Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00350
IV.2004.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 24. Februar 2005
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Die 1946 geborene A.__ absolvierte eine Lehre als Verkäuferin und arbeitete danach vor allem im Gastgewerbe. Im Juni 1991 nahm sie eine unregelmässige Tätigkeit als Laborgehilfin auf (Urk. 9/29). Seit Juli 1993 beziehungsweise April 2002 arbeitete sie zudem aushilfsweise bei der B.__ als Mitarbeiterin mit besonderen Aufgaben und in der Gastronomie (Urk. 9/27-28, 9/33).
Am 6./7. März 2003 erlitt Weerasuriya-Brühlmann einen Hirnschlag. Wegen eines seither bestehenden linksseitigen Hemisyndroms meldete sie sich am 12. Oktober 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, insbesondere für medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente (Urk. 9/37).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die erwerblichen und medizinischen Akten bei und führte eine berufliche Abklärung durch. Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 lehnte sie eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab (Urk. 9/12 = 9/15). Am 8. April 2004 verfügte sie zudem die Ablehnung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/8). Am 22. Juni 2004 sprach die IV-Stelle A.__ mit Wirkung ab März 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/13).
Gegen die Ablehnung medizinischer Massnahmen erhob der Krankenversicherer von A.__, die Helsana Versicherungen AG, am 17. Februar 2004 Einsprache (Urk. 9/11), die am 16. März 2004 ergänzt und der Versicherten zur Vernehmlassung unterbreitet wurde (Urk. 3/4, 9/4). Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 reichte die Helsana Versicherungen AG am 25. Mai 2004 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die ambulante Physiotherapie sowie der ambulanten Ergotherapie der Versicherten als medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Versicherte von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden war, diese sich jedoch nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 4-5), schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 8) auf Beschwerdeabweisung. Am 15. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben laut Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1). Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen laut Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG namentlich medizinische Massnahmen. Versicherte haben darauf gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch, wenn die medizinischen Massnahmen nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Nach Art. 12 Abs. 2 IVG ist der Bundesrat befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschrieben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.
         Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Abs. 1).
         Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 IVV).
Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, abhängt, verbessert werden kann (Art. 2 Abs. 3 IVV).
1.3     Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
         Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen und ein stabiler beziehungsweise relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
         Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1c).

2.       Wie dem Einspracheentscheid zu entnehmen ist, spricht nach Auffassung der IV-Stelle die Weiterführung der prophylaktischen Therapie nach wie vor für ein labiles pathologisches Geschehen, weshalb die fraglichen medizinischen Massnahmen der nicht IV-pflichtigen Leidensbehandlung zuzuzählen seien (Urk. 2 S. 4). Im Einspracheentscheid verweist sie zudem auf die medizinische Aktenlage, insbesondere den Bericht von Dr. med. C.__, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Februar 2004, worin von einem noch nicht abgeschlossenen Krankheitsverlauf die Rede sei (Urk. 4).
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Versicherte sei aufgrund des medizinischen Programms des Universitätsspitals Zürich wieder arbeitsfähig. Dadurch sei die Funktionstüchtigkeit des linken Armes verbessert worden, so dass ihr wieder regelmässige Einsätze bei der B.__ im Partyservice und im Kantinebereich möglich geworden seien. Es treffe nicht zu, dass die Erwerbsfähigkeit nur aufrechterhalten werden könne, wenn die auch heute noch bestehende Behinderung regelmässig behandelt werde. Die medikamentösen Behandlungen seien nicht prophylaktischer Art. Auch seien die beantragten ambulanten Physio- und Ergotherapien unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Gemäss Bericht des Spitals D.__ Zürich vom 25. März 2003 (Urk. 3/5), wo die Versicherte nach dem Schlaganfall am 7. März 2003 eingeliefert worden war, hatte sich beim Eintritt klinisch ein armbetontes Hemisyndrom links gezeigt und im CT des Schädels eine diskrete hypodense Läsion im Zentrum semiovale rechts. Es sei eine Sekundärprophylaxe mit Aspirin und Sortis eingeleitet worden. Bei der Echokardiographie habe sich eine hypertensive Herzkrankheit gezeigt, deren Symptomatik sich mit Coversum stark gebessert habe. Im Bereich des Beines sei es zu einer starken Regredienz gekommen, weniger im Bereich des Armes. Die Patientin neige dazu, beim Gehen in eine Schonhaltung zu verfallen, eine intensive Physiotherapie und Rehabilitation seien nötig. Beim Austritt wurden der Versicherten Aspirin, Sortis, und Coversum verschrieben.
3.2     Dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik E.__ vom 16. Juni 2003 (Urk. 9/20/2), wohin die Versicherte vom Spital D.__ am 18. März 2003 verlegt worden und wo sie bis am 29. April 2003 hospitalisiert war, ist zu entnehmen, dass sie beim Aufwachen am Morgen des 7. März 2003 nicht habe aufstehen und den linken Arm nicht habe bewegen können. Die linke Gesichtshälfte habe sich taub angefühlt. Mit Hilfe der Physiotherapie habe sie im Spital D.__ wieder gehen gelernt. In der Rehabilitationsklinik hätten dann noch eine Schwäche im Bereich des linken Armes und Beines und eine Gangunsicherheit bestanden.
         Die Ärzte der Rehabilitationsklinik bescheinigten der Versicherte ab dem 7. März 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ihrem Bericht ist des weiteren zu entnehmen, dass wegen der Restfolgen des durchgemachten zerebrovaskulären Insultes mit sensomotorischer Hemiparese links ein mulidisziplinäres Therapieprogramm aufgenommen wurde. In der Physiotherapie seien die Schwerpunkte auf die Gleichgewichts- und Koordinationsfunktionen, auf Schulter- und Armaktivitäten, den proximalen Stabilitätsaufbau der Schulter, und auf die Förderung von Gleichgewichtsreaktionen im Bereich des Rumpfes gelegt worden. Die medizinische Trainingstherapie habe dem Kraftaufbau und der Förderung der Ausdauer, die Ergotherapie der Verbesserung der Kraft und Feinmotorik sowie der Treffsicherheit der linken oberen Extremität, die psychologische Betreuung der verbesserten Verarbeitung der Krankheitsfolgen sowie der Stabilisierung und die Tanztherapie der verbesserten Körperwahrnehmung gedient. Die vorbestehende Medikation aus Aspirin, Sortis und Coversum werde fortgesetzt, namentlich die Behandlung mit einem Thrombozytenaggregationshemmer. Die deutliche depressive Symptomatik sei mit Cipralex behandelt worden. Die Versicherte habe in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Zur weiteren Stabilisierung empfahlen die Ärzte der Rehabilitationsklinik die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie und Ergotherapie unter Aufsicht der Hausärztin und allenfalls eine weiterführende ambulante Psychotherapie.
3.3     Die Hausärztin, Dr. med. C.__, gab im Bericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 9/19) an, aktuell bestünde immer noch eine Kraftverminderung im linken Arm und in der linken Hand. Vor allem bei monotonen Arbeiten, bei Arbeit in gebückter Stellung oder Überkopfarbeit trete Schwindel auf. Die Versicherte klage über raschere Ermüdbarkeit und Erschöpfung. Dr. C.__ wies darauf hin, dass die Ergo- und Physiotherapie weitergeführt werde und die Patientin zur Zeit bei ihrer Arbeitgeberin in ein Reintegrationsprogramm aufgenommen sei. Die Prognose sei eher günstig, vor allem weil die Patientin sehr motiviert und einsatzfreudig sei und sich die Befunde langsam aber stetig verbesserten; die Erschöpfung nehme ab, die Kraft zu.
         In einem Zusatzblatt erklärte Dr. C.__, die Versicherte sei nie bewusstlos gewesen. Seit März sei eine beachtliche selbständige Fortbewegung wieder möglich. Seither werde auch bis auf weiteres Aspirin als prophylaktische medikamentöse Therapie verabreicht im Sinne einer Antikoagulation und eines Thrombozytenaggregationshemmers.
         Wie dem weiteren Bericht Dr. C.__s vom 5. Februar 2004 zu entnehmen ist, hielt diese Entwicklung an; der Zustand habe sich stetig verbessert, die Kraft im linken Arm zugenommen, so dass die Versicherte wieder ca. 3 kg einhändig tragen könne. Einschränkungen ergäben sich weiterhin durch die Ermüdbarkeit und verminderte Konzentrationsfähigkeit. Auch seien Lärm, viel Licht, viele Menschen noch anstrengend und führten zu schneller Ermüdung. Es bestehe noch Schwindel, und die Arbeitsunfähigkeit betrage immer noch 100 %. Zur Zeit absolviere die Versicherte in der Rheumaklinik des Spitals F.___ ein Trainingsprogramm. Auch leiste sie im Reintegrationsprogramm der B.__ regelmässig versuchsweise Einsätze im Bereich Partyservice und Kantine. Es sei ab Februar 2004 ein Wiedereinsatz im Kantinebereich geplant, ab ca. März 2004 sei wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 50 % zu erreichen. Die Versicherte wolle sehr gerne in ihren angestammten Tätigkeitsbereich im Partyservic zurückkehren, da ihr dies sehr viel Spass mache und sie dies auch am besten könne. Dr. C.__ erachtete die Prognose weiterhin als günstig, da die Versicherte weiterhin sehr motiviert und einsatzfreudig sei. Sie könne sich beruflich am ehesten kürzere Einsätze (bis zu vier Stunden) im Partyservice-Bereich vorstellen. Eine restitutio ad integrum sei aber eher unwahrscheinlich; eine gewisse Beeinträchtigung der Ausdauer werde möglicherweise bestehen bleiben. Doch bleibe der Verlauf abzuwarten, da weiterhin eine subjektive und objektive Besserungstendenz bestehe.
Im Bericht vom 2. April 2004 (Urk. 9/17) bezeichnete Dr. C.__ den Gesundheitszustand schliesslich als stationär; die Belastungsfähigkeit sei wegen rascher Ermüdung bei viel Lärm oder in Stresssituationen weiterhin eingeschränkt. Im Reintegrationsprogramm der B.__ seien aktuell nur stundenweise Einsätze möglich. Da eventuell eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im Service nicht realistisch sei, seien wahrscheinlich berufliche Massnahmen angezeigt.
3.4     Der IV-Berufsberater hielt in seinem Bericht vom 7. April 2004 (Urk. 9/23) nach verschiedenen Gesprächen mit der Versicherten und mit der Leiterin des Integrationsprogramms der B.__ zusammenfassend fest, dass die Versicherte durch gezielte Rehabilitationsübungen ihre körperliche Beweglichkeit wieder erlangt habe. Dennoch gelange sie nach geringer körperlicher Anstrengung an ihre Grenzen. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, die vormals erbrachte Leistung zu erbringen. Das Arbeitsrehabilitationsprogramm mit dem Ziel der Reintegration sei eindeutig zu optimistisch gewesen. Sie fühle sich weder in der Lage die bisherige Tätigkeit zu verrichten noch etwas Neues zu erlernen. Aufgrund ihrer mangelnden Fähigkeiten und der eingeschränkten körperlichen Möglichkeiten sehe sie auch keine Perspektive mehr, einer Arbeit nachzugehen. Es fehle ihr an Ausdauer, sie sei lärm- und stressempfindlich und reagiere bei geringer Anstrengung mit körperlichen Symptomen wie Nasenbluten, Schwindelgefühlen, Desorientiertheit und Erschöpfung. Unter diesen Umständen könne die B.__ keine weiteren Einsätze ermöglichen. Realistisch scheine einzig die inzwischen wieder aufgenommene Labortätigkeit von ca. 8 Stunden pro Woche, Einsatz und Aufwand könnten dabei der Behinderung angepasst werden.

4.       Entgegen der Auffassung der Versicherte enthalten diese Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seit Ausbruch der Krankheit wieder ein stabilisierter Zustand erreicht werden konnte. Zwar wurde die körperliche Beweglichkeit wieder hergestellt. Doch scheitert die berufliche Reintegration der Versicherten offenbar an der nach wie vor fehlenden Belastungsfähigkeit.
         Dass die Belastbarkeit durch die medikamentöse Behandlung oder die vorliegend strittige Physio- und Ergotherapie noch verbessert und damit auch die berufliche Wiedereingliederung gefördert werden könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, sondern muss aufgrund des aktuellsten Berichts von Dr. C.__ vom 2. April 2004 (Urk. 9/17) und der Stellungnahme des IV-Berufsberaters vom 7. April 2004 (Urk. 9/23) sogar ausgeschlossen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Eingliederungswirksamkeit der zur Diskussion stehenden Heilbehandlung von vornherein in Frage gestellt.
         Selbst wenn aber das Krankheitsgeschehen durch die medizinischen Behandlungen noch positiv beeinflusst oder der erreichte Zustand zumindest aufrechterhalten werden und dies sich günstig auf die berufliche Widereingliederung auswirken könnte, so kann nicht verkannt werden, dass es dabei in erster Linie um die Behandlung des Leidens an sich geht, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fällt. Denn praxisgemäss muss auch im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV das gesetzliche Erfordernis eines stabilisierten oder zumindest relativ stabilisierten Gesundheitszustandes erfüllt sein, und der Invalidenversicherung erwächst somit nach Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV keine Leistungspflicht, wenn die Physiotherapie auf die Behandlung sekundären Krankheitsgeschehens gerichtet ist oder wenn das die motorischen Störungen bewirkende Grundleiden, welches physiotherapeutisch angegangen werden soll, selber noch als labil zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2004 i.S. G., I 390/04, Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 108 B 218).
         Zu Recht hat die Verwaltung demnach die Zusprechung medizinischer Massnahmen abgelehnt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- A.__
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).