IV.2004.00374

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 2. März 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1961, seit Dezember 1991 in der Schweiz lebend und von 1993 bis Ende Oktober 1998 im Baugeschäft A.___, B.___, als Ausschaler angestellt, meldete sich wegen Beschwerden im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule am 8. Dezember 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, evt. Rente) an (Urk. 10/106, Urk. 10/108, Urk. 10/111). Mit Verfügung vom 13. April 1999 ordnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) C.___ zwischen dem 2. August und dem 1. November 1999 an (Urk. 10/26). Am 10. August 1999 erging die entsprechende Taggeldverfügung (Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 23. November 1999 stellte die IV-Stelle die Massnahme vorzeitig per 3. Oktober 1999 wieder ein (Urk. 10/24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 24. Mai 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung, evt. Rente) an. Zu den bereits bei der ersten Anmeldung erwähnten Rückenbeschwerden führte er nun auch Kopfschmerzen und psychische Probleme zur Begründung an (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine berufliche Massnahme für die Dauer vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002 zu (praktische Ausbildung als Schriften- und Reklamegestalter im Digitalbereich; Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 erfolgte die Aufhebung der beruflichen Massnahme per 13. November 2001 (Urk. 10/18). Mit weiterer Verfügung vom 18. Januar 2002 setzte die IV-Stelle den Taggeldanspruch für die Dauer der beruflichen Massnahme fest (Urk. 10/17).
         Mit Eingabe vom 14. April 2003 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, um Zusprechung von Wartetaggeldern im Hinblick auf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 angeordnete berufliche Massnahme (Urk. 10/60). Mit Verfügung vom 20. August 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Wartetaggelder (Urk. 10/10 = Urk. 10/11). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Kessi, am 19. September 2001 (richtig: 2003) Einsprache (Urk. 10/9). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. August 2003 auf und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2001 ein Wartetaggeld zu (Urk. 10/4 = Urk. 2). Die entsprechende Verfügung hatte die IV-Stelle bereits am 5. Mai 2004 erlassen (Urk. 10/5).

2.       Am 9. Juli 2004 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Kessi, gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei insofern aufzuheben, als ihm darin erst ab 1. Januar 2001 ein Wartetaggeld zugesprochen worden sei. Zur genauen Festlegung des zeitlichen Taggeldanspruchs sowie zur Bestimmung des Verzugszinses sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 beantragte die IV-Stelle, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Wartetaggelder habe (Urk. 9). In der Replik vom 17. November 2004 hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 25. Januar 2005 geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat - strittig ist der Anspruch auf Wartetaggelder im Hinblick auf die am 4. Oktober 2001 verfügte berufliche Massnahme - gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Strittig ist, wie bereits erwähnt wurde, der Anspruch auf Wartetaggelder im Hinblick auf die am 4. Oktober 2001 verfügte berufliche Massnahme. Demnach ist die rechtliche Beurteilung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3     Nach Art. 22 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV) sowie für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3 IVG).
1.4     Der Anspruch auf Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt defini-tionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Einglie-derungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nötigen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem müssen die Einglieder-ungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Der Anspruch auf Wartetaggelder ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen müssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögern (EVGE 1963 S. 152 Erw. 2). Das muss aber auch gelten, wenn Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen haben. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen der versicherten Person unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann (BGE 114 V 141 Erw. 2b).·Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (BGE 116 V 86 Erw. 5).
         In Art. 18 Abs. 1 IVV wird des Weiteren vorausgesetzt, dass die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bezieht sich auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.      
2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch auf ein Wartetaggeld für die Zeit vom 1. Januar bis 2. Oktober 2001 anerkannt hatte (vgl. Urk. 2), stellte sie sich in der Vernehmlassung vom 10. August 2004 auf den Standpunkt, ein solcher Anspruch bestehe nicht. Mit der Verfügung vom 23. November 1999 (vgl. Urk. 10/24) sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Feststellung verneint worden, dass der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der Wiederanmeldung im Mai 2000 (vgl. Urk. 10/88) habe der Beschwerdeführer keine Gründe für eine Revision vorgebracht. In der Verfügung vom 20. August 2003 (vgl. Urk. 10/10) sei zutreffend festgehalten worden, dass nur dann Anspruch auf ein Wartetaggeld bestehe, wenn eine versicherte Person auf berufliche Eingliederungsmassnahmen warten müsse und sie zudem mindestens im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Bericht der rheumatologischen Klinik des Universitätsspitals S.___ vom 20. Februar 2001 (vgl. Urk. 10/38) sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen. Bei dieser Sachlage sei der Anspruch auf ein Wartetaggeld nicht ausgewiesen. Ein solcher setze eine ausgewiesene Invalidität voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Im Zeitraum der zugesprochenen Wartetaggelder sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt erwerbsfähig gewesen und berufliche Massnahmen seien erst im Oktober 2001 beschlossen worden. Die Bejahung des Anspruchs auf ein Wartetaggeld mit dem angefochtenen Einspracheentscheid sei somit zweifellos unrichtig gewesen und die Korrektur von erheblicher Bedeutung (Urk. 9 S. 6 f. Ziff. II.1 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, im Zeitpunkt der Wiederanmeldung habe gemäss Beurteilung des Hausarztes Dr. med. X.___ vom 3. Oktober 2000 (vgl. Urk. 10/41) in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Es treffe zwar zu, dass im Bericht des Universitätsspitals S.___ vom 20. Februar 2001 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden sei, doch sei nicht klar, ob diese Beurteilung sich auf alle relevanten Untersuchungsbefunde (rheumatologische, neurologische und psychiatrische) bezogen habe. Der Bericht der rheumatologischen Klinik des Universitätsspitals S.___ vom 15. Januar 2001 (vgl. Urk. 10/39) zeige, in welch starkem Ausmass die Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass bereits in den Jahren 2000 und 2001 eine Invalidität respektive eine unmittelbar drohende Invalidität vorgelegen habe, weshalb der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ausgewiesen gewesen sei. Die Zusprechung der Wartetaggelder bis zur Einarbeitung in eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei demzufolge zu Recht erfolgt. Der Anspruch sei aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vier Monate nach der Wiederanmeldung entstanden, das heisst ab Oktober 2000. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Bearbeitung des Gesuches zugewartet, was nicht der Beschwerdeführer zu vertreten habe. Die auszurichtenden Taggelder seien um die Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu kürzen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 15 S. 2 ff.).

3.
3.1     Zu prüfen ist der Anspruch auf Wartetaggelder im Hinblick auf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 zugesprochene berufliche Massnahme. Dem von der Beschwerdegegnerin genannten Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals S.___ vom 20. Februar 2001 kann bezüglich Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit entnommen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund der bestehenden Leiden - chronisches zervikozephales und zerikovertebrales Syndrom, Schmerzverarbeitungsstörung, Sulcus ulnaris links, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, leichte depressive Entwicklung - in der Lage, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau ein Pensum von 50 % zu bewältigen. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne ständige Überkopfarbeiten mit Gewichtsbelastungen unter 20 kg sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage, ein volles Arbeitspensum zu bewältigen (Urk. 10/38 S. 1 ff.).
3.2     Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht klar, ob in dieser Beurteilung sämtliche relevanten gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt seien, das heisst nebst den rheumatologischen Einschränkungen auch die neurologischen und die psychischen, und zum Einwand, aus dem Bericht des Universitätsspitals S.___, Neurologische Klinik, vom 15. Dezember 2001 (vgl. Urk. 10/40) ergebe sich, dass allgemein eine starke Leistungseinschränkung bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass weder dem genannten Bericht vom 15. Dezember 2000 noch demjenigen derselben Klinik vom 15. Januar 2001 (vgl. Urk. 10/39) eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sei es bezüglich der angestammten Tätigkeit, sei es bezüglich einer angepassten, entnommen werden kann. Hingegen ergibt sich aus dem Bericht des Universitätsspitals S.___ vom 20. Februar 2001, dass alle massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch die neurologischen und die psychischen in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit, miteinbezogen wurden (vgl. Urk. 10/38 S. 1 f. Ziff. 3). Nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirken sich jedoch massgeblich auf die Leistungsfähigkeit aus. Aus dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 15. März 2004 ergibt sich nämlich, dass das neurologische Leiden (Sulcus ulnaris-Syndrom links) keinen wesentlichen Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hat (Urk. 10/27 S. 15 Ziff. 3.2).
3.3     Aus dem in vorstehender Erwägung 3.1 und 3.2 Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin zutreffend ist, der Beschwerdeführer hätte im vorliegend massgebenden Zeitraum in einer angepassten Erwerbstätigkeit ein volles Pensum leisten können. Zu beachten ist aber, dass dies nicht bedeutet, dass kein Anlass bestand, die Verfügung vom 23. November 1999 (vgl. Urk. 10/24) zu revidieren. Der Umstand allein, dass bezüglich einer angepassten Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, besagt noch nicht, dass infolge des Gesundheitsschadens mit Bezug auf die früher ausgeübte Tätigkeit keine Erwerbseinbusse von 20 % oder auch mehr resultiert. Praxisgemäss fällt mit einer Erwerbseinbusse ab 20 % eine berufliche Massnahme in Betracht, insbesondere eine Umschulung. Eine Berechnung der voraussichtlichen Erwerbseinbusse führte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht durch. Entsprechende Hinweise fehlen in den Akten. Offensichtlich aber ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt war, denn mit der Verfügung vom 4. Oktober 2001 sprach sie dem Beschwerdeführer eine berufliche Massnahme zu (vgl. Urk. 10/19). Zwar hob sie die gewährte berufliche Massnahme kurz darauf mit Verfügung vom 10. Januar 2002 wieder auf (vgl. Urk. 10/18). Grund dafür war ein aus arbeitsvertraglicher Sicht relevantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin, bei welcher er die berufliche Massnahme (praktische Ausbildung zum Schriften- und Reklamegestalter) absolvierte (vgl. Urk. 10/73). An der aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erforderlichen Willigkeit, sich der Massnahme zu unterziehen, mangelte es hingegen nicht. Die grundsätzliche Eingliederungswilligkeit des Beschwerdeführers zeigte sich auch schon vor der Gewährung der beruflichen Massnahme, indem der Beschwerdeführer verschiedene selbstständige Bemühungen zur beruflichen Reintegration unternahm (vgl. Urk. 10/77-78). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur Aufhebung der Massnahme führte, kann nicht, gleichsam ex post, zur Verneinung des Anspruchs auf eine berufliche Massnahme und damit zur Verneinung des Anspruchs auf Wartetaggelder führen. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die relevanten Faktoren bis zur Anordnung der beruflichen Massnahme. An der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung des Anspruchs auf Wartetaggelder (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 178) fehlte es, wie dargelegt wurde, nicht, und auch die übrigen Voraussetzungen erachtete die Beschwerdegegnerin als gegeben. Da der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener ärztlicher Beurteilung im massgebenden Zeitraum in der angestammten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit 50 % eingeschränkt war (vgl. vorstehende Erw. 3.1), erfolgte die Zusprechung von Wartetaggeldern mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht.
4.      
4.1     Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Wartetaggelder vom 1. Januar bis und mit 2. Oktober 2001 zu (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, zwecks genauer Festlegung des Anspruchs (Urk. 1 S. 2) und hielt in der Replik formell an diesem Antrag fest (Urk. 15 S. 2). In der nachfolgenden Begründung modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren aber dahingehend, Anspruch auf Wartetaggelder bestehe für den Zeitraum von Oktober 2000 bis 3. Oktober 2001 (Urk. 15 S. 3 Ziff. 2).
4.2 Bezüglich Anspruchsbeginn treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Mai 2000 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/88). Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV beginnt der Anspruch auf Wartetaggelder im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Eine formelle Feststellung über den Anspruch auf Eingliederungsleistungen vor Ablauf von vier Monaten seit dem Leistungsgesuch ist aus den Akten nicht ersichtlich. Somit bestand spätestens ab 1. Oktober 2000 Anspruch auf Wartetaggelder im Hinblick auf die berufliche Massnahme.
4.3     Zur Dauer der Anspruchs gilt es hervorzuheben, dass dieser nicht am 2. Oktober 2001 endigte, wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt, und auch nicht mit am 3. Oktober 2001, wie der Beschwerdeführer geltend macht, sondern bereits am 30. September 2001. Gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2001 begann die berufliche Massnahme am 1. Oktober 2001 (vgl. Urk. 10/19 S. 1) und gemäss Verfügung vom 18. Januar 2002 wurden ab diesem Zeitpunkt bis zum vorzeitigen Ende der Massnahme auch Taggelder zugesprochen (vgl. Urk. 10/17). Der Anspruch auf Wartetaggelder begann somit am 1. Oktober 2000 und endigte am 30. September 2001.

5.       Über das Quantitativ der Taggeldleistungen wird die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen haben. Zu erwähnen ist im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 1999 bis Ende Dezember 2000 im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. Urk. 10/88 S. 5 Ziff. 6.7) und ab 1. Juni 2001 für die Dauer von 3 Monaten einer Zwischenverdiensttätigkeit (8 Stunden pro Woche) nachging (vgl. Urk. 10/84). Die Wartetaggelder sind, wie auch der Beschwerdeführer zutreffend darlegte (vgl. Urk. 15 S. 4 f. Ziff. 4), um die im massgebenden Zeitraum ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung und um das erwähnte Zwischenverdiensteinkommen zu kürzen. Die Höhe der Taggelder der Arbeitslosenversicherung und die Höhe des erzielten Zwischenverdiensteinkommens sind nicht aktenkundig. Zur Bestimmung des Umfangs dieses Einkommens ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.       Was die beantragten Verzugszinsen betrifft (Urk. 1 S. 2), gilt es zu beachten, dass Art. 26 ATSG in Bezug auf den vorliegenden Anspruch auf Wartetaggelder nicht anwendbar ist (vgl. vorstehende Erw. 1.1) und eine entsprechende Bestimmung nach bisherigen Recht nicht bestand. Somit besteht kein Anspruch auf Verzinsung der Wartetaggelder. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

7.      
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
7.2     In Anwendung der genannten Bemessungsgrundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Kessi vom 29. Juni 2004 (Urk. 8) - welche über die Bemühungen und die Barauslagen im Zusammenhang mit der Einreichung der Beschwerdeeingabe Auskunft gibt - sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Urk. 15), erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen das Quantitativ der Wartetaggelder bestimme und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).