Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00358

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Sturzenegger

Urteil vom 8. Dezember 2004

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Daniel Schilliger, Fürsprecher

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, absolvierte nach Beendigung ihrer Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) von 1988 bis 1991 eine Lehre als Apothekerhelferin/Pharma-Assistentin (Urk. 11/61 Ziff. 6.1-2; Urk. 11/60). Anschliessend arbeitete sie auf ihrem Beruf sowie als Sachbearbeiterin (Urk. 11/60). Ihre letzte Arbeitsstelle als Pharma-Assistentin (1. August 1996 bis 30. September 2000) musste sie aufgrund gesundheitlicher Probleme aufgeben (Urk. 11/61 Ziff. 6.3.1; Urk. 11/60). Von August 2001 bis August 2003 arbeitete sie als Sachbearbeiterin. Obwohl diese Stelle ein variables, dem Gesundheitszustand berücksichtigendes Arbeitspensum zuliess, musste sie auch diese gesundheitsbedingt aufgeben (Urk. 11/48 S. 3 f.).

    Die Versicherte leidet seit April 2000 an erheblicher Müdigkeit, Erschöpfung nach geringster Anstrengung, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Muskelbeschwerden (vgl. Urk. 11/25/1 S. 5 f. Ziff. 3.2.1).

    Sie meldete sich am 24. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/61 Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte (Urk. 11/30/2-9; Urk. 11/32/2-3) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/57) ein. Mit Vorbescheid vom 26. April 2001 wurde der Versicherten eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 11/18). Am 3. Mai 2001 nahm X.___ Stellung dazu und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 16. November 2001 wurde ihr sodann bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 11/14) mit Wirkung ab 1. April 2001 eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 11/12).

    Im Januar 2002 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 11/48). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein (Urk. 11/7, Urk. 11/22-24; Urk. 11/26-27) und liess ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, Y.___ (MEDAS), erstellen (Urk. 11/25).

    Mit Verfügung vom 17. November 2003 (Urk. 11/6) hob die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten per 31. Dezember 2003 auf. Begründet wurde dies mit dem Ergebnis aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten, gemäss welchem der Versicherten ein Vollzeitpensum zumutbar sei (Urk. 11/6 S. 1 f.). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, am 17. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 11/5 = Urk. 11/33). Im Einspracheentscheid vom 30. April 2004 wurde der Anspruch auf eine Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 verneint (Urk. 11/1 = Urk. 2).

2.     Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr sei weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik führte die Beschwerdeführerin am 15. September 2004, unter Hinweis auf einen weiteren Arztbericht (Urk. 16) aus, sie sei nach einer durchgeführten Anti-Pilz-Therapie im Juni 2004 genesen und suche seither eine Arbeitsstelle. Auch wenn sie sich ab diesem Zeitpunkt bei der Invalidenversicherung abmelden werde, halte sie an der Beschwerde fest (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 19.)



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgebenden Bestimmungen betreffend die Revision laufender Renten (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb, mit nachstehenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.

1.2    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war, vorliegend Ende April 2004. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b).

1.3    Von Amtes wegen wird eine Revision durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung der Invalidität der Versicherten als möglich erscheinen (vgl. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.4    Bei einer Rentenrevision ist zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person seit der letzten Beurteilung durch die Invalidenversicherung so verändert hat, dass eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades resultiert. Dabei ist zu beachten, dass bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung darstellt (ZAK 1987 S. 37 Erw. 1a mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Vergung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

1.6    Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt.


2.

2.1    Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2003 aufgehoben (vgl. Urk. 2 S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dank entsprechender Therapieerfolge sei sie im Juni 2004 wieder genesen, suche seither eine Stelle und werde sich ab diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin abmelden (Urk. 15 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin geht somit selber von einer wiedererlangten vollen Arbeitshigkeit ab 1. Juli 2004 aus, so dass sich ihr Begehren auf das Weiterausrichten der halben Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 beschränkt, was einen Streitwert von Fr. 5'784.-- (6 x Fr. 964.--; Urk. 11/12) ergibt. Demzufolge ist von einem Streitwert unter Fr. 20'000.—auszugehen, weswegen der Einzelrichter für deren Beurteilung zuständig ist. Konkret ist streitig und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2003 erfüllt waren.

%1.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht massgebend verändert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Auf das MEDAS-Gutachten sei nicht abzustellen, weil zum einen die wesentliche Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes nicht beantwortet worden sei und zum anderen, weil es Widersprüche enthalte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 ff.). Des Weiteren würden die Untersuchungsmethoden der MEDAS Personen mit Chronischem-Fatigue-Syndrom (CFS) nicht gerecht werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12). Es sei nicht ersichtlich, weswegen die Beschwerdegegnerin von den Beurteilungen durch die vor November 2001 behandelnden Ärzte abgekommen sei und sich nur noch auf das MEDAS-Gutachten stütze, ohne dass sich eine wesentliche Veränderung ergeben hätte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, im Zeitpunkt des (ersten) Rentenentscheids sei mit einer Verbesserung zu rechnen gewesen, weswegen guter Grund für die bereits sechs Monate später angesetzte Revision bestanden habe. Im MEDAS-Gutachten seien dannzumal vorliegende ärztliche Berichte beigezogen und nach eigenen Untersuchungen die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) gestellt worden. Die dabei festgehaltenen, rein anamnestischen Kriterien würden in etwa dem Chronic-Fatigue-Syndrom entsprechen. Aus somatischer Sicht seien die beschriebenen Symptome bei der Abklärung nicht plausibel gewesen. Diese Diskrepanz sei bereits während einer Hospitalisation im Spital Z.___ aktenkundig gewesen. Zusammenfassend könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden, welches der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumute (Urk. 2 S. 3). Demzufolge sei die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2003 rechtens.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Medizinische Abteilung, Spital Z.___, hielt in seinem Kurzbericht vom 7. April 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis zum 7. April 2000 ambulant hospitalisiert war. Er stellte die Diagnose eines unklaren Abdomen mit/bei Verdacht auf einen viralen Infekt und persistierenden wechselseitigen muskelo-skelettalen Schmerzen (Urk. 11/30/7).

    Dr. med. B.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Gynäkologische Abteilung, Spital Z.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 eine Dysmenorrhoe und körperliches Unwohlsein die ersten 14 Tage des Zyklus, verbunden mit Müdigkeit und Gliederschmerzen (Urk. 11/30/3). Sie berichtete, dass seit der Hospitalisation im April 2000 eine Müdigkeit und Mattigkeit aufgetreten sei, und dass sie damals wie auch heute eine Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem äusseren Wirken festgestellt habe. Es sei sehr angenehm, sich mit der Patientin zu unterhalten, man könne jedoch eine Form von Müdigkeit oder Schlappheit keinesfalls feststellen (Urk. 11/30/3 S. 1). Die Behandlung mit einem Ovulationshemmer habe zu keiner Besserung der Dysmenorrhoe geführt, weswegen die Einnahme einer vermehrt östrogenhaltigen Pille vorgeschlagen worden sei (Urk. 11/30/3 S. 2). Alles in allem sei ihr die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführer unklar, weswegen sie zu einer psychosomatischen Behandlung riet (Urk. 11/30/3 S. 2).

    Im Bericht der Neurologischen Poliklinik, Universitätsspital C.___, vom 6. Februar 2001 wurde ein Verdacht auf Chronic-Fatigue-Syndrom bei Status nach Epstein-Bar-Virus (EBV) im April 2000 diagnostiziert (Urk. 11/30/4). In der Anamnese wurden als jetzige Leiden (JL) eine ausgeprägte Müdigkeit und Schläfrigkeit angegeben. Bereits geringe körperliche Anstrengungen würden zu einer enormen Erschöpfung führen, die nicht einzelne Muskelgruppen, sondern den ganzen Körper beträfe. Die Symptome hätte sich zwar leicht gebessert, – es gäbe zwischenzeitlich 2 bis 3 Tage, an welchen sich die Beschwerdeführerin besser fühle (Urk. 11/30/4 S. 1). In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass die Symptome einem durch die EBV-Infektion ausgelösten Chronik-Fatigue-Syndroms ohne Anzeichen einer Ausweitung des Infektes auf das Zentralnervensystem entsprächen. Es könne jedoch nicht von einer eigentlichen Muskelerkrankung gesprochen werden (Urk. 11/30/4 S. 2).

    In ihrem Bericht vom 19. März 2001 stellten die Ärzte der Neurologischen Poliklinik, Universitätsspital C.___, die Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndroms bei Status nach EBV-Infektion im April 2000 (Urk. 11/32/2 S. 2 Ziff. 3) und beurteilten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der Konzentrationsprobleme, der ausgeprägten Müdigkeit und gelegentlichen Schmerzen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf längere Sicht seien jedoch keine sicheren Angaben möglich (Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 1.1). Aus neurologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 1.5).

    Dr. med. D.___, GastroZentrum, Klinik E.___ Zürich, führte am 27. April 2001 aus, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Mittel- und Unterbauchschmerzen, jeweils während der Periode verstärkt, leide. Eine durchgeführte Koloskopie habe sich unauffällig gezeigt (Urk. 11/30/5).

    

    Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie FMH, Klinik E.___, liess zum Ausschluss einer Endometriose eine Computer-Tomographie erstellen. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2001 beschrieb sie, dass sich im linken Ovar eine 2,5 cm messende Zyste befinde; der Befund sei vereinbar mit einer Endometriosezyste (Urk. 11/30/6). Die Untersuchungen vom Ober- und Mittelbauch seien unauffällig.

    Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. Juni 2001 chronische Unterbauchschmerzen (Urk. 11/30/2S. 1). Ihres Erachtens handle es sich weiterhin um ein psychosomatisches Krankheitsbild, da sie seit einem Jahr arbeitsunfähig geschrieben sei und doch bei jeder Konsultation aufgestellt und fröhlich wirke (Urk. 11/30/2S. 2). Die Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu früher bereit gewesen, eine psychosomatische Komponente an- und Kontakt zu der ihr bereits bekannten Ärztin Dr. G.___, Psychiatrie FMH, H.___, aufzunehmen.

    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2001 die Diagnosen eines Verdachts auf Chronic-Fatigue-Syndrom bei Status nach EBV-Infektion im Frühjahr 2000 sowie chronische Unterbauchschmerzen unklarer Aetiologie (Urk. 30/1 S. 1 lit. A). Nach diversen Abklärungen ergebe sich keine fassbare organische Ursache der Beschwerden (Urk. 11/30/1 S. 2). Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 11/30/1 S. 2 lit. C1) und attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. April 2000 bis zum 31. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. August 2001 eine solche von 75 % (Urk. 11/30/1 S. 1 lit. B). Er rechne mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten und empfahl eine Neubeurteilung in einem halben Jahr, da eine Diagnose auf längere Sicht nicht gestellt werden könne (Urk. 11/30/1 S. 3).

3.2    Das MEDAS-Gutachten vom 25. September 2003 (Urk. 11/25) wurde von Dr. H. Raatz und Dr. med. G. Risi, Oberarzt, erstattet und basierte auf Untersuchungen vom 24. und 25. März 2003 (Urk. 11/25/1 S. 1). Im Gutachten wurden die beigezogenen Akten (Urk. 11/25/1 S. 2 f.), die Vorgeschichte, die persönliche Anamnese, Sozial-, Familien- und medizinische Anamnese sowie die jetzigen Leiden (Urk. 11/25/1 S. 3 ff.) wiedergegeben. Sodann wurden die Befunde der internistischen Untersuchungen (Urk. 11/25/1 S. 8) und die Erkenntnisse aus den Fachgutachten wiedergegeben (Urk. 11/25/1 S. 9 f.; Urk. 11/25/2-4).

    Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ständig stark ermüdet sei und an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide. Des Weiteren habe sie ständige Muskelschmerzen, eine anhaltende Zustandsverschlechterung nach „Anstrengung“, empfindliche Lymphknoten an Hals und Achsel und Temperaturregulationsstörungen. Zeitweise habe sie Kopfschmerzen, eine nicht erholsamen Schlaf sowie Schlafstörungen. Ausserdem klagte sie über Gelenksschmerzen, Halsschmerzen, Sehstörungen, Nachtschweiss, Gefühlsschwankungen bei Verschlechterung, Allergien, Hautausschlag und Brustschmerzen. Diese Symptome variierten von Zeit zu Zeit in der Stärke, sie wäre jedoch nie ganz beschwerdefrei (Urk. 11/25 S. 5 f.).

    Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie FMH, führte im rheumatologischen Fachgutachten aus, einzig eine diffuse und heftige Dolenz der medialen Axillabgrenzung im Bereich der axillären Thoraxwand sei beidseits feststellbar gewesen (Urk. 5/25/3 S. 4 Mitte). Bezüglich des Neurostatus wurde bei der Prüfung der proximalen Extremitäten eine inkonstante Gegeninnervation im Bereich der Oberarme mit nicht voller Kraftentwicklung und verbaler Schwächebetonung festgestellt. Ebenso sei an den unteren Extremitäten eine inkonstante und wechselnde Kraftentwicklung der proximalen Extremitäten bis Grad III erkennbar (Urk. 8/25/3 S. 4 unten).

    Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, dass sich für das seitens der Beschwerdeführerin präsentierte Beschwerdebild aus rheumatologischer Sicht keine adäquat-befriedigende Erklärungen finden würden (Urk. 11/25/3 S. 5). Anamnestisch und klinisch seien keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches Systemleiden vorhanden; die inkonstante Kraftentwicklung in der Untersuchung präsentierte sich wechselnd und sei unter abgelenkten Verhältnissen sowie auch anamnestisch nicht vorhanden. Aufgrund der begleitenden Äusserungen der Beschwerdeführerin während der Untersuchung könne eine subjektive Schwäche- und Krankheitsüberzeugung vorliegen. Wie bereits im Bericht der Neurologischen Klinik, Universitätsspital C.___, lägen keine Hinweise auf eine neuromuskuläre Erkrankung vor. Obwohl die Beschwerdeführerin eine diffuse myalgische Schmerzhaftigkeit am gesamten Bewegungsapparat beklage, seien die Kriterien für eine Fibromyalgiesyndrom nicht erfüllt. Inwieweit der Beschwerdeführerin berechtigterweise ein Chronic-Fatigue-Syndrom zuzugestehen sei, müsse im internistischen Hauptgutachten diskutiert werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leicht bis mittelschwere körperliche Tätigkeit attestierbar (Urk. 11/25/3 S. 5 unten).

    Das psychosomatische Fachgutachten wurde von Prof. Dr. K.___, Ärztlicher Leiter Abteilung Psychosomatik, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, erstellt (Urk. 11/25/4). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt des Interviews bewusstseinsklar und in allen Ebenen orientiert gezeigt (Urk. 11/25/4 S. 6 Ziff. 3.1). Es hätten sich Hinweise für leichte Einschränkungen der Mnestik gegeben, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich nach dem Lesen von einer bis zwei Seiten nicht mehr konzentrieren zu können. Dies habe sich aufgrund der langen Konzentrationsspanne während des Interviews nicht nachvollziehen lassen (Urk. 11/25/4 S. 6 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin habe einen sehr aufgestellten Eindruck hinterlassen; aufgrund der Aktenlage sei jedoch auffallend, dass sie bezüglich unterschiedlichster Symptome untersucht worden sei (Urk. 11/25/4 S. 6 Ziff. 3.3). Aus psychosomatischer Sicht wurde eine Neurasthenie (ICD-10: F.48.0) diagnostiziert, deren Kriterien in etwa den Kriterien des Chronic-Fatigue-Syndroms entsprächen (Urk. 11/25/4 S. 5 Ziff. 4). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde eine kognitiv behaviourale Psychotherapie, gemeinsam mit einem langsam gesteigerten körperlichen Training empfohlen (Urk. 11/25/4 S. 6 Ziff. 5).

    Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde keine Diagnose gestellt (Urk. 11/25/1 S. 11 Ziff. 5.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/25/1 S. 11 Ziff. 5.2):

-1.Neurasthenie (ICD-10: F 48.0); Differenzialdiagnose: Chronic-Fatigue- Syndrom

Status nach Operation des linken Knies 1996 und 1991 bei Morbus Osgood-Schlatter

-2.Rezidivierende Harnwegsinfekte

-3.Dysmenorrhoe

-4.Generalisiertes, aetiologisch nicht zuzuordnendes diffuses myalgisches Schmerzsyndrom und allgemeine Müdigkeit, kein rheumatisches Systemleiden

-5.Status nach operativem Knieeingriff bei Morbus Osgood-Schlatter des linken Knies in der Adoleszenz.

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht die Kriterien für die Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndroms nach Holmes et al. beziehungsweise nach Fucuda et al. erfülle. Es sei jedoch zu betonen, dass es sich hierbei nur um anamnestische Kriterien handle und keinerlei objektive Befunde bei der klinischen Untersuchung zu erheben gewesen seien. In der Konsensfindung gingen die Ärzte bei einem konsistent klinisch normalen und kongruenten Eindruck der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dabei spiele vorliegend sicherlich eine Rolle, dass die Diagnose des Chronic-Fatigue-Syndroms beziehungsweise Neurasthenie umstritten sei. Die subjektiv beschriebenen Symptome seien bei dieser Abklärung somatisch nicht plausibel (Urk. 11/25/1 S. 12). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wurde ausgeführt, dass aufgrund der unauffälligen internistischen und rheumatologischen Befunde sowie aufgrund des durch die Gutachter gewonnen Eindruckes der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine normale Leistungsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 11/25/1 S. 13 Ziff. 6.1.2). Die Beschwerdeführerin sei in allen leichten bis mittelschweren Berufen wie in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 11/25/1 S. 13 Ziff. 6.1.4).

3.3    Dr. med. M.___, Facharzt Chirurgie FMH und Anthroposophie VAOAS/ FMH, beschrieb in seinem Bericht vom 7. September 2004, dass die Beschwerdeführerin ihn am 3. April 2004 konsultiert habe (Urk. 16). Anamnestisch und aufgrund der Akten sei am Vorligen eines Chronic-Fatigue-Syndroms nicht zu zweifeln, auch wenn die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens diese Tatsache nicht ganz bestätigen wollten. Er habe nebst der Anamnese und dem Studium der Akten keine körperliche Untersuchung durchgeführt. Zur Sicherung der Verdachtsdiagnose habe er einen kinesiologischen Test durchgeführt und dabei eine systemische Belastung mit dem Hefepilz Candida albicans festgestellt (Urk. 16 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die Konsultation eine konsequente Anti-Pilz-Therapie bestehend aus einer medikamentösen Komponente und ernährungstherapeutischen Massnahmen durchgeführt und sei in der Folge prompt genesen. Die Leistungsfähigkeit sei zurückgekehrt und die Wiederaufnahme der Arbeit stehe bevor (Urk. 16 S. 2).


4.

4.1    Aus den Arztberichten der Neurologischen Poliklinik, Universitätsspital C.___, geht hervor, dass eine ausgeprägte Müdigkeit und Schläfrigkeit beklagt wurde. Eine Muskelerkrankung konnte ausgeschlossen werden, obwohl bereits kleinste Anstrengungen zu einer Erschöpfung des gesamten Körpers führten. Die Ärzte diagnostizierten den Verdacht auf beziehungsweise ein Chronic-Fatigue-Syndrom (vgl. vorstehend Erw. 3.1 c-d).

    Dr. B.___ führte in ihren Berichten ebenfalls aus, dass sich die Beschwerdeführerin über Müdigkeit und Gliederschmerzen beklagte, ohne dass dafür eine somatische Erklärung zu finden war. (vgl. vorstehend Erw. 3.1 b und g).

    Der Hausarzt Dr. J.___ begründete seine Verdachtsdiagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms mit dem Fehlen von fassbaren organischen Ursachen für die Müdigkeit, Erschöpfung und Muskelbeschwerden.

    Im MEDAS-Gutachten vom 25. September 2003 wurden als hauptsächlich beklagte Beschwerden andauernde starke Ermüdung, Konzentrations- und Gedächtnisschwächen sowie ständige Muskelschmerzen festgehalten (Urk. 11/25/1 S. 5 f.). Dieses durch die Beschwerdeführerin präsentierte Beschwerdebild wurde im MEDAS-Gutachten ausführlich beschrieben mit dem Hinweis, dass es dafür aus rheumatologischer Sicht dafür keine adäquat befriedigende Erklärungen gebe (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Im psychosomatischen Fachgutachten wurde die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F.48.8) gestellt, welche in etwa den Kriterien eines Chronic-Fatigue-Syndroms entspreche. Es wurde zudem ausgeführt, dass aus internistischer Sicht die Kriterien für Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndroms erfüllt seien, wenngleich es sich dabei um anamnestische Kriterien handle und keine objektiven Befunde bei der klinischen Untersuchung hätten erhoben werden können. Anlässlich der konsiliarischen Besprechung wurde die Diagnose der Neurasthenie (ICD-10:48.0) mit der Differentialdignose Chronic-Fatigue-Syndrom gestellt (vgl. vorstehend Erw. 3.2).

4.2    Neurasthenie im Sinne von Ziffer F48.0 ICD-10 wird beim Vorliegen folgender Kriterien diagnostiziert (H. Dilling und andere, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 3. korrigierte Auflage, Bern 2004, S. 131 f.):

- Anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen

- Mindestens eines der folgenden Symptome: akute oder chronische Muskelschmerzen, Benommenheit, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen, Unfähigkeit zu entspannen, Reizbarkeit.

- Die Betroffenen sind nicht in der Lage, sich innerhalb eines normalen Zeitraums von Ruhe, Entspannung oder Ablenkung zu erholen.

- Die Dauer der Symptomatik beträgt mindestens drei Monate.

Das Chronic-Fatigue-Syndrom wird, diagnostisch der Neuroasthenie nahezu identisch, als schwere und langdauernde Erschöpfung definiert, für die keine körperliche Ursache gefunden werden kann und die nicht deutlich durch Schonung oder Ruhe zu beheben ist. Nebenkriterien für die Diagnosestellung sind eine Reihe von weiteren Symptomen, wie zum Beispiel Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Lymphknotenschwellungen und Muskelschmerzen (vgl. Wolfgang Hausotter, Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, München 2002, S. 103 ff.)

Die gesundheitlichen Störungen, welche definitionsgemäss zu einer der beiden genannten Diagnosen gehören, entsprechen sowohl der in den medizinischen Beurteilungen vor der Rentenzusprache im Jahr 2001 als auch derjenigen im MEDAS-Gutachten vom September 2003 festgestellten Symptomatik.

Betreffend den festgestellten Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache und im Zeitpunkt der allfälligen Revision sind somit keine massgeblichen Veränderungen erkennbar. Es handelt sich im Wesentlichen um den gleichen, unverändert gebliebenen Gesundheitszustand.

4.3    Mit der Diagnosestellung wurde im MEDAS-Gutachten ausgeführt, dass aufgrund derselben eine reduzierte Belastbarkeit zugestanden werden könne (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Eine signifikante Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit werde in der Regel jedoch nicht zuerkannt. Demzufolge ergebe sich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates (Urk. 11/25/1 S. 12). Aus psychosomatischer Sicht scheine eine Berentung bei der 30-jährigen Beschwerdeführerin unangemessen. Aus internistischer Sicht erfülle die Beschwerdeführerin zwar die Kriterien für die Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndroms, aber aufgrund der Konsensfindung, einem konsistent klinisch normalen Eindruck und kongruentem Eindruck der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.     

    Bei dieser durch die Ärzte der MEDAS vorgenommenen Beurteilung handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend Erw. 4.3), was keinen revisionsbegründenden Umstand darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen halben Rente nicht erfüllt sind, da ihr in medizinischer Sicht lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts zugrunde gelegt wurde.

    Somit hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


5.    Laut dem eingereichten Arztbericht von Dr. M.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.3) und den Angaben der Beschwerdeführerin selber in der Replik ist sie nach Durchführung einer konsequenten Anti-Pilz-Therapie im Juni 2004 vollständig genesen (vgl. Urk. 15-16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme dazu.

    Aufgrund des Sachverhaltes sind zusätzliche Abklärungen sowie weitere Massnahmen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht mehr nötig, weswegen die Angelegenheit spruchreif ist. Da somit die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes erfüllt sind, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren den Rentenanspruch bis 30. Juni 2004 zu beurteilen (vgl. vorstehende Erw. 1.5).

    Die durch die vollständige Genesung im Juni 2004 überzeugend dargelegte und somit erzielte Arbeitsfähigkeit von 100 % stellt eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades dar, wobei unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin ab Juli 2004 direkt eine Arbeitsstelle gefunden hat, wovon sie mit der in Aussicht gestellten „Abmeldung“ ihrerseits ebenfalls ausgeht. Deswegen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe Rente bis 30. Juni 2004 zusteht.


6.    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz vom Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'450.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bis am 30. Juni 2004 eine halbe Rente zusteht.

2.     Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




MosimannSturzenegger