Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00354


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 30. Mai 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1948 geborene X.___ bezieht seit Juli 1982 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/36) und leidet unter anderem an schmerzhaften Füssen beidseits mit Mortonneuralgien (Bericht Dr. med. Y.___ vom 18. Juli 1994; Urk. 7/43). Am 27. März 1995 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Dauer vom 1. März 1993 bis 31. März 2003 (Revision) die Kostenübernahme von jährlich zwei Paar Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung bei einem Selbstbehalt von Fr. 100.-- für jedes Paar (Urk. 7/5).

    Im Januar 2004 ersuchte X.___ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich um Kostenvergütung für ein - im Z.___ zum Preis von Fr. 369.-- erworbenes - Paar Schuhe der Marke "Kandahar" (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, bei den gekauften Schuhen handle es sich um nicht abgeänderte Konfektionsschuhe, die keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könnten (Urk. 3/4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 fest (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2004 erhob die Versicherte am 31. Mai 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Kostenübernahme für die erworbenen Schuhe (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; KUV 2001 Nr. U 419 S. 101).

1.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.     

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

1.3    In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.4    Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel "Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen" folgende Hilfsmittel auf:

4.01    Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.02    Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.

4.03    Orthopädische Spezialschuhe. Der versicherten Person ist ein Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.04    Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen.

4.05*    Orthopädische Fusseinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.


2.    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für die von ihr erworbenen Schuhe der Marke Kandahar.

    Gemäss telefonischer Auskunft des Z.___ wie auch laut den unwidersprochen geblieben Feststellungen in der ablehnenden Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich bei den zur Diskussion stehenden Schuhen nicht um Spezialschuhe sondern um normale Konfektionsschuhe (Urk. 8/9, 3/4, 2). Weder wurde geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sie spezifisch orthopädische Elemente (etwa zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung, Pufferung oder Stabilisierung; vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 10. Dezember 1997, I 425/97) aufweisen, weshalb sie weder als orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.01 HVI Anhang noch als orthopädische Spezialschuhe im Sinne von Ziff. 4.03 HVI Anhang zu betrachten sind. Schliesslich wurden an ihnen unbestrittenermassen auch keine kostspieligen orthopädischen Änderungen oder Schuhzurichtungen im Sinne von Ziff. 4.02 HVI Anhang vorgenommen, so dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, woran auch die Einwände in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




AnnaheimBachofner