IV.2004.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 12. Dezember 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1958, war seit 1. Januar 1989 als selbständiger Innenausstatter tätig (Urk. 7/68). Am 29. April 1997 und am 29. Oktober 1997 erlitt er bei Heckkollisionen je eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion. Zu einer weiteren HWS-Distorsion kam es am 3. Oktober 1998 bei einer Frontalkollision mit Kopfanprall (Urk. 7/68, Urk. 7/23 Seite 1). Am 28./29. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, unter Hinweis auf ein HWS-Distorsionstrauma/cervicospondylogenes Syndrom sowie auf ein lumbospondylogenes Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/68, Urk. 7/66). Die IV-Stelle forderte beim Versicherten resp. dessen Vertreter die Steuer- und Geschäftsunterlagen an (Urk. 7/67, Urk. 7/64, Urk. 7/63, Urk. 7/60), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/65), holte je einen Arztbericht bei A.___, FMH Neurologie, (Bericht vom 16. Dezember 1999 [Urk. 7/31] unter Beilage des Berichts der Klinik X.___ des Universitätsspitals Zürich [USZ] vom 9. Juni 1999 [Urk. 7/32]), sowie bei C.___, Chiropraktorin SCG/ECU, (Bericht vom 30. November/1. Dezember 1999 [Urk. 7/30]) ein und zog die Akten der T.___ Versicherungen AG bei (Urk. 7/69). Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 (Urk. 7/57) liess Rechtsanwalt Kurt Pfändler der IV-Stelle weitere Geschäftsunterlagen sowie die Arztberichte von D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2000 und vom 12. Januar 2001 (Urk. 7/28) zugehen und ersuchte darum, die Berufsberatung einzuschalten sowie die Zusprechung eines Wartetaggeldes zu prüfen; gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Versicherte demnächst einen Rehabilitationsaufenthalt absolvieren werde. Die IV-Stelle holte daraufhin bei C.___ einen weiteren Arztbericht ein (Bericht vom 16. Februar 2001 samt Beiblatt betreffend berufliche Massnahmen [Urk. 7/27]). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2001 teilte sie dem Versicherten resp. seinem Vertreter mit, dass er angesichts des bevorstehenden Rehabilitationsaufenthaltes nicht eingliederungsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf Wartetaggelder bestehe (Urk. 7/20a). Der Versicherte liess daraufhin durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler mit Eingabe vom 1. März 2001 beantragen, es sei ihm bis zum Beginn einer Umschulung ein Wartetaggeld auszurichten und es seien erneut berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 12. März 2001 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Wartetaggeldern ab; gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie das Gesuch um Abklärung beruflicher Massnahmen wieder aufnehmen werde, sobald der medizinische Sachverhalt geklärt sei (Urk. 7/17). In der Folge holte die IV-Stelle bei C.___ einen Verlaufsbericht für die Zeit ab Februar 2001 (Bericht vom 31. August 2001 [Urk. 7/24 und 7/25] sowie den Austrittsbericht der Klinik Y.___, in welcher sich der Versicherte in der Zeit vom 20. Juni 2001 bis 6. Juli 2001 aufgehalten hatte, vom 19. Juli 2001 (Urk. 7/23 unter Beilage der Berichte vom 25. Juni, 28. Juni und 5. Juli 2001 betreffend neurologisches, neuropsychologisches und rheumatologisches Konsilium [Urk. 7/23, Urk. 7/33-35]) ein und gab bei ihrer Berufsberatung eine Abklärung in Auftrag (Urk. 7/19). Mit Eingabe vom 28. September 2001 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Abgabe von Massschuhen (Urk. 7/47). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach Einholung eines Berichtes bei C.___ (Bericht vom 7. November 2001 [Urk. 7/29]) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16) mit Verfügung vom 14. Januar 2002 ab (Urk. 7/15). Das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen schrieb sie - nach Eingang des Berichts der Berufsberatung vom 6. Mai 2002 (Urk. 7/19) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14) - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte auf Leistungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung verzichtet habe und ein neues Gesuch stellen könne, falls sich seine berufliche Situation ändere, mit Verfügung vom 27. Mai 2002 ab (Urk. 7/13). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass der Invaliditätsgrad, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 60 %, 34 % betrage, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 7/9 = Urk. 6/9). Der Versicherte liess durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler mit Eingabe vom 12. Juli 2002 beantragen, es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen zu treffen (Urk. 7/8). Die IV-Stelle beauftragte daraufhin - nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (Urk. 7/7, Urk. 7/6) - das Zentrum Z.___, E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, mit der Begutachtung des Versicherten sowie der Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Der betreffende Bericht wurde am 24. April 2003 erstattet (Urk. 7/21). Nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 %, das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2003 ab (Urk. 7/3), wogegen dieser, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow (Urk. 6/23), mit Eingaben vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 6/8) und 24. Juni 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 7/39 = Urk. 6/6) Einsprache erheben und beantragen liess, es die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zu den substantiierten Vorbringen in der Stellungnahme zum Vorbescheid Stellung nehme, eventualiter sei dem Versicherten eine ganze Rente ab Oktober 1998 zuzusprechen. Gleichzeitig reichte er einen Bericht von F.___ vom 3. Juni 2003 ein (Beilage zu Urk. 7/1 = Beilage zu Urk. 6/6). Nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (Urk. 7/2 = Urk. 6/4) holte die IV-Stelle beim Spital U.___, Abteilung Ophthalmologie, einen Arztbericht ein (Bericht von G.___ und H.___ vom 6. August 2003 unter Beilage des Sprechstundenberichtes von H.___ an I.___ vom 15. Mai 2003 [Urk. 6/12]). Nach Einholung weiterer Stellungnahmen bei ihrem medizinischen Dienst (Urk. 7/2 = Urk. 6/4), bei der Berufsberatung (Urk. 6/16, Urk. 6/17) sowie beim Abklärungsdienst (Urk. 6/2) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38,5 %, die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 5. Mai 2003 mit Entscheid vom 28. April 2004 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow mit Eingabe vom 1. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab Oktober 1998 auszurichten; gleichzeitig liess er den Antrag stellen, dass ihm Gelegenheit zur Replik zu geben sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 8). Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. September 2004 auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. September 2004 für geschlossen erklärt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wurde eine ergänzende Stellungnahme von E.___ vom Zentrum Z.___ zu seinem Bericht vom 24. April 2003 eingeholt (Urk. 12). Nach Eingang der betreffenden Stellungnahme vom 26. September 2005 (Urk. 17) wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 19). Während der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2005 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 21), liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ausgegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab. Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 1.1, mit Hinweisen).
         Da der Einspracheentscheid am 28. April 2004 ergangen ist (Urk. 2), finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 1.1, mit Hinweisen).
1.2     Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 1999 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/68). Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten von ATSG und 4. IV-Revision verwirklicht hat. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat dies nach der Rechtsprechung zur Folge, dass bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruches (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals noch gültigen Bestimmungen des IVG abzustellen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 1.3, mit Hinweisen).
         Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen; BGE 130 V 396).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die medizinische Sachlage sei vorliegend klar. Gemäss dem Bericht von F.___ vom 3. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer in jeder leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm voll arbeitsfähig, wobei er längere Pausen brauche, was die effektive Leistung reduziere. Diese Beurteilung sei sogar eher noch optimistischer als die Beurteilung des Zentrums Z.___ vom 24. März 2003, welches von einer effektiven Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 66 2/3 % ausgehe. Zusammenfassend könne also von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 66 2/3 % ausgegangen werden. Für die Festlegung des Valideneinkommens sei von den Betriebsergebnissen der Jahre 1992 bis 1995 auszugehen. Bei der Annahme des hypothetischen Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne (LSE 2000) des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen. Da dem Beschwerdeführer alle leichten behinderungsangepassten Tätigkeiten zumutbar seien, sei vom Zentralwert der Tabelle TA1 auszugehen. Entsprechend der Einschätzung des Zentrums Z.___ gehe sie von einer effektiven Leistungsfähigkeit von 66 2/3 % aus und reduziere somit den Tabellenlohn entgegen der Rechtsprechung um 33 1/3 %, wobei kein weiterer Abzug vorzunehmen sei. (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es sei gestützt auf die Beurteilungen des Zentrums Z.___ und von F.___ davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 66 2/3 % für eine leichte, wechselbelastende Arbeit nicht übersteige. Vorbehalten bleibe eine höhere Arbeitsunfähigkeit gestützt auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die noch nicht abschliessend beurteilt worden seien. Was das Valideneinkommen betreffe, so erkenne die von S.___ erstellte Buchhaltungsanalyse die Jahre 1994 und 1995 als massgebliche Bemessungsperiode, worauf abzustellen sei. Gemäss den erwerblichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin liege das Ergebnis von 1994 und 1995 bei durchschnittlich CHF Fr. 80'888.--. Hierbei handle es sich aber um Zahlen, welche betriebswirtschaftlich noch zu korrigieren seien; tatsächlich sei ein Betriebsgewinn von Fr. 117'891.-- erzielt worden, auf welchen abzustellen sei. Was das Invalideneinkommen betreffe, so sei auf diejenigen Tätigkeiten abzustellen, welche der Beschwerdeführer noch ausüben könne. Es sei daher nicht auf TA1, sondern auf TA7 zurückzugreifen. Dabei fielen wohl alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht. Unter den Dienstleistungen wäre für den Beschwerdeführer insbesondere der "Verkauf von Konsumgütern, Detailhandel" denkbar. Das entsprechende Einkommen könne vom Beschwerdeführer gemäss Zentrum Z.___ zu zwei Dritteln erzielt werden. Davon sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1).

4.
4.1    
4.1.1   Seitens der Klinik X.___ des USZ wird im Bericht vom 9. Juni 1999 ein cervicospondylogenes Syndrom bei/mit Status nach dreimaligem HWS-Distorsionstrauma April 1997 bis Oktober 1998, Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, ein Kopftremor unklarer Genese sowie ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Schwäche der rumpfstabilisierenden Muskulatur erhoben (Urk. 7/32 Seite 1). Die Arbeitsfähigkeit könne von rheumatologischer Seite her nicht definitiv festgestellt werden; es müssten gegebenenfalls neurologische und psychiatrische Faktoren miteinbezogen werden (Urk. 7/32 Seite 3).
4.1.2   A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 1999 einen Zustand nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) infolge Frontalkollision am 3. Oktober 1998 mit cervico-cephalem Schmerzsyndrom, haltungsbedingtem Kopftremor und Sehstörungen sowie einen Zustand nach zwei HWS-Traumen infolge Heckkollision am 29. April 1997 und am 29. Oktober 1997. Zur Arbeitsfähigkeit konnte sich A.___ nicht äussern (Urk. 7/31).
4.1.3   C.___ diagnostiziert in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. November/1. Dezember 1999 einen Status nach HWS-Distorsion infolge Frontalkollision am 3. Oktober 1998, einen Status nach HWS-Distorsion infolge Heckkollision am 24. April 1997 und am 29. Oktober 1997, ein Cervikalsyndrom seit 1993 mit rezidivierender Torticollis, ein Lumbovertebralsyndrom seit Herbst 1996 sowie einen Ulkus des Duodenums 1997 bis 1999. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. In seinem bisherigen Beruf sei der Beschwerdeführer vom 30. April 1997 bis 30. Juni 1997 zu 50 %, vom 1. Juli 1997 bis 27. Juli 1997 zu 25 %, vom 30. Oktober 1997 bis 7. November 1997 zu 100 %, vom 8. November 1997 bis 31. Januar 1998 zu 50 %, vom 1. Februar 1998 bis 28. Februar 1998 zu 25 % und vom 3. Oktober 1998 bis 27. Juni 1999 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 28. Juni 1999 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/30).
         In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16./19. Februar 2001 verweist C.___ bezüglich der Diagnosen auf ihren Bericht vom 1. Dezember 1999 und erhebt im Weiteren die Diagnose einer Fibromyalgie (Urk. 7/27). In seinem bisherigen Beruf sei dem Beschwerdeführer seit Juni 1999 eine Arbeitstätigkeit noch während 4 Stunden pro Tag zumutbar. Behinderungsangepasste Tätigkeiten könne er seit Juni 1999 während 6 Stunden pro Tag ausüben (Beilage zu Urk. 7/27).
         In ihrem Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2001 gibt C.___ an, dass sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe. Der Gesundheitszustand sei stationär. Wegen Konzentrationsschwäche, Ermüdbarkeit, HWS- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie Kopfschmerzen sei dem Beschwerdeführer seit Juni 1999 seine bisherige Tätigkeit noch während 4 Stunden pro Tag und eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch während 6 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/24 und Urk. 7/25).
         In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. August 2002 führt C.___ aus, dass die Leistung insgesamt aufgrund der raschen Ermüdbarkeit herabgesetzt sei. Daher entspreche die gesamthafte Arbeitsfähigkeit bei voller Leistung 4 Stunden, also 50 % pro Tag. Bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit und bei einer entsprechend optimalen Schulung wäre eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden wahrscheinlich. Aus ihrer Sicht wäre eine arbeitsmedizinische Abklärung angezeigt (Urk. 7/45)
4.1.4   D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seinen Berichten an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 resp. 12. Januar 2001 fest, dass eine psychiatrische Befunderhebung ausgesprochen schwierig gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer nicht habe in die Karten schauen lassen wollen. Es gebe Hinweise für ein maskiertes depressives Syndrom, Somatisierungstendenzen und einen narzistischen Verarbeitungsmodus seiner Probleme. Seine Untersuchung liefere aber zu wenig Befunde, als dass eine umschriebene Störung diagnostiziert werden könnte. Nicht zu vernachlässigen sei die ihm vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte Angabe seiner Ehefrau, wonach er sich in seinem Wesen verändert habe. Zumindest müsse hier an eine mögliche hirnorganische Komponente gedacht werden (Differentialdiagnose: Depression). Er halte es für wichtig, dass die beschriebene Wesensveränderung weiter abgeklärt werde. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich D.___ nicht geäussert (Urk. 7/28).
4.1.5   J.___ und K.___ von der Klinik Y.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2001 bis 6. Juli 2001 aufgehalten hat, diagnostizieren in ihrem Austrittsbericht vom 19. Juli 2001 ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei bewegungs- und belastungsverstärkten Nackenbeschwerden, vorwiegend tiefzervikal, Ausstrahlung der Symptomatik in die linke Schulter und obere Thoraxapertur mit hier stechendem Schmerzcharakter, mässiggradig schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Tinnitus beidseits seit eineinhalb Jahren, ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizsymptomatik bei Status nach dreimaligem HWS-Distorsionstrauma zuletzt am 3. Oktober 1998 mit Kopfanprall links frontal, im Weiteren mit knapp überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Status nach definitionsgemäss durchgemachter milder traumatischer Hirnverletzung nur beim ersten Unfallereignis vor vier Jahren und schliesslich unfallfremd zunehmende belastungsabhängige Kreuzbeschwerden seit zwei bis drei Jahren ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen (Urk. 7/23 Seiten 3 und 4). Was die Behinderungen und Fähigkeitsstörungen betreffe, so seien repetitives Heben und Tragen auch von leichten Gewichten über Schulterhöhe oder Ausführen von Tätigkeiten mit vorgehaltenen Armen oder Zwangspositionen des Kopfes in Inklination oder Reklination beschwerlich und limitiert. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestünden Einschränkungen nur für längerdauernde intensive konzentrative Tätigkeiten (Urk. 7/23 Seite 4). Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf eine Stellungnahme durch den bisher behandelnden Arzt (Urk. 7/23 Seite 5).
4.1.6   E.___ vom Zentrum Z.___ erhebt in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Bericht vom 24. April 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 7):
-    chronisches cervicothoracovertebrales Syndrom sowie anamnestisch leichte organische Hirnschädigung
- Flachrücken
- leicht- bis mässiggradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit
- myofaszial betont
- anamnestisch ungerichteter Schwindel sowie Status nach Cephalia
- gebessert nach Stopp der nichtsteroidalen Antirheumatika
- Status nach Heckkollision mit HWS-Distorsion am 29. April 1997
- Status nach Heckkollision mit HWS-Distorsion am 29. Oktober 1997
- Status nach Frontal-Seitenkollision mit HWS-Distorsion/Kopfanprall am 3. Oktober 1998
- anamnestisch Status nach Gastritis sowie Ulcus duodeni unter nichtsteroidalen Antirheumatika
- anamnestisch intermittierender Tremor, Sehstörungen sowie eine Restless Legs-Problematik unklarer Genese.
         Objektiv hätten sich eher geringgradige Befunde mit Flachrücken, myofaszialen Triggerpunkten sowie lokalisiertem Muskelhartspann und eher leichtgradige Beweglichkeitseinschränkungen ergeben. Radiologisch zeigten die mitgebrachten Bilder keine relevanten Befunde, von Seiten des dekompensierten Senk-/Spreizfusses würden spontan keine Beschwerden mehr geschildert, allerdings falle ein etwas tapsiger Gang auf bei ansonst normalen neurologischen Befunden. In der klinischen Untersuchung werde ein gewisses Krankheitsverhalten manifest, die übrigen Waddelzeichen seien jedoch negativ und die Kooperation bei den Belastbarkeitstests gut (Urk. 7/21 S. 6). Unter dem Titel "Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit" hält E.___ fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Hals- und der Lendenwirbelsäule mit verminderter muskulärer Stabilisationsfähigkeit, vor allem beim Hantieren von Gewichten. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers liege weit unter den Anforderungen der angestammten Arbeit. Neben diesen objektiven Befunden zeige der Beschwerdeführer auch eine Schmerzproblematik mit einem dementsprechenden auf Schonung und Schmerzvermeidung ausgerichteten Verhalten und einer leichten Tendenz zur Selbstlimitierung. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als mässig beurteilt, die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit. Die angestammte berufliche Tätigkeit sei ihm nur unter starken Adaptationen zumutbar, eine leichte, wechselbelastende Arbeit sei ihm theoretisch ganztags zumutbar, unter Berücksichtigung der im detaillierten Bericht betreffend Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) genannten Fähigkeiten und Defizite. Unter dem Titel "Medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" stellt E.___ sodann fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Innendekorateur unter Berücksichtigung der Leistungsverminderung und des zumutbaren Zeitumfanges sowie unter Berücksichtigung der Tabelle der Belastbarkeit und des bisherigen Verlaufes jetzt geschätzt 33 2/3 % betrage. Die Zumutbarkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit belaufe sich unter Berücksichtigung der konsistenten Schmerzreaktionen, des generell tiefen Belastbarkeitsspektrums sowie der im wesentlichen konsistenten objektiven und subjektiven Angaben und unter Mitberücksichtigung der leichten traumatischen Hirnschädigung und eines in Y.___ nicht mit einem psychiatrischen Krankheitswert versehenen, jedoch trotzdem manifesten und sicher unbewussten Krankheitsverhalten auf 66 2/3 % für eine behinderungsangepasste Wechseltätigkeit unter Berücksichtigung der Tabelle der Belastbarkeit. Eine isolierte Beurteilung aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht, rein theoretisch vorgenommen, würde wohl etwa einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % entsprechen. Eine nochmalige psychiatrische Beurteilung dränge sich bei Akzeptieren dieser Beurteilung durch die Sozialversicherung und den Beschwerdeführer/Vertreter aus seiner Sicht nicht auf, der Beschwerdeführer wolle sich auch nicht weiter psychiatrisieren lassen (Urk. 7/21 Seite 8).
         In seiner - vom Gericht eingeholten - ergänzenden Stellungnahme zu diesem Bericht vom 26. September 2005 führt E.___ auf entsprechende Fragen hin vorab aus, dass chronische muskulo-skelettale Erkrankungen bekanntlich nur zum Teil strukturell fassbaren oder nicht fassbaren Ursachen unterlägen und wesentlich durch Zusatzfaktoren mitbeeinflusst würden; er verweise auf das biopsychosoziale Modell nach Waddell 2004 und andere. Die EFL alleine liefere quantitative Masse in Bezug auf die maximal sicheren physischen Belastungslimiten sowie qualitative Daten in Bezug auf Beobachtungen zu den funktionellen Limiten und zum Schmerzverhalten, ergänzt durch Angaben betreffend zuletzt ausgeübte Tätigkeit und Selbsteinschätzung der Schmerzintensität sowie der eigenen arbeitsbezogenen Belastbarkeit. Die Beurteilung der Zumutbarkeit in Bezug auf den zeitlichen Umfang einer angepassten Tätigkeit aufgrund der quantitativen Testresultate alleine sei oft unzureichend und die Mitberücksichtigung "objektiver" qualitativer (Fremd-)Beobachtungen unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Schmerzreaktionen unabdingbar. Die Berücksichtigung dieser Faktoren entspreche der erwähnten 80%igen Arbeitsfähigkeit, welche retrospektiv geeigneter als "Ganztagestätigkeit mit zusätzlich 1 ½ Stunden Pausen" ausgedrückt worden wäre (Urk. 17 Seite 2 lit. a/aa). Bei dieser Einschätzung seien das chronische cervicothorakovertebrale Syndrom in Begleitung mit einem Flachrücken, leichter bis mässiggradiger Beeinträchtigung der Beweglichkeit, myofaszial betont, bei Status nach Heckkollision mit HWS-Distorsion am 29. Oktober 1997 und Status nach Frontalkollision mit HWS-Distorsion/Kopfanprall vom 3. Oktober 1998 berücksichtigt worden, nicht jedoch die Gastritis, der Ulcus duodeni unter nichtsteroidalen Antirheumatika, der anamnestisch intermittierende Tremor, die Sehstörungen sowie die Restless-Leg Symptomatik unklarer Genese, da diese zu keiner objektivierbaren Beeinträchtigung geführt hätten (Urk. 17 Seite 4 lit. b/aa). Bei der Beurteilung der Ganztagestätigkeit mit zusätzlich 1 ½ Stunden (80%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht) ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die traumatische Hirnschädigung (Urk. 17 Seite 4 lit. b/aa), die mässige Leistungsbereitschaft sowie die zu tiefe Selbsteinschätzung, wohingegen den konsistenten Beobachtungen zum Schmerz und den über die Zeit kohärenten Angaben Rechnung getragen worden sei (Urk. 17 Seite 4 lit. b/bb). Im Rahmen eines biopsychosozialen Modells beeinflussten auch kognitive Defizite, durchaus auch leichten Grades, die Folgen muskulo-skelettaler Erkrankungen im Sinne der Leistungsfähigkeit in negativer Weise. Die Berücksichtigung dieser spontan subjektiv geschilderten und im Rahmen der neuropsychologischen Standortbestimmung in Y.___ bestätigten Problematik, wenn auch ohne "relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht" trage dieser Interaktion Rechnung (Urk. 17 Seite 2 lit. a/bb). Die Gesamtbeurteilung mit 66 2/3 % (Arbeitsumfang mit zusätzlich reduzierter Leistung aufgrund hirnorganischer Defizite und affektiver Verhaltensmuster, welche nicht willentlich beeinflusst worden seien) basiere erneut auf einer Erfahrungsgrundlage und auf gesundem Menschenverstand (Urk. 17 Seite 3 lit. a/cc). Die festgestellte mässige Leistungsbereitschaft und die zu tiefe Selbsteinschätzung seien dabei soweit berücksichtigt worden, als sie nachvollziehbar gewesen seien und in das gesamte unbewusste Verhaltensmuster gepasst hätten. Insofern würden diese Aspekte auch im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung gewürdigt. Eine Auftrennung von kognitiven (hirnorganischen) und affektiven (sogenannt psychiatrischen Störungen) sei nicht vorgenommen worden (Urk. 17 Seite 3 lit. a/dd).
4.1.7   F.___ teilt in seinem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 25. September 2002 mit, die EFL habe ergeben, dass der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, mit Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm in der Hüfthöhe, ohne repetitive, monotone Arbeiten, 50 % ganztags arbeitsfähig sei; den genauen Untersuchungsbericht werde er ihm zugehen lassen (Urk. 7/22).
         In seinem Bericht an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2003 erhebt F.___ ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom nach dreimaligen HWS-Trauma, einen minimalen Brain damage, ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierten sekundären Fibromyalgie, eine extra makuläre CNV parapapillär rechts bei kleiner pigmentepithelialer Abhebung (Spital U.___), einen Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode sowie einen intermittierenden Kopftremor. Anlässlich der EFL habe sich eine stark reduzierte Belastungsintoleranz an der Wirbelsäule gezeigt, welche Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen verunmögliche. Wegen muskulärer Dysbalance sei der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage, Gewichte über 5 Kilogramm zu heben. Er könne leichte, wechselbelastende Arbeiten (ohne das Tragen von schweren Lasten über 5 Kilogramm, mit der Möglichkeit zum Sitzen und zum Stehen, Vermeiden von ungünstigen Körperpositionen und ohne Exposition in Nässe und Kälte) ganztags mit langen Pausen und reduzierter Leistung verrichten. Diese stark angepasste Arbeit müsse vermutlich das Planen und Überwachen am PC sein. Aufgrund der aufgetretenen Augenkrankheit könne diese Möglichkeit nicht voll getestet werden. In seiner angestammten Arbeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er empfehle eine weitere ophthalmologische Abklärung, da das Sehvermögen die Arbeit beeinträchtige. Trotz der Verneinung durch den Beschwerdeführer bestehe seines Erachtens eine mittelschwere depressive Episode, weshalb er ein psychiatrisches Gutachten anrate (Beilage zu Urk. 6/6 Seite 3).
4.1.8   G.___ und H.___ von der Augenklinik des Spitals U.___ erheben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. August 2003 eine extramakuläre CNV parapapillär am rechten Auge bei kleiner Pigmentepithelabhebung (Erstdiagnose 13. Februar 2003). Aufgrund der aktuellen ophthalmologischen Befunde sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/12).
4.2    
4.2.1   Der Bericht von E.___ vom Zentrum Z.___ vom 24. April 2003 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 26. September 2005 wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und aufgrund eigener Untersuchungen, insbesondere auch aufgrund einer vorgängig durchgeführten EFL, erstellt. Der Bericht enthält detaillierte Befunde und Diagnosen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation werden einleuchtend dargelegt. Sodann erscheinen aufgrund der ergänzenden Stellungnahme nunmehr auch die Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
4.2.2 Hinsichtlich der erhobenen Befunde und Diagnosen stimmen die Feststellungen von E.___ im Wesentlichen mit denjenigen der Ärzte der Klinik Y.___ überein und erscheinen daher überzeugend. So wird im Bericht vom 5. Juli 2001 betreffend das rheumatologische Konsilium ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer subjektiv über relativ starke Beschwerden klage, vor allem cervicothorakal und lumbal. Die Beweglichkeit sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sei mittelstark eingeschränkt. Der Grund für die Beschwerden sei schwer zu eruieren. Der Beschwerdeführer klage über relativ wenig muskuloligamentäre Beschwerden, so dass es sich vorwiegend wahrscheinlich um lumbospondylogene Beschwerden handle, verstärkt cervicothorakal und tieflumbal. Es bestünden keine Hinweise für lokalisierte schwerere Segmentbewegungsstörungen oder für radikuläre Beschwerden. Der Verlauf sei geprägt durch ein protrahiertes Beschwerdebild und ein relativ hohes Behinderungsgefühl (Urk. 7/34 Seiten 2 und 3). Im Bericht vom 25. Juni 2001 betreffend das neurologische Konsilium wird angeführt, dass der Beschwerdeführer mit knapp überwiegender Wahrscheinlichkeit eine milde traumatische Hirnverletzung durchgemacht habe. Heute bestünden im klassisch neurologischen Bereich nur geringe bis leichte Beeinträchtigungen des Gleichgewichtssystems, eine leichte Hochtonschwerhörigkeit rechts und anamnestisch der Verdacht auf eine neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 7/33 Seite 2). Die daraufhin durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab indessen lediglich eine minimale Störung (ganz leichte Aufmerksamkeitsstörungen, ganz leichte Einschränkung bei der auditiv-sprachlichen Informationsaufnahme, welche aber auch auf die Fremdsprachigkeit zurückzuführen sein könnte [Bericht vom 28. Juni 2001 betreffend das neuropsychologische Konsilium, Urk. 7/35 Seite 2]).
         Auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine radikuläre Symptomatik wird im Weiteren auch in den Berichten der Klinik X.___ des USZ vom 9. Juni 1999 (Urk. 7/32 Seite 2), von L.___ von der Klinik V.___ vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/26) sowie von C.___ vom 30. November 1999 (Beilage zu Urk. 7/30 Seite 2) hingewiesen. F.___ geht in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2003 ebenfalls von einem unauffälligen Neurostatus aus (Beilage zu Urk. 6/6 Seite 2).
4.2.3 Bezüglich Arbeitsfähigkeit hält E.___ in seinem Bericht vom 24. April 2003 - wie erwähnt - einerseits fest, dass gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit theoretisch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, "unter Berücksichtigung der im nachfolgenden Bericht genannten Fähigkeiten und Defizite" (Urk. 7/21 Seiten 14 und 15). Andererseits führt er unter dem Titel "medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" an, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, behinderungsangepassten Wechseltätigkeit zu 66 2/3 resp. zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/21 Seite 15). Gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Stellungnahme wurde die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzig aufgrund der quantitativen Testresultate der EFL bemessen (Urk. 17 Seite 2 lit. a/aa). Die 80%ige Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht festgelegt worden, wobei nebst den objektivierbaren Beeinträchtigungen auch konsistente Beobachtungen zum Schmerz und die über die Zeit kohärenten Angaben berücksichtigt worden seien (Urk. 17 Seite 2f.). Die Einschätzung mit 66 2/3 % basiere auf dem "biopsychosozialen Modell"; sie trage zusätzlich auch der leichten traumatischen Hirnschädigung, dem Krankheitsverhalten und - soweit nachvollziehbar - auch der mässigen Leistungsbereitschaft und der zu tiefen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers Rechnung (Urk. 17 Seite 2f., lit. a/bb) und lit. a/cc).
         Dazu ist zu bemerken, dass das in der Medizin weit verbreitete "bio-psycho-soziale Krankheitsmodell" (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, Seite 95) therapieorientiert und schon daher notwendigerweise weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erwägung 2.4 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Dezember 2004 in Sachen G., I 704/03, Erwägung 4.1, unter Hinweis auf BGE 127 V 299 Erw. 5.a). Versichert sind zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 299 Erw. 5.a).
         Gemäss den überzeugenden Angaben der Ärzte der Klinik Y.___, auf welche E.___ im Übrigen ausdrücklich verweist, besteht aus neuropsychologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35 Seite 2). Im Weiteren kommen die Ärzte der Klinik Y.___ - in Kenntnis der Feststellungen von D.___ (Urk. 7/28 Seite 2; vgl. Erwägung 4.1.4) - zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit keine psychischen Veränderungen im Sinne eines Krankheitswertes, namentlich keine Depression, keine erlebnisreaktive Angststörung und keine Wesensveränderung, vorhanden seien (Urk. 7/23 Seite 2). Da E.___ diese - versicherungsrechtlich somit nicht relevanten - Faktoren (leichte traumatische Hirnschädigung, Krankheitsverhalten) bei seiner im Rahmen des biopsychosozialen Modells vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 66 2/3 % mitberücksichtigt hat, kann darauf zur Beurteilung der hier strittigen Belange nicht abgestellt werden.
         Die von E.___ aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Arbeiten über Kopf höchstens während eines Drittels des Arbeitstages; Sitzen, Stehen vorgeneigt sowie Knien während mindestens eines Drittels des Arbeitstages; Rotation im Sitzen, Hockestellung und längeres Sitzen während ein bis zwei Dritteln des Arbeitstages) zu 80 % arbeitsfähig sei, ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt nur, aber immerhin sämtliche objektivierbaren Beeinträchtigungen und trägt diesen angemessen Rechnung. Dass er der Gastritis, dem Ulcus duodeni unter nichtsteoridalen Antirheumatika, dem anamnestisch intermittierenden Tremor, den Sehstörungen sowie der Restless-Legs-Symptomatik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst, erscheint nachvollziehbar; bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten Sehstörungen wird diese Beurteilung sodann von G.___ und H.___ von der Augenklinik des Spitals U.___ in ihrem Bericht vom 6. August 2003 ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/12).
4.2.4   Die in den Akten liegenden Berichte von C.___ und F.___ enthalten keine Feststellungen, welche die Beurteilung von E.___, wonach für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, in Frage zu stellen vermöchten.
         Zu deren Würdigung ist vorab zu bemerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 ATSG keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen K., I 131/05, Erw. 4.2). Entscheidend ist somit nicht die genaue Diagnose, sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versicherten Person trotz des Gesundheitsschadens verbleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen R., I 738/04, Erw. 2.2.1).
         C.___ erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16./19. Februar 2001 - nebst den im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie E.___ vom Zentrum Z.___ - eine Fibromyalgie (Urk. 7/27). Abgesehen davon, dass diese Diagnose aufgrund der von ihr erhobenen Befunde ("mehr als 6 positive Druckpunkte für Fibromyalgie") nicht nachvollziehbar ist, tut sie auch nicht dar, ob und in welchem Ausmass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Im Weiteren ist zu bemerken, dass sie als behandelnde Chiropraktorin des Beschwerdeführers geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu seinen Gunsten auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erwägung 5.1, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass sie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen.
         F.___ lagen bei seiner Beurteilung keine Röntgenbilder vor und er selber hat den Beschwerdeführer offensichtlich nur summarisch untersucht (Beilage zu Urk. 6/6 Seite 2). Aufgrund der sehr knapp gefassten eigenen Befunde erscheint die von ihm in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2003 - zusätzlich zu den Diagnosen von E.___ - gestellte Diagnose eines generalisierten myofaszialen Schmerzsyndroms im Sinne einer generalisierten sekundären Fibromyalgie nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der von ihm erhobene Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so dürfte - auch - diese massgeblich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich F.___ mit diesen sowie mit dessen Verhalten kritisch auseinandergesetzt hätte. Dies wäre indessen angezeigt gewesen, zumal er - in Übereinstimmung mit dem Zentrum Z.___ - selber festhält, dass sich anlässlich der vorgängig durchgeführten EFL ein "Schmerzverhalten" sowie eine "Selbstlimitierung infolge Schmerz" gezeigt hätten (Beilage zu Urk. 6/6, detaillierter Bericht betreffend EFL, Seite 2). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ("ganztags mit langen Pausen und reduzierter Leistung") hat er sodann weder hinreichend konkretisiert noch nachvollziehbar begründet. Insbesondere kann aufgrund seiner Angaben nicht beurteilt werden, ob und inwieweit er dabei die von ihm gestellten Diagnosen im Einzelnen berücksichtigt hat. Die von ihm angeregte ophthalmologische Abklärung ergab wie erwähnt keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Befund (Urk. 6/12). Für die von ihm empfohlene - weitere - psychiatrische Abklärung besteht sodann aufgrund der diesbezüglich überzeugenden Feststellungen der Ärzte der Klinik Y.___ (Urk. 7/23 Seite 2) keine Veranlassung.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung von E.___ vom Zentrum Z.___, wonach beim Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der objektivierbaren Beeinträchtigungen - eine 80%ige (resp. 100%ige mit eineinhalb Stunden Pause) Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit gegeben sei, überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen. Bei Selbständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
5.2.2   Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 57'811.-- aus (Urk. 2 S. 3). Sie stützt sich dabei auf die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Steuerunterlagen (Steuererklärungen inklusive Hilfsblatt A der Jahre 1993 bis 1999 [Beilagen zu Urk. 7/64 und zu Urk. 7/60]) sowie auf die von der W.___ AG im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten "Erfolgsrechnungsanalysen der Vorjahre" (Beilage 3 zu Urk. 7/8). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber - wie erwähnt - auf den Standpunkt, dass lediglich die Jahre 1994 und 1995 als massgebliche Bemessungsperiode zu erkennen seien, weil es sich bei den Jahren zuvor noch um Aufbaujahre gehandelt habe (Urk. 1 S. 4).
         Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbständiger Innendekorateur per 1. Januar 1989 aufgenommen (Urk. 7/68), wobei er einzelne Aufträge offenbar bereits ab 1987 (Urk. 7/65) resp. 1988 (Urk. 7/49) ausgeführt hat. Es kann daher - entgegen seiner Auffassung - nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab 1992 von einem laufenden Geschäft ausging, zumal er in diesem Jahr gemäss den "Erfolgsrechnungsanalysen der Vorjahre" der W.___ AG ein "ausgewiesenes Ergebnis" von rund Fr. 41'000.-- erzielte (Beilage 3 zu Urk. 7/8). Korrekt erscheint auch die Ausserachtlassung der Betriebsergebnisse der Jahre 1996 (Kauf und Umbau der heute vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft [Urk. 7/8, Beilagen zu Urk. 7/64 und Urk. 7/60]) und 1997 (erster Unfall im April und dadurch bedingte reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit [Urk. 7/30; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 in Sachen Q., I 72/02, Erw. 3.2, mit Hinweisen]). Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die Betriebsergebnisse der Jahre 1992 bis und mit 1995 abgestellt. Gemäss den Angaben der W.___ AG beliefen sich diese auf Fr. 40'688.-- im Jahr 1992, Fr. 28'778.-- im Jahr 1993, Fr. 59'653.-- im Jahr 1994 und Fr. 102'125.-- im Jahr 1995 (Beilage 3 zu Urk. 7/8), was im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörden deklarierten Reineinkünften (Fr. 29'776.-- im Jahr 1993, Fr. 59'680.-- im Jahr 1994, Fr. 102'125.-- im Jahr 1995 [Beilagen zu Urk. 7/64]) entspricht.
         Beim seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten "Betriebsgewinn" von Fr. 117'891.-- handelt es sich gemäss den Angaben der W.___ AG um den "Bruttogewinn-Ausfall" (Beilage 5 zu Urk. 7/8), welcher zur Ermittlung des Valideneinkommens von vornherein nicht massgeblich ist.
         Es rechtfertigt sich daher, mit der Beschwerdegegnerin vom ausgewiesenen durchschnittlichen Betriebsergebnis der Jahre 1992 bis 1995 von Fr. 57'811.-- (= {Fr. 40'688.-- + Fr. 28'778.-- + Fr. 59'653.-- + Fr. 102'125.--} : 4) auszugehen, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (1,2 % für das Jahr 1996, 0,4 % für das Jahr 1997, 0,7 % für das Jahr 1998, 0,1 % für das Jahr 1999, 1,2 % für das Jahr 2000 [vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000, Tabelle T1.1.93, Seite 32], 2,5 % für das Jahr 2001, 1,6 % für das Jahr 2002 und 1,3 % für das Jahr 2003 [vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Tabelle T1.1.93, Seite 38]) bezogen auf das Jahr 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 63'211.50 ergibt. Zwar kann bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich nicht unbesehen auf die erzielten Betriebsgewinne abgestellt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 in Sachen Q., I 72/02, Erw. 3.2, mit Hinweisen). Vorliegend erscheint das gestützt darauf ermittelte Einkommen jedoch als realistisch, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
5.3
5.3.1   Was das Invalideneinkommen betrifft, wies die Beschwerdegegnerin vorab darauf hin, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen kategorisch von sich gewiesen habe, weshalb er so zu behandeln sei, wie wenn diese durchgeführt worden wären (Urk. 2 Seite 4).
         Dazu ist zu bemerken, dass gegenüber einer Eingliederungsmassnahmen verweigernden Person die Verwaltung in jedem Fall erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Verweigerung oder den Entzug von Versicherungsleistungen verfügen darf. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt, und es muss auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine konkrete zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt hat (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 71, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen R., I 485/04, Erwägung 6.1).
         Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass sie vor Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2002 kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat (Urk. 2 Seite 4). Dass der Beschwerdeführer die Durchführung beruflicher Massnahmen abgelehnt hat, darf ihm daher nicht angelastet werden, was denn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) auch nicht - mehr - getan hat.
5.3.2   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen a., u 268/04, Erw. 3.2).
5.3.3   Zu prüfen ist zunächst, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - die Tabelle TA1 der LSE oder - wie der Beschwerdeführer beantragt - die Tabelle TA7 heranzuziehen ist. Dazu ist festzuhalten, dass es sich nach der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durchaus rechtfertigen kann, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festlegung des Invalidenlohnes erlaube (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Dezember 2004 in Sachen S., I 368/04, Erw. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 504 Seite 399).
         Gemäss den Feststellungen von E.___ sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % (resp. von 100% mit eineinhalb Stunden Pausen) zumutbar (vgl. Erwägung 4.3). Im Hinblick darauf sowie angesichts seiner Ausbildung (längere Schulausbildung mit Gymnasium; Berufspraktikum als Architekt, Kunststudium in London [Urk. 7/21 Seite 4, Urk. 7/49]) sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten (Produktionsmitarbeiter, Bildveredelungsmitarbeiter, Autorestaurator bei diversen Firmen, selbständiger Innenausstatter [Urk. 7/65, Urk. 7/49]) gibt es keinen Grund, auf den Durchschnittslohn für eine bestimmte Tätigkeit gemäss Tabelle TA7 abzustellen. Damit bleibt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabelle TA1 der LSE massgebend.
         Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (Urk. 2 Seite 4), liesse sich fragen, ob anstatt vom Lohn gemäss LSE für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht von demjenigen für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen wäre. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer jahrelang ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Innenausstatter nebst anderem kaufmännische/administrative Kenntnisse voraussetzte, welche in anderen Berufszweigen ebenfalls nützlich sein können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Bundesgerichtes vom 7. September 2005 in Sachen S., I 136/05, Erwägung 5.2). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da selbst bei Heranziehung des Lohnes gemäss LSE für das Anforderungsniveau 4 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1, Seite 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 11/2005, Tabelle B9.2, Seite 86) einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2003 von 1,3 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93 Seite 38) resultiert für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 57'749.50 resp. bei einem Beschäftigungsumfang von 80 % von Fr. 46'199.20 (= 0,8 x Fr. 57'749.50).
         Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Beschäftigungsumfang von 80 % (resp. von 100 % mit eineinhalb Stunden Pause) zumutbar ist, was sich ebenfalls lohnmindernd auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und I 247/02, Erwägung 6, mit Hinweisen) ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen, was zu einem zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommen 2003 von Fr. 39'269.30 (= 0,85 x Fr. 46'199.20) führt. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'211.50 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'942.20 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).

6.       Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).