IV.2004.00376
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 25. Februar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1960, ist gelernte Reprofotografin. Nach diversen Anstellungen in ihrem Beruf arbeitete sie als Hauspflegerin im Spitexzentrum A.___ und ab 1995 als Gerantin im Restaurant B.___ (vgl. Urk. 7/61). Von September 1999 bis August 2001 gewährte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Umschulung zur Technopolygrafin, wobei die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Abschlussprüfungen nicht bestand (Urk. 7/17 und 7/56). In der Folge arbeitete sie in einem von Anfang an bis Ende Oktober 2002 befristeten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin Desktop-Publishing bei der C.___ (Urk. 7/45 und 7/35) und bezog seit November 2002 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/29 S. 2). Mit Schreiben vom 25. August 2003 (Urk. 7/44) und 17. November 2003 (Urk. 7/42) stellte S.___ erneut Antrag auf Umschulung und Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 7/7) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die dagegen am 30. Dezember 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 2) ebenfalls ab, nachdem sie berufliche Abklärungen durchgeführt hatte (vgl. Urk. 7/29) und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zum Eruieren der Restarbeitsfähigkeit vom Bundesamt für Sozialversicherung verneint worden war (Urk. 7/32).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 10. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht, S.___ in der Replik vom 16. November 2004 (Urk. 11, unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 28. Oktober 2004, Urk. 12) an ihren Anträgen vollumfänglich festgehalten und eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen beantragt, und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung.
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin leidet an seit Jahren bestehender morbider Adipositas und konstanter somatischer Co-Morbidität (Senkfüsse mit Fersenspornen, OSG-Arthrosen, Belastungs-Dispnoe NYHA II, Hyperuricaemie, regrediente Hepatomegalie bei Steatosis hepatis). Ein im Jahr 1998 eingesetztes Gastric-Banding führte nicht zur gewünschten Gewichtsabnahme (Urk. 7/27, Urk. 7/23).
2.2 Im Jahr 1999 finanzierte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Umschulung zur Technopolygrafin mit der Begründung, dass diese Ausbildung ihr ermögliche, wieder in ihrem angestammten Beruf tätig zu sein und gleichzeitig die körperliche Belastung in ihrer Erwerbsarbeit auf ein Minimum zu reduzieren, da der Beruf der Technopolygrafin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei (Urk. 7/56).
2.3 Zu ihrem erneuten Antrag auf Umschulung lässt die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringen, dass sich ihre Gelenksprobleme weiter verschlechtert hätten, sodass sie zunehmend Probleme bei längerer sitzender Tätigkeit habe. Andererseits falle ihre Legasthenie heute stark ins Gewicht (Urk. 1). Zudem habe sie im August 2004 ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten, von welchem sie sich noch nicht recht erholt habe. Dr. D.___ schätze ihre Arbeitsfähigkeit als Technopolygrafin auf nicht mehr als 67 %. Damit sei die erforderliche Erwerbseinbusse im angestammten Beruf gegeben (Urk. 11).
3. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an morbider Adipositas und den damit einhergehenden Gelenks- und Fussproblemen. In dem von ihr eingereichten Arztbericht vom 28. Oktober 2004 (Urk. 12) führt Dr. D.___ aus, gegenüber der Einschätzung im Jahr 1999, bei welcher er in erster Linie eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlichen Botengängen von insgesamt mehreren 100 Metern pro Tag geeignet und zumutbar erachtete, hätten sich die Geh- und Stehfähigkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit vermindert. Unter diesen Umständen gehe er von einer 33%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei hingegen wahrscheinlich eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Welche Art von Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin noch voll zumutbar sein soll, führt der Arzt hingegen nicht aus. Auch äussert er sich nicht zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch eine deutliche Gewichtsreduktion gesteigert werden könnte und ob aus medizinischer Sicht eine solche möglich und zumutbar wäre. Nicht von Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist im Weiteren eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der HWS-Verletzung, da sich zum Einen das auslösende Ereignis nach Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2004 (Urk. 2) ereignet hat, zum Anderen es sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beantworten lässt, ob dadurch eine andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehen bleibt. Auf die Einschätzung von Dr. D.___ kann daher nur unter gewissen Vorbehalten abgestellt werden. Was dem Bericht jedoch eindeutig entnommen werden kann und somit weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigt ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt ist, ihr hingegen aus medizinischer Sicht eine sitzende Tätigkeit offensichtlich grundsätzlich zumutbar ist. Damit präsentiert sich die Situation jedoch im Ergebnis gleich wie im Jahr 1999, als der Beschwerdeführerin gerade aus diesen Gründen eine Umschulung zur Technopolygrafin bewilligt worden und ihr somit der Wiedereinstieg in eine sitzende Tätigkeit ermöglicht wurde. Es ist insofern denn auch nicht ersichtlich, inwieweit hier eine erneute berufliche Umschulungsmassnahme eingliederungswirksam sein und zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen beträchtlichen Erwerbsfähigkeit schützen könnte. Wiederum würde nur eine sitzende Tätigkeit in Betracht fallen, bei welcher die Beschwerdeführerin jedoch in gleicher Weise wie bei ihrer Tätigkeit als Technopolygrafin sowohl durch ihre gesundheitlichen Probleme wie auch durch die von ihr geltend gemachte Legasthenie eingeschränkt wäre, zumal eine reine Hilfstätigkeit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde. Der Beschwerdeführerin steht sowohl durch ihre berufliche Ausbildung als Reprofotografin wie auch durch ihre Umschulung zur Technopolygrafin, wenn auch ohne eidgenössischen Abschluss, ein genügend breites Berufsfeld zur Verfügung, um ihre (allenfalls eingeschränkte) Leistungsfähigkeit erwerbsmässig bestmöglichst einzusetzen. Von einer erneuten Umschulung kann somit keine invaliditätsbedingt notwendige Verbesserung des möglichen Erwerbseinkommens erwartet werden, weshalb grundsätzlich auch kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht.
4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).