IV.2004.00346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 19. November 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater M.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1989, erkrankte im Alter von anderthalb Jahren an Hirnhautentzündung und ist seither gehörlos (Urk. 8/93). Zudem weist er als Folge der Erkrankung einen kognitiven Entwicklungsrückstand und eine grob- und feinmotorische Bewegungsstörung auf (Urk. 8/75 und 6/21).
         Er besucht seit 1993 die kantonale Gehörlosenschule A.___, eine Sonderschule für hörgeschädigte Kinder (Urk. 3/2, Urk. 2). Die Invalidenversicherung erbrachte zahlreiche Leistungen, namentlich für pädagogisch-therapeutische und medizinische Massnahmen (Urk. 8/73, Urk. 8/52, Urk. 8/4), und gewährt seit 1993 Beiträge an den Sonderschulunterricht (Urk. 8/5, Urk. 8/58).
         Am 29. Januar 2004 ersuchte der Vater von K.___ um Kostengutsprache für heilpädagogische Fördermassnahmen in Form einer zusätzlichen, ausserhalb der Schule angebotenen heilpädagogischen Einzeltherapie (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch ab (Urk. 7/6). Mit Entscheid vom 28. April 2004 wies sie die dagegen erhobene Einsprache vom 3. März 2004 ab (Urk. 2, Urk. 7/5).

2.       Dagegen erhob der Vater von K.___ am 26. Mai 2004 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1):
         "Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für heilpädagogische Fördermassnahmen gemäss Gesuch vom 29. Januar 2004 zu leisten."
         In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 13. August 2004 eingereicht (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so das Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 8. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.2     Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Die Beiträge umfassen gemäss Art. 19 Abs. 2 IVG nebst dem Schulgeld (lit. a), Kostgeld (lit. b) und Weggeld (lit. d) sowie besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (lit. c).
         Gemäss Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Satz 1). Gestützt auf diese Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat in Art. 8 ff. IVV Vorschriften über Massnahmen für die besondere Schulung aufgestellt.
         Gemäss Art. 8 IVV leistet die Versicherung einen Schulgeldbeitrag, wenn Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und deshalb auf einen regelmässigen, den Gesundheitsschaden angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IVG angewiesen sind (Abs. 1). Der Schulgeldbeitrag wird unter anderem geleistet für gehörlose und hörbehinderte Versicherte (Abs. 4 lit. c).
         Gemäss Art. 8ter Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Gemäss Art. 8ter Abs. 2 IVV umfassen die Massnahmen: Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen (lit. a), Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Versicherte (lit. b), Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für geistig behinderte Versicherte (lit. c) sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für sinnesbehinderte und geistig behinderte Versicherte (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts enthält die Bestimmung in Art. 8ter Abs. 2 IVV eine abschliessende Aufzählung der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht von der Invalidenversicherung übernommen werden, und ist gesetz- und verfassungsmässig (BGE 128 V 102).
1.3     Die Abgrenzung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gegenüber den medizinischen Massnahmen erfolgt nach der Bedeutung des erzieherischen Aspektes. Pädagogischer Art sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind darauf ausgerichtet, Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen, welche die Schulung beeinträchtigen. Wie die in Art. 8ter Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen zeigen, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 122 V 210 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Oktober 2004 in Sachen H., I 253/03 S. 5).
         Für die Unterscheidung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 8ter Abs. 2 IVV vom Sonderschulunterricht ist entscheidend, dass die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Extraleistungen sind, welche den Sonderschulunterricht ergänzen. Leistungen, die zum normalen Programm einer Sonderschule gehören, bilden Teil der in Art. 19 Abs. 1 IVG erwähnten eigentlichen Schulausbildung und sind von der Schule zu erbringen. Mit dem Beitrag der Invalidenversicherung an die Sonderschule ist der gesamte im Einzelfall erforderliche Sonderschulunterricht abgedeckt (BGE 122 V 211; AHI 2000 S. 74). Ausserhalb der Sonderschule angebotene pädagogische Leistungen sind von der Invalidenversicherung nur unter dem Titel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 8ter Abs. 2 IVV zu übernehmen.
        
2.       Gemäss Bericht des Kinderspitals B.___ vom 8. Januar 2004 zeigt sich bei K.___ ein kognitiver Entwicklungsrückstand (Urk. 7/21). Zusätzlich bestehe eine fein- und grobmotorische Ungeschicklichkeit, die sich im Schulalltag vor allem bei schriftlichen Arbeiten erschwerend auswirke. Die zukünftige Schulung müsse diesen Schwierigkeiten Rechnung tragen und versuchen, die individuellen Stärken durch angepasste Massnahmen zu fördern. Diese müssten durch heilpädagogische Massnahmen unterstützt werden.
         Im Bericht der kantonalen Gehörlosenschule A.___ vom Februar 2004 ist ausgeführt, dass K.___ sich aktiv am Unterricht beteilige (Urk. 3/2). Er arbeite gut in allen Bereichen. Als Förderziele werden die Förderung von Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sowie die Verbesserung von schulischen Fertigkeiten genannt. Unter Bemerkungen ist festgehalten, K.___ sei im klar strukturierten Rahmen der Schule eher "überangepasst". Im offeneren Rahmen verliere er sich. Eine ausserhalb der Schule angebotene heilpädagogische Einzeltherapie könnte den gezielten Aufbau einer inneren Orientierung unterstützen und somit der Entwicklung von angepassten Verhaltensweisen im offeneren Rahmen dienlich sein.

3.
3.1     Streitig ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten der beantragten heilpädagogischen Fördermassnahmen zu übernehmen hat. Sie sollen ausserhalb der Sonderschulung stattfinden und wöchentlich 1-3 Stunden Einzeltherapie bei einem Heilpädagogen umfassen (Urk. 7/24, Urk. 1, Urk. 12, Urk. 3/2). Ziel dieser Fördermassnahmen ist, wie dem Bericht der kantonalen Gehörlosenschule A.___ zu entnehmen ist, ein angemessenes Verhalten ausserhalb der Schule in weniger strukturierter Umgebung zu erreichen (Urk. 3/2).  
3.2     Die IV-Stelle führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. April 2004 aus, bei den beantragten heilpädagogischen Massnahmen handle es sich nicht um medizinische Massnahmen, sondern um pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Urk. 2). Die beantragten Massnahmen seien in der abschliessenden Aufzählung von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter IVV nicht erwähnt und könnten deshalb nicht zusätzlich zum Sonderschulunterricht übernommen werden.
3.3     In formeller Hinsicht wendet der Vater von K.___ zunächst ein, die IV-Stelle sei "in keiner Art auf die individuell konkrete Situation von K.___ eingetreten" (Urk. 1). So habe sie weder zur detaillierten Begründung des Gesuchs noch zum Bericht des Kinderspitals B.___ vom 8. Januar 2004 Stellung genommen. Dadurch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Materiell macht er geltend, K.___ sei im klar strukturierten Rahmen der Schule überangepasst und deshalb auf heilpädagogische Fördermassnahmen in Form einer zusätzlichen, ausserhalb der Schule angebotenen heilpädagogischen Einzeltherapie angewiesen (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 12). Diese sei durch die Invalidenversicherung unter dem Titel medizinische Massnahmen, Sonderschulung und Massnahmen pädagogischer therapeutischer Art zu übernehmen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle seien die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 IVG sowie von Art. 8, Art. 8ter und Art. 10 IVV erfüllt. Der Massnahmenkatalog in Art. 8ter Abs. 2 IVV sei nicht abschliessend. Selbst wenn dem so wäre, müsste die Invalidenversicherung die anbegehrten Massnahmen "im Sinne" der genannten Bestimmung übernehmen, da sie im konkreten Einzelfall im Rahmen der Sonderschulung nicht zielgerichtet appliziert werden könnten.
3.4     Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Gründe angeführt, weshalb sie das Gesuch ablehnt (Urk. 2). Der Bericht des Kinderspitals B.___ vom 8. Januar 2004 ist in diesem Zusammenhang nicht relevant (Urk. 7/21). Seine Schlussfolgerung, dass die individuellen Stärken von K.___ durch angepasste Massnahmen zu fördern und diese durch heilpädagogische Fördermassnahmen zu unterstützen seien, ist nicht in Zweifel gezogen worden. Ein weiteres Eingehen auf das Gesuch des Vaters von K.___ und auf den Untersuchungsbericht des Kinderspitals war damit nicht erforderlich. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt damit nicht vor.
3.5     Zu prüfen ist, ob die beantragten heilpädagogischen Fördermassnahmen als medizinische Massnahmen qualifiziert werden können. Das Schwergewicht der beantragten Massnahmen liegt auf dem pädagogischen, nicht auf dem medizinischen Moment. Sie fallen demnach in die Kategorie der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und nicht in jene der medizinischen Massnahmen. Eine Übernahme durch die Invalidenversicherung als medizinische Massnahme gestützt auf Art. 12 IVG ist daher ausgeschlossen.   
3.6     Sodann ist zu prüfen, ob die beantragten heilpädagogischen Fördermassnahmen als Bestandteil des Sonderschulunterrichts nach Art. 8 IVV betrachtet werden können. Sie gehören nicht zum normalen Programm der Sonderschule, insbesondere dienen sie nicht der Vermittlung des eigentlichen Schulstoffes. Von der Sonderschule sind sie damit nicht anzubieten, wie auch der Vater von K.___ einräumt (Urk. 12). 
         Ausserhalb der Sonderschule angebotene pädagogische Extraleistungen sind von der Invalidenversicherung nur dann zu übernehmen, wenn sie pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 IVV sind. Dies trifft für die beantragten Massnahmen nicht zu. In der abschliessenden Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art von Art. 8ter Abs. 2 IVV sind sie nicht enthalten. Eine Übernahme durch die Invalidenversicherung direkt gestützt auf Art. 8ter Abs. 2 IVV ist damit ausgeschlossen. Auch für eine Übernahme durch die Invalidenversicherung "im Sinne" dieser Bestimmung, wie der Vater von K.___ verlangt, besteht kein Raum.
         Schliesslich ist auch eine Übernahme der beantragten heilpädagogischen Fördermassnahmen unter dem Titel von Art. 10 IVV ausgeschlossen, da diese Bestimmung den Anspruch auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vorschulalter regelt, was hier nicht zur Diskussion steht.

4.       Nach dem Gesagten hat die Invalidenversicherung die Kosten der beantragten heilpädagogischen Fördermassnahmen unter keinem Rechtstitel zu übernehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. April 2004 erweist sich daher als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).