IV.2004.00349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 24. Januar 2005
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Dr. med. A.___, Leitender Arzt, und B.___, Psychologin lic. phil. FSP, Abteilung Psychosomatik und Psychiatrie, Kinderspital Q.___, stellten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulung von C.___, geboren 1989, in der Sonderschule D.___ in ___ und Psychotherapie bei E.___, Psychotherapeutin SPV für Kinder und Jugendliche, für (Urk. 9/28). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/13/1-3, Urk. 9/14/2, Urk. 9/16/2) ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 sprach sie der Versicherten Sonderschulmassnahmen vom 18. August 2003 bis 31. Juli 2004 zu (Urk. 9/12). Den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung verneinte sie mit Verfügung 7. November 2003 (Urk. 9/11).
1.2     Gegen die Verfügung vom 7. November 2003 (Urk. 9/11) erhob die Helsana Versicherungen AG, Wetzikon, Krankenversicherer von C.___, am 21. November 2003 (Urk. 9/9 = Urk. 3/2) und 22. Dezember 2003 (Urk. 3/3) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2004 (Urk. 2) erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 26. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die Kosten für die Psychotherapie der Versicherten von der IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Nachdem F.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, auf Aufforderung des Gerichts am 14. Oktober 2004 eine Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 13), und sich die IV-Stelle dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Versicherte macht in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Die Einschätzung der ungünstigen Prognose stütze sich offenbar einzig auf die Akten des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin. Die Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___, die von einer Besserungsfähigkeit der Störung ausgehe, werde zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zumindest dürfte erwartet werden, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vorhandenen Stellungnahmen auseinandersetze und eine Begründung liefere, weshalb sie zu ganz anderen Schlussfolgerungen als die involvierten Fachleute gelange.
1.2     Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar Rz 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar Rz 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit Rz 21 zu Art. 52 ATSG).
         Entgegen der Ansicht der Versicherten ist der Einspracheentscheid genügend begründet. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auf die medizinische Gesamtsituation und die Lehrmeinung von Prof. Steinhausen stützte. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in genügendem Ausmass mit der medizinischen Aktenlage auseinander. Dass sie nicht im Einzelnen auf die Beurteilung der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ einging, vermag daran nichts zu ändern. Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren medizinischen Dienstes, wonach die auslösende Ursache für die Notwendigkeit der Psychotherapie im konstitutionell bedingten Minderwuchs und der Teilleistungsstörung lägen, die mit Psychotherapie nicht geheilt werden könnten, weshalb wahrscheinlich sei, dass bei jeder Belastung eine therapeutische Behandlung notwendig werde, sind nachvollziehbar. Aus dem Einspracheentscheid ist daher ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie verneinte.
         Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich mithin als unbegründet.

2.
2.1     Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden in der heutigen Zeit eine Ausbildung erwirbt, stellt praktisch ausnahmslos die Regel dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 32). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1).
         Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
2.2     Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für Psychotherapien sind gegeben, wenn ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliegt, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Kostenübernahme erfolgt ab dem zweiten Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen (Rz 645-647/5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren mit der Begründung ab, eine kombinierte Angst- und depressive Störung sei zwar nicht unbedingt ein Leiden, das einer Dauerbehandlung bedürfe. Aus medizinischer Sicht könne man sich jedoch bei der Beurteilung nicht nur auf eine einzige Diagnose stützen, sondern auf die medizinische Gesamtsituation. Als wesentliche zusätzliche, auslösende Ursache für das Leiden bestehe bei der Versicherten ein konstitutionell bedingter Minderwuchs sowie eine Teilleistungsstörung vor allem in der Merkfähigkeit. Diese Störungen könnten aber mit der Psychotherapie nicht geheilt werden. Es sei daher wahrscheinlich, dass bei jeder Belastung eine therapeutische Begleitung notwendig sei (Urk. 2 S. 2).
         Prof. Steinhausen halte in seinem Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie fest, dass der Verlauf bei Ängsten im Kindesalter meist günstig sei, dass aber Trennungsangst - unter die auch die Schulphobie falle - und komorbide Störungen davon ausgenommen seien. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin treffe dies bei der Versicherten zu. Durch das Vorliegen von Teilleistungsstörungen und Minderwuchs, die eine komorbide Störung darstellten, werde die Prognose unsicher. Dies zeige auch der bisherige Verlauf, indem zwar eine Schulung in der Sonderschule erreicht werden könne, aber eine Beendigung der Psychotherapie nicht absehbar sei (Urk. 2 S. 2).
3.2     Von der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass als zusätzliche, auslösende Ursache für das Leiden ein konstitutionell bedingter Minderwuchs sowie eine Teilleistungsstörung bestehe und diese Störungen nicht mit Psychotherapie geheilt werden könnten, sei zwar korrekt. Indessen würde sie nicht behaupten, die Psychotherapie diene in diesem Fall der Therapie des Minderwuchses oder der Teilleistungsstörung. Vielmehr ziele die Psychotherapie - wie die Fachärztin F.___ ausführe - darauf, der Chronifizierung der Symptomatik der Angst- und depressiven Störung mit Schulverweigerung und Trennungsangst beziehungsweise den suizidalen Äusserungen vorzubeugen und eine spätere Eingliederung in die berufliche Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, eine unsichere Prognose beziehungsweise eine nicht absehbare Dauer der Psychotherapie schliesse medizinische Massnahmen der IV grundsätzlich aus, sei so nicht richtig. Während die Beschwerdegegnerin für eine zeitlich unbegrenzte Massnahme beziehungsweise kontinuierliche Dauerbehandlung nicht aufzukommen habe, seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bei einer langandauernden, aber nicht unbegrenzten Massnahme gegeben, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (ZAK 1984 S. 502 f.; Urk. 1 S. 5 Ziff. 4-5).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie nach Art. 12 IVG hat.
4.1     In seinem Bericht vom 14. Juli 2003 stellte Dr. A.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. G.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 9/16/2 S. 1 lit. A):
              "-  Angst- und depressive Störung mit Schulverweigerung und                          Trennungsangst sowie suizidalen Äusserungen (F 41.2)
               -  Minderwuchs, konstitutionell bedingt, welcher zu Marginalisierung durch       Gleichaltrige führt (E 34.3)
              durch uns erstmals gestellt am 06.01.2003."
         Die Versicherte leide unter einer ausgeprägten psychischen Störung mit Schulverweigerung und Trennungsangst, die ihr die Teilnahme am öffentlichen Schulunterricht verunmöglichten. Wegen Teilleistungsstörungen müsse der Unterricht in einer Kleinklasse erfolgen, damit individuell auf ihre Fähigkeiten eingegangen werden könne. Um eine Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern und eine Eingliederung in die berufliche Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, müsse die Versicherte eine pädagogisch hochstrukturierte Tagesschule besuchen können. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/16/2 S. 1).
         Durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 9/16/2 S. 2 lit. C Ziff. 2).
         Seit Mai 2002 habe Schulverweigerung bestanden. Daraufhin sei die Psychotherapie bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ aufgenommen worden (Urk. 9/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 3). Nach dem Austritt aus der Psychosomatisch-Psychiatrischen Therapiestation des Kinderspitals am 11. Juli (wohl: 2003) sei die ambulante Weiterbetreuung in der Praxis der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ erfolgt; der Eintritt in die Tagesschule D.___ habe nach den Sommerferien stattgefunden (Urk. 9/16/2 S. 3 lit. D Ziff. 7).
4.2     In ihrem Bericht vom 20. August 2003 stellten Dr. A.___ und Dr. G.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 14. Juli 2003 (vgl. Urk. 9/14/2 S. 1 lit. A). Die Versicherte sei 14-jährig, wirke aber jünger. In der Grundstimmung sei sie leicht depressiv. Ihr Denken sei inhaltlich geprägt von Angst vor dem Übertritt in die Tagesschule und derjenigen, wieder gehänselt zu werden. Sie habe Mühe, Freundschaften zu schliessen und neige dazu, diese durch manipulative Akte zu erreichen. Im Vergleich zum Beginn der Behandlung sei das ängstlich-depressive Syndrom zumindest teilweise abgeklungen. Die Versicherte zeige eine bessere Ausdrucksfähigkeit und mache weniger häufig suizidale Äusserungen (Urk. 9/14/2 S. 1). Weiter hielten sie fest, die seit Mai 2002 aufgenommene Psychotherapie sei von der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ an die Psychotherapeutin lic. phil. E.___ delegiert worden, bei der die Versicherte auch nach dem Austritt aus der Psychosomatisch-Psychiatrischen Therapiestation des Kinderspitals ambulant weiterbetreut worden sei (Urk. 9/14/2 S. 2 f. lit. D Ziff. 3 und Ziff. 7).
4.3     Die Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ stellte in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2003 dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Kinderspitals Q.___ (vgl. Urk. 9/13/2 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Versicherten wirke sich auf den Schulbesuch aus (Urk. 9/13/1 S. 1 lit. A), sei besserungsfähig und medizinische Massnahmen könnten die spätere Eingliederung wesentlich verbessern (Urk. 9/13/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2, Urk. 9/13/2 S. 1 lit. C Ziff. 1-2, Urk. 9/13/3). Die Schulverweigerungsproblematik habe bis zum Eintritt ins Kinderspital im Januar 2003 aufgrund der psychischen Symptomatik bestanden. Die Versicherte sei erhöht ablenkbar gewesen und habe eine selektive Merkfähigkeit aufgewiesen. Zudem hätten Hänseleien wegen ihrer Körpergrösse zu sozialen Schwierigkeiten geführt (Urk. 9/13/2 S. 1 lit. A).
         Die Psychotherapie sei zur Behandlung der depressiven Symptomatik und zum Abbau der Ängste weiterhin dringend indiziert. Die Versicherte reagiere nach wie vor schnell mit Rückzug und drücke ihre Befindlichkeit wenig aus. Ohne intensive Psychotherapie bestehe die Gefahr einer erneuten Schulverweigerung, da die Trennungsprobleme von der Mutter in geringem Ausmass weiterbestünden. Zwar werde sie in der Schule D.___ ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert, durch den Weg nach ___ werde sie aber vor neue Herausforderungen gestellt (Urk. 9/13/2 S. 1).
         Die Versicherte sei seit Mai 2002 bei E.___ in psychotherapeutischer und seit 4. Juli 2002 bei ihr in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Die stationäre Behandlung im Kinderspital Q.___ habe vom 6. Januar bis 11. Juli 2003 stattgefunden. Seit dem Austritt sei die wöchentliche Psychotherapie bei E.___ weitergeführt worden.
         Eine Weiterführung dieser Massnahmen bis zum nächsten Sommer sei dringend indiziert. Dann werde sich die Frage nach dem weiteren Schulbesuch stellen. Je nach Verlauf müsse dann entschieden werden, welche Massnahmen weiterhin angezeigt seien (Urk. 9/13/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.4     In ihrer Stellungnahme zuhanden des Gerichts vom 14. Oktober 2004 hielt die Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ fest, die Psychotherapie unterstütze den Schulbesuch der Versicherten in der D.___, die sie seit dem Austritt aus der Psychotherapiestation des Kinderspitals erfolgreich besuchen könne. Es sei zu keinen Rückfällen der Schulverweigerung gekommen, eine erneute Hospitalisation habe verhindert werden können. Sie werde einen ihren Möglichkeiten entsprechenden Schulabschluss machen können und sei dadurch bestmöglichst auf eine berufliche Eingliederung vorbereitet. Die depressive Störung habe sich deutlich gebessert. Der Zweck der Psychotherapie sei die Stabilisierung dieser Fortschritte (Urk. 13 Ziff. 1).
         Die Prognose sei aus den erwähnten Gründen günstig. Durch den regelmässigen und erfolgreichen Schulbesuch entwickle die Versicherte ein gestärktes Selbstwertgefühl. Sie reagiere nicht mehr so schnell mit Rückzug, eine erneute Schulverweigerung sei unwahrscheinlich. Der Zeitpunkt für einen Abschluss der Therapie sei von der weiteren Schullaufbahn abhängig. Bei einem Verbleib in der gewohnten Schule sei ein Therapieende früher vorstellbar. Sollte jedoch ein Schulwechsel stattfinden, sei eine Weiterführung der Therapie bis zur erneuten Integration angezeigt (Urk. 13 Ziff. 2).

5.
5.1     Aufgrund der medizinischen Akten liegen bei der Versicherten eine Angst- und depressive Störung mit Schulverweigerung und Trennungsangst sowie suizidalen Äusserungen (F 41.2) sowie ein konstitutionell bedingter Minderwuchs, der zu Marginalisierung durch Gleichaltrige führt (E 34.3), vor (Urk. 9/16/2 S. 1 lit. A, Urk. 9/14/2 S. 1 lit. A, Urk. 9/13/2 S. 1 lit. A).
5.2     Die beurteilenden Ärztinnen und Ärzte sind sich zudem auch dahingehend einig, dass sich die Leiden der Versicherten ohne die genannte psychotherapeutische Massnahme auf die künftige Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auswirken würden (Urk. 9/16/2 S. 2 lit. C Ziff. 2, Urk. 9/13/1 S. 2 lit. C Ziff. 2, Urk. 9/13/2 S. 1 lit. C Ziff. 2, Urk. 9/13/3).
         Bei der Versicherten traten insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Schulbesuch grosse Schwierigkeiten auf (vgl. Urk. 9/16/2 S. 1, Urk. 9/14/2 S. 1, Urk. 9/13/2 S. 1 lit. A). Dr. A.___ und Dr. G.___ hielten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2003 in diesem Sinne fest, die Versicherte leide unter einer ausgeprägten psychischen Störung mit Schulverweigerung und Trennungsangst, die ihr die Teilnahme am öffentlichen Schulunterricht verunmöglichten. Wegen Teilleistungsstörungen müsse der Unterricht in einer Kleinklasse erfolgen, damit individuell auf ihre Fähigkeiten eingegangen werden könne. Um eine Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern und eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, müsse die Versicherte eine pädagogisch hochstrukturierte Tagesschule besuchen können (Urk. 9/16/2 S. 1). Am 20. August führten sie sodann aus, die Versicherte sei in der Grundstimmung leicht depressiv. Ihr Denken sei inhaltlich von Angst vor dem Übertritt in die Tagesschule und von erneuten Hänselungen geprägt (Urk. 9/14/2 S. 1).
         Die Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ vertrat diesbezüglich die Ansicht, die Schulverweigerung habe bis zur Behandlung im Kinderspital Q.___ aufgrund der psychischen Symptomatik bestanden. Die Versicherte sei erhöht ablenkbar gewesen und habe eine selektive Merkfähigkeit aufgewiesen. Zudem hätten Hänseleien wegen der Körpergrösse zu sozialen Schwierigkeiten geführt (Urk. 9/13/2 S. 1 lit. A).
         Dr. A.___ und die Psychologin B.___ stellten sodann den Antrag auf Sonderschulmassnahmen (Urk. 9/25), worauf die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 Kostengutsprache für Beiträge zum Besuch einer Sonderschule vom 18. August 2003 bis 31. Juli 2004 erteilte (Urk. 9/12).
5.3     Auch wurde die Psychotherapie von der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ und somit aus fachärztlicher Sicht als geeignet und notwendig erachtet, die Wirkung der oben erwähnten Störungen auf die Berufsbildung beziehungsweise die Erwerbstätigkeit zu verhindern. Sie hielt in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2003 diesbezüglich fest, die Psychotherapie sei zur Behandlung der depressiven Symptomatik und zum Abbau der Ängste weiterhin dringend angezeigt. Die Versicherte reagiere nach wie vor schnell mit Rückzug und drücke ihre Befindlichkeit wenig aus. Ohne intensive Psychotherapie bestehe die Gefahr einer erneuten Schulverweigerung, da die Trennungsängste von der Mutter immer noch in geringem Ausmass weiterbestünden. Zwar werde die Versicherte in der Schule D.___ ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert, durch den Weg nach ___ werde sie aber vor neue Herausforderungen gestellt (Urk. 9/13/2 S. 1). Auch in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 führte sie aus, die Psychotherapie unterstützte den Schulbesuch der Versicherten in der D.___, die sie seit dem Austritt aus der Psychotherapiestation des Kinderspitals erfolgreich besuchen könne. Es sei zu keinen Rückfällen der Schulverweigerung gekommen, eine erneute Hospitalisation habe verhindert werden können. Sie werde einen ihren Möglichkeiten entsprechenden Schulabschluss machen können und sei dadurch bestmöglichst auf eine berufliche Eingliederung vorbereitet. Die depressive Störung habe sich deutlich gebessert. Der Zweck der Psychotherapie sei die Stabilisierung dieser Fortschritte (Urk. 13 Ziff. 1).
5.4     Gemäss Rz 645-647/5 KSME erfolgt die Kostenübernahme bei nicht dauerhafter Behandlung durch die Invalidenversicherung ab dem zweiten Behandlungsjahr für maximal zwei Jahre.
         Die Versicherte ist zwar bereits seit Mai 2002 (Urk. 9/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 3, Urk. 9/9/14/2 S. 2 lit. D Ziff. 3, Urk. 9/13/2 S. 2 lit. D Ziff. 7), mithin seit mehr als einem Jahr, in intensiver fachgerechter Behandlung, jedoch ist die Behandlung als dauerhafte zu qualifizieren. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ hielt in ihrer fachärztlichen Beurteilung vom 8. Oktober 2003 in diesem Sinne fest, eine Weiterführung dieser Massnahmen bis zum nächsten Sommer sei dringend indiziert. Dann werde sich die Frage nach dem weiteren Schulbesuch stellen. Je nach Verlauf müsse dann entschieden werden, welche Massnahmen weiterhin angezeigt seien (Urk. 9/13/2 S. 2 lit. D Ziff. 7). In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 präzisierte sie ihre diesbezügliche Beurteilung dahingehend, dass der Zeitpunkt für einen Abschluss der Therapie von der weiteren Schullaufbahn abhängig sei. Bei einem Verbleib in der gewohnten Schule sei ein Therapieende früher vorstellbar. Sollte jedoch ein Schulwechsel stattfinden, sei die Weiterführung der Therapie bis zur erneuten Integration angezeigt (Urk. 13 Ziff. 2).
         Damit steht fest, dass sich der Zeitpunkt der Beendigung der Psychotherapie nicht bestimmen lässt, dies ungeachtet der Frage, ob der Versicherten im Sommer 2004 ein Schulwechsel bevorstand oder nicht. Damit würde sich gemäss der Beurteilung der Kinder- und Jugendpsychiaterin F.___ lediglich verkürzen. Daher sind - trotz fachärztlich gestellter günstiger Prognose (vgl. Urk. 13 Ziff. 2) - aufgrund der mangelnden zeitlichen Begrenztheit der Therapie die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht gegeben.
5.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der nicht dauerhaften psychotherapeutischen Behandlung nicht gegeben ist und damit kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese durch die Beschwerdegegnerin besteht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).