IV.2004.00366

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 18. Oktober 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1970, gab Ende Oktober 2000 seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur/Rüster bei der Firma X.___. infolge einer entzündlichen Wirbelerkrankung (transverse Myelitis, vgl. Urk. 12/19) auf (Urk. 12/71). Am 8. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 12/69, Urk. 12/42). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 12/71), holte einen Arztbericht bei seinem Hausarzt, A.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 13. Juli 2001 [Urk. 12/19] unter Beilage des Berichtes der Medizinischen Klinik des Spitals U.___ an A.___ vom 27. Dezember 2000 [Urk. 12/23], der Berichte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich [USZ] an C.___ vom 31. Januar 2001 [Urk. 12/22] und an A.___ vom 7. Mai 2001 [Urk. 12/19] sowie des Berichtes der Neurochirurgischen Klinik des USZ an D.___ vom 23. Februar 2001 [Urk. 12/21]) ein, beauftragte ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederung (Urk. 12/67) und ordnete eine stationäre berufliche Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Z.___ an (Verfügung vom 3. Oktober 2001 [Urk. 12/16]). Nach Eingang des betreffenden Kurzberichtes vom 18. Juli 2002 (Urk. 12/59) gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2002 berufliche Massnahmen vom 25. Juli 2002 bis 25. Januar 2003 (Umschulung zum Taxifahrer bei der Y.___ AG in Zürich [Urk. 12/15]). Im Weiteren sprach sie ihm - nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (Urk. 12/42) - mit Verfügung vom 26. November 2002 ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom 9. September 2001 bis 24. Juli 2002 zu (Urk. 12/13). Nachdem der Beschwerdeführer die Umschulung zum Taxi-Chauffeur erfolgreich absolviert hatte, erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 25. März 2003 für geschlossen (Urk. 12/12). Der Versicherte arbeitete nach Abschluss der Ausbildung ab dem 14. März 2003 als teilzeitlicher Taxichauffeur bei der Y.___ AG (Urk. 12/32 Seite 3, Urk. 12/38). In der Folge prüfte die IV-Stelle einen allfälligen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und der Berufsberatung einholte (Urk. 12/8, Urk. 12/34/2, Urk. 12/32). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wies sie unter Hinweis darauf, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und eine Erwerbseinbusse von lediglich 30 % erleide, einen Rentenanspruch des Versicherten ab (Urk. 12/9 = Urk. 12/7). Dagegen liess dieser durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 15. September 2003 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 25. Juli 2003 aufzuheben und ihm ab Juli 2002 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 12/6). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse des Versicherten Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 12/5). Nach Rücksprache mit der Berufsberatung (Urk. 21/26) sowie mit dem Rechtsdienst (Urk. 12/3) wies sie die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 25. Juli 2003 mit Entscheid vom 5. Mai 2004 (Urk. 12/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 4. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2004 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 13). Nachdem Max S. Merkli unter Hinweis darauf, dass er ein Privatgutachten einreichen wolle, mehrmals darum ersucht hatte, mit der Bearbeitung des Falles noch zuzuwarten (Urk. 15, Urk. 16/1, Urk. 16/2, Urk. 17), reichte er dem Gericht am 17. August 2005 ein neurologisches Gutachten des Institutes V.___ vom 14. Mai 2005 mit Ergänzung vom 11. August 2005 sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 19/1-5) und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2002 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; im Weiteren stellte er den Antrag auf Vergütung der Kosten für das genannte Gutachten (Urk. 18). Der Beschwerdegegnerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 19. August 2005 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 20), worauf diese mit Schreiben vom 13. September 2005 verzichtete (Urk. 22).

3.       Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 verneinte die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung, wogegen der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2004 Einsprache erhob. Am 13. Dezember 2004 sistierte die IV-Stelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rente. Die dagegen mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. März 2005 ab (vgl. Akten Prozess Nummer IV.2004.00937).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab. Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 1.1, mit Hinweisen).
         Da der Einspracheentscheid am 5. Mai 2004 ergangen ist (Urk. 2), finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 1.1, mit Hinweisen).
1.2     Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 12/69). Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten von ATSG und 4. IV-Revision verwirklicht hat. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat dies nach der Rechtsprechung zur Folge, dass bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruches (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals noch gültigen Bestimmungen des IVG abzustellen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 1.3, mit Hinweisen).
         Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen; BGE 130 V 396).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.5     Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 23. Juli 2002 im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Umschulung zum Taxi-Chauffeur zugesprochen worden. Die Tätigkeit als Taxifahrer erweise sich indessen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers als ungeeignet. Zur gleichen Erkenntnis sei bereits dessen Hausarzt, A.___, gekommen. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Dieselbe Einschätzung sei auch seitens der Poliklinik des USZ gemacht worden. Auf die Einschätzung der BEFAS könne für die Invaliditätsbemessung nicht abgestützt werden, da die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der vorgeschlagene Eingliederungsweg im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhten. Aus medizinischer Sicht sei klar erstellt, dass er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass sowohl der Hausarzt als auch die Ärzte des USZ eine Tätigkeit als Chauffeur als ungeeignet bezeichnet hätten. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht der BEFAS eine Umschulung zum Taxichauffeur zugesprochen, wobei sie auch bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Umschulung zu rund 50 % in der Ausbildnerfirma arbeiten werde. Die Beschwerdegegnerin habe diese Umschulung also selber als erste, erfolgversprechende Phase einer beruflichen Wiedereingliederung erachtet. Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer aber nicht angelastet werden, dass er diese ihm quasi aufgedrängte Umschulung, der er selber mit einer gewissen Reserviertheit gegenübergestanden habe, absolviert und anschliessend in diesem neuen Beruf gearbeitet habe, statt sich selber um eine andere, lukrativere Arbeitsstelle zu bemühen, welche er nach Beurteilung der Fachleute der BEFAS vorläufig ebenfalls nur halbtags hätte ausüben können. Vielmehr sei unter diesen Umständen vom Ergebnis der beruflichen Abklärung und der durchgeführten beruflichen Massnahmen auszugehen. Bezüglich der medizinischen Beurteilung sei auf den überzeugenden BEFAS-Bericht abzustellen, wobei aber mehr als fraglich sei, ob sich die darin gestellte Prognose verwirklicht habe (Urk. 1 Seite 7).

4.
4.1
4.1.1   A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2001 ein linksbetontes senso-motorisches Querschnittsyndrom mit Niveau Th6 seit Dezember 2000, Aetiologie ungeklärt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer leide unter Gefühlsstörungen und Gangunsicherheit im linken Bein, wechselnd. Die Tätigkeit als Chauffeur (angestammte Tätigkeit) sei bei Kontrollverlust des linken Beines nicht denkbar. In dieser Tätigkeit sei er seit dem 30. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine berufliche Umstellung notwendig (vielleicht EDV-Bereich). Er sei nur bezüglich schwerer körperlicher Belastung eingeschränkt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei er ganztags arbeitsfähig (Urk. 12/19).
         In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2004 sowie in seinem - dieses korrigierenden resp. präzisierenden - Schreiben vom 7. Juni 2004, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einreichen liess, führt A.___ aus, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach er den Beschwerdeführer für leichte körperliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig erachte, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer sei auch für leichtere Arbeiten seit dem 1. November 2002 nur zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/8, Urk. 7).
         Ferner wurde seitens des Beschwerdeführers ein Schreiben von A.___ vom 11. Dezember 2004 eingereicht. Darin diagnostiziert er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine reaktive Depression mittleren Ausmasses bei Status nach transverser Myelitis im Oktober 2000 unklarer Aetiologie mit leichtem, vorwiegend sensiblem Querschnittsyndrom Th6/7 sowie Miktions- und Erektionsstörungen und weist darauf hin, dass er den Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen für leichte Arbeiten als zu höchstens 50 % arbeitsfähig erachte (Urk. 19/3).
4.1.2   Seitens der Neurologischen Klinik resp. der Neurologischen Klinik und Poliklinik (nachfolgend Neurologische Poliklinik) des USZ liegen im Wesentlichen ein Bericht an C.___ vom 31. Januar 2001 betreffend die Hospitalisation vom 23. Dezember 2000 bis 8. Januar 2001 (Urk. 12/22), ein Bericht an A.___ vom 7. Mai 2001 (Urk. 12/20), ein Kurzbericht und ein detaillierter Bericht an denselben vom 2. Mai 2002 (Urk. 12/43, Urk. 12/19) sowie ein Kurzbericht und ein detaillierter Bericht an E.___ von der BEFAS Z.___ vom 9. Juli 2002 (Urk. 12/19) vor.
         Im Bericht vom 31. Januar 2001 wird ein linksbetontes senso-motorisches Querschnittsyndrom mit Niveau Th6 (neurologisch: Signalstörung Th1-Th8; aetiologisch: noch ungeklärt, am wahrscheinlichsten aber entzündlich) erhoben. Der Beschwerdeführer sei bis zum 15. Januar 2001 vollständig arbeitsunfähig, danach sei die Arbeitsfähigkeit hausärztlich festzulegen (Urk. 12/22).
         Im Bericht vom 7. Mai 2001 wird ein linksbetontes senso-motorisches Querschnittsyndrom mit Niveau Th6 im Dezember 20000 (neurologisch: passagere Signalstörung Th1-Th8; aetiologisch: noch ungeklärt, am wahrscheinlichsten aber entzündlich; aktuell: linksseitiges senso-motorisches Querschnittsyndrom Th6) diagnostiziert. Aufgrund der Unmöglichkeit, die angestammte Tätigkeit als Chauffeur auszuüben, wird eine Umschulung empfohlen (Urk. 12/20).
         Im - detaillierten - Bericht vom 2. Mai 2002 wird ein residuelles Zustandsbild nach transverser Myelitis im Oktober 2000 (aktuell: leichtes, vorwiegend sensibles Querschnittsyndrom Niveau Th6/7 links und Miktionsstörung; Aetiologie: weiterhin ungewiss, wahrscheinlich entzündlich) erhoben. Die detaillierte neurologische Untersuchung habe einen unveränderten Befund zur Kontrolle vor einem Jahr ergeben. Angesichts des bisherigen Verlaufes sei wahrscheinlich keine deutliche Besserung bezüglich Fühlstörung und Schwäche zu erwarten, aber auch keine Progredienz. Im angestammten Beruf als Chauffeur sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Es werde eine Umschulung empfohlen (Urk. 12/19). Im betreffenden Kurzbericht wird festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bei entsprechender Tätigkeit 100 % betrage (Urk. 12/43).
         Im - detaillierten - Bericht vom 9. Juli 2002 werden zum Teil neurogene Thoraxschmerzen, eine diskrete linksbetonte spastische Paraparese, dissoziierte Sensibilitätsstörung unterhalb Niveau Th6/7 links sowie Miktionsstörung bei Status nach transverser Myelitis im Oktober 2000 weiterhin ungeklärter Aetiologie und eine psychosozial belastete Situation diagnostiziert. Die detaillierte neurologische Untersuchung habe wieder einen unveränderten Befund zur letzten Kontrolle gezeigt. Auf das Anliegen des Beschwerdeführers, generell 50 % arbeitsunfähig zu sein, sei nicht eingegangen worden. Natürlich sehe man keine Möglichkeit, dass er eine körperlich - auch nur teilweise - anstrengende Tätigkeit verrichte, sei aber der Ansicht, dass er in einem eher "sitzenden" Beruf zu 100 % arbeitsfähig sei. Gleiches ergibt sich aus dem betreffenden Kurzbericht (Urk. 12/19).
4.1.3   Im Bericht der BEFAS Z.___ vom 24. Juli 2002, welcher von K.___ (Berufsberater), E.___ (Arzt) und F.___ (Berufsabklärer) verfasst wurde, wird bezüglich Diagnosen auf den Bericht der Neurologischen Poliklinik des USZ vom 9. Juli 2002 verwiesen. Im Weiteren wird festgehalten, dass der BEFAS-Arzt, E.___, Hinweise auf eine gewisse Selbstlimitierung im Rahmen einer fraglichen Anpassungsstörung gefunden habe (Urk. 12/57 Seiten 4 und 5). Im Gegensatz zu der vollen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit), wie sie die Neurologische Poliklinik empfehle, gehe der Beschwerdeführer davon aus, nur an einem halben Tag arbeiten zu können. Wenn man dies nicht akzeptieren wolle, zeige er sich leidend und erschöpft. Schlussendlich sei es ihrer Meinung nach nicht möglich, die Ausprägung der neurogenen Schmerzen zu beurteilen und zu messen. Sie seien der Meinung, dass bei Gewichtung aller Aspekte zur Zeit eine Arbeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne körperliche Dauerarbeiten im schweisstreibenden Bereich halbtags möglich seien. Zwingend vorgegeben sei ein automatisches Getriebe beim Fahren eines Autos. Der Beschwerdeführer müsse Vertrauen in den Stillstand seiner Krankheit und Beherrschbarkeit der Schmerzen gewinnen, um in Zusammenarbeit mit Hausarzt, Spezialärzten und betreuenden Stellen eine Steigerung vornehmen zu können (Urk. 12/57 Seiten 1 und 6). Von der Vermittelbarkeit und den Einsatzmöglichkeiten her betrachteten sie die Tätigkeit als Taxi-Chauffeur als optimalen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Deshalb werde empfohlen, den Beschwerdeführer zum Taxifahrer auszubilden. Im Rahmen der Einarbeitungszeit sei in Absprache mit Hausarzt und Spezialarzt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Dies würde auch einen Einsatz als Fahrer im Kurierdienst oder als Verkaufsfahrer ermöglichen (Urk. 12/57 Seite 1).
4.1.4   Im - seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht von G.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, und H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an A.___ vom 26. November 2002 betreffend den Aufenthalt in der Klinik W.___ vom 9. Oktober 2002 bis 26. Oktober 2002 werden eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei Verdacht auf beginnende Somatisierungsstörung und ein residuelles Zustandsbild nach transverser Myelitis im Oktober 2000 mit leichtem sensiblem Querschnittsyndrom Th6/7 und Erektionsstörungen diagnostiziert. Ab dem 1. November 2002 sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 19/4, vgl. Urk. 12/18).
4.1.5   I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert in ihrem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2004 eine depressive Reaktion mittleren Ausmasses (ICD-10: F32.1). Im heutigen Ausmass bestehe die Depression seit dem Bericht der IV betreffend Abweisung der IV-Rente. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht nur durch die körperlichen Beschwerden, zu denen der Hausarzt Stellung bezogen habe, reduziert, sondern auch durch die Depression, die auch die Körperbeschwerden verstärke. Realistisch könne die Arbeitsfähigkeit erst nach einem adäquaten Arbeitsversuch beurteilt werden. Es müsste sich um eine Halbtagesarbeit (50 % am Tag, nicht in der Woche, wie als Taxi-Fahrer) handeln, z.B. als Lagerist, eventuell auch als Chauffeur (3 bis 4 Stunden am Tag), oder um eine andere leichte körperliche Arbeit nach einem Arbeitsversuch (Urk. 3/9).
4.1.6   J.___, FMH Neurologie, diagnostiziert in seinem - seitens des Beschwerdeführers veranlassten - neurologischen Gutachten vom 14. Mai 2005 (Urk. 19/1) samt Ergänzung vom 11. August 2005 (Urk. 19/2) einen Status nach transverser Myelitis mit kernspintomograhischer Hyperintensität auf Höhe thorakal 1 - 8 unklarer Aetiologie, wahrscheinlich infektiös, mit linksbetontem sensomotorischem Querschnittsyndrom auf Höhe thorakal 6 im Oktober 2000, konsekutiv thorakale Rückenschmerzen, Miktionsschwierigkeiten, Erektionsschwierigkeiten und eine sekundäre Depression sowie chronische Kopfschmerzen seit Heckauffahrunfall im März 2003. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden (Rückenschmerzen) bzw. neurologischen Befunde als Folge der Myelitis (sensomotorisches Querschnittsyndrom mit unter anderem Fussklonus) zu 50 % arbeitsfähig, vor allem für körperlich leichtere Arbeiten mit vorwiegendem Sitzen, wobei eine regelmässige Änderung der Körperhaltung sowie das Einschalten von Pausen möglich sein sollten. Eine Arbeit als Taxi-Fahrer könnte durch den Fussklonus (als Folge der Myelitis) unmöglich sein resp. es müsste das Auto so angepasst werden, dass der linke Fuss nicht gebraucht werden müsse (Automat). Als Alternative käme eine Tätigkeit im Büro in Frage.
4.2
4.2.1   Die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen (vergleiche Erwägung 1.5) zu würdigen. Zu ergänzen ist, dass es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a); auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353, 354, mit Hinweisen).
4.2.2   Zu den Berichten von A.___ vom 14. Mai resp. 7. Juni 2004 (Urk. 3/8 und Urk. 7) sowie vom 11. Dezember 2004 (Urk. 19/3), I.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 3/9) sowie von G.___ und H.___ vom 26. November 2002 (Urk. 19/4) und zum Gutachten von J.___ vom 14. Mai resp. 11. August 2005 (Urk. 19/1 und Urk. 19/2) ist zudem zu bemerken, dass sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Verfügung standen. Zumindest insoweit, als sich die Feststellungen in den genannten Berichten resp. im genannten Gutachten auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Mai 2004 beziehen, sind sie grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a; vgl. Erwägungen 1.1 und 2.5 hiervor).
4.3    
4.3.1   Die beigezogenen Ärzte sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer an neurogenen Thoraxschmerzen, einem partiellen senso-motorischen Querschnittsyndrom mit diskreter spastischer Paraparese, dissoziierter Sensibilitätsstörung unterhalb Niveau Th6/7 links sowie Miktionsstörungen bei Status nach transverser Myelitis im Oktober 2000 leidet. J.___ erhebt zusätzlich Erektionsschwierigkeiten, chronische Kopfschmerzen seit März 2003 sowie eine sekundäre Depression. Eine psychische Problematik wird sodann auch von E.___ von der BEFAS Z.___, H.___ von der Klinik W., I.___ und schliesslich auch von A.___ festgestellt. Einig sind sich die beigezogenen Ärzte auch darin, dass der Beschwerdeführer - aus neurologischer Sicht - seit Oktober 2000 in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur bei der X.___ AG zu 100 % arbeitsunfähig ist und dass für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
4.3.2   Seitens der Neurologischen Poliklinik des USZ wurde zunächst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Bericht vom 31. Januar 2001: 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 15. Januar 2001, danach sei die Arbeitsfähigkeit hausärztlich festzulegen [Urk. 12/22]. Im Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 12/20) wird ihm aufgrund der Unmöglichkeit, seinen angestammten Beruf als Chauffeur auszuüben, eine Umschulung empfohlen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werden in diesem Bericht zwar keine Angaben gemacht. Aus dem Kontext (Empfehlung einer Umschulung) sowie aus den Angaben im nachfolgenden Bericht vom 2. Mai 2002 (Status idem bezüglich der objektivierbaren neurologischen Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 2001, 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, Empfehlung einer Umschulung [ausführlicher Bericht vom 2. Mai 2002, Urk. 12/19], 100%ige Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Tätigkeit [Kurzbericht vom 2. Mai 2002, Urk. 12/43]) ist jedoch zu schliessen, dass seitens der Neurologischen Poliklinik des USZ ab Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angenommen wurde. Im - detaillierten - Bericht vom 7. Juli 2002, in welchem ein gegenüber der letzten Kontrolle wiederum unveränderter Befund erhoben wird, wird in der Folge präzisiert, dass es sich dabei um eine körperlich leichte, eher sitzende Tätigkeit handeln müsste (Urk. 12/19).
         Die Berichte der Neurologischen Poliklinik des USZ beruhen auf eigenen Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Krankheitsgeschichte (Anamnese) erstellt und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Aus den darin aufgeführten detaillierten Befunden geht hervor, dass es nach der transversen Myelitis im Oktober 2000 bis im Mai 2001 rechtsseitig zu einer vollständigen Rückbildung der Fühlstörung gekommen ist; linksseitig blieben eine Hypästhesie für Berührung und Temparatur und eine Störung der Spitz-Stumpfdiskrimination ab Höhe Th6 abwärts bis zur Mittellinie bestehen (Urk. 12/20). Im Weiteren wurden in den neurologischen Untersuchungen ab Mai 2001 ein leicht unsicherer Stand und eine leichte ungerichtete Falltendenz im Romberg festgestellt. Der einfache Gang und die erschwerten Gangproben wirkten unsicher mit plumpem Einbeinhüpfen links. Trophik und Tonus seien an den Armen normal, bei den Beinen habe sich schwankend ein leicht spastischer Tonus, mehr links als rechts, gezeigt, und es sei zu einem leichten Absinken des linken Beines in den Positionsversuchen gekommen. Die Kraft der Beine sei gegenüber der oberen Extremität vor allem proximal und links leicht vermindert. Es hätten sich keine unwillkürlichen Bewegungen gefunden. Die Feinmotorik und Koordination seien allseits normal, die Muskeleigenreflexe der Arme seitengleich mittellebhaft, der PSR sei rechts lebhaft, links sehr lebhaft, der ASR rechts lebhaft, links subklonisch. Der Babinski sei rechts negativ, links fraglich positiv. Die Bauchhautreflexe seien rechts lebhaft und links nur schwach auslösbar (ausführlicher Bericht vom 9. Juli 2002 [Urk. 12/19], vgl. Urk. 12/20, Urk. 12/19). Die seitens des USZ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, eher sitzenden Tätigkeit seit Mai 2001) erscheint aufgrund dieser Befunde sowie der gestellten Diagnosen nachvollziehbar und überzeugend.
4.3.3   Die weiteren in den Akten liegenden Berichte resp. Gutachten enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden Feststellungen der Neurologischen Poliklinik des USZ zu widerlegen vermöchten.
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, verweist in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2001 bezüglich Anamnese, angegebene Beschwerden und erhobene Befunde unter anderem auf den an ihn gerichteten Bericht der Neurologischen Poliklinik des USZ vom 7. Mai 2001 und geht ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/19). In einem zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Bezirkes Q.___ ausgestellten Arztzeugnis vom 8. Mai 2002 bescheinigt er ihm in der Folge "für keine schweren körperlichen Arbeiten" wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings erst ab dem 1. Januar 2002 (Urk. 12/18). Demgegenüber bezeichnet er den Beschwerdeführer in einem an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich adressierten Zeugnis vom 1. Oktober 2002 ab dem 30. Oktober 2000 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/18), und in einem an das RAV R.___ gerichteten Zeugnis vom 11. November 2002 ab dem 30. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 als zu 100 % arbeitsunfähig und voraussichtlich ab dem 1. Januar 2003 als zu 50 % arbeitsfähig für eine Tätigkeit ohne Heben über 5 Kilogramm (Urk. 12/18). Im Arztzeugnis zuhanden des RAV's R.___ vom 20. November 2002 (Urk. 12/17) sowie in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2004 (Urk. 7) gibt er sodann an, dass dieser seit dem 1. November 2002 zu 50 % arbeitsfähig sei. Schliesslich geht er auch in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2004 (Urk. 19/3) von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten aus. Es entsteht der Eindruck, dass A.___ bei der Verfassung seiner - zum Teil widersprüchlichen - Zeugnisse und Berichte ab Oktober 2002 massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Jedenfalls hat er weder objektive Anhaltspunkte noch eine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2002 nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Vielmehr beschränkt er sich in seinen Berichten an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 14. Mai und vom 7. Juni 2004 auf den Hinweis, dass man aus ärztlicher Sicht froh sein müsse, dass dieser kein komplettes Querschnittsyndrom erlitten habe. Er sei kein Scheininvalide und frustriert, auf seinem angestammten Beruf als Chauffeur nicht mehr arbeiten zu können. Er kenne ihn gut genug und wisse, dass er alles daran setzen würde, um wieder zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Diese Feststellungen lassen aber darauf schliessen, dass in die Beurteilungen von A.___ - zumindest ab Oktober 2002 - invaliditätsfremde Gründe eingeflossen sind, weshalb sie nicht überzeugen. Zu seinem Schreiben vom 11. Dezember 2004 ist zudem zu bemerken, dass er als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht berufen ist, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vergleiche Erwägungen 2.1 und 4.3.5).
         Zum Abklärungsbericht der BEFAS vom 24. Juli 2002 ist vorab zu bemerken, dass diese primär den Auftrag hatte, im Hinblick auf allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen eine praktische Abklärung der beruflichen Situation vorzunehmen (Urk. 12/32 Seite 2, Urk. 12/16). Die Abklärung der medizinischen Situation resp. der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stand demnach nicht im Vordergrund und wurde denn, soweit ersichtlich (Urk. 12/57 Seiten 4 und 5), auch nur summarisch durchgeführt (Urk. 12/57). Die BEFAS kommt diesbezüglich - in Kenntnis der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Neurologischen Poliklinik des USZ vom 9. Juli 2002 (Urk. 12/19) und unter Verweis auf die von dieser erhobenen Diagnosen und Befunde - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb ihre Einschätzung von derjenigen der Neurologischen Poliklinik des USZ abweicht, liefert sie nicht. Sie führt lediglich an, dass es ihrer Meinung nach nicht möglich sei, die Ausprägung der neurogenen Schmerzen zu beurteilen und zu messen. Damit bringt sie indessen zum Ausdruck, dass sie bei ihrer Einschätzung massgeblich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat; sie entspricht denn auch exakt dessen Selbsteinschätzung. Dies, obwohl gemäss ihren eigenen Feststellungen beim Beschwerdeführer Anzeichen darauf bestehen, unliebsame berufliche Anforderungen durch vermehrte Schmerzangaben als nicht durchführbar hinzustellen (Urk. 12/57 Seite 5). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die BEFAS vermag daher nicht zu überzeugen.
         J.___ hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer eigenen Untersuchung, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden beurteilt. Der von ihm erhobene Neurostatus (Urk. 19/1 Seiten 10 und 11) deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen der Neurologischen Poliklinik des USZ im Bericht vom 9. Juli 2002 (Urk. 12/19), wobei J.___ sowohl bezüglich Stand- und Gangbild als auch bezüglich Trophik, Tonus und Kraft des linken Beines sogar einen eher besseren Zustand festgestellt hat. Die Diagnosen von J.___ stimmen - wie erwähnt - mit denjenigen im Bericht der Neurologischen Klinik des USZ im Bericht vom 9. Juli 2002 ebenfalls überein, wobei er zusätzlich Erektionsschwierigkeiten, eine sekundäre Depression sowie Kopfschmerzen (seit Heckauffahrkollision im März 2003) erhoben hat (Urk. 19/2 Seite 1). Es ist angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen nicht einsehbar, weshalb er dem Beschwerdeführer eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert, zumal er die festgestellte Einschränkung auf die Rückenschmerzen bzw. neurologischen Befunde als Folge der Myelitis (sensomotorisches Querschnittsyndrom mit u.a. Fussklonus) und nicht auf die sekundäre Depression resp. die Kopfschmerzen zurückführt. Er liefert denn für seine Einschätzung auch keine - nachvollziehbare - Erklärung und setzt sich mit der davon abweichenden, ihm bekannten Beurteilung der Neurologischen Poliklinik des USZ nicht auseinander. Das Gutachten von J.___ erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (vergleiche Erwägung 2.4), nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3.4   Es kann daher auf die - überzeugende - Einschätzung der Neurologischen Poliklinik des USZ, wonach der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht seit Mai 2001 in einer körperlich leichten, eher sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, abgestellt werden. Dass deren letzter Bericht am 7. Juli 2002 und damit fast zwei Jahre vor dem Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 verfasst worden ist, ändert daran nichts, zumal der neurologische Befund seither offenbar unverändert geblieben ist resp. sich sogar eher verbessert hat (vgl. Erwägung 4.3.3, letzter Abschnitt).
4.3.5   Was ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) betrifft, ist zu bemerken, dass E.___ von der BEFAS am 12. Juli 2002 zwar Hinweise auf eine gewisse Selbstlimitierung im Rahmen einer fraglichen leichten Anpassungsstörung gefunden hat. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose wird im Abklärungsbericht vom 24. Juli 2002 aber nicht gestellt, und der festgestellten psychischen Problematik wird offenbar auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 12/57). H.___, welcher in seinem Bericht vom 26. November 2002 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei Verdacht auf Somatisierungsstörung diagnostiziert hat, bezeichnet den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. November 2002 ausdrücklich als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 19/4). I.___ hat in ihrem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2004 - wie erwähnt - eine depressive Reaktion mittleren Ausmasses (ICD-10 F32.1) erhoben und festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur durch die körperlichen Beschwerden, sondern auch durch die Depression, welche die körperlichen Beschwerden verstärke, reduziert sei. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von I.___ bereits vom 17. Juli bis 6. Oktober 2002 bei ihr in Behandlung war; damals sei er psychopathologisch nicht auffällig gewesen. Danach habe er sie am 29. März 2004 wieder aufgesucht und sie um einen Bericht gegenüber der IV gebeten. Seit dem 28. Mai 2004 sei er wieder bei ihr in Behandlung. Die depressive Entwicklung beobachte sie seit der letzten Konsultation im Zusammenhang mit der abgewiesenen IV-Rente (Urk. 3/9). Nach Auffassung von I.___ ist die depressive Reaktion also auf einen invaliditätsfremden Faktor zurückzuführen, weshalb ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden kann (vgl. Erwägung 2.1). I.___ hat denn diesbezüglich auch keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. J.___ hat - ebenfalls - eine "sekundäre" Depression diagnostiziert, wobei er implizit davon ausgeht, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Als Facharzt für Neurologie ist er im Übrigen ohnehin nicht berufen, eine psychiatrische Diagnose zu stellen.
         Es besteht demnach kein Anlass anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) besteht.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 3, mit Hinweisen).
         Gemäss den medizinischen Akten bestand eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2000 (Urk. 12/20, Urk. 12/19). Der Rentenbeginn wäre demnach frühestens auf den 1. Oktober 2001 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.3     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit nach wie vor als Chauffeur/Rüster bei der X.___ AG tätig wäre (Urk. 12/32, Urk. 12/8). Sein zuletzt (im Jahre 2000) erzielter Lohn belief sich dort - unbestrittenermassen - auf Fr. 66'518.80 pro Jahr (Urk. 12/71), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2,5 % im Jahr 2001, 1,6 % im Jahr 2002, 1,3 % im Jahr 2003; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93 Seite 38) für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 70'173.20 ergibt. Es ist demnach von einem hypothetischen Valideneinkommen 2004 in dieser Höhe auszugehen.
5.4
5.4.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
5.4.2   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2003 von 1,3 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93 Seite 38) resultiert für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 57'749.50.
         Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und I 247/02, Erwägung 6, mit Hinweisen) und - da beim Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, eher sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen, was zu einem zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommen 2004 von Fr. 49'087.10 (= 0,85 x Fr. 57'749.50) führt. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 70'173.20 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'086.10 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.4.3   Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber - wie erwähnt - auf den Standpunkt, dass bei der Invaliditätsbemessung vom Ergebnis der beruflichen Abklärung und der durchgeführten beruflichen Massnahme auszugehen sei, was zur Folge habe, dass als Invalideneinkommen jener Verdienst gelten müsse, den der Beschwerdeführer mit hälftiger Tätigkeit als Taxichauffeur erzielen könne (Urk. 1 Seite 7). Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rentenfrage aus dem Abklärungsbericht der BEFAS und der gestützt darauf mit Verfügung vom 23. Juli 2002 zugesprochenen Umschulung zum Taxi-Chauffeur nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt, vermag die in diesem Bericht vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen (vgl. Erwägung 4.3.3), weshalb bei der Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden kann. Ob es richtig war, ihm gestützt auf die entsprechende Empfehlung der BEFAS eine Umschulung zum Taxifahrer zu gewähren, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Entscheidend ist einzig, dass gemäss den überzeugenden Feststellungen der Neurologischen Poliklinik des USZ beim Beschwerdeführer seit Mai 2001 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
         Die Tätigkeit als Taxifahrer kann der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht ganztags ausüben, weshalb er damit die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist er daher gehalten, eine seiner Behinderung angepasste, vollzeitliche Stelle zu suchen. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht aufgrund des Zentralwertes für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
         Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass in der Verfügung vom 23. Juli 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer die Umschulung zum Taxifahrer zugesprochen wurde, keine Angaben bezüglich des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers enthalten sind (Urk. 12/15). Nach Erlass dieser Verfügung liess die Beschwerdegegnerin zunächst durch ihren Rechtsdienst prüfen, ob für die Dauer der Umschulung Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG besteht (Urk. 12/42); ein Rentenanspruch entsteht nämlich nicht, solange ein Taggeld im Sinne dieser Bestimmung beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG). Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin - folgerichtig - erst, nachdem sich ergeben hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Taggeldern nicht erfüllt waren (Urk. 12/42), wobei sie - zu Recht - zum Schluss kam, dass der für den Anspruch auf eine (Viertels-)Rente minimal vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird.
5.5     Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 

6.      
6.1     Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
6.2     Das neurologische Gutachten von J.___ ist nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sodann erweist es sich für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers nicht als unerlässlich, da es einerseits keine überzeugenden Schlussfolgerungen enthält, und da andererseits der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seitens der Neurologischen Poliklink des USZ bereits hinreichend abgeklärt worden sind. Die Beschwerdegegnerin kann demnach nicht verpflichtet werden, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).