Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00375
IV.2004.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 13. April 2005

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war letztmals vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Oktober 1993 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. September 1993) bei der A.___ AG erwerbstätig (Urk. 7/70). Wegen verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folgen eines am 25. Oktober 1992 erlittenen Verkehrsunfalls meldete sich die Versicherte im Juli 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau (früher: IV-Kommission des Kantons Thurgau) diverse Abklärungen vorgenommen hatte, sprach die Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Dezember 1994 mit Wirkung ab dem 1. September 1994 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/31). Diese Leistungszusprechung bestätigte die IV-Stelle Thurgau mit Verfügungen vom 22. August 1995 (Urk. 7/29), vom 3. September 1997 (Urk. 7/28) und vom 14. November 1997 (Urk. 7/27) sowie mit Mitteilung vom 16. Dezember 1998 (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 24. März 2000 teilte sie jedoch der Versicherten mit, gestützt auf einen die obligatorische Unfallversicherung betreffenden Entscheid habe sie weitere Abklärungen getroffen. Diese hätten ergeben, dass gar kein invalidisierendes Leiden vorliege, weshalb die leistungszusprechenden Verfügungen aufzuheben seien und keine Rente mehr ausgerichtet werden könne (Urk. 7/23). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. April 2000 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Oktober 2000 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 24. März 2000 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und hernachiger Neuverfügung an die IV-Stelle Thurgau zurückwies (Urk. 7/20). Die IV-Stelle Thurgau liess in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 16. Januar 2002 erstellen (Urk. 7/40) und sprach der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/15-16) mit Verfügungen vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/12-13) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/13). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Anlässlich einer von der IV-Stelle Thurgau von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab X.___ am 26. Januar 2004 an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie leide unter stärkeren Kopfschmerzen. Ausserdem habe sie Schwierigkeiten mit den Augen, weshalb sie schlechter sehe und auch im Nackenbereich seien vermehrte Beschwerden aufgetreten (Urk. 7/52). Die IV-Stelle Thurgau überwies das Dossier der Versicherten am 2. Februar 2004 zuständigkeitshalber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/51). Diese holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, vom 2. März 2004 (Urk. 7/39) und vom 19. März 2004 (Urk. 7/38) ein. Mit Verfügung vom 5. April 2004 sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu, wobei sich die Rentenerhöhung aufgrund der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesrevision ergab, die IV-Stelle Zürich indessen unverändert von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausging (Urk. 7/6). Die gegen diese Verfügung am 22. April 2004 (Urk. 7/5) bzw. 6. Mai 2004 (Urk. 7/3) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 10. Juni 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Ettenhausen-Aadorf, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze         Invalidenrente zuzusprechen.
         2.   Eventualiter seien zur Ermittlung des aktuellen Invaliditätsgrades ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen;
         unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügungen vom 4. Oktober 2002 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
2.2     Laut dem Gutachten des B.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/40) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: anhaltende depressive Störung (ICD-10 F34.1), Status nach Verkehrsunfall am 25.10.1992 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung (ICD-10 S13.4) sowie milder traumatischer Gehirnverletzung mit auch heute noch bestehendem mässig ausgeprägtem rechtsbetontem Cervicalsyndrom (ICD-10 M53.0) und mässig ausgeprägten cervico-cephalen Beschwerden im Sinne einer "migraine cervicale" sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 1992 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und sehe selber in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sie beklage sich vor allem über die körperlichen Schmerzen, die heute zum Grossteil an der rechten Körperseite lokalisiert seien. Am schlimmsten seien für sie die Kopf- und Nackenschmerzen. Es scheine eine Zunahme der Beschwerden vorhanden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, dass ihre Körperglieder anschwellen würden. Störend seien für sie auch die Visusstörungen. Sie vermöge sich nicht mehr richtig zu konzentrieren, es fehle ihr die Kraft und sie leide unter Übelkeit und zeitweisen Schwindelgefühlen. Aus neurologischer Sicht seien ihr Tätigkeiten mit ungünstigen Belastungen, mit Kopfzwangshaltung und der arbeitsmässigen Belastung der oberen Muskulatur nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten, ohne Kopfzwangshaltung und arbeitsmässiger Belastung der oberen Muskulatur, ohne Heben, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg seien dagegen zu mindestens 50 % möglich. Im Vordergrund stehe allerdings die psychiatrische Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei als mittelschwer depressiv einzustufen. Es fänden sich Konzentrationsstörungen, Vitalitätsstörungen, Schlafstörungen, ein allgemeiner Interesserückgang und eine Reizbarkeit. Gleichzeitig könne eine Ausbreitungstendenz der Beschwerden beobachtet werden. Dies sei vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastung zu sehen. Die Beschwerdeführerin leide darunter, dass sie den Anforderungen als Ehefrau, Mutter und Berufstätige nicht mehr gewachsen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei es ihr jedoch zuzumuten, gewisse Anstrengungen auf sich zu nehmen. Es könne ihr deshalb eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % attestiert werden. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht würden sich ergänzen, so dass der Beschwerdeführerin insgesamt eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten zu bescheinigen sei. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und der medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit. Diese Differenz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt werden, sondern es müssten auch IV-fremde Gründe wie sprachliche und schulische Voraussetzungen, die berufliche Qualifikation und die soziale Situation miteinbezogen werden. Tue man dies, so bestehe tatsächlich in der freien Wirtschaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr.
2.3     Der Hausarzt Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 7/39) an, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Autounfall am 25. Oktober 1992 sowie eine somatoforme Schmerzstörung bei unbehandelter depressiver Störung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien daneben eine arterielle Hypertonie sowie rezidivierend Nausea und Kopfschmerzen (Migräne?). Als Arbeiterin in einer Federnfabrik sei die Beschwerdeführerin seit dem 25. November (vermutlich richtig: Oktober) 1992 zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits im Oktober 2003 habe sie über Nausea, vermehrte Müdigkeit, Armschmerzen links und daneben auch mouche volante geklagt. Diese Beschwerden würden vor allem bei Bewegungen der Halswirbelsäule auftreten. Aspektmässig befinde sich die Beschwerdeführerin in einem recht guten Allgemeinzustand. Gedanklich scheine sie allerdings vor allem auf das Unrecht fixiert, das ihr ihres Erachtens zugefügt worden sei, indem nicht alle ihre Beschwerden als Unfallfolgen anerkannt worden seien. Eine konsequente (auch medikamentöse) Behandlung der Depression und des hohen Blutdruckes sowie gegebenenfalls der Sinusitis könnten wesentlich zu einer Besserung des Beschwerdebildes beitragen.
         Im Ergänzungsbericht vom 19. März 2004 (Urk. 7/38) führte Dr. C.___ aus, er hoffe, dass er die Beschwerdeführerin mit Gesprächen und Medikamenten aus ihrer Depression führen könne. Er werde ihr deshalb nächstens die Anmeldung zur Schmerzsprechstunde im Spital D.___ vorschlagen. Damit möchte er die Beschwerdeführerin aus ihrer Verbitterung ziehen und (noch in weiter) Ferne wieder eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen.

3.
3.1     Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Berichten von Dr. C.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es konnte bereits anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter Augenproblemen leidet. Diese haben sich zwar aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin verstärkt (vgl. Urk. 7/52), was sich aber durch den Bericht von Dr. C.___ nicht objektivieren lässt. Im Gegenteil hat Dr. C.___ festgehalten, dass die Nausea und die Kopfschmerzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden, sondern dies nur bei den seit mindestens November 2001 bestehenden Diagnosen der Fall sei. Soweit Dr. C.___ ausführt, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % liesse sich nur durch langdauernde Therapiemassnahmen (Medikamente und Gespräche) erreichen, ist zu berücksichtigen, dass bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch das B.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der jahrelangen Arbeitsentwöhnung nicht ohne die Durchführung zusätzlicher Massnahmen in der freien Wirtschaft hätte wiedereingegliedert werden können, insbesondere sah sich die Beschwerdeführerin auch damals subjektiv ausserstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem bestand bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schon bei der Begutachtung durch das B.___ eine Differenz zum damaligen Hausarzt, welcher der Beschwerdeführerin seit Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Mithin hat sich auch diesbezüglich nichts geändert, sondern es bestehen nach wie vor unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch das B.___ und den Hausarzt.
3.2     Insgesamt ergibt sich demnach, dass sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. Oktober 2002 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 nicht verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).