IV.2004.00362

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 7. Juni 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1959, ist seit 12. März 1984 bei der Z.___ AG, "___", als Bauarbeiter angestellt (Urk. 8/35). Am 14. April 2003 meldete er sich wegen Kniebeschwerden, welche aus einem Unfall im Jahre 1996 herrühren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/37). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, die Arztberichte von A.___, eidg. dipl. Arzt, "___", vom 29. Juli 2003 (Urk. 8/15, unter Beilage des Berichtes über das orthopädische Konsilium von Dr. med. B.___, leitender Arzt, Orthopädische Chirurgie, Klinik Y.___, "___", vom 25. November 2002) und von Dr. C.___, Assistenzarzt, Klinik X.___, Zürich, vom 14. Mai 2003 unter Beilage des Befundes aus der Kniesprechstunde von Dr. med. D.___, Klinik X.___ vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/16) ein und erkundigte sich bei der Firma Z. AG nach dem Arbeitsverhältnis von T.___ (Urk. 8/35). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/33-34 und Urk. 8/41) bei.
         Mit Verfügung der SUVA vom 3. Oktober 2003 wurde T.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % ab 1. Oktober 2003 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 774.-- und aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- zugesprochen (Urk. 8/29). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2003 (Urk. 8/11) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/21) ab. Am 15. April 2004 liess T.___ gegen diesen Entscheid am hiesigen Gericht Beschwerde erheben. Das daraufhin eröffnete Verfahren Proz. Nr. UV.2004.00087 wurde in der Folge mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2004 sistiert.
         Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 8/12) teilte die IV-Stelle T.___ mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen liess T.___ durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss am 23. Januar 2004 Einsprache (Urk. 8/10) samt einem Antrag auf Sistierung des IV-Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des SUVA-Verfahrens erheben. Mit Schreiben der IV-Stelle vom 15. April 2004 (Urk. 3/4) wurde der prozessuale Antrag und mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/2) die Einsprache abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess T.___ durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss am 3. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.    Der Einsprache-Entscheid der IV vom 3.5.2004 sei aufzuheben.
               2. Vor einem definitiven Rentenentscheid seien weitere Abklärun-         gen zu treffen, insbesondere sei eine Evaluation der Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers sowie eventualiter weitere      medizinische Abklärungen durchzuführen.
        3.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab     1.10.2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von     mindestens 40 % zu erbringen.
        4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-    schwerdegegnerin."
         Im Weiteren lies T.___ folgenden prozessualen Antrag erheben:
         "Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur definitiven  Erledigung des bereits hängigen SUVA-Verfahrens (UV.2004.00087)  zu sistieren bzw. seien die beiden Verfahren zu vereinigen."
         In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2004 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zum Sistierungs- beziehungsweise Vereinigungsantrag liess sich die IV-Stelle nicht vernehmen. Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2004 (Urk. 9) wurden die Anträge von T.___ auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens beziehungsweise Vereinigung mit dem UV-Verfahren Proz. Nr. UV.2004.00087 abgewiesen und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. 
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich "pro forma" zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5).
1.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdeführerin auf seine Einwendungen im Rahmen der Einsprache überhaupt nicht eingegangen sei. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
         Die Begründung im Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 (Urk. 2) ist tatsächlich knapp gehalten und bezieht sich unter Hinweis auf die Koordinationspflicht im Wesentlichen auf die Feststellungen der SUVA. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Einsprache 23. Januar 2004 (Urk. 8/10) weitere medizinische sowie berufspraktische Abklärungen verlangt, kann aber nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe sich dazu nicht geäussert.
         Die Beschwerdegegnerin tut zwar die Gründe, welche gegen eine erneute Sachverhaltsabklärung sprechen, nicht im Einzelnen dar. Indem sie aber ausführt, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachweislich nichts geändert habe und der Sachverhalt hinlänglich klar sei, zeigt es sich, dass sie sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und zu einem anderen Ergebnis als dieser gekommen ist. Damit hat sie dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gerade noch knapp Genüge getan, war der Beschwerdeführer dadurch doch im Stande, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).2.        

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Dazu macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), bei Vorliegen von Unfallfolgen bestehe eine Koordinationspflicht zwischen der Invalidenversicherung und dem Unfallversicherer. Gestützt auf diese Ausgangslage sei es geradezu unverständlich, wieso seitens der Beschwerdegegnerin mit dem Fällen des Einspracheentscheides nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des SUVA-Verfahrens zugewartet worden sei.
         Gestützt auf die SUVA-Akten, insbesondere den Arztbericht der Klinik X.___ vom 26. Februar 2003, sei es erstellt, dass der Beschwerdeführer praktisch unter andauernden Schmerzen im rechten Knie leide. Folgerichtig habe die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2003 mitgeteilt, dass sie auch weiterhin für die noch notwendigen Arztbesuche zur Abgabe von Schmerzmitteln aufkomme.
         Entgegen dieser klaren Aktenlage sei jedoch im Kreisarztbericht von Dr. E.___ vom 12. Juni 2003 keine Rede von aktenkundigen Knieschmerzen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund erscheine es doch sehr fraglich, wie ein Kreisarzt ohne fachspezifische Abklärungen (insbesondere auch berufspraktische Abklärungen) bei einem Schmerzpatienten ohne weiteres eine volle Erwerbsfähigkeit attestieren könne. Selbst wenn einem Versicherten in zeitlicher Hinsicht eine 100%ige Tätigkeit zumutbar sei, bedeute dies noch lange nicht, dass die entsprechende Leistungsfähigkeit auch 100 % betrage. Es werde daher ausdrücklich die Evaluation der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers z.B. in der Klinik Y.___ beantragt. Da bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dessen Schmerzen nie berücksichtigt worden seien, sei der ärztliche Abschlussbericht der SUVA mit gravierenden Mängeln behaftet. Eventualiter seien daher neben der Evaluation der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weitere medizinische Abklärungen betreffend der Schmerzen durchzuführen. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, dass bereits aufgrund der bestehenden Akten der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bestimmt werden könne, sei es zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von nur 15 % zugestanden worden sei. Insbesondere aufgrund der Schmerzproblematik sei vorliegend ein Maximalabzug von 25 % gerechtfertigt. Unter Hinweis auf die bereits im Rahmen der schriftlichen Einsprache vom 3. November 2003 gemachten Ausführungen sei selbst bei einer zeitlich 100%igen Tätigkeit des Beschwerdeführers von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszugehen.
3.3. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Juni 2002 nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auszuführen. Eine wechselnd belastende, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 15 kg sei ihm ganztags zumutbar. Es sei von einem zumutbaren Einkommen ohne Behinderung von Fr. 59'300.-- pro Jahr und einem solchen mit Behinderung von jährlich Fr. 48'400.-- auszugehen. Daraus resultiere - analog der SUVA - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18,3 %. Es lägen keine neuen medizinische Berichte vor, welche eine Abweichung von der Beurteilung des Invaliditätsgrades durch die SUVA zuliessen (Urk. 8/2 und 8/13).

4.
4.1     Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 eine meniskoprive Arthrose des lat. Kompartimentes am rechten Knie nach einer Teilresektion des rechten lateralen Meniskus im Jahre 1996 (Urk. 8/15). Seit der Meniskusoperation sei der Beschwerdeführer nicht mehr beschwerdefrei, aber arbeitsfähig gewesen. Durch häufiges Treppensteigen im Juni 2002 hätten sich die Schmerzen im Knie rechts verstärkt. Diese seien nun auch bei normalem Gehen vorhanden und heute noch präsent. Aus therapeutischer Sicht werde dem Beschwerdeführer in einigen Jahren eine Kniegelenksprothese eingesetzt werden. Heute sei er dafür jedoch noch zu jung. Für stehende Arbeiten und Treppensteigen stelle er dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose. Das Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, das Knien und Kniebeugen, das vorgeneigte und lange Stehen sowie das Gehen von langen Strecken und auf unebenem Gelände, das Treppensteigen und Leiternbesteigen seien dem Beschwerdeführer nicht mehr oder selten zumutbar. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer zudem in seinem Gleichgewicht und seiner Balancefähigkeit. In seiner bisherigen Tätigkeit erachtet Dr. A.___ den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit hingegen ganztags gegeben.
4.2 Anlässlich der orthopädischen Untersuchung in der Klinik Y.___ vom 22. November 2002 (Urk. 8/15) stellte Dr. B.___ zuhanden der SUVA fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Teilresektion des rechten lateralen Meniskus 1996 seine Arbeit auf dem Bau, wobei er grosse Maschinen zu bedienen gehabt habe, wieder zu 100 % habe aufnehmen können. Erst nachdem der Beschwerdeführer vor vier Monaten ausschliesslich bei Baurenovierungsarbeiten mit häufigem Treppen- und Leiternsteigen sowie ausschliesslich stehend-gehender Arbeit eingesetzt worden sei, seien am rechten Knie Belastungsschmerzen sowie Schwellungen aufgetreten. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geworden. Die Beschwerden und Behinderungen liessen sich aufgrund der Befunde anhand der alten Arthroskopie sowie der MRI-Untersuchung vor 5 Monaten einerseits und seiner klinischen und radiologischen Untersuchungsergebnisse andererseits zweifellos objektivieren. Als Diagnose hielt Dr. B.___ in seinem Bericht fest, dass das Knie des Beschwerdeführers eine meniskoprive Arthrose des lateralen Kompartiments aufweise. Therapeutisch dränge sich keine operative Behandlung auf. Ebenso sehe er keine Indikation einer Arthroskopie oder irgendwelcher physiotherapeutischer Massnahmen. Einzig erfolgversprechend halte er eine möglichst betriebsinterne Umstellung der Arbeit auf eine wenig kniebelastende Tätigkeit - wie z.B. die frühere. Für das Knie ungeeignet sei die aktuelle stehend-gehende Arbeit mit häufigem Treppen- und Leiternsteigen.
4.3     Der Arztbericht vom 14. Mai 2003 von Dr. C.___ der Klinik X.___ (Urk. 8/16) verweist in Bezug auf die Diagnose auf den Bericht der Kniesprechstunde von Dr. D.___, wohin der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der SUVA überwiesen worden war (Urk. 8/33). Im entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2003 (Beilage zu Urk. 8/16) gibt Dr. D.___ an, sie könnten sich der Meinung von Dr. B.___ nur anschliessen. Es liege eine meniskoprive laterale Gonarthrose vor. Operativ wäre als einzige Möglichkeit eine Arthroplastik vorzunehmen. Dafür sei der Leidensdruck im täglichen Leben aber viel zu gering und der Beschwerdeführer dafür noch zu jung. Weiter sei nicht anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im jetzigen Beruf durch diese Vorgehensweise verbessert werden könnte. Empfohlen werde daher eine Anpassung der beruflichen Tätigkeit, da nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit wieder arbeitsfähig werde.
         Im Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. C.___ an (Urk. 8/16), eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Hinsichtlich der physischen Funktionen sei dem Beschwerdeführer das Tragen von sehr schweren Lasten ab 45 kg gar nicht mehr zumutbar. Eingeschränkt sei er zudem auch beim Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Gegenständen bis Lendenhöhe sowie beim Heben über Brusthöhe, bei Arbeiten über Kopfhöhe, beim Knien und Kniebeugen, beim Gehen langer Strecken und auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen, Leiternbesteigen sowie in Bezug auf sein Gleichgewicht/Balancieren.
4.4     Der Kreisarzt der SUVA "___", Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, stellt in seinem Abschlussbericht vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/33) hinsichtlich der Diagnose sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ sowie die Ärzte der Klinik X.___ ab. Aufgrund seiner eigenen Untersuchung könne er denselben Befund erstellen wie bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung. Eine weitere Arbeit auf dem Bau als Hilfsarbeiter sei nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer könne jede wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Bodden und ohne Arbeit in kauernder und kniender Stellung. Für eine solche Arbeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
4.5    
4.5.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die soeben dargelegten Arztberichte sowohl hinsichtlich der darin gemachten Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer meniskopriven Arthrose an objektivierbaren, belastungsabhängigen Schmerzen im lateralen Kniekompartiment rechts leidet (Urk. 8/15, 8/16). Trotzdem halten sowohl der Hausarzt, Dr. A.___, wie auch Dr. C.___, gestützt auf die Befunde von Dr. D.___ (Urk. 8/16) und Dr. B.___ (Urk. 8/15) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit übereinstimmend für 100 % gegeben. Nicht mehr zumutbar ist dem Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden und unbestrittenen Beurteilungen durch Dr. A.___ (Urk. 8715) sowie Dr. C.___ (Urk. 8/16) jedoch eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter.
4.5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dem Abschlussbericht des Kreisarztes der SUVA, Dr. E.___, vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/33) eine Auseinandersetzung mit den von ihm geklagten Kniebeschwerden zu entnehmen. Unter dem Titel "Angaben des Patienten" wurde Folgendes vermerkt: "Auf seine Beschwerden angesprochen gibt er an, dass er einfach weiterhin Schmerzen habe im rechten Knie, diese seien im rechten Knie und gehen den rechten Unterschenkel hinunter bis in die Zehen. Die Schmerzen seien so stark, dass er fast nicht den rechten Schuh anziehen könne. Eine genaue Lokalisation kann er nicht machen."
         Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung am 12. Juni 2003 war zum Teil inkonsistent und gewisse Angaben stimmten mit äusserlich erkennbaren Merkmalen nicht überein. So führte Dr. E.___ in seinem Bericht (Urk. 8/33) aus, der Gang durchs Untersuchungszimmer geschehe mit einem Schonhinken auf der rechten Seite, jedoch seien keine Schonungszeichen am rechten Oberschenkel gegenüber links feststellbar. Insbesondere bestehe keine Oberschenkelmuskelatrophie rechts gegenüber links. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre aber zu erwarten, dass sich die Muskelmasse am Oberschenkel verringert, wenn jemand das Bein dauernd entlastet.
         Im Weiteren gab Dr. E.___ an (Urk. 8/33), beim Gehen beuge der Beschwerdeführer das rechte Knie praktisch nicht, auch beim Barfussgang bestehe das gleiche Bild, wobei der Beschwerdeführer bei diesem Gang nur auf dem lateralen Fussrand rechts gehe. Das Entkleiden und Bekleiden der Hosen geschehe im sicheren Einbeinstand rechts und links, auch das Entkleiden und  Bekleiden der Socken und Schuhe. Der Beschwerdeführer setze sich dabei nicht hin. Hinsichtlich der Beweglichkeit des Kniegelenkes gab Dr. E.___ an, dass er keine Abweichungen vom linken zum rechten Bein gemessen habe. Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Knie beim Ausziehen und Anziehen der Hosen problemlos voll beugen könne. Der Beschwerdeführer könne eine tiefe Hocke einnehmen, aus der er sich ohne Hochklettern an den Oberschenkeln erheben könne.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beurteilung durch Dr. E.___ sehr wohl den geklagten Knieschmerzen des Beschwerdeführers Rechnung trägt. Die von diesem Arzt durchgeführten Untersuchungen dienten denn auch der Überprüfung der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen. Die von Dr. E.___ beobachteten und aufgezeichneten Widersprüche zwischen den Schmerzangaben und dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers in verschiedenen Untersuchungssituationen lassen in keiner Weise den Schluss zu, Dr. E.___ habe die Schmerzangaben des Beschwerdeführers völlig unbeachtet gelassen. Dr. E.___ hält denn auch ohne Einschränkungen fest, eine weitere Arbeit auf dem Bau als Hilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen im Zusammenhang mit den geklagten Schmerzen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (Urk. 1), war und ist durch die Aktenlage demnach nicht ausgewiesen. Der kreisärztliche Abschlussbericht von Dr. E.___ kann nicht als mangelhaft bezeichnet werden.
         Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde bis heute keine weiteren medizinischen Akten des Limmattalspitals, Schlieren, nachgereicht hat.
4.5.3 Aufgrund der weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen betreffend dessen funktionelle Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Angaben über die physische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den vorhandenen Arztberichten als taugliche Beweismittel zu gelten haben. Hinsichtlich des Beweiswertes der erwähnten Arztberichte ist zunächst festzuhalten, dass es gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten genügen (BGE 122 V 157). Diese Voraussetzungen sind sowohl in Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/33) als auch für denjenigen von Dr. A.___ vom 29. Juli 2003 (Urk. 8/15) sowie von Dr. C.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/16) erfüllt. So stützen sich diese im Wesentlichen auf die spezialärztlichen Untersuchungen sowie übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___ beziehungsweise Dr. D.___. Dabei berücksichtigten die beiden letztgenannten Ärzte nicht nur die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, sondern stützten sich, unter Berücksichtigung der Anamnese, auf ihre eigenen klinischen Befunde und solche bildgebender Verfahren (MRI sowie Röntgenbilder). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die übereinstimmenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die genannten Ärzte abstellt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutet. Dieses Ergebnis wird noch dadurch gestützt, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), Rechnung tragen darf und muss und der Hausarzt, Dr. A.___, in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 selber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 8/15).
         Im Weiteren ist es aufgrund der übereinstimmenden, umfassenden und schlüssigen Beurteilungen sowohl hinsichtlich der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als auch der zeitlichen Zumutbarkeit durch Dr. A.___ sowie Dr. C.___ nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auch auf den Abschlussbericht des Kreisarztes der SUVA, welcher sich im Ergebnis im Wesentlichen mit den Einschätzungen der erstgenannten Ärzte deckt, abgestellt hat. Der kreisärztliche Abschlussbericht enthält zwar keine detaillierten Angaben über die physischen Funktionsfähigkeiten des Beschwerdeführers. Demgegenüber haben sich aber sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. C.___ im Rahmen ihrer Berichterstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin einlässlich damit auseinandergesetzt und die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers notwendigen Angaben gemacht (Medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, Beiblatt zu Urk. 8/16 und Urk. 8/15). Weitere Abklärungen über die funktionelle Leistungsfähigkeit waren daher im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht angezeigt. Zu dieser Überzeugung gelangte denn auch der Hausarzt des Beschwerdeführers. So gab er in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (Urk. 8/15) an, dass der Beschwerdeführer durch die SUVA-Ärzte sowie die Klinik Balgrist eingehend abgeklärt worden sei, weshalb er weitere medizinische Abklärungen für nicht notwendig erachte.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung der Koordinationspflicht mit ihrer Entscheidfällung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des SUVA-Verfahrens zugewartet. Dazu ist Folgendes anzuführen: Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
5.2     Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt keine rechtskräftige Invaliditätsbemessung der SUVA vor. Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 erliess, war sie demnach nicht an eine von einem anderen Sozialversicherungsträger bereits rechtskräftig bestimmten Invaliditätsgrad gebunden oder sonst wie eingeschränkt. Vielmehr stand es ihr frei, die Invalidität unabhängig oder aber auch in Anlehnung an die Erkenntnisse der SUVA, was die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch getan hat, festzusetzen. Insbesondere konnte von ihr angesichts ihrer damals bereits weit fortgeschrittenen Erhebungen auch nicht erwartet werden, mit ihrem Entscheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zuzuwarten. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Begehren um Sistierung des vorliegenden Rentenverfahrens zu Recht mit Schreiben vom 15. April 2004 (Urk. 3/4) abgewiesen.
         Der Beschwerdegegnerin kann im Weiteren auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ohne Durchführungen einer eigenen Prüfung die durch die SUVA festgesetzte Invaliditätsbemessung unbesehen übernommen. Angesichts der geschilderten Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht nur auf den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes (Urk. 8/33) abgestützt hat, sondern in ihre Entscheidfindung auch die von ihr eingeholten Arztberichte von Dr. A.___ (Urk. 8/15) sowie Dr. C.___ (Urk. 8/16) samt den darin enthaltenen Angaben über die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen hat.

6.      
6.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2002 [Urk. 8/15]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art 29 Abs. 1 lit. b IVG).
6.2     Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 59'300.-- aus (Urk. 8/13, 8/14). Im Arbeitgeberbericht vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/35) gibt die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, dass dieser im Jahr 2003 ohne Gesundheitsschaden einen Lohn von Fr. 59'215.-- hätte erzielen können. Die Annahme der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 9). 
6.3     Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA (Urk. 8/34). Bei diesem System sind leidensbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472). Dabei ist zu beachten, dass gemäss neuester Rechtsprechung des EVG das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderungen nicht, insbesondere fehlen sämtlichen Arbeitsplatzbeschreibungen Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden Arbeitsplätze. Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist daher anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei Annahme einer wie im Jahr 2002 und im Jahr 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B9.2 S. 90) und einer Lohnentwicklung im Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B10.2 S. 91) einen Lohn von Fr. 4'817.-- monatlich oder einen Jahreslohn von Fr. 57'804.-- (Fr. 4'817.-- x 12) ergibt.
         Nach der Rechtssprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75).
Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1984 in der Schweiz einzig im Baugewerbe tätig gewesen war, in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von rund Fr. 52'024.-- führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 59'300.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 7'276.--, beziehungsweise von 12,27 %. Ein grösserer Abzug vom Invalideneinkommen - wie ihn der Beschwerdeführer verlangt - erscheint aufgrund der konkreten Umstände des Falles als nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor im Umfang von 100 % einer behinderungsangepassten körperlich leichteren Erwerbstätigkeit nachgehen kann und das Lohnniveau bei Männern nur bei einer Teilzeitanstellung tiefer liegt als bei einer gleichwertigen Vollzeitbeschäftigung (Pressemitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 18. November 2003 zur LSE 2002, S. 2). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 57'804.--, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'353.-- führte, sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 59'300.-- eine Lohneinbusse von Fr. 15'947.-- und damit einen Invaliditätsgrad von lediglich 26,89 % ergäbe. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).