IV.2004.00351
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 21. Oktober 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 im Kosovo geborene S.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Hilfskoch tätig. Vom 12. Januar bis 31. Oktober 2001 bezog er aufgrund einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und vom 1. November 2001 bis 30. September 2003 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Krankentaggelder der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachstehend: Hotela), wobei ihm ab dem 7. Juni 2003 Taggelder für weitere 720 Tage zuerkannt wurden (Urk. 9/10 und 9/43). Am 9. April 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, wofür die Hotela bis zum 12. Juni 2001 die entsprechenden Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbrachte. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. Juli 2003 (Proz. Nr. UV.2002.00088) bestätigte das hiesige Sozialversicherungsgericht die Richtigkeit dieses Vorgehens. Am 10. April 2002 nahm S.___ eine Teilzeit-Tätigkeit im Umfang von täglich 3,5 Stunden als Hilfskoch bei der A.___'s Pizzeria in ___ auf, wo er am 28. Oktober 2002 erneut verunfallte. Die nun zuständige Zürich Versicherungsgesellschaft kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte bis zum 9. April 2003 Unfall-Taggelder (Urk. 9/31 und 9/38) und vom 10. April bis 30. Juni 2003 Taggelder infolge Krankheit (Urk. 9/12). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2003 aufgelöst (Urk. 9/23 S. 8).
1.2 Am 2. April 2002 (Urk. 9/47) meldete sich S.___ unter Hinweis auf die schon vor dem Unfall bestandenen und seither sich verschlimmernden Rücken- und Gelenksschmerzen, Depressionen sowie Nierensteine zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Er gab in der Anmeldung an, seit 1. November 2001 im Umfang von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (Urk. 9/47 Ziff. 6.7.1). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten am B.___ in ___ (B.___-Gutachten vom 23. Juni 2003, Urk. 9/23), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 (Urk. 9/9) das Leistungsbegehren ab. Die dagegen von S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, am 19. November 2003 (Urk. 9/5) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. April 2004 (Urk. 2 = 9/1) ab.
2. Dagegen erhob S.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heusser, am 27. Mai 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1 Der Einspracheentscheid vom 28. April 2004 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2002 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein Zusatzbericht vom C.___ einzuholen.
4. Eventualiter sei ein Zusatzbericht von Dr. D.___ einzuholen.
5. Eventualiter sei ein medizinisches Zusatzgutachten zum B.___-Gutachten vom 23. Juni 2003 zu erstellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.“
In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. August 2004 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte (Urk. 11/2-6) zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 12) wurde Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 14. September 2004 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, ___, vom 10. September 2004 (Urk. 15) ein. Am 9. Mai 2005 ging die Honorarnote vom 4. Mai 2005 (Urk. 17) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum IVG (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurden die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
1.3 Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. ferner BGE 122 V 162 f. Erw. 1 d mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Einspracheentscheid vom 28. April 2004 beziehungsweise in der Verfügung vom 9. Oktober 2003 damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Abklärungsergebnisse des B.___-Gutachtens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei und ein Einkommen von Fr. 52'126.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'676.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 1 % führe (Urk. 2 und 3/3).
2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt demgegenüber vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das B.___-Gutachten abgestellt. Dieses beruhe auf unzureichenden Untersuchungen, sei nicht schlüssig und stehe auch mit den früheren und aktuellen Arztberichten, welche das Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit belegten, im Widerspruch (Urk. 1 Ziff. 5 ff.). Bei dieser Sachlage hätte sich eine ergänzende Abklärung aufgedrängt. Insbesondere werde dem Beschwerdeführer eine Invalidität aufgrund psychischer Ursachen abgesprochen, was bereits diagnostisch von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters abweiche (Urk. 1 Ziff. 7).
3.
3.1 Im Rahmen des B.___-Gutachtens vom 23. Juni 2003 (Urk. 9/23) wurde der Versicherte internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Die dafür verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - folgende Diagnose: Chronisches Schmerzsyndrom mit lumbospondylogen betontem Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8); multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen mit multiplen Diskusprotrusionen L1/2, L2/3 und L3/4 sowie Diskushernien rechts mediolateralbetont mit sekundären Foraminalstenosen L4/5 beidseits sowie L5/S1 rechts; mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Foraminalstenose C5/6 rechts, asymptomatisch; Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann; Wirbelsäulenfehlform, -fehlhaltung und muskuläre Dysbalance vom Schulter- und Beckengürteltyp. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf organischer Grundlage (ICD-10 F45.4; Symptomatik im Rahmem der obgenannten Diagnose sowie der nachfolgenden Diagnosen 2. und 3.); 2. Knieschmerzen links bei Verdacht auf femoropatelläre degenerative Veränderungen (ICD-10 M22.2); 3. Unspezifische Arthralgien Ellbogengelenke beidseits, Handgelenk rechts; 4. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30 py; ICD-10 F17.1); 5. Anamnestisch rezidivierende Urolithiasis.
Aus somatischer Sicht stünden die Beschwerden des Bewegungsapparates im Vordergrund. Teilweise könnten diese "aus rheumatologischer Sicht organischen Korrelaten ursprünglich zugeordnet werden", weshalb dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Hilfskoch könne im Umfang von 50 % ausgeübt werden. Eine adaptierte Tätigkeit, nicht schwer wirbelsäulenbelastend, ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 5 - 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne Einnahme von Zwangshaltungen oder Durchführen von Torsionsbewegungen der Wirbelsäule sei ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Aus internistischer Sicht habe keine Diagnose festgestellt werden können, die die Arbeitsfähigkeit tangiere (Urk. 9/23 S. 19 ff.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe dieser eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt, indem die subjektiv angegebenen Beschwerden und Schmerzen aus somatischer Sicht nicht ausreichend hätten geklärt werden können und zugleich eine psychosoziale Belastungssituation seit längerer Zeit vorhanden sei. Eine affektive Störung im Sinne einer Depression könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Der Nährboden der somatoformen Schmerzstörung sei eine narzisstische Problematik, indem der Beschwerdeführer versuche, durch die Schmerzen sein labiles inneres Gleichgewicht einigermassen aufrecht zu erhalten. Es sei ihm jedoch aus psychiatrischer Sicht die Willensanspannung zumutbar, einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Einschränkung nachzugehen. In der Konsensbesprechung habe sich den Untersuchern ein Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung präsentiert, der für sich überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr sehe, im Haushalt offenbar kaum die geringsten Tätigkeiten ausüben könne. Dem stehe die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit diametral entgegen. Diese Differenz müsse mit invariditätsfremden Gründen (sprachliche, schulische und berufliche Voraussetzungen; Krankheitsgewinn) erklärt werden. Aufgrund der hintergründigen psychischen Problematik empfahl Dr. E.___ bezüglich der Schmerzstörung eine psychotherapeutische Behandlung, welche mindestens einmal pro Woche über mehrere Monate durchgeführt werden sollte. Der Beschwerdeführer zeige allerdings kein kooperatives Therapieverhalten, indem er die von ihm angegebenen und ihm verschriebenen Medikamente überhaupt nicht einnehme, er diese offensichtlich auch nicht benötige, was wiederum darauf hinweise, dass er sich selber weniger krank einschätze, als er dies vorgebe zu sein (Urk. 9/23 S. 20 ff.).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ___, schätzte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2002 (Urk. 9/24) den Beschwerdeführer im angestammten Beruf als zu 60 % arbeitsunfähig ein und erachtete weitere Abklärungen, insbesondere betreffend eine adaptierte Tätigkeit, als angezeigt. Im nachgereichten Bericht vom 10. November 2003 (Urk. 3/5) wies er auf den unveränderten beziehungsweise eher verbesserten Gesundheitszustand sowie die erforderliche Schmerzbehandlung hin. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer „50 % plus minus 10 %“ arbeiten. Im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 30. Juni 2004 (Urk. 11/3) schliesslich hielt er unter Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ___, vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/5) und von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ___, vom 21. November 2001 (Urk. 11/6) fest, in Anbetracht der bestehenden depressiven Komponente sei eine operative Behandlung ungünstig, zumal eine Operation zwar eine gewisse Linderung der Beschwerden bringe, die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht unbedingt zu steigern vermöge.
3.3 Der Hausarzt Dr. D.___ hielt im Schreiben vom 24. Juni 2002 (Urk. 3/7) dafür, die Arbeit als Hilfskoch oder jede andere Arbeit mit schwerer manueller Tätigkeit scheide aus. Die von der Verwaltung empfohlenen Tätigkeiten mit leichter manueller Beanspruchung kämen aus fremdenpolizeilichen Gründen (Aufenthaltsbewilligung F) nicht in Frage, wobei er dem Beschwerdeführer in einer solchen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugestehen würde. Im Schreiben vom 10. September 2004 (Urk. 15) verwies er auf die Stellungnahme von Dr. F.___ und machte im Übrigen keine weiteren Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.4 Die Dres. I.___ und J.___ vom C.___ führten in der Stellungnahme zum B.___-Gutachten vom 15. August 2003 (Urk. 3/6) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. Juli 2003 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nehme an wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen teil. Aufgrund der momentan bestehenden mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sei er derzeit nicht arbeitsfähig. Entgegen der im B.___-Gutachten gezogenen Schlussfolgerung des mangelnden kooperativen Therapieverhaltens nehme der Beschwerdeführer derzeit kompliant an den bisherigen psychotherapeutischen Therapiebemühungen teil. Andererseits hätten gerade bei der somatoformen Schmerzstörung Antidepressiva oft zunächst nicht den erwünschten Erfolg. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer die vom Hausarzt verordneten Medikamente wegen Therapieversagens abgesetzt habe. Im umfassenderen Bericht des C.___ vom 18. Juni 2004 (Urk. 11/2) gab Dr. J.___ an, der Beschwerdeführer befinde sich seit mittlerweile elf Monaten in Behandlung. Die Leistungsfähigkeit habe sich unter der intensiven Psychotherapie und Pharmakotherapie der depressiven Erkrankung soweit gebessert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Diese Arbeitsunfähigkeit resultiere aus einer für die depressive Erkrankung charakteristischen Antriebsverminderung, gedrückten Stimmung und intensivierten Wahrnehmung der körperlich begründeten Schmerzen. Die im August 2003 (vgl. Urk. 3/6) gestellte Diagnose sei durch den Behandlungsverlauf bestätigt worden. Auch wenn sich das Krankheitsbild leicht gebessert habe, bestehe weiterhin ein ausgeprägtes, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigendes Leiden.
3.5 Das B.___-Gutachten vom 23. Juni 2003 setzt sich in somatischer Hinsicht umfassend mit den medizinischen Vorakten und den geltend gemachten Beschwerden auseinander. Die Gutachter begründeten ausführlich, warum sie dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumuten. Demgegenüber beschränkten sich die übrigen Untersucher auf punktuelle Aussagen: Dr. F.___ nahm im Gutachten vom 14. Oktober 2002 (Urk. 9/24) lediglich zur Einschränkung in der angestammten Tätigkeit Stellung. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von „50 % plus minus 10 %“ bezüglich einer adaptierten Tätigkeit liess er im Schreiben vom 30. November 2003 (Urk. 11/2) unbegründet, weshalb diese, da sie sich mit der Einschränkung in der angestammten Tätigkeit deckt, nicht nachvollziehbar ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F.___ habe lediglich eine „eventuelle“ Verbesserung mittels einer adaptierten Tätigkeit in Erwägung gezogen (Urk. 1 Ziff. 6), hält nicht stand. Wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid zutreffend festhielt, stellte Dr. F.___ am 30. November 2003 aus orthopädischer Hinsicht sogar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch auf die Berichte von Dr. D.___ nicht abgestellt werden. Zwar stimmen diese diagnostisch im Wesentlichen mit dem B.___-Gutachten überein, und Dr. D.___ schloss eine schwere Tätigkeit ebenfalls aus, machte jedoch namentlich keine Aussagen darüber, warum er dem Beschwerdeführer lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit leichter manueller Beanspruchung zumutet. Stattdessen führte er hauptsächlich invaliditätsfremde Gründe wie die fremdenpolizeiliche Problematik an (Urk. 3/7). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der ebenfalls zu den Akten gereichte Bericht von Dr. med. K.___, Phlebologe SGP und SGM, ___, vom 9. August 2004 (Urk. 11/4) keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthält, was mit der kurzen Untersuchungszeit und einmaligen Konsultation begründet wird.
Zusammenfassend ist das B.___-Gutachten in somatischer Hinsicht für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei darauf nicht abzustellen, weil es sich in Widerspruch zu anderen Arztberichten setze (Urk. 1 Ziff. 5 ff.), nichts zu ändern. Nachdem der IV-Stelle verschiedene einander widersprechende Berichte von Hausärzten und weiteren behandelnden Ärzten vorlagen, war sie ohne weiteres befugt beziehungsweise gar gehalten, eine medizinische Abklärung bei einer Begutachtungsstelle zu veranlassen. Dass das Ergebnis dieser Abklärung bei besagter Ausgangslage nicht im Einklang mit sämtlichen früheren Berichten stehen kann, versteht sich von selbst.
Vermag das Gutachten des B.___ in somatischer Hinsicht zu überzeugen, ist es in psychiatrischer Hinsicht nicht völlig stringent. Obwohl Dr. E.___ eine Depression ausschloss, beschrieb er immerhin eine gewisse Stimmungslabilität. Die Vergangenheit (Waisenhaus, politische Verfolgung) scheine nicht genügend bewältigt worden zu sein. Er erwähnte zudem eine emotionale und narzisstische Problematik, welche das Schmerzgeschehen nicht unwesentlich beeinträchtige (Urk. 9/23 S. 18). Im nun vorliegenden Verlaufsbericht des C.___ vom 18. Juni 2004 (Urk. 11/2) - welcher sich unter anderem auch auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezieht und deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden kann (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) -, wird unter Verweis auf das Schreiben vom 15. August 2003 (Urk. 3/6) die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode bereits seit Juli 2003 gestellt. Aufgrund dessen lässt sich eine psychische Störung mit Krankheitswert zumindest nicht rechtsgenüglich ausschliessen. Bezüglich der Berichte des C.___ ist anzumerken, dass sich die behandelnden Psychiater darin nicht ausdrücklich zum Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit äussern, sondern lediglich festhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit, das heisst im August 2003 zu 100 % beziehungsweise im Juni 2004 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer aus allenfalls psychischen Gründen schon davor in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, kann den Ausführungen nicht entnommen werden. Nachdem der Umstand, dass die depressive Störung möglicherweise gut behandelbar ist, da sie sich im Rahmen der ambulanten Therapie und unter medikamentöser Behandlung deutlich gebessert hat, für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (vgl. dazu BGE 127 V 298 Erw. 4c), erscheint es zusammenfassend angezeigt, einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzuholen, der sich dazu äussert, ob eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, und wenn ja, ab wann und inwieweit der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war und ist.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen).
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2004 obsiegt, ist seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht jedoch kein Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. März 2003, I 738/02, sowie SVR 2000 IV Nr. 11).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 4. Mai 2005 (Urk. 17) einen Totalaufwand von 12.15 (richtig: 12.25 [= 735 Minuten : 60]) Stunden sowie Barauslagen von Fr. 73.20 geltend. Für die Abfassung der Beschwerdeschrift sei ein Aufwand von 6.4 Stunden (= 400 Minuten) angefallen. Der zeitlich geltend gemachte Aufwand erscheint dem vorliegenden Fall nicht angemessen, zumal sich der Vertreter des Beschwerdeführers schon im Einspracheverfahren eingehend mit der Sache auseinandergesetzt hat (Urk. 9/5). Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte 14-seitige Rechtsschrift wurde denn auch zu rund Dreivierteln wortwörtlich übernommen. Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens ist daher für die Erstellung der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2005 (Urk. 1) ein gerechtfertigter Aufwand von 5 Stunden zu vergüten. Im Übrigen ist die eingereichte Kostennote nicht zu beanstanden. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.- und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 2'413.70 (10.85 Stunden x 200.-- = Fr. 2'170.--, Barauslagen: Fr. 73.20, Mehrwertsteuer auf Fr. 2'243.20: 170.50).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'413.70 (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).