Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, gelernter Werkzeugmaschinist (Urk. 7/66 Ziff. 5.2), bezog in den Rahmenfristen vom 1. März 1988 bis 28. Februar 1990 beziehungsweise vom 2. Dezember 1991 bis 1. Dezember 1993 (vgl. Urk. 7/65 S. 1 und S. 3-4) Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung und ab Januar 1995 (Urk. 7/21) Fürsorgeleistungen. Am 4. Oktober 1995 erlitt er einen Motorradunfall (vgl. Urk. 7/95/24 S. 2) und meldete sich am 7. Oktober 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/66 Ziff. 6.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 6/21/3-6). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 1998 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/22). Nachdem der Versicherte zum Vorbescheid Stellung genommen hatte (Urk. 7/18 = Urk. 7/19), holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. C.___, Psychotherapeut FSP (Urk. 6/22), ein. Mit Verfügungen vom 12. Februar 1999 sprach sie dem Versicherten eine halbe Rente vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 (Urk. 6/16) beziehungsweise ab 1. Januar 1999 (Urk. 6/15 = Urk. 7/12) zu.
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwei Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/21/1-2) ein und veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle D.___ (MEDAS; Urk. 6/20). Am 3. April 2002 (Urk. 7/5) erging der Vorbescheid und am 27. Juni 2002 (Urk. 6/9) die Verfügung, womit die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2000 erfolgte.
Am 12. August 2003 meldete ein Beamter der Kantonspolizei der IV-Stelle, dass der Versicherte, welcher in einen Streit verwickelt gewesen sei, eine private Motorradwerkstatt betreibe auf ihn einen körperlich guten Eindruck gemacht habe, weshalb er eine Rentenrevision für angezeigt halte (vgl. Urk. 6/34). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 6/33) und holte in diesem Zusammenhang zwei medizinische Berichte (Urk. 6/18/2, Urk. 6/19) ein. Am 31. März 2004 teilte sie dem Versicherten mit (Urk. 6/3) beziehungsweise erliess am 6. Mai 2004 die Verfügung (Urk. 6/1 = Urk. 2), dass eine medizinische Abklärung am E.___ (___) durchzuführen sei.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, mit Eingabe vom 2. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass eine polydisziplinäre Untersuchung für die Beurteilung des Leistungsanspruches nicht notwendig und eine solche unter den gegebenen Umständen überdies nicht zumutbar sei. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, von der anberaumten medizinischen polydisziplinären Untersuchung abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist die Frage der aufschiebenden Wirkung zu prüfen.
1.1 Gemäss Art. 81 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann die Ausgleichskasse - und damit auch die Beschwerdegegnerin - in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
1.2 Die vorsorglichen Massnahmen und die aufschiebende Wirkung regeln einen vorläufigen Zustand während der Rechtshängigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Mit der Beurteilung der Hauptsache fallen die vorsorglichen Massnahmen und die aufschiebende Wirkung als vorläufige Anordnungen dahin (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1993, § 17 N. 10).
Die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2004 betreffend die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 2) - und damit gegen eine Zwischenverfügung - erfolgte unmittelbar nach der Spruchreife des Verfahrens. Da die aufschiebende Wirkung als vorläufige Anordnung mit der Beurteilung der Hauptsache dahinfällt, erübrigt sich deren Prüfung im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei ihm Rahmen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht angehört worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung wäre der Beschwerdeführer vorher anzuhören gewesen, wenn er durch den in Aussicht genommenen Entscheid beschwert worden wäre (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1993, § 17 N. 9). Eine frühzeitige Anmeldung (vgl. Urk. 5 S. 2 Ziff. 4) - bei einer derzeitigen Wartezeit beim E.___ von sechs bis acht Monaten (vgl. Urk. 8) - bedeutet aber für den Beschwerdeführer keinen Nachteil, könnte doch ein vereinbarter Termin im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde ohne weiteres wieder abgesagt werden. Daher kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen.
2.
2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die medizinische Begutachtung notwendig und dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, da die zwei im Rahmen des am 13. August 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens von ihnen eingeholten ärztlichen Berichte keinen Aufschluss über die derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geben könnten, sei eine polydisziplinäre Untersuchung erforderlich. Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werde von Amtes wegen eine Revision durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt würden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen liessen. Es stehe im Ermessen der Versicherung zu entscheiden, ob Hinweise aus der Bevölkerung eine Rentenrevision rechtfertigten. Einerseits müsse sie die für die Beurteilung, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, erforderlichen Grundlagen beschaffen (Art. 69 Abs. 2 IVV), andererseits bestehe eine Mitwirkungspflicht der Versicherten. Im vorliegenden Fall sei sie der Ansicht, dass zumindest die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin einer Reduktion des Invaliditätsgrades bestehe. Damit Klarheit darüber geschaffen werden könne, sei ein umfassendes Gutachten erforderlich, zumal der Beschwerdeführer sowohl an einer psychischen als auch an einer körperlichen Beeinträchtigung leide. Insbesondere psychische Krankheiten - welche beim Beschwerdeführer im Vordergrund stünden - könnten sowohl pharmakologisch als auch therapeutisch stabilisiert oder gar geheilt werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers werde der vorgesehene Revisionszeitpunkt nicht in die Verfügung aufgenommen. Dazu sei die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet. Setze sie den Revisionstermin dennoch im Voraus fest, stehe es ihr frei, vor Ablauf dieser Frist eine Revision durchzuführen, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten. Da die Frage der veränderten Verhältnisse vorliegend unklar sei, sei die angeordnete Abklärung erforderlich. Gerade weil die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach einer mündlichen Aussage kein Beweismittelcharakter zugebilligt werden könne, korrekt sei, erachte die Beschwerdegegnerin eine umfassende Abklärung als notwendig.
3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG habe sich die versicherte Person einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf eine telefonische Meldung eines Kantonspolizisten am 13. August 2003 - wonach der Beschwerdeführer einen körperlich guten Eindruck gemacht habe - die Rentenrevision eingeleitet und dabei eine polydisziplinäre Untersuchung angeordnet. Dem Beschwerdeführer sei im August 2003 das Formular Rentenrevision zugestellt worden. Dieses sei von ihm mit Schreiben vom 1. September 2003 und unter Angabe der aktuell behandelnden Ärzte retourniert worden. In der Folge seien bei diesen Ärzten entsprechende Berichte beigezogen worden. In der Verfügung vom 27. Juni 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2000 zugesprochen worden war, sei kein Revisionszeitpunkt festgelegt worden. Im MEDAS-Gutachten, welches dieser Rentenverfügung zugrunde gelegen habe, sei dem Beschwerdeführer insbesondere aus psychiatrischer Sicht infolge einer mittelgradig depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden. Trotz Vorliegen multipler organischer Beschwerden stellten die psychischen Beschwerden ein grosses Hindernis für die erwerbliche Reintegration dar. Die Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer körperlich fit sei, hätte somit, abgesehen davon, dass sie sämtlichen medizinischen Berichten krass widerspreche, ohnehin keinen Einfluss auf die psychiatrischen gutachterlichen Feststellungen. Damit mündlichen Aussagen Beweismittelcharakter zuzubilligen sei, bedürfe es einer nachträglich schriftlichen Anfrage beziehungsweise eines beidseitig unterzeichneten Protokolls (BGE 117 V Erw. 4c). Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Telefonats des Polizisten nicht erfüllt. Dies ganz abgesehen davon, dass ein Polizist keine Kenntnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes, geschweige denn zur Beurteilung der Psyche, aufweise. Aus psychiatrischer Sicht sei empfohlen worden, eine vorsichtige Eingliederung in einer geschützten Werkstatt sowie zusätzlich eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchzuführen. Weil diverse psychiatrische Therapien keinen Erfolg gezeitigt hätten und um sich nicht gänzlich wertlos vorzukommen, habe der Beschwerdeführer stundenweise versucht, alte Motorräder zu reparieren. Weder würden dort schwere Motoren herumgetragen, noch würde eine irgendwie geartete erwerbliche Tätigkeit betrieben. Diese Verrichtungen dienten vielmehr therapeutischen Zwecken und zur Erlangung mindestens eines gewissen Lebensgenusses. Eine polydisziplinäre Abklärung kaum zwei Jahre nach der letzten umfassenden gutachterlichen Abklärung sei in keiner Weise notwendig. Insbesondere der behandelnde Internist habe einen unveränderten Gesundheitszustand seit jenem Zeitpunkt festgestellt und er erachte den Beschwerdeführer als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer befinde sich seit acht Jahren in verschiedenen medizinischen Behandlungen und Abklärungen. Eine erneute, umfassende, mehrere Tage dauernde Abklärung sei ihm unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Verfügungen würden regelmässig in Abständen von etwa drei Jahren im Hinblick auf eine allfällige Revision überprüft. Ein solches Vorgehen erscheine sachgerecht und es stehe im Einklang mit der Invalidengesetzgebung. Dass nun aber die Revision weniger als vierzehn Monate nach Erlass der Verfügung und ungefähr eineinhalb Jahre nach einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung vorgenommen werde, sei unzweckmässig. Zudem würde damit ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand betrieben und die drohende Angst um den Entzug der Existenzgrundlage zu weiteren Belastungen der Versicherten führen (Urk. 1 S. 4 ff.).
4. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte medizinische Begutachtung im Rahmen des von ihr angeordneten Revisionsverfahrens erscheint sowohl als notwendig, als auch ohne weiteres zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin ist - wie sie zu Recht geltend macht (vgl. Urk. 5 S. 2 Ziff. 2) - gesetzlich verpflichtet, eine Rentenrevision durchzuführen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen liessen. Die Entscheidung, ob entsprechende Tatsachen für eine Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens ausreichend sind und damit, ob im Rahmen des Revisionsverfahrens Notwendigkeit zur medizinischen Begutachtung besteht, liegt in ihrem Ermessen. Zudem begründet die Tatsache, dass die letzte Revision weniger als drei Jahre zurücklag keine Unzumutbarkeit einer medizinischen Begutachtung dar ebensowenig wie der Umstand, dass eine Begutachtung mehrere Tage dauern kann. Vielmehr ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Art. 44 ATSG sieht lediglich vor, dass die betroffene Partei, den vom Versicherungsträger gewählten Sachverständigen aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Solche Einwände macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
Nach Gesagtem erweist sich die erhobene Beschwerde als unbegründet und die Verfügung vom 6. Mai 2004 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).