IV.2004.00372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 18. März 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die am 19. Juli 1994 geborene G.___ leidet seit ihrer Geburt an angeborener Epilepsie (Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]), zwecks deren Behandlung die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Jahre 2002 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt hatte (vgl. Urk. 7/9).
         Mit Gesuch vom 8. Juli 2003 meldeten die Eltern von G.___ diese unter Hinweis auf vermehrte Unruhe, Konzentrationsstörung und Verhaltensauffälligkeiten zum Bezug von weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (Medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie, evtl. med. Therapie, evtl. Ergotherapie; Urk. 7/18) an. Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang ab (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. November 2003 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess G.___, vertreten durch die Eltern, hierorts am 7. Juni 2004 Beschwerde erheben und sinngemäss Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang beziehungsweise für medizinische Massnahmen beantragen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss mit Eingabe vom 19. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 23. Juli 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).       Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose also solche vor Vollendung des neunten Altersjahres behandelt worden sind.
1.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Ziffer 404 GgV Anhang im Urteil vom 13. Juni 1996 (BGE 122 V 113 ff.) wie folgt zusammen: Diese Bestimmung beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des neunten Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 GgV Anhang umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem neunten Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem neunten Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
2.      
2.1     Die Verwaltung hatte in ihrem Einspracheentscheid eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die bisher durchgeführte Psychomotoriktherapie sei als therapeutisch-pädagogische Therapie durchgeführt worden und nicht als medizinisch-therapeutische Massnahme nach gestellter Diagnose eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang. Die Schulärztin habe die Versicherte wegen mangelndem Selbstvertrauen zur Psychomotoriktherapie überwiesen. Ein POS habe nicht einmal zur Diskussion gestanden. Somit könne diese Therapie nicht als spezifische Therapie im Zusammenhang mit dem POS betrachtet werden (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringen die Eltern der Versicherten im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Insbesondere treffe nicht zu, dass medizinische Massnahmen nie zur Diskussion gestanden hätten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid gehe es sodann nicht nur um die Psychomotoriktherapie, sondern um die Anerkennung als Geburtsgebrechen mit all seinen notwendigen medizinischen und therapeutischen Massnahmen im Sinne der IV-Anmeldung (Urk. 1).
         Bereits einspracheweise hatten die Eltern der Versicherten geltend gemacht, die Versicherte sei lange vor Vollendung ihres 9. Altersjahres medizinisch und therapeutisch behandelt worden, insbesondere werde seit längerer Zeit eine Psychomotoriktherapie durchgeführt (vgl. Urk. 3/8).

3.      
3.1     Dr. A.___ erhob in ihrem zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 26. September 2003 die Diagnose eines infantilen POS; es liege (neben dem bereits zu einem früheren Zeitpunkt diagnostizierten Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang) ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor; die Diagnose sei von ihr am 13. Mai 2003 gestellt worden. In Beantwortung des Fragebogens zum infantilen POS bestätigte Dr. A.___ im Wesentlichen, dass bei der Versicherten eine durchschnittliche Intelligenz vorliege. Indessen bestünden Verhaltensstörungen, die von allen (Eltern, Lehrer) als sehr auffällig mit inadäquaten Reaktionen sowie starken Wutausbrüchen beschrieben würden; dieses Verhalten sei auch von Dr. A.___ selber beobachtet worden. Während der Untersuchung der Neuromotorik seien ausgeprägte Störungen in der Raumerfassung und visuellen Erfassung festgestellt worden. Die Versicherte habe sehr Mühe und sei sehr langsam, wenn sie nach Vorlagen bauen müsse und zeige wenig Übersicht. An den Ergebnissen der Untersuchung sehe man, dass die Versicherte Störungen in den verschiedenen Modalitäten zeige, dadurch Aufgaben nicht richtig erfassen könne (verminderte Kanalkapazität) und die nur unvollständig erfassten Aufgaben im Gedächtnis nicht gut verankert und wieder abgerufen werden könnten; Konzentrationsstörungen verschlechterten zusätzlich die Verarbeitung von Informationen. Die bisherige Therapie sei von der Schule organisiert worden, es seien Logopädie und Legasthenische Therapie durchgeführt worden. Geplant sei Psychomotorik und die Psychotherapie. Die Termine seien noch nicht festgelegt (Urk. 7/13).
         In ihrem Schreiben vom 3. November 2003 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ in Ergänzung ihres Berichts vom 26. September 2003 fest, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit 1 1/2 Jahren eine Psychomotoriktherapie durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe schon seit langem unter ihren Hirnfunktionsstörungen gelitten und als erste Massnahme sei die Psychomotorik vor dem 9. Lebensjahr eingeleitet worden (Urk. 7/7).
3.2     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte B.___, Psychomotoriktherapeutin bei der Therapiestelle für Psychomotorik Schulhaus C.___, im Wesentlichen, dass die Versicherte seit Mai 2002 wöchentlich bei ihr in Einzel-Situation in Behandlung stehe. Die Versicherte sei von der Schulärztin aufgrund mangelnden Selbstvertrauens überwiesen worden. In der folgenden Abklärung hätten grobmotorische Schwierigkeiten beobachtet werden können. Die Versicherte erscheine als eigenwilliges Kind, das allerdings in den Bewegungen verhalten, fast steif und eingeschüchtert wirke. Weitere Beobachtungen der Lehrerinnen wie passives Verhalten im Schulalltag und Beobachtungen der Eltern, die das Kind eher als scheu beschrieben, würden das mangelnde Selbstvertrauen bestätigen, so dass sich bei der Versicherten grosse Probleme in den emotionalen und grobmotorischen Entwicklungsbereichen zeigten (Urk. 7/17).

4.       Zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG zur Behandlung der kongenitalen Hirnstörung in Form eines POS.
4.1     Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob angesichts der bei der Beschwerdeführerin bereits zuvor diagnostizierten angeborenen Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziffer 387 GgV Anhang) ein selbständiges Geburtsgebrechen nach 404 GgV Anhang zu prüfen ist. Zwar schliesst ein neurologisch-hirnorganisches Geburtsgebrechen (wie zum Beispiel eine Epilepsie) die gleichzeitige Anerkennung von 404 GgV Anhang als selbständiges Geburtsgebrechen nicht aus. Denn ein infantiles POS mit der dafür typischen Symptomatik beruht in den meisten Fällen auf dem gleichen prä- oder perinatalen Hirnschaden und ist nicht Symptom oder Folge des neurologischen Geburtsgebrechens. Indessen können kongenitale Hirnstörungen in seltenen Fällen zum Symptomenkreis neurologisch-hirnorganischer Geburtsgebrechen gehören. In diesen Fällen sind sie nicht selbständig unter 404 GgV Anhang einzuordnen, sondern unter die Ziffer des ursächlichen Geburtsgebrechens zu subsumieren. Die Behandlung solcher Folgezustände kann somit im zeitlichen Rahmen von Art. 3 ATSG und Art. 13 IVG auch dann übernommen werden, wenn das ursächliche Gebrechen nicht mehr behandlungsbedürftig ist (vgl. Ziffer 404.10 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
         Wie es sich im Falle der Beschwerdeführerin damit verhält, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten indessen nicht beantwortet werden. Aus den Berichten geht zwar hervor, dass bei der Versicherten sowohl das Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang vorliegt als auch die Diagnose eines POS gestellt worden ist (vgl. insbes. Urk. 7/13). Dr. A.___ hielt anlässlich der Anmeldung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 GgV Anhang im Jahr 2002 alsdann lediglich fest, dass Verhalten und Konzentrationsstörungen allenfalls auch Hinweise auf eine cerebrale Funktionsstörung im Sinne eines POS seien, dessen Verlauf weiter beobachtet werden müsse (vgl. Urk. 7/15 S. 2). Ob das POS im Falle der Beschwerdeführerin allenfalls zum Symptomkreis des Geburtsgebrechens Ziff. 387 GgV Anhang gehört und damit diesem zuzurechnen ist (womit dessen Behandlung im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziffer 387 GgV Anhang als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG zu übernehmen wäre) ist nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache bereits aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen ist.
4.2     Sollte eine Zuordnung zum Geburtsgebrechen Ziff. 387 Anhang zu verneinen sein, wäre weiter zu prüfen, ob ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt.
         Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht verneint. Denn aufgrund der Akten steht zwar fest und ist auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose des infantilen POS am 13. Mai 2003 und damit vor Vollendung ihres 9. Altersjahrs am 19. Juli 2003 gestellt worden ist. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang setzt aber auch die Durchführung einer spezifischen Therapie vor dem kritischen Zeitpunkt voraus (vgl. Erw. 1.2. hievor), welches Erfordernis angesichts der im Jahre 2002 eingeleiteten Psychomotoriktherapie, sowie der von Dr. A.___ erwähnten Logopädie und Theraphie der Legasthenie nicht erfüllt ist.
         Gemäss Ausführungen von Dr. A.___ wurde die Psychomotoriktherapie im Mai 2002 nämlich zur Behandlung von (bereits früher diagnostizierten) Hirnfunktionsstörungen eingeleitet. Dass die Psychomotoriktherapie die gezielte Behandlung der - gegebenenfalls nicht dem Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang zuzuordnenden (vgl. Erw. 4.2 am Anfang) - Symptome des POS (Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens [perzeptive, kognitive, oder Wahrnehmungsstörungen], der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, vgl. Rz 404.5 KSME) zum Gegenstand gehabt hätte, ist den vorliegenden Berichten indessen nicht zu entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 7/7 und 7/13) noch aus denjenigen der Psychomotorik-Therapeutin B.___ (Urk. 7/17), dass die Therapie nach gestellter Diagnose des POS entsprechend angepasst und (auch) die dadurch erkannten Störungen mittels Psychomotoriktherapie angegangen worden wären. Damit könnte aber nicht gesagt werden, dass das POS vor dem vollendeten 9. Altersjahr der Versicherten mittels Psychomotoriktherapie gezielt behandelt worden wäre.
         Als Behandlung im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang würden indessen auch die Logopädie beziehungsweise die Therapie der Legasthenie ausser Betracht fallen. Denn die Sprachheilbehandlung als solche stellt keine medizinische Massnahme dar, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. a IVV eine pädagogisch-therapeutische Massnahme. Diese dient nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, die die Schulung beeinträchtigenden Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen beziehungsweise gewisse körperliche oder psychische Funktionen im Hinblick auf die Schulung zu verbessern (BGE 121 V 11 Erw. 3b). Keine Behandlung im vorausgesetzten Sinne wäre aber auch die im Bericht von Dr. A.___ erwähnte Therapie der Legasthenie, da sie keine umfassende Behandlung der vorerwähnten Störungen durch das POS zum Gegenstand hat. Die Legasthenie-Therapie fand zudem bereits vor Diagnosestellung des POS statt, sodass sie nicht als gegen dieses Leiden gerichtete Massnahme eingeleitet wurde (vgl. Urk. 7/12).
         Die Beschwerdeführerin befand sich nach dem Gesagten zwar zwischen Diagnosestellung (13. Mai 2003) und Vollendung des 9. Altersjahres (19. Juli 2003) wohl in Psychomotoriktherapie, in den eingeholten Berichten wird aber keine spezifisch auf das POS ausgerichtete Behandlung geltend gemacht, weshalb die unwiderlegbare Vermutung greift, dass kein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt.

5.
5.1     Sollte eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG zu verneinen sein, bliebe noch zu prüfen, ob die Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG für medizinische Massnahmen leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Voraussetzungen nicht im einzelnen geprüft. Sie hielt in der Verfügung vom 21. Oktober 2003 lediglich fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 7/8). Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 (Urk. 2) erfolgten zwar allgemeine Ausführungen zu Art. 12 IVG, es wurde aber nicht ausgeführt, weshalb im konkreten Fall die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen.
5.2     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
5.3     Die am 19. Juli 1994 geborene Beschwerdeführerin hat das 20. Altersjahr noch nicht vollendet, und es ist denkbar, dass ihr aktenkundiger Gesundheitsschaden eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen geht jedoch nichts Genaueres darüber hervor, ob und gegebenenfalls wie sich die gesundheitliche Störung auf ihre zukünftige Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Berufsbildung auswirken wird. Damit könnte aber - sollte eine Prüfung nach Art. 12 IVG erforderlich sein - nicht beurteilt werden, ob ohne die anbegehrten Massnahmen eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzutreten drohte und ob eine zeitlich unbegrenzte Vorkehr in Frage steht (vgl. Erw. 5.2 hievor). Auch in diesem Punkt erweisen sich demnach weitere medizinische Abklärungen als notwendig.

6.       Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. So wird in einem ersten Schritt abzuklären sein, ob die dem POS zugeordneten Störungen zum Symptomkreis des Geburtsgebrechens Ziff. 387 Anhang gehören. Bejahendenfalls wäre eine Leistungsübernahme nach Art. 13 IVG im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang zu prüfen (vgl. Erw. 4.1). Ist die Frage zu verneinen, bliebe weiter abzuklären, ob eine Pflicht zur Leistungsübernahme unter dem Titel von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG besteht, wozu ebenfalls ergänzende Abklärungen notwendig wären (vgl. Erw. 5.3). Hinsichtlich der anbegehrten Massnahmen wenden die Eltern der Beschwerdeführerin schliesslich zu Recht ein, dass die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid geprüfte Massnahme ("Psychomotoriktherapie") nicht mit der Anmeldung vom 8. Juli 2003 übereinstimmt, wonach unter den anbegehrten beziehungsweise vorgesehenen Massnahmen die Psychotherapie, evtl. med. Therapie, evtl. Ergotheraphie genannt wurde (vgl. Urk. 7/18). Auch hinsichtlich der beantragten Massnahmen erweisen sich Rückfragen demnach als unerlässlich.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- die Eltern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).