Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 3. Februar 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Weber & Chopard Rechtsanwälte
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1969, führte seit Juli 1998 bis im Februar 2002 als selbständiger Pächter eine Tankstelle. Am 1. März 2002 meldete er sich wegen einer HIV-Infektion, chronischer Hepatitis B und C sowie eines Bandscheibendefekts (Discushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantrage die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/31). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. A.___ (Bericht vom 22. Juni 2002, Urk. 8/14) und des B.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, vom 21. Juni 2002 (Urk. 8/13) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto und die Erfolgsrechnungen der Tankstelle bei (Urk. 8/29-30). Mit Verfügung vom 16. September 2002 (Urk. 8/7) verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/9) einen Leistungsanspruch, da die Wartezeit erst am 1. März 2002 eröffnet werden könne.
1.2 Am 15. Mai 2003 stellte H.___ erneut einen Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 8/27). Nachdem die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___ vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/12) und vom 24. Oktober 2003 (Urk. 8/10, unter Beilage des Schreibens des Spitals C.___ vom 6. Dezember 2001) sowie den Bericht des B.___vom 11. September 2003 (Urk. 8/11) eingeholt und weitere Erkundigungen über die Erwerbsverhältnisse von H.___ während der letzten Jahre eingezogen hatte (Urk. 8/22-26), wies sie mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 8/6) das Leistungsbegehren ab, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die durch H.___ dagegen erhobene Einsprache vom 7. April 2004 (Urk. 8/4) wurde aus den selben Gründen mit Entscheid vom 6. Mai 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2.
2.1 Dagegen liess H.___ durch Rechtsanwalt Alexander Weber am 2. Juni 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
2. Vorerst sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Rahmen seiner ihm verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten berufliche Massnahmen zu gewähren, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern;
3. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze, eventuell Dreiviertels bzw. halbe, subeventuell eine Viertelsrente auszuzahlen;
4. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das gleichzeitig gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung liess H.___ mit Schreiben vom 17. Juni 2004 (Urk. 6) zurückziehen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, liess H.___ in seiner Replik vom 4. Oktober 2004 (Urk. 12) nunmehr folgendes Rechtsbegehren stellen:
" 1 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2002 eine ganze Rente (IV-Grad > 70 %) auszurichten;
2. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. Das in der Beschwerdebegründung vorsorglich gestellte Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen wird zurückgezogen;
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Da die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. November 2004 in der Folge als geschlossen erklärt (Urk. 15).
2.3 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 (Urk. 16) liess H.___ einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 28. November 2004 einreichen (Urk. 17). Dieser wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 18). Den nachgereichten Verlaufsbericht des B.___ vom 29. November 2004 (Urk. 21) erhielt die Sozialversicherungsanstalt von Rechtsanwalt Alexander Weber innert der noch laufenden Frist als Kopie (vgl. Urk. 20).
2.4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig bleibt nunmehr der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, nachdem das Begehren um berufliche Massnahmen anlässlich der Replik vom 4. Oktober 2004 (Urk. 12) zurückgezogen worden ist. Obwohl mit Verfügung vom 16. September 2002 (Urk. 8/7) ein Rentenanspruch erstmals verneint wurde, sind vorliegend nicht die Voraussetzungen einer Neuanmeldung zu prüfen, da die Abweisung nicht in Ermangelung einer allenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit, sondern aufgrund der noch nicht abgelaufenen Wartezeit erfolgt ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 22. Juni 2002 (Urk. 8/14) diagnostizierte Dr. A.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC-Stadium B3, eine chronische Hepatitis C-Infektion, Niereninsuffizienz sowie ein lumboradikuläres Syndrom links. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Mai 2002 zu 50 % arbeitsunfähig. Dazu führte die Ärztin aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob er überhaupt zu 50 % arbeiten könne. Im Beiblatt zum Arztbericht über die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gibt Dr. A.___ denn an, der Beschwerdeführer sei bei diversen Tätigkeiten eingeschränkt und es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
Im Bericht vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/12) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich hinsichtlich der HIV-Infektion verschlechtert. Sie denke, dass der Beschwerdeführer in keinem Beruf mehr arbeiten könne und eine 100%ige Invalidenrente sicher gerechtfertigt sei. Entsprechend attestierte sie neu eine volle Arbeitsunfähigkeit seit März 2002. Mit Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 8/10) ergänzte sie, dass in erster Linie die Infektionskrankheiten limitierend seien und das intermittierend bestehende Lumbovertebralsyndrom beim Heben von Lasten beschränke.
3.2 Die Ärzte des B.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten in ihrem Bericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 8/13) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC-Stadium B3, eine chronische Hepatitis C-Infektion, eine chronische Hepatitis B, einen Verdacht auf HCV-assoziierte Glomerulonephritis sowie ein lumboradikuläres Syndrom links S5/S1 fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne voraussichtlich durch medikamentöse Behandlung der Hepatitis C verbessert werden, und es bestehe seit März 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Tankwart sowie für andere leichte Tätigkeiten. Für schwere Arbeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %, gerade auch im Hinblick auf das lumboradikuläre Syndrom.
Im Bericht vom 11. September 2003 (Urk. 8/11) schätzen die Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen HIV-Infektion, der chronischen Hepatitis C und B-Infektion auf 50 %. Zusammen mit den chronischen Rückenschmerzen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der Rückenschmerzen würden sie auf Dr. A.___ verweisen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Behandlung der Hepatitis C sei infolge des Kinderwunsches vorerst zurückgestellt worden.
Im Bericht vom 29. November 2004 (Urk. 21) äussern sich die Ärzte lediglich zu den vorgenommenen Therapien (insbesondere hinsichtlich der im Mai 2004 begonnenen Hepatitis C-Behandlung), nicht hingegen zur Arbeitsfähigkeit.
3.3 In dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von Dr. D.___ vom 28. November 2004 (Urk. 17) attestiert der Arzt eine eingeschränkte Immunität bedingt durch die HIV-Infektion und subjektiv infolge der zunehmenden Aktivität der Hepatitis C- und B-Infektion eine ausgeprägte Müdigkeit mit Leistungsschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten, morgenbetonter Übelkeit, häufiger Nausea und Magenbeschwerden. Aufgrund seiner Untersuchung erachte er den Beschwerdeführer zu mindestens 66 % arbeitsunfähig, eher aber zu 75 %. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückensymptomatik sei mit maximal 25 % zu bewerten. Gesamthaft erscheine ihm zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % als realistisch. Ein zusätzliches rheumatisch/orthopädisches Gutachten sei nicht zweckdienlich, da der Beschwerdeführer selber die Rückensymptomatik momentan für zweitrangig halte.
4.
4.1 Aufgrund der ärztlichen Unterlagen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer HIV-, Hepatitis B und C-Infektion sowie unter einem lumboradikulären Syndrom links (Discushernie) leidet und aufgrund dieser Diagnosen in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Nicht abschliessend beurteilen lässt sich hingegen die Frage, in welchem Umfange und für welche Art von Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Angaben von Dr. A.___ sind in sich widersprüchlich. So geht sie in ihrem Arztbericht vom 26. Juni 2002 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, führt im gleichen Bericht jedoch aus, dass sie nicht einmal sicher sei, ob der Beschwerdeführer in diesem Unfange arbeiten könne, und verneint im gleichentags ausgestellten Beiblatt die Zumutbarkeit einer Tätigkeit vollständig (vgl. Urk. 8/14). Im zweiten Bericht vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/12) geht die Ärztin ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, bestehend sei März 2002 aus, ohne weiter auf die Diskrepanz zu ihrem Bericht vom 26. Juni 2002 einzugehen. Inwieweit eine Einschränkung in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit besteht, führt sie nicht aus, hingegen spricht sie sich über die Höhe der Berentung aus, was nicht eine medizinische, sondern eine Rechtsfrage darstellt.
Die Ausführungen der Ärzte des B.___ erscheinen zwar grundsätzlich in Bezug auf die Immunschwäche und die Hepatitis-Infektionen nachvollziehbar. Während im Bericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 8/13) hingegen noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen wurde, wird im Bericht vom 11. September 2003 (Urk. 8/11) bei in den Grundzügen gleichgebliebener Diagnose dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und zwar unter Bezugnahme auf die als wenig überzeugend erachteten Ausführungen von Dr. A.___ über die Rückenproblematik.
Zu keiner abschliessenden Klärung trägt auch der Bericht von Dr. D.___ vom 28. November 2004 (Urk. 17) bei. Im Gegensatz zu den Ärzten der B.___ erachtet Dr. D.___ den Beschwerdeführer aufgrund der HIV-Infektion und der Hepatitis-Infektionen für mindestens 66 %, eher aber zu 75 % eingeschränkt, wobei es schwer zu unterscheiden sei, inwieweit die Krankheiten an sich oder die umfangreiche perorale und parenterale Behandlung an diesem Beschwerdebild hauptmassgebend seien. Die Rückensymptomatik würde den Beschwerdeführer weiter zu maximal 25 % einschränken. Gesamthaft erachtete Dr. D.___ eine Einschränkung von 80 bis 100 % als realistisch. Ebenso wenig wie die weiteren konsultierten Ärzte begründet Dr. D.___ jedoch, weshalb die Rückenbeschwerden die bereits eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der HIV-Infektion und der Hepatitis-Infektionen umfangmässig zusätzlich limitieren, und in welchem Umfange der Beschwerdeführer auch in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit eingeschränkt wäre. Nicht nachvollziehbar sind auch die Aussagen, dass eine körperlich leichtere, rückenschonende Arbeit sogar anzustreben sei und dass die Rückenproblematik für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vordergründig sei, nachdem der Arzt aufgrund der Rückenbeschwerden doch immerhin von einer zusätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von bis zu 25 % ausgeht.
4.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des heutigen Abklärungsstandes nicht abschliessend beantworten lässt, in welchem Umfange der Beschwerdeführer für welche Art von Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen eines polydisziplinären (allenfalls eines internistischen unter konsiliarischem Beizug eines Rheumatologen) Gutachtens unter Berücksichtigung der internistischen und rheumatologischen Problematik abklären lässt, für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter Einbezug sowohl der Infektionskrankheiten als auch der Rückenbeschwerden in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, in welchem Umfang und seit wann, und für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Je nach Ausgang des Gutachtens, insbesondere auch hinsichtlich des Beginns und des Verlaufs der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, sind unter Umständen erwerbliche Abklärungen anzuschliessen. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 4. Oktober 2004 (Urk. 12) gutzuheissen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass nicht alle Akten vorgelegt worden seien und die Beschwerdegegnerin nur Fotokopien eingereicht habe (Urk. 12 S. 13), bleibt anzumerken, dass durch das neue elektronische Aktenerfassungssystem der Verwaltung die Originalakten eingelesen werden und es sich bei den dem Gericht und den Rechtsvertretern der versicherten Personen zugestellten Akten grundsätzlich nur noch um Ausdrucke derselben handelt. Dafür, dass diese im vorliegenden Fall nicht vollständig zugestellt worden wären, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass bei den gerügten Arztberichten des B.___ lediglich das "Beiblatt zum Arztbericht" vorliegt, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Ärzte die im Standartformular gestellten Fragen ausführlich in einem Beiblatt beantwortet haben, ohne weitere Anmerkungen auf dem zugestellten Fragebogen anzubringen. So erfolgte denn die Beantwortung der Frage unter direkter Bezugnahme auf die Rubriken unter den entsprechenden Buchstaben (vgl. beispielsweise Urk. 8/14).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).