Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00357
IV.2004.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 26. Juli 2005
in Sachen
D.______
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.______, geboren 1961, war seit 1996 als Hilfsarbeiter in der Ausrüsterei der A.___, ___, beschäftigt (Urk. 8/27 S. 1 Ziff. 1, 5 und 6), und meldete sich am 10. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 8/17-19) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/27) ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/12) hiess sie mit Entscheid vom 27. April 2004 (Urk. 8/4 = Urk. 2/1, Urk. 2/2) gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Bülach, am 1. Juni 2004 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben, soweit er Versicherungsleistungen von mehr als einer halben Invalidenrente betreffe und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch befinde (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 10. November 2004 (Urk. 14) und unbenutztem Ablauf der Frist für die Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft und führten in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrecht-lichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
1.       chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
2.       ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
3.       verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
4.       unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Bei somatoformen Schmerzstörungen bilden die ärztlichen Stellungnahmen die unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Überwinden von Schmerzen und ein Verwerten der Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).   
         Dabei darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Restarbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte Teilarbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält.
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Praxisgemäss ist jedoch von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, insoweit er eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 überschreitet, und damit zusammenhängend die Frage, ob sein Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMZH, Psy-chosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, davon aus, dass von einer krankheitswertigen und invalidisierenden psychischen Störung auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 57,91 % und die Wartezeit könne als ab dem 16. Oktober 2002, dem Zeitpunkt des Gutachtens der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 8/17), beginnend betrachtet werden (Urk. 2/1 S. 3 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Beschwerdegegnerin auf Einsprache hin ein Gutachten bei Dr. B.___ eingeholt habe, welcher zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, sei jedoch zum Schluss gekommen, dass es sich dabei zu 50 % um invaliditätsfremde Faktoren handle (Urk. 1 S. 3 oben) und dass das Gutachten von Dr. B.___ die Voraussetzungen, um als Beweis zu dienen, nicht erfülle (Urk. 14 S. 2 oben). Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin sei zwar interdisziplinär zusammengesetzt. Der urteilende Dr. C.___ sei jedoch Allgemeinmediziner und somit kein Spezialist für die Fachfragen, welche sich im zu beurteilenden Gutachten stellten (Urk. 14 S. 2 oben).
         Der Umstand, dass die Rheumaklinik des Universitätsspitals ___ in ihrem Gutachten die psychische Einschränkung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auf ungefähr 30 % eingeschätzt habe, stelle eine Verdachtsdiagnose dar, welche durch einen psychiatrischen Facharzt zu untersuchen sei. Es sei nicht zulässig, von einer Diagnose oder einem Befund auf ein bestimmtes Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Ebenso wenig sei es rechtlich vertretbar, vom Befund direkt auf eine teilweise oder ganze Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (Urk. 14 S. 2 Mitte).
         Betreffend der psychosozialen Faktoren wie Einkommensumfang und eheliche Spannungen sei festzuhalten, dass aus den Ausführungen von Dr. C.___ nicht geschlossen werden könne, warum diese genau 50 % ausmachen würden. Aus dem Gutachten gehe des weiteren hervor, dass diese Faktoren seit mehreren Jahren bestünden (Urk. 14 S. 2 unten). Nach dem Wegfall seines Einkommens im Jahre 2002 habe sich der finanzielle A.___ verstärkt, weil auch das Krankentaggeld stark reduziert worden sei. Dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers die Beziehung zu seiner Frau belasten würde, sei direkte Folge der Beeinträchtigung und deshalb nicht invaliditätsfremd (Urk. 14 S. 3 oben).
         Gemäss der internen Aktennotiz vom 29. Januar 2004 wäre eine Nachfrage bei Dr. B.___ erforderlich gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin dies unter-lassen habe, sei der Untersuchungsgrundsatz und somit der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden (Urk. 14 S. 3 Mitte).

3.
3.1     Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fassten am 3. August 2000 den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2000 bis zum 29. Juli 2000 zusammen (Urk. 8/19). Es wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/19 S. 1 Mitte):
         -        Lumboradikuläres Syndrom L5 links
                  -       Grosszehen-Heberschwäche links, peripherer Widerstand fehlend
                  -       mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Duralsack-
                           Kompression
                  -       Hypoliquorrhoe-Syndrom nach epiduraler Steroid-Infiltration am
                           19. Juli 2000
         Es wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. August 2000 attestiert. Anschliessend sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben (Urk. 8/19 S. 2 oben).
3.2     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, behandelnder Arzt des Beschwerdeführers seit 29. Mai 2000 (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D.1), stellte am 23. Mai 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit Ende Mai 2000 (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. A):
         1.       Lumboradikuläres Syndrom L5 links
                  -       mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Duralsackkompression
                  -       Grosszehenheberschwäche links
         Der Beschwerdeführer sei ab 29. Mai 2000 als bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. B). Den Gesundheitszustand betrachtete er als sich verschlechternd (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. C.2), und aufgrund der eingeschränkten Rückenbelastbarkeit sei eine berufliche Umstellung notwendig (Urk. 8/18/2 lit. a und c). Im Mai 2001 sei eine Diskushernien-Operation in der Schulthessklinik geplant. Danach habe eine erneute Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D.7).
3.3     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2001 (Urk. 8/16 S. 2) erstatteten die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 16. Oktober 2002 ein Gutachten (Urk. 8/17) und stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 6 Mitte):
              -  Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit lumbospondylogener Ausstrahlung links bei
                  -       Chondrose L4/5, L5/S1, Retrospondylolisthesis L4 auf L5 um 2 mm
                  -        Wirbelsäulenfehlform /-haltung (lumbal linkskonvexe Skoliose)
                           -        muskuläre Dysbalance mit Dekonditionierung der
                                    Rumpfmuskulatur
                  -        links mediolaterale Diskusprotrusion L5/S1 (MRI vom
                                    3. Oktober 2001)
                  -        Status nach Dekompression und Nukleotomie L4-S1 am
                                    5. Juni 2001
                  -        Status nach Dekompression L5/S1 links am 28. Januar 2002
                  -        Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
              -  Rezidivierend orthostatisch bedingte Kopfschmerzattacken
         Aus rheumatologischer Sicht sei eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule anzunehmen, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Tätigkeit resultiere. Hingegen werde der Beschwerdeführer aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche Arbeit als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den Zeitpunkt von drei Monaten nach der Revisionsoperation im Januar 2002 (Urk. 8/17 S. 7 unten Ziff. 5).
         Die psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde unter Annahme eines Krankheitswerts der Symptomausweitung (unbewusstes, erlerntes Fehlverhalten) auf 30 % eingeschätzt, unter Vorbehalt einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/17 S. 7 f. Ziff. 5).
3.4     Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, erstattete am 20. November 2003 ein Gutachten (Urk. 8/15). Er diagnostizierte primär eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4 (Urk. 8/15 S. 7 oben). Sekundär diagnostizierte er ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen gemäss ICD-10 F 13.24 (Urk. 8/15 S. 7 Mitte).
         Der Beschwerdeführer mache mit seinem ausgeprägten regressiven Verhalten und seiner versteckten Aggression ärgerlich. Er wolle zwar seine Lebensqualität verbessern und auch eine neue Arbeit finden, könne sich aber gar nicht vorstellen, dass er dazu selber etwas beitragen müsse. Immer fände sich ein Grund, warum er etwas nicht machen könne, und er sei überzeugt, dass andere etwas für ihn machen müssten (Urk. 8/15 S. 6 unten).
         Ob die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als fixierte und chronifizierte regressive neurotische Entwicklung zu sehen sei, lasse sich angesichts der Gesamtsituation kaum beurteilen. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer nicht über die Ressourcen zur Veränderung seiner desolaten Situation verfüge. Es sei auf-fällig und inadäquat, dass sich der Beschwerdeführer nie wütend über sein Schicksal äussere. Die Dynamik des Geschehens sei insgesamt eindeutig krankheitswertig und invalidisierend, sodass aus psychiatrischer Sicht alleine, ohne Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen, eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % bestehe. Anzumerken sei ferner, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt auf dem freien Arbeitsmarkt kaum vermittelbar und keinem Arbeitgeber zumutbar sei (Urk. 8/15 S. 7 unten und S. 8 oben).
         Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da die neurotischen Prozesse und die Medikamentenabhängigkeit jegliche Eingliederungsbemühungen verhinderten. Insgesamt sei die Prognose aktuell als schlecht einzustufen. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls ein stationärer Medikamentenentzug und ein Neuaufbau der Behandlung die Situation verbessern könnte, doch könne eine rentenreduzierende Wirkung nicht erwartet werden (Urk. 8/15 S. 8).
3.5     Aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss geht hervor, dass der Regionale ärztliche Dienst am 1. Dezember 2003 für eine Stellungnahme bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angefragt wurde (Urk. 8/5). In seiner Stellungnahme hielt der namens des Regionalen ärztlichen Dienstes den Sachverhalt prüfende Dr. C.___, fest, dass von einer krankheitswertigen und invalidisierenden Störung auszugehen sei (Urk. 8/5 S. 1 unten). Indes sei der im Gutachten von Dr. B.___ enthaltene Schluss, wonach diese Störung voll invalidisierend sei, nicht nachvollziehbar. Die Gutachter des Universitätsspitals hätten erstens von einer Einschränkung von 30 % gesprochen. Zweitens reiche die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und das Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen nicht für eine volle Arbeitsunfähigkeit. Drittens werde im Gutachten von Dr. B.___ der psychopathologische Befund in einer nachvollziehbaren und plausiblen Weise beschrieben. Indes rechtfertige gerade dieser Befund eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Viertens bestünden erhebliche psychosoziale Faktoren in Form der Ehe- und Finanzproblematik, welche von Dr. B.___ nicht differenziert und vom eigentlichen psychopathologischen Geschehen abgegrenzt worden seien, jedoch für die Frage der Gewährung einer Invalidenrente irrelevant seien (Urk. 8/5 S. 2 oben).
         Dr. C.___ veranschlagte daher die Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf 50 %, ab dem Zeitpunkt des Gutachtens des Universitätsspitals Zürich (Urk. 8/17), somit ab 16. Oktober 2002 (Urk. 8/5 S. 2 oben).
3.6     Dr. D.___ bestätigte mit beschwerdeweise eingereichtem Zeugnis vom 17. Mai 2005, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu ma-ximal 20 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen mit mehr als fünf Kilogramm Gewicht arbeitsfähig sei. Er leide an einem chronischen zerviko-/spondylogenen Syndrom bei Status nach zweifacher Diskushernienoperation und es bestünden sowohl massive muskuläre Verspannungen im Bereich der Rückenmuskulatur als auch radikuläre Restausfälle im Sinne einer Fussheber-/Fusssenkerschwäche. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression (Urk. 3/4).

4.
4.1     Sowohl der Hospitalisationsbericht (Urk. 8/19) wie auch das Gutachten (Urk. 8/17) des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die beschwerdeführerseits dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin erfolgten Beurteilungen hinsichtlich der Frage der rheumatologisch-orthopädischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich abgestellt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zu 100 % in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit arbeitsfähig ist (Urk. 8/17 S. 7 unten).
4.2     Der Arztbericht von Dr. D.___ (Urk. 8/18) vermag demgegenüber keine von diesen abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zu begründen, da er vor den beiden Diskushernienoperationen des Beschwerdeführers verfasst wurde.
         Der Arztbericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 3/4) lässt die aufgrund der inzwischen mehrjährigen Betreuung (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D.1) als hausärztlich zu bezeichnende Vertrauensstellung erkennen. Weshalb aufgrund der geschilderten Beschwerden nur eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in behinderungsangepasster Tätigkeit zumutbar sein soll, wurde nicht näher ausgeführt. Weiter wurden keine Ausführungen betreffend Ursache und Therapierbarkeit der erstmals diagnostizierten muskulären Verspannungen angebracht. Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ im Arztzeugnis vom 17. Mai 2004 als im Verhältnis zu den Ausführungen des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, weniger schlüssig. Sie vermag daher keine von diesen abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.
4.3     Die Stellungnahme von Dr. C.___ ist geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der im Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/15) gezogenen Schlüsse aufkommen zu lassen. Aufgrund der von Dr. C.___ angebrachten Kritik kann das Gutachten von Dr. B.___ als Grundlage für die Gewährung einer Invalidenrente wegen psychischer Störungen nicht mehr in jeder Hinsicht als für die streitigen Belange umfassend, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und hinsichtlich der Schlussfolgerungen begründet bezeichnet werden. Somit kann zur Bestimmung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht nicht darauf abgestellt werden.
         Gleichwohl ist von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im Sinne der von Dr. B.___ im November 2003 gestellten Hauptdiagnose einer somatoformen Störung auszugehen (vgl. Urk. 8/15 S. 7 oben). Dr. B.___ schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wies aber in seinen Erläuterungen gleichzeitig auf finanzielle Probleme und Eheprobleme hin (Urk. 8/15 S. 5 Mitte und S. 7 unten). Eine Einschränkung aus psychischen Gründen war auch bereits im Oktober 2002 im Gutachten der Ärzte des Universitätsspitals im Sinne einer Verdachtsdiagnose formuliert worden (vgl. Urk. 8/17 S. 6 Mitte). Die Gutachter des Universitätsspitals gingen davon aus, die von ihnen festgestellte und als solche bezeichnete Symptomausweitung sei in einem Umfang von Krankheitswert, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen um 30 % begründe (Urk. 8/17 S. 7 oben).
         Demgegenüber erweist sich die Beurteilung durch Dr. C.___ angesichts der geltenden Rechtsprechung zu somatoformen Störungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) als zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallend: Eine nebst der somatoformen Störung bestehende psychische Begleiterkrankung von erheblicher Tragweite wurde nicht diagnostiziert, so dass es an der geforderten psychischen Komorbidität fehlt. Ob die alternativ dazu in Frage kommenden Zusatzkriterien in rechtserheblichem Umfang als erfüllt zu betrachten wären, erscheint aufgrund der vorliegenden Beurteilungen als ausgesprochen fraglich.
4.4     Unter diesen Umständen lässt sich die Rechtsfrage, ob und vor allem inwieweit dem Beschwerdeführer die Willensanspannung zur Verwertung seiner Arbeitskraft trotz Schmerzempfindungen zumutbar erscheint (vgl. vorstehend Erw. 1.4), nicht abschliessend beantworten.
         Zwar ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die von Dr. B.___ angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zutreffend ist. Ob überhaupt eine für die Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit besteht, lässt sich jedoch nicht bestimmen. Zur Frage, welchen Stellenwert die offensichtlich vorhandenen sozusagen invaliditätsfremden Umstände haben beziehungsweise wie es sich mit den praxisgemäss massgebenden Zusatzkriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) verhält, sind deshalb ergänzende Angaben erforderlich, die durch geeignete Rückfragen beim Gutachter Dr. B.___ oder eine separate Begutachtung zu beschaffen sind.
         Zur entsprechenden Abklärung ist deshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mithin der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
4.5     Die Beschwerdegegnerin wird nach erfolgten Abklärungen im vorstehend dargelegten Sinne über den gesamten Rentenanspruch neu verfügen. Sollte ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren, so ist zum Anspruchsbeginn folgendes zu beachten:
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (Urk. 8/5 S. 2 oben), dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Gutachten der Ärzte der Universitätsklinik im Oktober 2002 vorliege, somit die einjährige Wartezeit Ende September 2003 abgelaufen sei und der Rentenanspruch seit 1. Oktober 2003 bestehe (Urk. 2/1 S. 3 Mitte).
         Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Universitätsspital bezieht sich auf den Zeitpunkt von drei Monaten nach der Revisionsoperation vom Januar 2002 (Urk. 8/17 S. 7 unten) und hat somit Gültigkeit ab Anfang Mai 2002 hat. Für die Beurteilung der Frage des Ablaufs der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist auf die Arztzeugnisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 233 unten).
         Diesbezüglich liegen die Atteste des behandelnden Dr. D.___ vor (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. B), auf die in diesem Punkt trotz den Vorbehalten gegenüber seiner Gesamtbeurteilung (vgl. vorstehend Erw. 4.2) abzustellen ist. Demnach bestand seit 29. Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, womit das Wartejahr eröffnet wurde. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte deshalb ab 1. Juni 2001 entstehen.
                 
5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61lit. g ATSG). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses als den Umständen angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).