IV.2004.00370
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene R.___ leidet seit Jahren an Rückenschmerzen. Am 19. Juni 2001 beantragte er Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/37). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. August 2002 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren beziehungsweise einen Rentenanspruch mangels Einkommenseinbusse ab (Urk. 7/8). Im Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/21). Mit der Begründung, die Wartefrist könne erst mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Dezember 2003 eröffnet werden, wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. April 2004 erneut ab (Urk. 7/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2004 erhob der Versicherte am 6. Juni 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IVG-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 26. Juni 2001 (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) degenerative BWS- und LWS-Veränderungen mit rezidivierenden immobilisierenden Schmerzen lumbovertebral und zum Teil radikulär. Des Weiteren hielt sie fest, seit März 2001 träten immer wieder Episoden mit akuten Schmerzen im BWS/HWS-Bereich sowie zeitweise im LWS-Bereich auf. Radiologische Abklärungen hätten für das "junge Alter" bereits fortgeschrittene degenerative Wirbelsäulen-Veränderungen mit Zwischenwirbelraumverschmälerungen, Osteophyten und Sklerosierungen im BWS- und LWS-Bereich gezeigt. Therapien mit physikalischen Massnahmen und NSAID hätten nur zeitweise zu Besserung geführt. Zu den Fragen betreffend berufliche Massnahmen führte Dr. A.___ aus, in der Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten (wie Lasten tragen, Sägen, etc.) sei der Versicherte eingeschränkt. In seiner Tätigkeit als Schreiner seien die Belastungen der Wirbelsäule zu gross, so dass im Verlauf mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei. Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen sei eine berufliche Umstellung notwendig. In seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner schätzte Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 23. März bis 27. Mai 2001 auf 50 %, vom 28. Mai bis 17. Juni 2001 auf 100 % und von da an bis auf Weiteres wiederum auf 50 %, während sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztätige Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 7/16).
2.2 Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ von der Klinik D.___ in "___", wo der Versicherte vom 22. bis 29. Januar 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 5. Februar 2002 ein Cerviko- und Lumbovertebralsyndrom bei/mit Fehlform und Fehlhaltung (thorakaler Flachrücken, linkskonvexe Skoliose, Haltungsinsuffizienz) sowie Osteochondrose C6/7, leichte Retrolisthesis L5/S1 und Bogenanomalie. Unter dem Titel "Procedere" hielten die berichtenden Ärzte fest, sie erachteten eine physiotherapeutische Weiterbetreuung mit einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) für sinnvoll. Der Patient sollte möglichst rasch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, wobei er ihres Erachtens als Schreiner mindestens zu 50 % arbeiten könnte. Für wechselbelastende Tätigkeiten wäre er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/15).
2.3 Dr. med. E.___, FMH Orthopädie, Spital F.___, stellte am 7. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "St.n. Spondylodese mit PLIF L2/3 vom 30.01.04 wegen chronischem lumbospondylogenem Syndrom bei eindeutig nachgewiesener aktiver fortgeschrittener Osteochondrose L2/3 gemäss MRI der LWS vom 09.12.03 mit Segmentinstabilität auf derselben Etage. Zusätzlich grosse mediale DH L4/S1". Des Weiteren hielt Dr. E.___ fest, der Patient sei nach jahrelangen chronischen Rückenschmerzen bei eindeutigem Befund, das heisst aktiver Osteochondrose L2/3 und zusätzlich grosser Dh L4/S1 gemäss MRI der LWS vom Dezember 2003 am 30. Januar 2004 operiert worden. Dies habe ein gutes Ergebnis erbracht. Nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit von circa sechs Monaten wäre der Patient in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % einsatzfähig. Zu unterstützen wäre eine Umschulung, da er als Schwerarbeiter (Schreiner) wohl kaum mehr integrierbar sei. Das ideale Arbeitsprofil wäre eine abwechslungsreiche Arbeitshaltung zwischen Sitzen und Stehen bei Verzicht von Tragen schwerer Lasten (Urk. 7/17).
2.4 In seinem Bericht vom 27. April 2004 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. E.___ Folgendes aus: Der Versicherte sei bei ihm erstmals am 1. Dezember 2003 vorstellig geworden. Er habe von seit zweieinhalb Jahren anhaltenden Rückenschmerzen berichtet, die "auswärts breit abgeklärt worden waren und angeblich im Nacken- und LWS-Bereich geringere Osteochondrosezeichen ergaben". Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom Frühjahr 2002 seien die Beschwerden unter konservativen Massnahmen deutlich besser geworden. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Die von ihm (Dr. E.___) durchgeführte Abklärung mittels erneuten Röntgenaufnahmen der LWS und MRI der LWS habe eine eindeutige grosse DH medial auf Höhe L4/5 und L5/S1 sowie eine erhebliche Osteochondrose L2/3 mit Segmentsinterung und Segmentinstabilität ergeben. Daher habe sich der Patient am 30. Januar 2004 einer grösseren Wirbelsäulen-OP mit Versteifung L2/3 und DH-Sanierung L4/S1 unterzogen. Postoperativ habe sich die Situation verbessert. In seinem Beruf als Schreiner bleibe jedoch eine eindeutige Einschränkung der Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehen. Nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit von 6-9 Monaten postoperativ wäre der Patient in einer angepassten Tätigkeit, bei der die Wirbelsäule wenig belastet werde und die Möglichkeit bestehe zwischen Sitzen und Stehen abzuwechseln, zu 50 % arbeitsfähig. Mit seinem jetzigen Schreiben erhebe er "Einsprache" bezüglich der Behandlung vor dem operativen Eingriff. Gemäss den Berichten der Klink D.___ vom Februar und Mai 2002 sei damals keine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, so dass die Diagnose unvollständig gewesen sei. Der Patient sei daher zu Unrecht für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig erklärt worden. In Wirklichkeit sei der Patient aber in angepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % - wenn überhaupt - einsatzfähig gewesen. Die Arbeitssituation seit dem Frühjahr 2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt habe sich so entwickelt, dass der Patient seine selbständige Tätigkeit als Schreiner wegen der Rückenschmerzen habe aufgeben müssen. Dies untermauere, dass er seit 2002 als Schreiner arbeitsunfähig sei, was mit objektiven Bildern (Röntgen und MRI der LWS vom Dezember 2003) belegt werden könne. Er bitte im Interesse des Patienten darum, die Situation nochmals zu überprüfen. In seinen Augen sei die damals attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit eine unrealistische, ungerechte Beurteilung gewesen, insbesondere auch, weil damals keine klare Diagnose gestellt worden sei (Urk. 7/14).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. August 2002 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit verneint (Urk. 7/8). Mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs ist - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfügung - verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. In einem solchen Fall können bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung erging (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. März 2004, I 857/02, Erw. 4.1 sowie in Sachen I. vom 7. Juli 2000, B 43/99, Erw. 5b).
3.2 Aufgrund der formell rechtskräftigen Verfügung vom 19. August 2002 ist davon auszugehen, es liege bis zu diesem Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Deshalb kann ein Rentenanspruch vor August 2002 von vornherein nur entstehen, wenn ein besonderer Rechtstitel es erlaubt, auf den fraglichen rechtsbeständigen Verwaltungsakt zurückzukommen (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 13 f. Erw. 4b mit Hinweisen).
Ob ein Wiedererwägungstatbestand gegeben sei - ein solcher setzt unter anderem zweifellose Unrichtigkeit des rechtskräftigen Erkenntnisses voraus (BGE 127 V 469 Erw. 2c) -, muss vorliegend offen bleiben. Denn das Gericht kann die Verwaltung nicht zur Wiedererwägung verhalten (BGE 117 V 12 Erw. 2a; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
Fest steht hingegen, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht erfüllt sind, in deren Rahmen die Verwaltung verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue oder vorbestandene Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c, 126 V 23 f. Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 112 V 371 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Insbesondere eignet sich der mehr als zwanzig Monate nach Erlass der Verfügung vom 19. August 2002 verfasste Bericht von Dr. med. E.___ vom 27. April 2004 nicht, die im August 2002 getroffenen tatsächlichen Annahmen betreffend Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer erstmals am 1. Dezember 2003 bei Dr. E.___ vorstellig wurde und die von diesem Arzt veranlasste MRI-Abklärung die der ursprünglichen Rentenablehnung zugrunde liegende Diagnose und Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu widerlegen vermag (Urk. 7/14). Die IV-Stelle hat das Gesuch vom Dezember 2003 mithin zutreffend als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV behandelt.
3.3 Tritt die Verwaltung, wie im hier zu beurteilenden Fall, auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b).
3.4 Die IV-Stelle hat die medizinischen Akten derart gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als (selbständiger) Schreiner seit 23. März 2001 vollständig arbeitsunfähig sei, er jedoch bis im Dezember 2003 hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig gewesen sei und seither eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. S. 3 oben des angefochtenen Entscheides). Als Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG stellt die IV-Stelle auf das Datum der von ihr per Dezember 2003 angenommenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab. Deshalb verneinte sie die Entstehung eines Rentenanspruchs im hier massgeblichen Zeitraum (bis 14. Mai 2004) (Urk. 2, 6, 7/7).
3.5 Bei ihrer Argumentation übersieht die IV-Stelle, dass Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bedeutet, währenddem die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a, zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 233 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angestammte, über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Schreiner im Jahre 2001 leidensbedingt aufgeben musste und nach Lage der medizinischen Akten (gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juni 2001 betrug die Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis 27. Mai 2001 50 %, vom 28. Mai bis 17. Juni 2001 100 % und danach wieder 50 % [Urk. 7/16]; die Ärzte der Klinik D.___ schätzten die Arbeitsunfähigkeit mit Austrittsbericht vom 5. Februar 2002 vom 22. Januar bis 29. Januar 2002 auf 100 %, vom 30. Januar bis 28. Februar 2002 auf 66 % [richtig wohl: 60 %; vgl. Bericht Klinik D.___ vom 18. Februar 2002] und danach auf mindestens 50 % [Urk. 7/15]; gemäss Einschätzung von Dr. E.___ vom 7. April 2004 war der Beschwerdeführer als Schreiner bereits seit drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig [Urk. 7/17]) ist darauf zu schliessen, dass - entgegen der Verwaltung - ein allfälliger Rentenanspruch in der Zeit vor dem 14. Mai 2004 (Datum des strittigen Einspracheentscheids) nicht am Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert.
Sofern die Verwaltung die Rechtsauffassung vertritt, Anspruchserfordernis sei das Bestehen einer ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung - gleichsam "neu" - laufenden jährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, geht dies ebenfalls fehl. Es ist insoweit vielmehr erforderlich und hinreichend, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des festzusetzenden Rentenbeginns (vgl. hiezu: BGE 109 V 117 f. Erw. 4) das Wartejahr bestanden ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3).
3.6 Aufgrund des Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - allenfalls nach ergänzenden Abklärungen - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).