IV.2004.00345
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, B.___
Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1961, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/23 Ziff. 6.2), arbeitete von 1991 bis 30. Juni 1999 bei der ___ (___; vgl. Urk. 7/22). In der Folge bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/21/1 S. 1 und Urk. 7/21/3 S. 1, Urk. 7/22) beziehungsweise der Fürsorge (vgl. Urk. 7/19-20). Am 18. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/23 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/9/1-3, Urk. 7/10/1-3, Urk. 7/11/1-2) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 7/22).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/6/2 = Urk. 7/7).
Der Versicherte erhob am 16. Februar 2004, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Zürich, Einsprache (Urk. 7/5).
Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Zürich, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien über seinen Gesundheitszustand weitere medizinische Gutachten, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, einzuholen und es seien berufliche Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege. Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache geltend gemacht, dass Dr. med. Dr. phil. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätige, dass er an einer mittelschweren psychischen Deprivation leide und dass er daher weitere medizinische Abklärungen beantrage. Diesem Antrag könne aber nicht entsprochen werden, da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bis 1999 habe ausüben können. Es seien trotz der bekannten Augenleiden keine gesundheitsbedingten Absenzen bekannt, so dass es keinesfalls nachvollziehbar sei, weswegen diese Diagnosen invalidisierend sein sollten. Die Augenärztin attestiere aus nicht objektivierbaren Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 38 %. Ausserdem existiere offenbar keine ophthamologische Behandlungsbedürftigkeit; der Beschwerdeführer sei im Jahre 2003 lediglich dreimal bei der Augenärztin gewesen. Dr. A.___ habe mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit behandelte. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer davor aus psychiatrischer Sicht nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Insgesamt könne derzeit kein objektivierbarer, invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden. Es bestehe daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 arbeitslos. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass vordergründig invaliditätsfremde Faktoren das Ausüben einer Erwerbstätigkeit erschwerten oder gar verunmöglichten. Solche Faktoren begründeten jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Falls die neu begonnene medizinische Behandlung längerfristig einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bestätigte, könne der Beschwerdeführer einen neuen Antrag stellen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Augenärztin keine weiteren Abklärungen veranlasst habe, wenn sie davon ausgehe, dass die Angaben über die Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar seien. Dementsprechend beantrage er weitere medizinische Abklärungen. Sowohl er selbst als auch die Augenärztin hätten darauf hingewiesen, dass er psychische Schwierigkeiten habe. Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, mache in seinem Bericht vom 24. Dezember 2003 darauf aufmerksam, dass ein psychiatrisches Gutachten entweder bei ihm oder bei einer Drittstelle einzuholen sei. Die Tatsache, dass er den Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit behandelte, heisse nicht, dass dieser nicht bereits früher an psychischen Beschwerden litt. Für diese Behauptung gebe es auch keine Hinweise in den Akten. Das Argument der Beschwerdegegnerin greife nicht, sondern weise vielmehr darauf hin, dass diese hier ihren Auftrag verkenne, den Sachverhalt vollumfänglich abzuklären, unklare Angaben von Ärzten zu überprüfen und der Offizialmaxime Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 1999 arbeitslos und leide schon seit längerer Zeit an psychischen Beschwerden, unter anderem an Angstzuständen mit Schwitzen und Zittern (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Mai 2003 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus medizinisch-rehabilitativen Gründen (Urk. 7/6/1).
3.2 In ihrem Bericht vom 21. Oktober 2003 stellte Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Microphthalmus et Cataracta congenita oc. sin.
- Myopia et Astigmatismus oc. utr.
- Nystagmus congenitus
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Conjunctivitis sicca."
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Er benötige Hilfsmittel (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. C Ziff. 1 und Ziff. 3-4). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Februar 1984 bis 13. Oktober 2003 in Behandlung gewesen (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Aus physischer Sicht sei er teilweise in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig. Es liege eine Sehbehinderung vor; Gleichgewicht und Balancieren sowie das Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien eingeschränkt (Urk. 7/10/2 S. 2). In seinen psychischen Funktionen sei er bezüglich der Belastbarkeit eingeschränkt. Dr. B.___ habe den Beschwerdeführer in den Jahren 1984 und 2003 je dreimal gesehen, weshalb es für sie schwierig sei, dessen psychische Funktionen zu beurteilen. Aus medizinischer Sicht sei eine Umstellung zu prüfen (Urk. 7/10/2 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu 38 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B). Sowohl in seiner bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/2 S. 1).
3.3 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Dezember 2003 (Urk. 7/9/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit bei ihm in Behandlung stehe. Aus dieser eingeschränkten Optik seiner vornehmlich "therapeutisch-stützenden" Funktion könne aber bereits das Bild einer mittelschweren psychischen Deprivation beschrieben werden.
Er halte den Beschwerdeführer im Rahmen seiner psychiatrischen Erkrankung hinsichtlich seiner psychischen und sozialen Grundfunktionen wenigstens für "relevant", wenn auch nicht für "erheblich und überdauernd" eingeschränkt. Er bitte aber, entweder ihm einen Gutachtensauftrag zukommen zu lassen oder den Beschwerdeführer bei einer Drittstelle psychiatrisch begutachten zu lassen.
"Wollen und Können" bedürften beim Beschwerdeführer einer spezifischen Abklärung. Ebenso stelle sich die Frage nach invaliditätsfremden Faktoren bezüglich der Krankheitsentwicklung und vor allem hinsichtlich der Frage nach der Adäquanz der Leistungsbereitschaft und der Zumutbarkeit der Willensanspannung.
Er gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin über das bestehende Augenleiden bereits bestens informiert und dokumentiert sei (Urk. 7/9/3).
4. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht Diagnosen hinsichtlich seiner Augenleiden vorliegen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht wird das Bild einer mittelschweren psychischen Deprivation beschrieben und Dr. A.___ weist darauf hin, dass eine Abklärung des "Wollen und Können" angezeigt sei (Urk. 7/9/3).
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann weder auf die Beurteilung durch Dr. A.___ noch auf diejenige durch Dr. B.___ abgestellt werden. Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. Dezember 2003 zu dieser Frage keine (vgl. Urk. 7/9/3) und in seinem Bericht vom 6. Mai 2003 keine abschliessende Beurteilung vornahm (vgl. Urk. 7/6/1), ist die Beurteilung durch Dr. B.___ einerseits widersprüchlich und andererseits nicht nachvollziehbar begründet. Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Mai 2003 als bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/6/1). Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2003 einerseits fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu 38 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B), andererseits ging sie davon aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage sowohl in der angestammten, als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 50 % (Urk. 7/10/2 S. 1). Dabei begründete sie weder die - zur Angabe der 50 %igen Arbeitsunfähigkeit widersprüchliche - Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit auf exakt 38 % näher, noch ist ohne weiteres ersichtlich, weshalb der zuvor als kaufmännischer Angestellter tätige Beschwerdeführer, welcher eine Sehbehinderung aufweist, eine körperlich leichte Tätigkeit nur teilweise ausüben vermöchte und auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze eingeschränkt sein sollte (Urk. 7/10/2 S. 2). Zu ihrer Beurteilung, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in seiner Belastbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/10/2 S. 1), ist festzuhalten, dass Dr. B.___ keine Fachärztin für Psychiatrie ist, weshalb ihre diesbezügliche Beurteilung nicht massgebend ist. Hingegen bestehen fachärztliche Hinweise durch Dr. A.___, dass im Rahmen der von ihm durchgeführten Therapie das Bild einer mittelschweren psychischen Deprivation festgestellt werden konnte und dass er eine spezifische Abklärung der "Wollen und Können-Problematik" für angezeigt hielt.
Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, inwieweit die von Dr. A.___ erwähnte mittelschwere psychische Deprivation sowie die "Wollen und Können-Problematik" die Gesundheit des Beschwerdeführer zu beeinträchtigen vermögen sowie wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers insgesamt auf dessen Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermögen, lässt sich nach Gesagtem aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend beurteilen.
Nach Vorliegen der Beurteilung der genannten Fragen wird die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2), im Weiteren im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer berufliche Massnahmen angezeigt sind. Denn der Hinweis von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 bezüglich des möglichen Vorliegens einer "Können-Wollen-Problematik" lässt zwar auf eine mögliche diesbezügliche psychische Beeinträchtigung, nicht aber auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess schliessen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen Abklärung der genannten Fragen zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).