IV.2004.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 26. Mai 2005
in Sachen
G.___, geb. 1991
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter R.___
 

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. G.____, geboren 1991, leidet an einer Belastungs- und Anpassungsstörung und ist deswegen seit September 1999 bei Dr. phil. A.___, Psychotherapeutin FSP, in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/20/1). Am 28. Januar 2002 meldeten ihre Eltern sie zum Bezug von IV-Leistungen an und beanspruchten Beiträge an die Sonderschulung sowie Übernahme der Kosten für die Psychotherapie (Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 17. April 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 30. September 2002 medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung zu (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die ambulante Psychotherapie bis 31. Juli 2003 (Urk. 8/13); am 23. Juli 2002 sprach sie ihr auch Sonderschulmassnahmen vom 19. August 2002 bis 31. Juli 2004 zu (Urk. 8/14). Am 3. Juli 2003 beantragte die Psychotherapeutin der Versicherten in deren Namen eine Verlängerung der medizinischen Massnahme (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 wies die IV-Stelle das Begehren um weitere Kostengutsprache für Psychotherapie ab (Urk. 8/11). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 fest (Urk. 2).

2.       Die Versicherte liess am 10. Juni 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei Kostengutsprache für die Psychotherapie zu leisten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 die Abweisung der Beschwerde insbesondere mit Hinweis auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 26. April 2004 (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 18. November 2003, I 334/03, und in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 16/03).

2.      
2.1     Die Verwaltung verneinte den Anspruch auf medizinische Massnahmen mit der Begründung, die Dauer der Behandlung sei ungewiss und es lasse sich keine sichere Prognose stellen, mithin müsse von einer Dauerbehandlung ausgegangen werden (Urk. 2).
2.2     Laut den Akten leidet die Beschwerdeführerin an einer Belastungs- und Anpassungsstörung nach mehrfacher Traumatisierung (schwerer Unfall des Vaters mit mehrwöchigem Koma im Herbst 1996 [Urk. 8/20/4], Verschwinden des älteren Bruders und Bekanntwerden seines Todes im Herbst 1998 beziehungsweise August 2000 [Urk. 8/20/2]) mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie depressiven Symptomen. Diese Diagnose wurde gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. August 2003 erstmals im September 1999 gestellt (Urk. 8/20/1).
2.3     Neben der seit 1999 intensiv geführten Psychotherapie fanden seit Mai 2000 in zunehmender Intensität auch Elterngespräche statt. Gemäss (nicht datiertem) Bericht von Dr. A.___ gelang es der Beschwerdeführerin in der Therapie, ihre schwere Traumatisierung nach und nach in kleinen Schritten zu verarbeiten (Urk. 8/20/2). Angesichts der guten therapeutischen Erfolge einerseits sowie der nach wie vor schwierigen und komplexen Situation anderseits, erachtete Dr. A.___ auch in einem weiteren Bericht vom Sommer 2003 ein Fortführen der Therapie als dringend indiziert, dies umso mehr als im kommenden Schuljahr bereits die Schulung auf der Oberstufe vorbereitet werden müsse. Ein Weiterführen der Therapie im bisherigen Rhythmus (14-tägliche Sitzungen mit der Beschwerdeführerin und begleitende Elterngespräche) sei sicher bis und mit Übertritt in die Oberstufe, das heisst zumindest bis Herbst 2004, sinnvoll und nötig (Urk. 8/19/2).
2.4     In ihrem "Antrag zur Wiedererwägung" vom 1. Dezember 2003 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Therapie entscheidende Fortschritte gemacht. Sie habe sich von einem Kind mit gravierender Lern- und Schulverweigerung zu einem interessierten und aufgeweckten jungen Mädchen entwickelt, das sich mehr und mehr für Lerninhalte zu begeistern vermöge. Ein Abbrechen der Psychotherapie zum jetzigen Zeitpunkt setze nicht nur die bisher erreichten Erfolge aufs Spiel, sondern erhöhe auch die Gefahr eines künftigen Rückfalls, wodurch insbesondere die Integration ins Erwerbsleben stark erschwert werden könnte. Ein Weiterführen der ambulanten Psychotherapie vermöge hingegen den wichtigen Schritt in die Oberstufe einzuleiten und zu begleiten und dadurch eine bestmögliche Vorbereitung für das Berufsleben sicherzustellen. Dass es sich bei dieser Psychotherapie nicht um eine stagnierende Leidensbehandlung sondern um einen fortschreitenden Gesundheitsprozess handle, zeige nicht nur die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin, sondern auch die Tatsache, dass die monatliche Sitzungsfrequenz von vier auf zwei Sitzungen habe gesenkt werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit in circa zwei bis drei Jahren abgeschlossen werden könne (Urk. 8/7).
2.5     Nach der Rechtsprechung fällt bei Versicherten vor dem 20. Altersjahr die Übernahme von Psychotherapie als medizinischer Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine mehrere Jahre dauernde Behandlung geht. Von der Invalidenversicherung nicht getragen wird eine solche Vorkehr hingegen, wenn sie sich gegen eine psychische Krankheit richtet, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden kann (vgl. Erw. 1.2). Wie sich den Ausführungen Dr. A.___s entnehmen lässt, ist dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Gemäss den ärztlichen Berichten kann mit der Fortsetzung der Behandlung verhindert werden, dass die Schul- und die anschliessende Berufsbildung der Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden psychischen Probleme beeinträchtigt wird. Es ist mit den bisherigen Massnahmen denn auch gelungen, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern. Unter diesen Umständen ist die für die Übernahme einer Psychotherapie rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, vorliegend erfüllt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 16/03). Die hier streitige Psychotherapie bezweckt nicht einen labilen Zustand in stationärem Gleichgewicht zu halten, sondern führt eine deutliche und dauerhafte Verbesserung herbei. Zudem besteht eine gute Prognose und ist ein Ende der Behandlung innerhalb von total zwei bis drei Jahren absehbar, weshalb keine Dauerbehandlung vorliegt. Die Invalidenversicherung hat demnach die anbegehrte Massnahme, deren Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit feststeht und unbestritten ist (Urk. 2 S. 3), zu übernehmen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.       Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Eidgenössische Gesundheitskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).