Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil und Beschluss vom 28. Dezember 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene F.___ arbeitete ab April 1996 als Gemüsebauarbeiter im Saisonnier-Status (Urk. 10/26). Am 4. April 2000 wurde sein rechter Arm beim Aufrollen von Folien mit einem Wickelgerät eingeklemmt.
Am 4. Februar 2003 meldete sich F.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche und medizinische Massnahmen sowie Invalidenrente; Urk. 10/29). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers, insbesondere dessen medizinische Akten, bei (Urk. 10/9 und Urk. 10/34). Sodann führte sie berufliche Abklärungen durch (Urk. 10/16). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 5. März 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 10/8). Die am 22. März 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/6) wies sie nach Verzicht des Unfallversicherers auf Vernehmlassung mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab. Auf die Einsprache betreffend berufliche Massnahmen trat sie nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess F.___ am 8. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm nach ordnungsgemässer Durchführung von Abklärungen eine ganze Rente oder eventualiter berufliche Massnahmen sowie eine Übergangsrente zuzusprechen. Daneben liess er um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" einreichen (Urk. 7 und Beilagen als Urk. 8/1-2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2004 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 21. Juli 2004 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.5 Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen IV-Stelle anzumelden (Art. 46 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 48 Abs. 1 IVG). Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs auf - in der Regel - das der Anmeldung vorangegangene Jahr beruht auf der Überlegung, dass es oft schwierig ist, den Grad einer Invalidität in einem weit zurückliegenden Zeitpunkt zu bestimmen (BGE 114 V 136 f. Erw. 3b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 5. März 2004, weil dieser solche Leistungen nicht wünsche (Urk. 10/8). Das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente wies sie mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 65 % ein Einkommen von Fr. 25'100.-- erzielen könnte, was im Vergleich zu dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 41'000.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % ergebe (Urk. 10/8). Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 stellte sie fest, dass aufgrund der Akten keinerlei Anhaltpunkte für ein psychisches Leiden bestünden, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen nötig seien. Schliesslich erwog sie, dass die Arbeitsvermittlung nicht Gegenstand der Verfügung vom 5. März 2004 sei, weshalb auf das entsprechende Begehren in der Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die aktuellen Beschwerden umfassend und unabhängig abklären zu lassen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ausserdem sei er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerbsfähig (Urk. 1 S. 4). Dabei seien invaliditätsfremde Ursachen auszuschliessen, da er früher zu 100 % zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet habe. Da sodann länger dauernde somatische Beschwerden praktisch automatisch auch die Psyche beeinträchtigten, müsse auch diese abgeklärt werden (Urk. 1 S. 5). Beim Valideneinkommen seien die voraussichtliche Karriere sowie allfällige Nebenerwerbstätigkeiten zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen müsse wegen der gesundheitlichen Einschränkungen und des nur noch möglichen Teilpensums um 25 % reduziert werden (Urk. 1 S. 5 f.). Schliesslich sei es gerade angesichts des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" Aufgabe der IV-Stelle, den Beschwerdeführer bei der Stellensuche zu unterstützen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 In dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten vom 17. März 2003 stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die Diagnosen einer Humerusschaftfraktur rechts, einer Vorderarmfraktur rechts und eines Reiz- und partiellen Ausfallsyndroms des rechten Nervus radialis (Urk. 10/9/1 S. 4 und 8). Weiter gab er an, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im rechten Oberarm beim Nackengriff, bei Arbeiten über Schulterhöhe oder bei festem Zupacken mit diesem Arm. Er habe mehr Kraft in Pronationsstellung der Hand als in Supinationsstellung. Der Faustschluss sei kräftig möglich, aber manchmal würden radiale Schmerzen im Handgelenksbereich auftreten. In Kälte und Nässe habe er mehr Schmerzen als bei warmer Witterung (Urk. 10/9/1 S. 5). Diese Restbeschwerden führte Dr. A.___ auf das Unfallereignis vom 4. April 2000 zurück. Von weiteren medizinischen Behandlungen erwartete er keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes. Insbesondere empfahl er eine allfällige Osteosynthesematerialentfernung nur am Vorderarm durchzuführen. Denn am Oberarm sei bereits durch das initiale Trauma oder durch die notwendigen operativen Eingriffe eine zumindest vorübergehende, aber teils auch bis heute persistierende neurologische Reiz- und Ausfallserscheinung im Bereiche des nervus radialis aufgetreten. Dieser Nerv würde bei einer Plattenentfernung am Humerus erneut tangiert, was mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit wieder zu neuen Problemen in den sensiblen motorischen Versorgungsgebieten führen könnte. Am Vorderam sei das Osteosynthesematerial besser erreichbar und könnte entfernt werden. Doch würde eine solche Behandlung die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinflussen (Urk. 10/9/1 S. 6 und S. 8). Schliesslich hielt Dr. A.___ dafür, der Beschwerdeführer sei ab 1. September 2002 in seiner angestammten Tätigkeit als Gemüsebauarbeiter zu 50 % arbeitsfähig, wobei schwere Arbeiten mit starkem Zupacken, Heben von Lasten, Arbeiten über Kopf u.s.w. unzumutbar seien. In einer körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit ohne diese unzumutbaren Handlungen wäre der Beschwerdeführer zu etwa 60-70 % arbeitsfähig (Urk. 10/9/1 S. 6 f. und S. 9).
Das Datum vom 1. September 2002 war für den Unfallversicherer im Rahmen der Leistung von Taggeldern von Bedeutung (vgl. Urk. 10/34/1), weshalb er dem Gutachter die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt stellte (Urk. 10/9/1 S. 9). Dr. A.___ ging aber bereits im Bericht vom 11. Juni 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwielung an der rechten Hand wieder aktiv zupacken und gewisse Arbeiten verrichten könne, obwohl er möglicherweise bei der Arbeit immer wieder pausieren müsse und nicht in einem so schnellen Rhythmus wie früher arbeiten könne (Urk. 10/9/4/2). Auch im ärztlichen Zeugnis vom 19. August 2002 ging er von einer ab sofort möglichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben aus (Urk. 10/9/5).
3.2 Das Gutachten von Dr. A.___ beruht auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung, anlässlich welcher sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 10/9/1 S. 1), nimmt zur damals noch offenen Frage einer allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach einer Osteosynthesematerialentfernung Stellung, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erfüllt somit die von der Rechtsprechung (BGE 122 V 160 Erw. 1c) an medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Konkrete Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens wurden zudem auch vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Einholung eines erneuten Arztberichtes bei Dr. A.___. Vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin auf dessen Gutachten abstellen.
3.3 Weder dem Gutachten von Dr. A.___ vom 17. März 2003 noch den übrigen medizinischen Akten lassen sich Hinweise auf eine psychische Störung des Beschwerdeführers entnehmen. Auch sind länger dauernde somatische Beschwerden für sich allein kein Hinweis für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, weshalb kein hinreichender Anlass für zusätzliche Abklärungen besteht (vgl. Erw. 1.7 hievor).
3.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2002 trotz einer auf Dauer verminderten Einsatzfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand die Fähigkeit wiedererlangt hat, eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 65 % auszuführen.
4.
4.1 Zu prüfen ist, wie sich die dem Beschwerdeführer verbliebene noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174).
Vorliegend entstand ein allfälliger Rentenanspruch ein Jahr nach dem Unfall vom 4. April 2000. Doch meldete sich der Beschwerdeführer erst am 4. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung an, weshalb ihm eine allfällige Invalidenrente erst ab Februar 2002 ausbezahlt werden könnte.
4.2 Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Gemüsebauarbeiter mit Saisonnierstatut tätig gewesen wäre, ist das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Lohnangaben des Arbeitgebers vom 6. April 2000 (Urk. 10/34/2) zu bemessen. Es ist somit von einem Monatslohn in Höhe von Fr. 3'350.-- zuzüglich einer jährlichen Gratifikation von Fr. 2'500.-- auszugehen. Daraus ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 32'650.-- (Fr. 3'350.-- x 9 Monate + Fr. 2'500.--), welcher der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2002 anzupassen ist (1856 im Jahre 2000 und 1933 im Jahre 2002; Die Volkswirtschaft, 11-2005, S. 87, Tabelle B 10.3), was einem Betrag von Fr. 34'004.55 entspricht.
4.3 Gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2002 auf Fr. 4'557.-- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2005, S. 86 Tabelle B9.2) während neun Monaten ein Einkommen von Fr. 42'756.05 ergibt. Dieser Betrag ist wegen der nur noch 65%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 27'791.45 zu reduzieren. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der nicht mehr uneingeschränkt möglichen Belastbarkeit des rechten Armes und der rechten Hand auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist. Berücksichtigt werden kann auch der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung. Weiter ins Gewicht fällt der Umstand, dass Saisonniers im Vergleich zum Total aller Arbeitnehmer deutlich schlechter entlöhnt werden. Die Vorinstanz hat den Abzug auf insgesamt 15 % festgesetzt. Dies erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 23'622.75, errechnet sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 34'004.55 ein Wert von 30,53 %. Diese Zahl ist auf die nächste ganze Prozentzahl aufzurunden (BGE 130 V 121), was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ergibt.
5. Eventualiter liess der Beschwerdeführer die Zusprechung von beruflichen Massnahmen und Arbeitsvermittlung beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 5. März 2004 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, dass dieser keine solchen wünsche (Urk. 10/8). In seiner Einsprache vom 22. März 2004 liess der Beschwerdeführer subeventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung beantragen (Urk. 10/6 S. 2). Auf diesen Antrag trat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 nicht ein, weil die Arbeitsvermittlung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei (Urk. 2 S. 3). Damit verkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) eine der im IVG vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 IVG) darstellt. Mit der Verneinung des Anspruchs auf sämtliche berufliche Massnahmen in ihrer Verfügung vom 5. März 2004 verneinte sie implizit auch auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Demzufolge ist die Beschwerde hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Arbeitsvermittlung, in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art materiell befinde.
6. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist (Urk. 7 und Urk. 8/1-2), die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Ilg, wird - nach Eingang der entsprechenden Kostennote - mit separatem Beschluss zu entscheiden sein.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2004 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 insoweit aufgehoben wird, als er auf das Begehren um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht eintritt, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den entsprechenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ilg, wird mit separatem Beschluss entschieden.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).