IV.2004.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. November 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1958, verheiratet und Vater von zwei 1986 und 1994 geborenen Kindern, arbeitete seit 1996 als ungelernter Maurer für die A.___ AG in R.___. Wegen gesundheitlicher Beschwerden meldete er sich am 6. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte daraufhin vom Spital S.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, und von Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, Berichte ein (Urk. 8/9-10) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 8/24) und den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 2. Februar 2004 Einsprache (Urk. 8/6), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. April 2004 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 26. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 wurde beim behandelnden Psychiater des Versicherten, Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Bericht über den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten eingeholt (Urk. 10). Den Bericht erstatte Dr. B.___ am 19. April 2005 (Urk. 17). In der Replik vom 11. Juli 2005 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 24). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. September 2005 geschlossen (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die hierbei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f. lit. a ff.).
1.2     Ergänzend zu beachten ist, dass am 1. Januar 2004 verschiedene revidierte Bestimmungen des IVG und der IVV in Kraft getreten sind (4. IVG-Revision) und in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Dieser erfüllte sich vorliegend vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der angefochtene Einspracheentscheid nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen erging, und dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Grosse praktische Bedeutung hat die übergangsrechtliche Problematik vorliegend indessen nicht, da in Bezug auf den zu beurteilenden Rentenanspruch die 4. IVG-Revision grundsätzlich nur in Bezug auf die Rentenabstufung zu einer ins Gewicht fallenden Änderung geführt hat und auch dies vorliegend ohne Belang ist (vgl. nachstehende Erw. 5.2).
1.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben. Mittels der angeordneten Trainingstherapie sei sogar eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer larvierten Depression respektive einer depressiven Stimmungslage bei Chronifizierung der Schmerzen mitberücksichtigt worden. Angesichts der genügend abgeklärten medizinischen Sachlage habe es sich erübrigt, im Einspracheverfahren weitere Arztberichte einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt habe. Ferner führe der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Mai 2004 zu keiner andern Beurteilung. Ohne den Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer zumutbarerweise ein Einkommen im Betrag von Fr. 70'395.-- pro Jahr erzielen können und trotz des Gesundheitsschadens sei mit einer angepassten Tätigkeit noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 46'984.-- pro Jahr erzielbar. Die Differenz der beiden Einkommen liege unter 40 %, weshalb ein Rentenanspruch nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 3 lit. l, Urk. 8/8 S. 1 f., Urk. 7 S. 1 f., Ziff. 4 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht, wie in der Einsprache beantragt, einen Bericht bei Dr. B.___ eingeholt habe, bei dem seit Oktober 2003 eine psychiatrische Behandlung stattfinde. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auch keinen Bericht über die Behandlung bei Dr. F.___, Chiropraktor, eingeholt. Damit habe die Beschwerdegegnerin gleichzeitig auch die Untersuchungspflicht missachtet. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer an, aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichts von Dr. B.___ stehe fest, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens um 50 % eingeschränkt sei. Damit sei eine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund der in der Verfügung vom 17. Dezember 2003 von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Lohnzahlen sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzuges von 15 % ergebe sich eine Erwerbseinbusse von mehr als 70 % (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3 ff., Urk. 8/6 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 24 S. 2).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender lumbospondylogener Komponente bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlhaltung- und -fehlform und muskulärer Dysbalance mit dekonditionierter Rumpfmuskulatur leidet. Aus dem Bericht des Spitals S.___ vom 3. Januar 2003 und aus dem Bericht von Dr. D.___ ergeben sich übereinstimmende Diagnosen (Urk. 8/9/2 S.1, Urk. 8/10/1 S. 1 lit. A). Des Weiteren ergeben sich aus den Berichten übereinstimmende Befunde sowie übereinstimmende Beurteilungen der Leistungsfähigkeit, das heisst Unzumutbarkeit der Fortführung der bisherigen Tätigkeit als Maurer sowie ab Juli 2002 uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 8/9/2 S. 2, Urk. 8/10/1 S. 2 lit. D, Urk. 8/10/2). Aus dem Bericht des Spitals S.___ ergibt sich des Weiteren, dass mit einer intensiven medizinischen Trainingstherapie der physische Zustand verbessert werden könne, weshalb hinsichtlich einer vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit keine Bedenken bestünden (Urk. 8/9/2 S. 2).
3.2     Hinsichtlich des psychischen Leidens erwähnte Dr. D.___, es bestehe der Verdacht auf eine larvierte Depression respektive es liege eine depressive Entwicklung vor, ohne dies jedoch näher auszuführen (Urk. 8/10/1 S.  lit. A, Urk. 8/10/2 S. 2). Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. April 2005, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Störung, welche sich aufgrund der therapeutischen Massnahmen sowie der seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bestehenden Tagesstruktur merklich stabilisiert habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aber nach wie vor in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Namentlich bestehe eine deutliche kognitive Einschränkung sowie eine Stressintoleranz bei weiterhin depressiver Symptomatik. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer in der Anpassungs-, Denk- und Lernfähigkeit. Er sei zum einen sehr fixiert auf seine Schmerzen, andererseits sei er aufgrund seines niedrigen und gestörten Selbstwertgefühls auch für leichte Tätigkeiten wenig belastbar und er reagiere schnell mit depressiven Symptomen (Insuffizienz- und Überforderungsgefühle, eingeengtes Denken, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen). Seit der Verbesserung des psychischen Zustandsbildes im August 2004 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Eine Steigerung in Zukunft sei nicht zu erwarten, da die Behandlung unter den zur Zeit gegebenen Voraussetzungen nur eine Stabilisierung, nicht aber eine Besserung des Zustandsbildes bewirke (Urk. 17 S. 5 f.).
3.3     Der Bericht von Dr. B.___ beruht auf den Erfahrungen und Erkenntnissen der seit Oktober 2003 stattfindenden Behandlung des Beschwerdeführers. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Akten (Urk. 17 S. 1 f.), eine persönliche sowie eine Berufsanamnese (Urk. 17 S. 2), eine ausführliche Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 17 S. 2 f.), eine ausführliche Darlegung der geklagten Beschwerden und der erhobenen Befunde sowie eine Schilderung des Therapieverlaufs (Urk. 17 S. 3 ff.).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs und in den ersten Monaten hernach praktisch durchwegs einen niedergeschlagenen, antriebslosen, angespannten, verschlossenen, hilflosen, passiven und regressiven Eindruck gemacht habe. Insuffizienzgefühle, hilfloses Verhalten sowie hintergründige Enttäuschung und Wut seien im Gespräch deutlich zum Ausdruck gekommen. Selbst- und Fremdgefährdung seien phasenweise latent vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe über verminderte Aufmerksamkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Fehlhandlungen berichtet. Das Denken sei eingeengt und kreisend und die Gedanken drehten sich um aktuelle und um Zukunftssorgen, Enttäuschungen und Perspektivenlosigkeit. Der Beschwerdeführer wirke deutlich angespannt und er klage auch über innere Unruhe und Nervosität. Auch Panikattacken träten ab und zu auf, während denen es jeweils zu notfallmässigen Arztkonsultationen komme. Der Beschwerdeführer leide auch an Ein- und Durchschlafstörungen. Beschwerden gebe der Beschwerdeführer für den Bereich des Rückens mit Ausstrahlungen ins linke Bein an. Diese seien belastungsabhängig. Des Weiteren berichte der Beschwerdeführer auch von diffusen Kopfschmerzen (Urk. 17 S. 3 f.).
         Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, der Beschwerdeführer sei ständig unruhig und rastlos, er verhalte sich verschlossen und zurückgezogen und er spreche kaum. Häufig sei es auch schon zu heftigen und bedrohlichen Ausbrüchen gegenüber ihr und auch gegenüber den Kindern gekommen. Dabei schreie der Beschwerdeführer jeweils herum, schlage Türen zu, werde auch körperlich tätlich und spreche Morddrohungen aus. Aus Angst vor solchen Kontrollverlusten werde versucht, jede Aufregung zu vermeiden. Die Kinder würden unter der Situation am meisten leiden (Urk. 17 S. 4).
         Zu Beginn der Behandlung seien die Konsultationen bei latenter Eigen- und Fremdgefährdung engmaschig im Sinne einer Krisenintervention erfolgt. Es sei insbesondere auf eine regelmässige und konsequente Einnahme der antidepressiven Medikation geachtet worden. In einer zweiten Phase bis zirka Ende 2003 hätten alle zwei Wochen Gespräche stattgefunden. Auf Konfrontationen habe der Beschwerdeführer jeweils regelmässig mit einem depressiven Einbruch und mit latenter Selbst- und Fremdgefährdung reagiert. Seit 2004 fänden einmal im Monat Therapiesitzungen statt. Die Behandlung ziele auf eine adäquate Lebensbewältigung und eine angepasste berufliche Rehabilitation ab. Sie beinhalte insbesondere die Vermittlung des Krankheitsbildes auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ebene, um das Selbstwertgefühl zu steigern und die Eigenverantwortung zu fördern. Nach Erhalt der rentenausschliessenden Verfügung im April 2004 habe sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bemühe sich nun um eine leichte Tätigkeit (Chauffeur, Kontrolleur, Hauswart), bis jetzt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer habe auch einen Deutschkurs besucht, habe jedoch aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen und panikartiger Reaktionen bis jetzt kaum etwas lernen können. Seit Februar 2005 sei der Beschwerdeführer via Vermittlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums bei der Bauteilbörse in Zürich zu 50 % angestellt. Er könne dort leichte Arbeiten verrichten (Urk. 17 S. 4).
3.4     Aus dem Gesagten erhellt, dass auf den Bericht von Dr. B.___ abgestützt werden kann, denn der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der Beurteilung der medizinischen Situation bezüglich der Schlussfolgerungen begründet und einleuchtend. Damit erfüllt er die nötigen Beweisanforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Wie sich aus den Ausführungen in der Replik ergibt, ist auch nach der Auffassung des Beschwerdeführers die medizinische Situation genügend abgeklärt worden (vgl. Urk. 24), weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten hat.
         Nicht weiter einzugehen, ist auf die in der Replik nicht weiter aufrecht erhaltene Rüge, dass beim Chiropraktor des Beschwerdeführers kein Bericht eingeholt worden sei. Es ist kein Grund ersichtlich oder genannt worden, weshalb es zwecks Beurteilung der rheumatologischen Situation eines solchen Berichts bedürfte.
         Zusammenfassend lässt sich gestützt auf die ärztlichen Abklärungen festhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beschwerden in der Lage ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben, wie er dies aktuell bei der Bauteilbörse auch tut.

4.      
4.1     Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Lohnzahlen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 24 S. 2).
         Was die Bemessung des Valideneinkommens betrifft, liegt denn auch kein Grund für Beanstandungen vor. Dieses wurde aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht der A.___ AG zutreffend ermittelt. Danach hätte der Beschwerdeführer, wenn er weiterhin bei der A.___ AG als Maurer tätig gewesen wäre, im Jahr 2003 pro Monat Fr. 5'415.-- zuzüglich 13. Monatslohn verdient, mithin Fr. 70'395.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 16 und Ziff. 20).
         Sodann ist dieser Lohn an die Lohnentwicklung bis 2004, dem Jahr des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides, anzupassen. 2003 betrug die Nominallohnentwicklung 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 10/2005, S. 83, Tab. B 10.2). Das massgebende Valideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 71'380.-- (Fr. 70'395.-- x 1,014).
4.2     Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne (vgl. Urk. 8/18). Das Abstellen auf die Tabellenlöhne ist nicht zu beanstanden. Unklar ist aber, auf welche Tabelle und dort auf welche Ziffern sich die Beschwerdegegnerin stützte.
         Die LSE 2002 weist für männliche Mitarbeiter im privaten Sektor für den Bereich des verarbeitenden Gewerbes und der Industrie auf dem untersten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) einen Monatslohn von Fr. 4'800.-- aus (Tab. A1, Ziff. 15-37, Niveau 4), entsprechend Fr. 57'600.-- im Jahr (Fr. 4'800.-- x 12). Angepasst an die für das Jahr 2004 übliche Arbeitszeit (41,6 Stunden) und die Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 und 0,9 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 83, Tab. B 10.2) sowie das als zumutbar erachtete Pensum von 50 % ergibt dies Fr. 30'645.-- (Fr. 57'600.-- : 40,0 x 41,6 x 1,014 x 1,009 x 0,5).
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn bei Teilzeitanstellungen überproportional tiefer ist als bei Vollzeitanstellungen. Bei Pensen von 50-74 % beträgt die Einbusse 9,2 % (LSE 2002, S. 28, Tab. T8*, Niveau 4). Diesem Umstand ist das Invalideneinkommen anzupassen, womit sich dieses auf Fr. 27'825.-- beläuft (Fr. 30’645.-- x 0,908).
4.3     Für einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen besteht kein Raum. Der von der Beschwerdegegnerin als angemessen erachtete Abzug von 20 % bezog sich auf die Auswirkungen der damals im einzelnen nicht näher abgeklärten psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 8/18). Diese aber sind nun genau abgeklärt worden und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit ist bekannt.
         Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nach wie vor einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug im Umfang von nunmehr 15 % als gerechtfertigt erachtet, legte er nicht näher dar (vgl. Urk. 24 S. 2). Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Aus rheumatologischer Sicht könnte der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben. Verantwortlich für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ist vielmehr das psychische Leiden. Dass aber über die attestierte psychische Einschränkung hinaus eine weitergehende Limitierung bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bestünde, ist nicht dargetan. Es kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit im attestierten Rahmen ohne zusätzliche Limitierung auszuschöpfen.
4.4     Nach dem Gesagten beträgt das Valideneinkommen Fr. 71'380.-- und das Invalideneinkommen Fr. 27'825.--. Dies ergibt eine Differenz von Fr. 43'555.--, was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergibt. Damit liegt ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vor.

5.
5.1     Die Rückenbeschwerden bestehen schon seit vielen Jahren. Bereits in den Jahren 2000 und 2001 kam es zu vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (100 % vom 27. November bis 10. Dezember 2000, 50 % vom 11. bis 31. Dezember 2000, 100 % vom 7. Mai bis 4. Juni 2001). Im März 2002 kam es dann zu einer Exazerbation der Beschwerden mit länger dauernder Arbeitsunfähigkeit. Attestiert wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 19. März bis 12. Juli 2002 und hernach bis auf weiteres eine solche von 50 % (Urk. 8/9/2 S. 2, Urk. 17 S. 2 f.).
         Demzufolge ist am 19. März 2002 das sogenannte Wartejahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu eröffnen, denn in den folgenden zwölf Monaten bestand im Durchschnitt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %. Damit besteht mit Wirkung ab März 2003 Anspruch auf eine Rente (vgl. Urk. 29 Abs. 2 IVG). Da ab März 2003 nicht nur somatische Beschwerden bestanden, sondern ab Januar 2003 auch schon das psychische Leiden in behandlungsbedürftigem Zustand (vgl. Urk. 17 S. 7), ist davon auszugehen, dass bereits ab diesen Zeitpunkt die auch die attestierte psychische Leistungseinbusse bestand und damit auch seit März 2003 ein Invaliditätsgrad von 61 % vorlag. Damit liegt ein Anspruch auf eine halbe beziehungsweise ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente vor.
5.2     Gemäss den bis 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen bestand bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
        

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab März 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- zu bezahlen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).