Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00373

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 30. August 2004

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch die Pro Infirmis Zürich

Y.___

Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, ist zufolge progredienter multipler Sklerose schwerstbehindert (Urk. 8/37).

        

    Seit 1. Dezember 1993 ist er Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Urk. 9/30/2). Seit 1. Februar 1997 erhält er zusätzlich eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 9/7). Im Weiteren hat ihm die Invalidenversicherung verschiedene Hilfsmittel finanziert, unter anderem gab sie ihm im Jahr 1996 einen Elektrorollstuhl ab (Urk. 8/22), der im Jahr 2004 durch einen Elektrorollstuhl mit Saug- und Blasvorrichtung zu Lasten der Invalidenversicherung ersetzt wurde (Verfügung vom 14. Mai 2004, Urk. 8/3, Urk. 8/56, Urk. 8/61).

    Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 (Urk. 6/12) teilte die IV-Stelle dem Versicherten - offenbar auf ein Gesuch des Versicherten vom 29. Juli 2003 hin - mit, dass die Invalidenversicherung die Kosten für ein Umweltkontrollgerät, Infrarot Telefon Jupiter mit Schwenkarm und Stativ, im Betrag von Fr. 5'191.-- (gemäss Kostenvoranschlag der Fondation Z.___ vom 17. Juli 2003, Urk. 8/68) übernehme.

    Am 3. November 2003 (Urk. 8/65) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, die Kosten für ein Umweltkontrollgerät mit Spracheingabe (Gerät gemäss Offerte der Firma A.___ GmbH vom 10. November 2003 in der Höhe von Fr. 12'232.30, Urk. 8/64) zu übernehmen.

    Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 (Urk. 8/9) lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, da das beantragte Gerät nicht einfach und zweckmässig sei. Im Rahmen der Verfügung vom 31. Juli 2003 werde aber ein Kostenbeitrag von Fr. 5'191.-- geleistet. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. März 2004 (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Mai 2004 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 9. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und das Umweltkontrollgerät mit Spracheingabe durch die Invalidenversicherung zu finanzieren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. August 2004 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

    Gemäss Ziffer 15.05 HVI Anhang besteht Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, welche nicht in einem Spital untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.


3.

3.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät im Sinne von Ziffer 15.05 HVI Anhang hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung für die Kosten eines Umweltkontrollgerätes mit Saug- und Blasvorrichtung oder für die höheren Kosten eines Umweltkontrollgerätes mit Spracheingabe aufzukommen hat.

3.2    Im Bericht vom 3. Februar 2004 führte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, aus, seit ca. einem Jahr habe die Tetraplegie, vor allem die Spastik an den oberen Extremitäten zugenommen. Der Beschwerdeführer könne heute nicht mehr telefonieren oder seinen Rollstuhl bedienen (Urk. 8/30). Er bitte dringend um Anpassung der Hilfsmittel (Rollstuhl, Telefon, Wohnung).

    Im Bericht vom 6. Mai 2004 führte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, auf die Frage der IV-Stelle, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein Gerät mit Hilfe von Saug- oder Blasbewegungen zu bedienen, aus, mit einem Saug- und Blasgerät sei der Beschwerdeführer in der Lage, seinen elektrischen Rollstuhl zu bedienen (Urk. 8/28). Dieselbe Überlegung gelte für das vorgesehene Umweltkontrollgerät.

    

4.

4.1    Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Umweltkontrollgerät mit Saug- und Blasvorrichtung bedienen könne. Ein Umweltkontrollgerät mit Spracheingabe sei daher nicht indiziert.

    Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, ein Umweltkontrollgerät mit Saug- und Blassteuerung sei seiner Behinderung nicht angepasst (Urk. 1). Tagsüber, wenn er im Rollstuhl sitze, könne er das Mundstück wohl bedienen, weil er durch den Rollstuhl fixiert sei. Nachtsüber im Bett sei das jedoch nicht der Fall. Im Verlauf der Nacht rutsche er im Bett mindestens einen halben Meter nach unten, ausserdem drehe er sich auf die Seite. Daher könne er nicht mehr an das Mundstück gelangen. Das Mundstück müsste demnach an seinem Mund fixiert werden, was aus atemtechnischen Gründen unmöglich sei.

4.2    Laut Dr. C.___ kann der Beschwerdeführer ein Umweltkontrollgerät mit Saug- und Blasvorrichtung bedienen, weil er einen Elektrorollstuhl mit Saug- und Blasvorrichtung bedienen kann. Es ist unklar, wie weit die beiden Situationen gleich sind. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer im Bett vom Mundstück entfernen könne und die Bedienung damit nicht sichergestellt sei, ist neu und näher zu prüfen. Dass Dr. C.___ die Situation des Beschwerdeführers in der Nacht bekannt gewesen sei, wie die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) vorbringt, genügt nicht, da er zum oben aufgeführten Argument nicht Stellung bezogen hat.

    Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend abklären lasse und hernach über den Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät mit Spracheingabe neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter ergänzender Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Umweltkontrollgerät mit Spracheingabe neu befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Grünigvon Streng