). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien durch die beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde glaubhaft nachweisbar und bewirkten in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Einschränkung der Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Dies betreffe einerseits den Rücken wegen den beschriebenen Veränderungen am lumbosakralen Übergang mit einer verminderten Belastbarkeit für Tätigkeiten in einer Flexionsstellung sowie Überkopfarbeiten und Heben und Tragen schwerer Gegenstände. Anderseits sei auch die Belastbarkeit der Hände sowohl für grob- und feinmotorische Bewegungen als auch für Nässe- und Kälteexposition eindeutig eingeschränkt. Von Seiten der übrigen Symptome im Rahmen des CREST-Syndroms (Refluxösophagitis, Sicca Syndrom) sei die Beschwerdeführerin subjektiv wenig behindert (Urk. 8/12 Seiten 7 und 8). In der seit 20 Jahren ausgeübten Tätigkeit als "Reservation Agent" bei einer Fluggesellschaft bestehe wegen der beschriebenen Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule und der Hände eine maximale Arbeitsfähigkeit von ca. 75 % seit März 2002. Für andere Tätigkeiten, welche eine oder mehrere der nachfolgend genannten Bedingungen beinhalteten, müsse die Arbeitsfähigkeit je nach konkreter Situation mit 0 % bis 50 % beziffert werden: Vorwiegend stehende und gehende Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände, unergonomische Rückenhaltungen, vorwiegende Überkopfarbeiten, grob- und feinmotorische Bewegungen der Hände sowie Kälte- und Nässeexpositionen. Für eine alle diese Bedingungen ausschliessende Tätigkeit bestehe theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12 Seiten 9 und 10).
3.2
3.2.1   In seiner seitens der Beschwerdeführerin veranlassten Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 zur Begutachtung von B.___ vom 20. August 2003 weist A.___ vorab darauf hin, dass dessen Diagnoseliste mit einer Ausnahme ziemlich genau seiner Diagnoseliste entspreche. Im Weiteren führt er aus, dass die Beschwerdeführerin zwar im Moment durch hochdosierte Säureblocker eine stabile Situation ihrer Refluxösophagitis habe, jedoch schwere Strikturen im Bereich des untersten Speiseröhrendrittels bestünden. Diese Komplikation der Systemsklerose sei von B.___ zu wenig gewürdigt worden und stelle eine der Hauptkomplikationen der Systemsklerose dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin unter hochdosierter Therapie wenig Symptome habe, könne diese Striktur weitergehen und habe das Potential, schlussendlich zu massiven Komplikationen und schwerster Behinderung der Beschwerdeführerin zu führen. Aufgrund der von B.___ aufgelisteten klinischen und radiologischen Befunde sei es für ihn im Sinne eines Widerspruchs nicht nachvollziehbar, weshalb er der Beschwerdeführerin gleichwohl in ihrer Tätigkeit bei der Fluggesellschaft eine maximale Arbeitsfähigkeit von ca. 75 % attestiere, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden weder längere Arbeiten am PC verrichten könne, noch längeres monotones Sitzen, noch Arbeiten über Kopf und Herumtragen von schweren Akten möglich seien. Es sei für ihn auch ein unauflösbarer Widerspruch zu einer 75%igen maximalen Arbeitsfähigkeit, wenn B.___ einerseits die Arbeitsfähigkeit als 0 % bis 50 % beziffere, wenn eine oder mehrere der nachfolgend genannten Bedingungen bei der Tätigkeit bestünden, und er dann als Bedingungen praktisch alle Tätigkeiten erwähne, die typischerweise bei einer Sekretärin anfallen würden wie unergonomische Rückenhaltungen, grob- und feinmotorische Bewegungen der Hände und wie Heben sowie Tragen schwerer Gegenstände. Dazu komme, dass er das monotone Sitzen einer Sekretärin, das unbestrittenerweise zu einer stark vermehrten Belastung der Bandscheiben führe, nicht ebenfalls als Bedingungskriterium erwähne. Er plädiere deshalb dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Sekretärin im jetzigen momentanen Zustand maximal 50 % und nur für den Teil der anfallenden Sekretariatsarbeiten arbeitsfähig sei, der nicht durch die erwähnten Bedingungen ausgeschlossen sei (Urk. 8/5).
3.2.2   In der von der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19) bei B.___ eingeholten Stellungnahme zum Bericht von A.___ vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/5) resp. Ergänzung seines am 20. August 2003 erstatteten Gutachtens vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/12) weist B.___ vorab darauf hin, dass die Kündigung auf den 31. Juli 2001 durch die Fluglinie X.___ nicht wegen ärztlich begründeter Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen Umstrukturierung erfolgt sei. Es liege auf der Hand, dass eine solche Kündigung nach 20-jähriger Tätigkeit eine beträchtliche psychosoziale Belastung darstellen könne. Auf somatischer Ebene gebe es weder anamnestisch noch aufgrund der Akten Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin anschliessend nicht eine andere angepasste Tätigkeit hätte aufnehmen können, wie sie es bis zum Zeitpunkt der Kündigung gemacht habe. Da keine exakte Beschreibung des damaligen Arbeitsplatzes in den Akten vorliege, sei man auf die subjektive Schilderung der Versicherten angewiesen, was er für seine Beurteilung der maximalen Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit herangezogen habe. Die von A.___ aufgelisteten Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr machen könne (aber bis zum Zeitpunkt der Kündigung gemacht habe) seien pauschal und träfen je nach konkreter Arbeitplatzsituation nur mehr oder weniger zu. Falls dies im erwähnten Umfang zutreffen sollte, müsste zum Zeitpunkt der Kündigung ein schwerer Schub der Krankheit postuliert werden, was anamnestisch und aktenkundig nicht ersichtlich sei. Was die vom behandelnden Rheumatologen erwähnten schweren Komplikationen betreffe, so sei dies medizinisch richtig, dank der guten Betreuung seien diese aber bisher nicht in diesem Ausmass eingetreten. Die Osteoporose sowie die Ösophagusstenose hätten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin im Zeitpunkt der Gutachteruntersuchung wenig beeinflusst. Mehr Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin könnten je nach Situation die beschriebenen Veränderungen des Bewegungsapparates haben, wobei auch hier im Bereiche der Hände weder radiologisch sichtbare Veränderungen noch klinisch erhebliche Funktionseinschränkungen nachzuweisen seien. Es sei deshalb überhaupt kein "unauflösbarer Widerspruch" in den Angaben einer möglichen Arbeitsfähigkeit zwischen 0 und 100 %, da diese in Bezug auf den Bewegungsapparat ausschliesslich von der konkreten Arbeitsplatzsituation unter ergonomischen Gesichtspunkten abhänge und somit genauer nur im konkreten Fall nach einer ergonomischen Arbeitsplatzanalyse beziffert werden könne. Zusammenfassend sei er der Überzeugung, dass die Kündigung nach 20-jähriger Tätigkeit bei der Fluglinie X.___ infolge Stellenabbau bei der Beschwerdeführerin nachvollziehbar eine psychosoziale Belastungssituation ausgelöst habe, zu deren Bewältigung sie die Unterstützung des behandelnden Rheumatologen brauche. Falls sich diese längerfristig ungünstig auswirken sollte, wäre eine psychiatrische Stellungnahme indiziert (Urk. 8/11).
3.3    
3.3.1   Die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen (vergleiche Erwägung 1.5) zu würdigen. Zu ergänzen ist, dass es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a); auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353, 354, mit Hinweisen).
3.3.2   Die beigezogenen Ärzte sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem CREST-Syndrom bei Refluxösophagitis, Sklerodaktylie, Teleangiektasien und leichtem Raynaudsyndrom, an einem lumbospondylogenen Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen bei stabiler Pseudospondylolisthesis L5/S1 von 40 % sowie an Osteoporose leidet (Urk. 8/12 S. 7, Urk. 8/15, Urk. 8/5). Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen zur Frage, ob und inwieweit sich diese Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als "Reservation Agent" bei Fluglinie X.___ resp. bei der Fluglinie Y.___ auswirken. Während ihr A.___ diesbezüglich lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, geht B.___ von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aus. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit hat sich sodann lediglich B.___ explizit geäussert.
         Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von B.___ vom 20. August 2003 berücksichtigt die Anamnese und die geklagten Beschwerden und stützt sich auf eigene Untersuchungen ab. Im Weiteren hat B.___ detaillierte Befunde sowie Diagnosen erhoben und seine Schlussfolgerungen begründet. Seine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit vermögen indessen nicht zu überzeugen. So nennt er als einen Faktor, welcher zu einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 0 % bis 50 % führen soll, zwar auch "sitzende Arbeiten" (Urk. 12 S. 8). Für ihre bisherige Tätigkeit als "Reservation Agent" bei der Fluglinie X.___ resp. bei der Fluglinie Y.___ (Urk. 8/36, Urk. 8/37), welche sie gemäss ihren Angaben ausschliesslich sitzend am Computer ausgeübt hat (Urk. 1 Seite 7), attestiert er ihr aber gleichwohl eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Dies erscheint widersprüchlich, zumal er selber angibt, er habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mangels Vorliegens einer Arbeitsplatzbeschreibung die subjektive Schilderung der Beschwerdeführerin herangezogen (Urk. 8/11 Seite 1). Seine Feststellung, wonach für andere Tätigkeiten, welche eine oder mehrere der von ihm genannten Bedingungen beinhalten (vorwiegend stehende und gehende Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände, unergonomische Rückenhaltungen, vorwiegende Überkopfarbeiten, grob- und feinmotorische Bewegungen der Hände sowie Kälte- und Nässeexpositionen), die Arbeitsfähigkeit je nach konkreter Situation mit 0 % bis 50 % beziffert werden müsse, ist sodann nicht ohne weiteres nachvollziehbar; sie erlaubt es dem medizinischen Laien jedenfalls nicht, das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin beispielsweise an einem ergonomisch eingerichteten Büroarbeitsplatz zu beurteilen. Widersprüchlich sind sodann auch die Angaben von B.___ zur Belastbarkeit der Hände der Beschwerdeführerin. Während er in seinem Gutachten vom 20. August 2003 festhält, dass die Belastbarkeit der Hände sowohl für grob- und feinmotorische Bewegungen als auch für Nässe- und Kälteexpositionen eindeutig eingeschränkt sei und namentlich auch intensivere Arbeiten am PC glaubhaft Beschwerden und eine Funktionseinschränkung im Bereich der Hände bewirkten (Urk. 8/12 Seiten 7 und 8), weist er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2003 darauf hin, dass im Bereich der Hände weder radiologisch sichtbare noch klinisch erhebliche Funktionseinschränkungen nachzuweisen seien (Urk. 8/11 Seite 2). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb B.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2003 im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine psychosoziale Belastungssituation geltend macht (Urk. 8/11 Seiten 1 und 3), zumal sich in seinem Gutachten vom 20. August 2003 (Urk. 8/12) keinerlei Hinweise auf eine psychische Problematik finden. Auf das Gutachten von B.___ kann daher nicht ohne weiteres abgestellt werden.
         Der Bericht von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2002 (Urk. 8/15) berücksichtigt ebenfalls die Anamnese und die geklagten Beschwerden und stützt sich auf eigene Untersuchungen ab. Bezüglich der erhobenen Diagnosen und Befunde ist der Bericht allerdings knapp gefasst. Gleiches gilt für seine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dazu hat er zwar in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/5) ergänzende Angaben gemacht. Sowohl in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2002 (Urk. 8/15) als auch in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/5) hat er sich indessen einzig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als "Reservation Agent" bei der Fluglinie X.___ resp. bei der Fluglinie Y.___ geäussert. Die von der Beschwerdegegnerin im Weiteren gestellte Frage nach der Zumutbarkeit einer (anderen) leidensangepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht (Urk. 8/15 Seite 4) hat er unbeantwortet gelassen. Sodann geht aus den Ausführungen von A.___ auch nicht hervor, in welchem Ausmass und seit wann sich die von ihm festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf deren Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Auf die Feststellungen von A.___ kann daher ebenfalls nicht ohne weiteres abgestellt werden.
3.4     Es ergibt sich somit, dass weder das Gutachten von B.___ vom 20. August 2003 samt Stellungnahme vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/2, Urk. 8/11) noch der Bericht von A.___ vom 18. November 2002 samt Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/15, Urk. 8/5) eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von A.___ erscheint angesichts der Tatsache, dass er als behandelnder Spezialarzt der Beschwerdeführerin geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu ihren Gunsten auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, mit Hinweisen), zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes nicht geeignet. Vielmehr ist die Einholung eines rheumatologischen Obergutachtens erforderlich. Der Obergutachter soll sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auswirken und für welche Tätigkeiten (Funktionen), in welchem Ausmass und seit wann die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. In diesem Zusammenhang soll sich der Gutachter insbesondere auch darüber äussern, ob, in welchem Ausmass und seit wann der Beschwerdeführerin Arbeiten an einem ergonomisch eingerichteten Büroarbeitsplatz zumutbar sind. Gestützt auf die medizinische Beurteilung ist es allsdann unerlässlich, eine Berufsberaterin hinzuziehen. Dies, weil die Beschwerdeführerin zwar über eine in Brasilien abgeschlossene Berufsbildung als Architektin verfügt, diesen Beruf in der Schweiz jedoch nie ausgeübt hatte, sondern - mit Ausnahme der zweijährigen berufsnahen Tätigkeit als technische Zeichnerin bei der Z.___ AG in Zürich, ausschliesslich als Büroangestellte und davon 20 Jahre im Reise- und Flugbereich tätig gewesen war, ohne über einen kaufmännischen Abschluss bzw. entsprechenden Abschluss als Reisefachfrau zu verfügen (vgl. Urk. 3/4). Es ist daher fraglich, ob sie angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dem Anforderungsprofil einer Büroangestellten oder dem angestammten Berufsfeld (Allrounderin bei einer Fluglinie) zu genügen vermag, wobei die allfälligen medizinischen Einschränkungen entsprechend den zu tätigenden Abklärungen einzubeziehen sind, und es bliebe zu prüfen, ob sie entsprechend in der Lage ist, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein dem früheren Lohn annähernd gleiches Einkommen (bezogen auf die volle Leistungsfähigkeit) zu erzielen.
         Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rentenanstalt / Swiss Life, General Guisan Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innere 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).