Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder
Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene B.___ besuchte in Tunesien das Gymnasium, reiste 1987 in die Schweiz ein und war von 1988 bis Ende 2002 als Bankangestellter bei der A.___ AG tätig. Wegen seit März 2002 bestehender psychischer Probleme meldete er sich am 3. Februar 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/31). Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab (Urk. 8/10) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 fest (Urk. 8/4).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 8/34) am 3. Juni 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1. In Aufhebung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2004 beziehungsweise 3. Mai 2004 sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG besteht und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die IV-Stelle über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Juni 2004 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid vom 3. Mai 2004 (Urk. 8/19).
Mit Mitteilung vom 30. Juni 2004 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6); weiter beantragte die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. August 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 wurden der Beschwerdegegnerin zwei nachträglich eingereichte ärztliche Berichte zugestellt (Urk. 11 f.), zu welchen sie sich innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gemäss den ärztlichen Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Auswirkungen eines psychisch abnormen Zustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen würden und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle die Berichte von Dr. C.___ falsch interpretiert habe, was sich klar aus dem Schreiben vom 31. Mai 2004 ergebe. Eine zusätzliche Begutachtung des Beschwerdeführers sei somit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig, wie dies auch schon Dr. C.___ ausdrücklich gewünscht habe (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3
2.3.1 In seinem Bericht vom 12. November 2002 an den erstbehandelnden Allgemeinmediziner, Hausarzt Dr. D.___, der im Bericht vom 20. März 2003 eine schwere depressive Entwicklung diagnostiziert und auf das Vorhandensein von Aggressionen, mangelnde Motivation und Konzentrationsfähigkeit und die Wirkungslosigkeit der verschriebenen Antidepressiva hingewiesen hatte (Urk. 8/17), hielt Dr. C.___, der den Beschwerdeführer im November 2002 und ab Sommer 2003 behandelte, fest, dass es sich von der Symptomatik und deren Intensität her um eine schwere depressive Episode mit ihm noch unklarer Ursache handle. Sicher sei der Patient in dieser Verfassung nicht arbeitsfähig. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva wäre unabhängig von der Genese der Depression auf Grund der Schwere der Erkrankung eindeutig indiziert. Der Patient habe aber betont, dass er keine Medikamente einnehmen wolle (Urk. 8/17 S. 5 f.).
2.3.2 Im Bericht vom 18. September 2003 zu Handen der IV-Stelle hielt Dr. C.___ fest, dass die Diagnose unklar sei, differentialdiagnostisch komme eine agitierte Depression, eine hirnorganische Störung, eine dissoziative Störung oder Simulation in Frage. Er halte eine ergänzende Abklärung für angezeigt (Urk. 8/14 S. 3 f.). Am 18. September 2003 erklärte Dr. C.___ zudem zu Handen der E.___ AG, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der unklaren Diagnose ebenfalls unklar sei (Urk. 7/14 S. 7).
2.3.3 In seinem Bericht vom 18. Januar 2004 beschränkte sich Dr. C.___ im Wesentlich darauf, den Krankengeschichteeintrag vom 10. November 2003 wiederzugeben, erwähnte im Übrigen, dass sich der Patient seither nicht mehr bei ihm gemeldet habe, und empfahl eine Begutachtung (Urk. 8/13 S. 2).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2004 hielt Dr. C.___ insbesondere fest, dass er in den vergangenen Berichten aufgrund der Differentialdiagnosen eine Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen habe und dies auch heute noch tue. Es bestehe nämlich seines Erachtens kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Beeinträchtigung seiner seelischen Gesundheit leide, wobei er heute am ehesten eine schwere dissoziative Störung in Betracht ziehe (Urk. 8/12). An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ auch in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2004 fest (Urk. 11/2).
2.4 Auch wenn Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. September 2003 zu Handen der E.___ AG aufgrund des Eindrucks einiger Konsultationen festhielt, der Beschwerdeführer wirke nicht depressiv, geht aus den Beschreibungen der Gespräche auch für einen Laien hervor, dass das seelische Gleichgewicht des Patienten beeinträchtigt ist. Aus dem Krankengeschichteeintrag vom 10. November 2003 ist zudem ersichtlich, dass die Gründe, welche zur Kündigung beim ehemaligen Arbeitgeber geführt haben, offensichtlich noch nicht verarbeitet sind. Da aus den vorliegenden Berichten zudem mangels endgültiger Diagnose keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, und Dr. C.___ als Facharzt zudem mehrfach die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verlangt hat, erscheint eine solche unumgänglich. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2, 7) kann aus dem weitgehenden Verzicht des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Behandlung und auf Psychopharmaka sowie aus der differentialdiagnostisch unter anderem in Betracht gezogenen Simulation nicht von vornherein und ohne eine eingehende psychiatrische Begutachtung auf das Fehlen eines invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden geschlossen werden.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung an die Vorinstanz.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Erich Binder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).