IV.2004.00355

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 3. Februar 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch M.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 
Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1954 in Bosnien-Herzegowina geborene und im Oktober 1977 in die Schweiz eingereiste V.___ leidet an einer langjährigen, chronischen Alkoholabhängigkeit (Urk. 8//30 S. 13 Ziff. 4). Er war - zuletzt 1989 - im Gastgewerbe tätig, ab 1990 - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - ging er verschiedenen Reinigungsarbeiten nach und wurde von 1994 bis 1996 als Nichterwerbstätiger registriert (Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Dezember 2000, Urk. 8/56; vgl. auch Urk. 8/57).
1.2     Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/16 = 8/17) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - davon ausgehend, dass dem Versicherten eine leichte, körperlich nicht belastende Arbeit zu 40 % zumutbar sei und er dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 18'000.-- verdienen könnte, mithin ein gegenüber dem als Gesunder erzielbaren Einkommen von Fr. 46'170.-- um 61 % vermindertes Einkommen - mit Wirkung ab 1. Mai 2000 V.___ eine halbe IV-Rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Januar 2003 (Proz.-Nr. IV.2002.00125) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks interdisziplinärer Begutachtung an die Verwaltung zurückwies.

2.       Gestützt auf das Gutachten vom A.___ vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2004 (Urk. 8/8) mangels rentenbegründender Invalidität den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. April 2004 (Urk. 8/7) forderte sie die vom 1. Mai 2000 bis 31. März 2004 erbrachten Rentenleistungen zurück. Die gegen die Rentenablehnung am 23. April 2004 (Urk. 8/39) von V.___ erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004 (Urk. 2 = 8/1) ab.

3.       Dagegen erhob V.___, vertreten durch die  M.___, am 1. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).

2.       Den angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin wie folgt: Die Abklärungen hätten ergeben, dass bei Abstinenz für geeignete Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb keine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestehe (Urk. 2 = 8/1). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet (Urk. 7).
         Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, nebst der langjährigen Sucht bestünden andere Gesundheitsschäden (Depressionen, neuropsychologische Krankheiten), weshalb die Arbeitsunfähigkeit nicht im Abhängigkeitsverhalten selber begründet sei (Urk. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer wurde am A.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt. Die von den Gutachter am A.___ gestellten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten auf eine langjährige, chronische Alkoholabhängigkeit, eine unsichere und abhängige Persönlichkeit sowie eine subdepressive Stimmungslage. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Polyarthralgien ohne strukturelles Korrelat, eine äthylische Hepatopathie, eine leichte äthylische Polyneuropathie mit diskreter Gangataxie sowie eine Hypertonie diagnostiziert (Urk. 8/30 S. 13 Ziff. 4). Ob die abhängige Persönlichkeit einer äthylbedingten Wesensveränderung zuzuordnen sei, oder ob schon vorher eine labile Persönlichkeit bestanden habe, könne - da nie ein stationärer Entzug stattgefunden habe - nicht sicher abgegrenzt werden. Aufgrund der nur sehr rudimentären Schulbildung des Beschwerdeführers, könnten die vorhandenen kognitiven Störungen in Form von Vergesslichkeit und Einschränkung des Altgedächtnisses, differentialdiagnostisch nicht eindeutig einer alkoholischen Wesensveränderung zugeordnet werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei allein suchtbedingt. Es bestünden keine Anzeichen für das Vorliegen einer sogenannten „sekundären Sucht“. Aufgrund der Veränderungen im Bewegungsapparat seien kniebelastende Tätigkeiten ungeeignet. Für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe (unter Ausklammerung des Alkoholismus) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Häufig kniende Tätigkeiten oder längere Gehstrecken sollten vermieden werden (Urk. 8/29 S. 12, 14 f. Ziff. 5).

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die Alkoholsucht des Beschwerdeführers zwar schon lange vorliegt, dass diese aber nicht einem Gesundheitsschaden gleichkommt, der eine Arbeit in einer den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit verunmöglicht. Zwar geht sowohl aus dem Bericht des A.___ als auch aus dem Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 22. April 2004 (Urk. 3/1 = 8/29), wo der Beschwerdeführer - nach einem ersten stationären Aufenthalt im Spital C.___ (vgl. Bericht des C.___ vom 22. März 2004, Urk. 3/2) - vom 4. März bis 16. April 2004 hospitalisiert war, hervor, dass neben der Alkoholabhängigkeit noch neuropsychologische Einschränkungen bestehen. Indessen sind sich die Ärzte einig, dass die erhobenen Defizite durch den Alkoholmissbrauch verursacht und zweifellos entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit sind. Sollte der Versicherte eine seit langem anstehende Alkoholabstinenz einhalten, sei aus heutiger Sicht jedoch nicht anzunehmen, dass die aktuellen kognitiven Probleme wie Vergesslichkeit und Einschränkung des Altgedächtnisses persistieren würden. Das schlechte Wiedergebenkönnen von Zahlen und Fakten aus dem Leben sei nicht automatisch auf eine Alkoholintoxikation oder äthylbedingte Wesensveränderung zurückzuführen (Urk. 3/1 = 8/29 S. 2, Urk. 8/30 S.12-13, 15). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine Sucht und nicht durch eine dadurch bewirkte Krankheit beeinträchtigt ist.
4.2     An dieser Beurteilung vermag auch der bei Beschwerdeerhebung vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 22. März 2004 (Urk. 3/2) nichts zu ändern. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es beim Beschwerdeführer nach der wegen einer Epistaxis durchgeführten Blutstillung mit Verschluss der Aorta sphenopalatina aufgrund des bekannten chronischen Äthylabusus im postoperativen Verlauf zu einem Delirium tremens sowie einer Entzugsepilepsie kam. Zunehmend sei ein depressives Zustandsbild in den Vordergrund getreten, weshalb die Anmeldung für eine stationäre Alkoholentzugs- und Motivationstherapie in der Klinik B.___ eingeleitet wurde (Urk. 3/2 S. 3; vgl. auch Urk. 3/1 = 8/29). Dasselbe gilt für die nach Abschluss des Schriftenwechsels vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004 (Urk. 11) zu den Akten gereichten Berichte über die modifizierte mediale Maxillektomie links vom 15. September 2004 (Operationsbericht des C.___ vom 15. September 2004 und Austrittsbericht des C.___ vom 27. September 2004, Urk. 12), handelt es sich doch beim durchgeführten chirurgischen Eingriff - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Oktober 2004 (Urk. 10) - nicht um die Entfernung von Kopfschmerzen verursachender Tumore im Stirnbereich, sondern um die Entfernung eines polypösen Tumors im mittleren Nasengang (sog. Modifizierte mediale Maxillektomie links). Dieser Tumor war am 16. Februar 2004 anlässlich der bereits erwähnten Blutstillung entdeckt worden (vgl. Austrittsbericht des C.___ vom 22. März 2004, Urk. 3/1).
         Dafür, dass die Alkoholsucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt, finden sich im Übrigen in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte.
         Die übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Ärzte erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilungen sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach neben den psychischen Folgeschäden auch solche körperlicher Art beobachtbar seien (Urk. 1), vermag insbesondere die fachärztliche Beurteilung der Alkoholsymptomatik des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen.

5.       Zu Recht ist die Beschwerdegegnerin somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne den Alkoholabusus in einer den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre.
         Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Tabellen die IV-Stelle ihren nunmehrigen Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 60'932.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- stützt (Urk. 8/8 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 8/56) im Jahr 1989 in seinem angestammten Beruf als Kellner zum letzten Mal ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielte, erweist es sich jedoch als sachgerecht, die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, heranzuziehen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2004, i.S. F., I/109/03, Erw. 3.6).
         Im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns, dem 1. Mai 2000 (vgl. BGE  129 V 223 f. Erw. 4.2), belief sich im Gastgewerbe der Durchschnittslohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) bei 40-Stunde-Woche auf Fr. 3'889.-- pro Monat oder Fr. 46'668.-- pro Jahr. Hochgerechnet auf die im Gastgewerbe im Jahr 2000 betriebsübliche Arbeitszeit von 42,2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2004. Tabelle B9.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 49'235.--. Da dieses den zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss heranzuziehenden, sich ebenfalls aus der LSE 2000 ergebenden Zentralwert von Fr. 4'437.-- pro Monat oder Fr. 53'244.-- pro Jahr (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1), dem ungerechnet auf die im Jahr 2000 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2004. Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 55'640.-- entspricht, erheblich unterschreitet, rechtfertigt es sich, vom letztgenannten Tabellenlohn den maximal zulässigen Abzug von 25 % vorzunehmen und damit gleichzeitig dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner somatischen im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'730.-- und - aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'235.-- - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 15 %.
Nach dem Gesagtem erweist sich der Einspracheentscheid vom 30. April 2004 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).