Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00379
IV.2004.00379

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sozialdienst Gemeinde W.___
Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1968, begann nach Schulabschluss (Primar- und Realschule) und Welschlandjahr eine Telefonistinnenlehre, musste diese jedoch kurz vor Abschluss wegen wiederholten Diebstählen abbrechen, ebenso eine Anlehre als Dekorateurin (Urk. 8/86 Seite 3, Urk. 8/14, Urk. 8/15 Seite 5). Mit 17 Jahren begann sie mit dem Konsum von Haschisch, mit 20 Jahren mit dem Sniffen von Heroin und ein Jahr später mit intravenöser Applikation von Heroin und Kokain. Ab 1991 kam es zu verschiedenen Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen, stationären und ambulanten Therapien, die sie jedoch immer wieder abbrach (Urk. 8/19 Seite 3, Urk. 8/15 Seite 5, Urk. 8/14 Seite 2). Am 25. Juli 1995 meldete sich die Versicherte erstmals wegen Kleptomanie, Manie/Depression sowie Drogensucht bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug und beantragte berufliche Massnahmen und für den Fall, dass sie nicht 100 % arbeitsfähig sein sollte, eine Rente (Urk. 8/86 Seite 5). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/75-77), erkundigte sich bei der X.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/83 und Urk. 8/84) sowie bei der Arbeitslosenkasse nach deren Taggeldbezug (Urk. 8/85) und holte je einen Bericht bei der Klinik A.___ (Bericht vom 9. Oktober 1995 [Urk. 8/24]) sowie bei der Klinik B.___ (undatierter Austrittsbericht [Urk. 8/25]) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/12) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten vom 25. Juli 1995 mit Verfügung vom 21. März 1996 zur Zeit ab, unter Hinweis darauf, dass sie, falls sie nach durchgeführter Therapie nach wie vor auf Hilfeleistungen der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte, ein neues Gesuch einreichen könne (Urk. 8/11). Am 9. April 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte sinngemäss berufliche Massnahmen (Urk. 8/74). Aufgrund ihrer Rückzugserklärung vom 4. August 1996 schrieb die IV-Stelle dieses Gesuch am 31. Juli 1996 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/10 und Urk. 8/9). Am 8. Februar 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Störungen sowie auf ihre ehemalige Drogensucht ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/58). Die IV-Stelle liess erneut die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/68 = Urk. 8/50), erkundigte sich bei der Y.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/59) sowie bei der Versicherten nach ihrem hypothetischen Beschäftigungsumfang (Urk. 8/41) und holte je einen Bericht bei der Klinik C.___ (Bericht der Tagesklinik der Klinik C.___ vom 21./30. April 2002 [Urk. 8/22]), bei der Klinik B.___ (Bericht vom 10. Mai 2002 [Urk. 8/21 = Urk. 8/20]) sowie bei der Klinik A.___ (Bericht von D.___ und E.___ vom 7. Mai 2002 sowie von D.___ vom 28. März 2002 [Urk. 8/19 und Urk. 8/18]) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme beim Medizinischen Dienst (Urk. 8/8) ersuchte die IV-Stelle die Klinik C.___ um einen ergänzenden Bericht (Bericht vom 10. Dezember 2002 [Urk. 8/17]) und gab - nach erneuter Rückfrage beim Medizinischen Dienst (Urk. 8/5 Seite 2) - bei F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/16). Nach Eingang des betreffenden Gutachtens vom 30. Juni 2003 (Urk. 8/15) sowie Einholung einer weiteren Stellungnahme beim Medizinischen Dienst (Urk. 8/5 Seite 3) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten vom 8. Februar 2002 mit Verfügung vom 11. November 2003, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 %, ab (Urk. 8/6 = Urk. 8/4). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2003 Einsprache, wobei sie darauf hinwies, dass sie nach Auffassung ihres Arztes, G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nur fähig sei, eine Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 30 % zu versehen (Urk. 8/3), weshalb ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe (Urk. 8/34). Nach Einholung eines Arztberichtes bei F.___ (Bericht vom 27. Januar 2004 [Urk. 8/14]) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/2]) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 11. November 2003 mit Entscheid vom 12. Mai 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst der Gemeinde W.___, mit Eingabe vom 10. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2004 aufzuheben, der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 65 % anzusetzen und der Beschwerdeführerin somit ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 mindestens eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. August 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
1.2     Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist. Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von (neu) Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleiches sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen; BGE 130 V 396). Schliesslich wurde auch das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 130 V 72 Erw. 2.2, mit Hinweisen).
         Die an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangehender Rentenverweigerung haben nach der Rechtsprechung in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 in Sachen S., I 211/03, Erw. 2, mit Hinweisen; BGE 130 V 66 Erw. 2).
3.2     Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (berufliche Massnahmen, eventuell Rente [Urk. 8/86]) erstmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. März 1996 "zur Zeit" ab. Zur Begründung führte sie damals aus, dass gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht unwesentlich durch die bestehende Polytoxikomanie bedingt sei. Die Beurteilung einer allfälligen invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne vorausgegangene Langzeitentwöhnungstherapie sei aufgrund ihrer Akten nicht möglich. Ebenso wenig seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der bestehenden Sucht berufliche Massnahmen durchführbar. Eine entsprechende Behandlung sei ihr jedoch auch im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten (Urk. 8/11). Sie stützte sich dabei auf den von ihr eingeholten Bericht von H.___ und I.___ von der Klinik A.___ vom 9. Oktober 1995 (Urk. 8/24). Diese erhoben eine Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Benzodiazepine, Cannabis; F19.25), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (F60.31) sowie Kleptomanie (F63.2 [Urk. 8/24 Seite 2]). Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass bei angenommener Suchtfreiheit wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde; einschränkend sei zu bemerken, dass eine gültige Bewertung erst nach Eintritt der Suchtfreiheit möglich sei. Nach wie vor wäre eine Langzeitentwöhnungstherapie sinnvoll und zumutbar. Das Fortbestehen der polytoxikomanischen Abhängigkeit im jetzigen Ausmass begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Vor der Berentung sollten entsprechende Therapiemassnahmen eingeleitet werden. Berufliche Massnahmen seien nicht sinnvoll, sollten aber nach einer Langzeittherapie geprüft werden (Urk. 8/24 Seite 1).
         Auf die Neuanmeldung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/58) trat die Beschwerdegegnerin ein und klärte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen neu ab, ohne explizit darauf einzugehen, ob sich seit der erstmaligen Verfügung eine massgebliche Veränderung ergeben hat. Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2003 verneint sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wiederum. Zur Begründung führt sie nunmehr aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den ärztlichen Unterlagen eine geeignete Tätigkeit mit einem Pensum von 45 % ausüben könnte (Urk. 8/4). Sie stützt sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von F.___ vom 30. Juni 2003 (Urk. 8/15). Dieser diagnostiziert eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.31, seit Kindheit), eine bipolare affektive Störung (F31; Differentialdiagnose: Zyklothymie [F34.0], spätestens seit 1994/2001) sowie anamnestisch eine Polytoxikomanie (F19.20, von ca. 1988 bis 2001) und betrachtet die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen der Persönlichkeitsstörung als zu maximal 40 % - 50 % arbeitsfähig. Die Polytoxikomanie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Folge der Persönlichkeitsstörung und aktuell hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant; die Beschwerdeführerin sei seit zwei Jahren drogenabstinent (Urk. 8/15 Seite 7).
         Die Beschwerdegegnerin hat somit eine Veränderung im anspruchsbegründenden Sachverhalt - implizit - bejaht, was aufgrund des Gutachtens von F.___ (Urk. 8/15) sowie der weiteren ärztlichen Feststellungen (vergleiche Erwägung 5) nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vorliegenden Arztberichte nunmehr ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, welcher sich in rentenbegründendem Ausmass auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt, nachgewiesen ist.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem Arbeitspensum von 50 % erwerbstätig wäre. Mit ihrer Ausbildung als Telefonistin könnte sie dabei ein Jahresbruttoeinkommen von ca. Fr. 30'000.-- erzielen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen könnte sie noch eine geeignete Tätigkeit mit einem Pensum von ca. 45 % ausüben. Damit könnte sie ein Jahresbruttoeinkommen von ca. Fr. 18'500.-- verdienen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 38 %. Im Bereich Haushalt, welcher ebenfalls einen Anteil von 50 % ausmache, sei sie zu maximal 30 % eingeschränkt. Der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad von 34 % liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/4, Urk. 8/5 Seite 3). Der neu vorliegende Bericht von G.___ vom 27. Januar 2004 bestätige das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten von F.___ insofern, als keine noch nicht bekannten Tatsachen geltend gemacht würden, also dieselbe unveränderte medizinische Sachlage geschildert werde (Urk. 2 Seite 3). Die daraus resultierende 100%ige Einschränkung gemäss G.___ sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten von F.___ abzustellen sei (Urk. 7).
4.2     Die Beschwerdeführerin erklärt sich in ihrer Beschwerdeschrift sowohl mit der Bemessungsmethode (je 50 % Haushalt und Erwerb) als auch mit der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einschränkung im Haushalt von maximal 30 % ausdrücklich einverstanden. Nicht einverstanden sei sie jedoch mit der Folgerung von F.___, wonach sie trotz ihrer multiplen psychischen Behinderung zu 40 % - 50 % arbeitsfähig sein solle. G.___, welcher sie seit 1996 behandle und ihren Lebensweg mit verschiedenen gescheiterten Arbeitsversuchen bestens kenne, beziffere die Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich ab 1996 auf 100 %. Seine Einschätzung beruhe auf ganz realer Erfahrung, diejenige von F.___ sei ein Entscheid am Schreibtisch, der nicht wirklich den Gegebenheiten entspreche (Urk. 1).

5.
5.1
5.1.1   Die Tagesklinik für Klinik C.___ erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2002 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine bipolare Störung, aktuell euthym unter Lithium-Medikation (seit Jugend), eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen (seit Jugend) sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (seit Jugend) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Heroin- und Kokainabhängigkeit (seit dem 19. Altersjahr, derzeit abstinent). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 8/22). Ihre psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien je zu 50 % eingeschränkt. In der bisherigen Berufstätigkeit sei ihr eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar ab 1. Januar 2001 (Beilage zu Urk. 8/22). In ihrem Ergänzungsbericht vom 10. Dezember 2002 führt J.___ von der Tagesklinik der Klinik C.___ - auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin - aus, dass die letzte medizinische Konsultation am 25. Juli 2002 und der letzte Kontakt mit der Tagesklinik der Klinik C.___ am 25. Oktober 2002 stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit August 2001 drogenfrei. Wegen ihrer psychiatrischen Erkrankung sei sie in der freien Wirtschaft aufgrund ihrer geringeren Belastbarkeit nur zu 50 % arbeitsfähig, und zwar seit 1. Juni 2002 (Urk. 8/17).
5.1.2   D.___ und E.___ von der Klinik A.___ erheben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2002 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomane Episode (F31.0, seit Juni 2000), sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.31, seit Mai 1994) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit" unter anderem eine Polytoxikomanie (F19.25) seit Februar 1995. Die Beschwerdeführerin sei am 22. Januar 1991, vom 1. November 1994 bis 6. Februar 1995, vom 31. März 1995 bis 1. April 1995, vom 2. Juni 2000 bis 27. Juni 2000 und vom 12. März 2001 bis 27. März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In diesen Zeiten sei sie in der Klinik A.___ hospitalisiert gewesen. Die letzte Untersuchung habe am 27. März 2001 stattgefunden. Der Gesundheitszustand sei stationär. Sie sei zur weiteren Stabilisierung auf pharmakologische Unterstützung und therapeutische Begleitung angewiesen. Damit der Beschwerdeführerin eine soziale und berufliche Wiedereingliederung gelinge, seien berufliche Massnahmen erforderlich (Urk. 8/19). Zur Frage der Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsbelastbarkeit (medizinische Beurteilung) äussert sich D.___ dahingehend, dass sie an Stimmungsschwankungen und innerer Anspannung leide und deswegen in ihren psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) eingeschränkt sei. Seit März 2001 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/18).
5.1.3   Die Klinik B.___ diagnostiziert in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2002 eine Polytoxikomanie vom Morphintyp (ICD-10: F19.21) sowie eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis besserungsfähig. Er könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden, und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 30. März 2001 bis 17. April 2001 in der Klinik B.___ aufgehalten, wobei sie erneut komplikationslos stationär von ihren Drogen (Heroin, Kokain) habe entgiftet werden können. Sie sei am 17. April 2001 in einem motivierten und stabil psychischen Zustand in die Einrichtung Ulmenhof übergetreten. Prognostisch sei anzuführen, dass bei der Beschwerdeführerin bei einem seit dem 18. Lebensjahr beschriebenen Drogenabusus und der vorbeschriebenen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus eine Langzeitentwöhnung in einer dafür geeigneten Einrichtung unabdingbar sei. Zudem sollte sie in einem entsprechend stützenden sozialen Milieu eingebunden werden. Insbesondere stabilisierende Faktoren, wie ein kontinuierlicher Arbeitsplatz und Drogenabstinenz, könnten sich auf den weiteren Krankheitsverlauf bei der Beschwerdeführerin positiv auswirken (Urk. 8/20). Zur Frage der Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsbelastbarkeit (medizinische Beurteilung) wird angegeben, dass die psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) der Beschwerdeführerin uneingeschränkt seien. In der bisherigen Berufstätigkeit sei ihr eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (Beiblatt zu Urk. 8/20).
5.1.4   F.___ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 30. Juni 2003 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.31, seit Kindheit), eine bipolare affektive Störung (F31; Differentialdiagnose Zyklothymie [F34.0], spätestens seit 1994/2001) sowie anamnestisch eine Polytoxikomanie (ca. 1988 bis 2001). Die von ihm beigezogenen psychiatrischen Akten zeigten deutlich, dass schon lange vor Beginn einer Substanzabhängigkeit schwerwiegende psychische Auffälligkeiten bestanden hätten, die als Störung einer Persönlichkeitsentwicklung beurteilt worden seien und kinderpsychiatrische und pädagogische Interventionen nötig gemacht hätten. Am Krankheitswert gemäss IVG sei bei dieser Persönlichkeitsstörung nicht zu zweifeln. Auch jetzt, nach zweijährige Abstinenz, bestünden dieselben Auffälligkeiten unverändert weiter. Die phasenweise depressive resp. hypomane Stimmungslage habe 1994 zur Diagnose einer Zyklothymie und 2000 zu derjenigen einer bipolaren affektiven Störung geführt. Der Hauptunterscheidungspunkt bei diesen beiden Diagnosen sei der Ausprägungsgrad. Dieser sei schon 1994 derart gewesen, dass eine Behandlung mit einem "mood stabilizer" begonnen worden sei, seither auch fortgeführt werde und offenbar auch zu einer Stabilisierung bezüglich depressiver und hypomaner Phasen geführt habe. Auch hier sei am Krankheitswert nicht zu zweifeln. Die Substanzabhängigkeit werde schon 1994 als "im wesentlichen mit dem Krankheitsverlauf synchron" verlaufend dargestellt. Es handle sich dabei seines Erachtens um ein sekundäres Leiden, auch wenn es für die Behandlungen (wegen der sozialen und somatischen Implikationen) im Vordergrund gestanden habe. Die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei seit der Kindheit/Jugend gültig, habe seither ihre IV-Relevanz, sei aber wegen der Drogensucht, welche diese Störung überlagert habe, nicht entsprechend gewertet worden. Wegen dieser Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin auch keine Ausbildung abschliessen können. Die Diagnose der bipolaren affektiven Störung sei in ihrem Krankheitswert erstmals 1994 festgehalten worden und 2001 in verstärkter Ausprägung. Unter medikamentöser Behandlung scheine deren Krankheitswert hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gering zu sein. Die Polytoxikomanie sei seines Erachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge der Persönlichkeitsstörung, d.h. eine inadäquate Form der Selbstbehandlung. Aktuell sei sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - eine abgeschlossene Berufsausbildung resp. einen angestammten Beruf habe die Beschwerdeführerin nicht - liege die verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorwiegend wegen der Persönlichkeitsstörung bei 40 % - 50 %. Die psychische Beeinträchtigung schränke das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin wegen der emotionalen Instabilität wesentlich ein. In jedem Beruf/Tätigkeitsbereich seien die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung derart, dass die Versicherte maximal 40 % - 50 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei seines Wissens nicht beeinträchtigt (Urk. 8/15).
5.1.5   G.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2004 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Die Beschwerdeführerin sei kaum in der Lage, ihre Affekte und Emotionen bzw. ihr impulsiv-überschiessendes Handeln zu kontrollieren. Sie sei nur sehr beschränkt belastungsfähig und äusserst stressanfällig, selbst alltägliche Situationen, wie Umgang mit Verkaufspersonal oder Schalterbeamten, führten bei ihr zu massiven aggressiven Impulsen. Unter Stress könne sie nicht mehr konzentriert arbeiten, mache viele Fehler, sei nervös und sehr schnell gereizt und stosse durch ihr aggressives Verhalten sowohl Mitarbeiter als auch Kunden regelmässig vor den Kopf. Auch ihre letzte Arbeitsstelle (50 % in einer kleinen Tee-Importfirma) sei ihr wegen zu geringer Belastbarkeit, Unkonzentriertheit und ungeduldigem bis unfreundlichem Umgang mit Kunden nach wenigen Wochen gekündigt worden. Während dieser Zeit seien die Wochenenden mit den Kindern für die Beschwerdeführerin "der reinste Horror" gewesen, da sie bereits beim Abholen der Kinder am Anschlag gewesen sei. Seit sie nicht mehr arbeite (November 2003), habe sie keine Probleme mehr mit der Kinderbetreuung über das Wochenende. Die Beschwerdeführerin sei seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14).
         In seinem Schreiben an den Sozialdienst der Gemeinde W.___ vom 4. Juni 2004 führt G.___ aus, die Beschwerdeführerin sei mit Unterbrüchen seit 1996 in seiner Behandlung. Neben den unbestreitbaren Fortschritten, welche sie im Laufe der Jahre gemacht habe, sei die Arbeitssituation jedoch immer ein grosses "Sorgenkind" gewesen. Es habe in diesen Jahren zwar wiederholte Versuche gegeben, die Beschwerdeführerin in einen Arbeitsprozess zu integrieren, leider sei das Unterfangen jedoch (trotz guten Willens und grosser Motivation seitens der Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Krankheit jedes Mal nach wenigen Wochen gescheitert. Den Entscheid der Beschwerdegegnerin könne er nicht verstehen. Es treffe zu, dass sich an der medizinischen Situation nichts Grundlegendes verändert habe. Der langjährige Verlauf der Krankheit und die wiederholten Arbeitsversuche hätten aber gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich in einem normalen Arbeitsprozess zu integrieren. Sie sei deshalb aus seiner Sicht im 50 %-Bereich als Arbeitnehmerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2).
5.2    
5.2.1   Das Gutachten von F.___ vom 30. Juni 2003 ist umfassend, berücksichtigt die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden und stützt sich auf eine eigene Untersuchung ab. Der Gutachter hat - in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten - nachvollziehbare Diagnosen und Befunde erhoben. Im Weiteren hat er begründet dargelegt, in welchem Ausmass sich die gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Seine Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen der Persönlichkeitsstörung zu maximal 40 % bis 50 % arbeitsfähig sei, steht mit dem von ihm erhobenen Psychostatus ("im Bewusstsein wach und klar, allseits orientiert; Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration sowie Merkfähigkeit unauffällig, keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen. Das formale Denken ist geordnet, keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Zwänge oder pathologische Ängste. Im Affekt gut moduliert, in der Zweitkonsultation wie beschrieben [angespannt, dysphorisch, gereizt]. Guter affektiver Rapport. In Antrieb und Psychomotorik hintergründig gespannt und hektisch wirkend, wie "auf dem Sprung, ..." [Urk. 8/15 Seiten 5 und 6]) in Einklang und erscheint von daher grundsätzlich (siehe Erwägung 5.3) überzeugend. Dies gilt umso mehr, als auch die Tagesklinik der Klinik C.___, welche in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21./30. April 2002 - ebenfalls - eine bipolare Störung, eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen sowie - zusätzlich - eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen diesen Störungen in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 8/22, Urk. 8/17).
5.2.2   Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters zu widerlegen vermöchten. Bezüglich der Diagnosen stimmen diese mit dem Gutachten im Wesentlichen überein. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, wird seitens der Klinik A.___ zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar sei. Gleichzeitig wird aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachten sowie mit dem genannten Bericht der Tagesklinik der Klinik C.___ - vermerkt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihren Stimmungsschwankungen und der inneren Anspannung, welche als Folge ihrer Erkrankung aufträten, in ihren psychischen Funktionen eingeschränkt sei (Beiblatt zu Urk. 8/18), was widersprüchlich erscheint. Die betreffende Feststellung - 100%ige Arbeitsfähigkeit - wird denn auch nicht begründet. Im Bericht der Klinik B.___ vom 10. Mai 2002 wird die Frage, ob und inwieweit sich die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, zwar zunächst offen gelassen (Vordruck auf dem Formular durchgestrichen [Urk. 8/20 Seite 1]). Auf dem Beiblatt zu diesem Bericht wird in der Folge jedoch vermerkt, dass die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin uneingeschränkt seien und ihr "in der bisherigen Berufstätigkeit" eine Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Beiblatt zu Urk. 8/20). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin vom 30. März 2001 bis 17. April 2001 zum Zwecke der Entgiftung in der Klinik B.___ aufgehalten hatte. Die Feststellungen im genannten Bericht beziehen sich auf diesen Aufenthalt, in welchem die Drogenproblematik im Vordergrund stand. Es ist denn mangels Begründung auch nicht ersichtlich, ob und inwiefern seitens der Klinik B.___ die psychische Störung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (mit-)berücksichtigt wurde.
         Zu den Feststellungen von G.___ in seinen Berichten vom 27. Januar 2004 und vom 4. Juni 2004 (Urk. 8/14, Urk. 3/2) ist vorab zu bemerken, dass er als behandelnder Spezialarzt der Beschwerdeführerin geneigt sein dürfte, im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu ihren Gunsten auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.1, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er massgeblich auf deren Angaben abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben, welche er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2004 unter dem Titel "erhobene Befunde" gemacht hat (Urk. 8/14 Seite 2); es wird jedenfalls nicht klar, inwieweit er sich hier auf fachärztlich eigene und insofern objektivierte Erkenntnisse abstützt. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, begründet er im Wesentlichen damit, dass sie in der ganzen bisherigen Zeit nie in der Lage gewesen sei, sich über längere Zeit an einer Stelle zu halten; es habe ausnahmslos mit Kündigungen seitens der Arbeitgeber geendet (Urk. 3/2 Seite 1). Wie eingangs erwähnt, genügt es indessen zur Annahme einer durch einen psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vergleiche Erwägung 2.1). Warum der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gänzlich unzumutbar sein soll, wird aber von G.___ nicht schlüssig dargelegt.
5.3     Es ergibt sich somit, dass das Gutachten von F.___ grundsätzlich überzeugt. Dabei stellt auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (maximal 40 % bis 50 %) für die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin eine hinreichend bestimmte Entscheidungsgrundlage dar, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 

6.
6.1     Es ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist. Unbestritten sind weiter die Bemessungsfaktoren "Anteile Erwerbstätigkeit" (50 %) und "Haushaltführung" (50 %). Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 Erw. 3.3; vergleiche Erwägung 2.3).
6.2.    Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Juni 2004 in Sachen T., I 763/03, Erw. 4, mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf die Angaben der Tagesklinik der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 21./30. April 2002, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit seit dem 1. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Beiblatt zu Urk. 8/22), sowie unter Berücksichtigung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - von einem allfälligen Rentenbeginn per 1. Januar 2002 aus (Urk. 8/5 Seite 3). Aus den Akten ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2001 bei der Y.___ AG vollzeitlich als Telefonistin tätig war (Urk. 8/59). Der Rentenbeginn wäre demnach frühestens auf den 1. Februar 2002 festzusetzen.
         Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Mai 2004 (Urk. 2) bestehen nicht.
6.3
6.3.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Festlegung des Valideneinkommens, so ist rechtsprechungsgemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Solche liegen - unter anderem - in der Form der Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) des Bundesamtes für Statistik vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. Februar 2004 in Sachen F., I 109/03, Erw. 3.6, mit Hinweisen).
6.3.2   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % als Telefonistin (mit PTT-Abschluss) tätig wäre und damit ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 30'000.-- erzielen könnte. Sie stützt sich dabei auf das vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV) für 34-Jährige in der Funktionsstufe B empfohlene mittlere Jahressalär von ca. Fr. 60'000.-- (Urk. 8/5 Seite 3; Salärempfehlungen des SKV für das Jahr 2002, Seite 9).
         Die Beschwerdeführerin war vom 24. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001 bei der Y.___ AG als PTT-Telefonistin (Einsatzleiterin, Urk. 8/58) angestellt, wobei sie gemäss den Angaben der Y.___ AG im November 2000 Fr. 4'450.--, im Dezember 2000 Fr. 4'750.-- und im Januar 2001 Fr. 3'560.--, je zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, verdient hat (Urk. 8/59). Da das monatliche Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG erzielt hat, erhebliche Schwankungen aufwies und die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit dort tätig war, hat die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht nicht darauf abgestellt.
         Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer zwar eine Lehre als Telefonistin angefangen, jedoch kurz vor Abschluss abgebrochen hat. Danach versah sie verschiedene Stellen, wobei keine Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie über die damit erzielten Einkommen vorliegen (Urk. 8/86 Seite 3, Urk. 8/14 Seite 2, Urk. 8/15 Seite 5).
         Da die Funktionsstufe B gemäss Salärempfehlungen des SKV dem Ausbildungsniveau einer zweijährigen Bürolehre entspricht (Salärempfehlungen 2002, Seite 8), die Beschwerdeführerin aber nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, erscheint das dafür empfohlene mittlere Jahressalär von ca. Fr. 60'000.-- als Basis für das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin an sich als zu hoch. Unter den gegebenen Umständen würde es sich vielmehr rechtfertigen, das Valideneinkommen entweder aufgrund des vom SKV empfohlenen Minimaleinkommens für die Stufe B von ca. Fr. 50'000.-- (Salärempfehlungen 2002, Seite 9) oder aber aufgrund der LSE 2002 des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, wobei vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor von Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Wochenstunden (LSE 2002, Tabelle TA 1 Seite 43) resp. von Fr. 3'982.35 bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 6/2005, Tabelle B9.2 S. 82) auszugehen wäre, was einem möglichen Jahreseinkommen von Fr. 47'788.20 (= Fr. 3'982.35 x 12) entsprechen würde.

6.4
6.4.1 Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf AHI 1998 S. 291). Zwar darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 7 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dasselbe hat zu gelten, wenn der Einsatz am Arbeitsplatz ohne besondere Vorkehren für Mitarbeiter und Vorgesetzte mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder gar Störungen verbunden ist und deshalb für diese kaum mehr als akzeptabel qualifiziert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00 und 714/00, Erwägung 4, mit Hinweisen). Nach diesem Entscheid führt aber der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsplatz (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00 und 714/00, Erwägung 4 am Ende). Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Januar 2003 in Sachen P., U 425/00, Erwägung 4.4; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Mai 2005 in Sachen F., I 819/04, Erw. 2.1).
         Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nach der Einschätzung des Gutachters aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nur (aber immerhin) zu maximal 40 % bis 50 % arbeitsfähig; physische Einschränkungen bestehen nicht. Das mögliche Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin ist breit, war sie doch schon in verschiedenen Bereichen (unter anderem als Telefonistin, als Dekorateurin und als Verkäuferin in einer Gärtnerei [Urk. 8/83, Urk. 8/86 Seite 3]) tätig. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden auf einen gewissen "sozialen Winkel" angewiesen sein; dies allein führt jedoch nach dem Gesagten nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
6.4.2   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
6.4.3   Der Jahreslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor - wie erwähnt -  Fr. 47'788.20 ergibt (vergleiche Erwägung 6.3.2).
6.4.4   Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens - gestützt auf die Einschätzung des Gutachters (Urk. 8/15) - von einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 45 % aus, was unter Berücksichtigung der von der Tagesklinik der Klink C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/22, Urk. 8/17) vertretbar erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung auf der anderen Seite ein vergleichsweise hohes Valideneinkommen zugrunde legt (vergleiche Erwägung 6.3.2). Bei Annahme einer 45%igen Arbeitsfähigkeit würde das zumutbare Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 Fr. 21'505.-- (0,45 x Fr. 47'788.20) betragen.
         Ginge man stattdessen von einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von lediglich 40 % aus, würde für das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 19'116.-- (0,4 x Fr. 47'788.20) resultieren.
         Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitarbeiterin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters sowie der Nationalität, ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2002 S. 28, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Dezember 2003 in Sachen F., I 827/02, Erwägung 3). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen.
         Somit ergibt sich bei Annahme eines zumutbaren Beschäftigungsumfanges von 45 % für das Jahr 2002 ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 18'279.-- (= 0,85 x Fr. 21'505.--). Ausgehend von einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von lediglich 40 % würde ein hypothetisches Invalideneinkommen von  jährlich gerundet Fr. 16'249.-- (= 0,85 x Fr. 19'116.--) resultieren.
         Setzt man dieses Invalideneinkommen in Beziehung zum Valideneinkommen von Fr. 30'000.--, resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 39 % (bei Annahme eines zumutbaren Beschäftigungsumfanges von 45 %) resp. von 46 % (bei Annahme eines zumutbaren Beschäftigungsumfanges von 40 %). Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von gerundet 20 % (= 0,5 x 39 %) resp. von 23 % (= 0,5 x 46 %).
         Ginge man - was an sich korrekt erschiene (vergleiche Erwägung 6.3.2) - von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 25'000.-- aus, würde sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 45 % eine gewichtete Teilinvalidität von lediglich rund 14 % (0,5 x 27 %) und bei einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 40 % eine solche von lediglich rund 18 % (0,5 x 35 %) ergeben.
6.5
6.5.1   Was die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dafür nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was in der Regel durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2005 in Sachen G., I 12/05, Erw. 2.4). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
6.5.2 Vorliegend hat eine Abklärung an Ort und Stelle nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich (ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität von 19 % im Erwerbsbereich) mindestens 42 % betragen müsste, damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mindestens 40 % erreichte, was unrealistisch sei, auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet (Urk. 8/5 Seite 3). Sie ging in der Folge von einer Einschränkung im Haushaltbereich von höchstens 30 % aus (Urk. 8/4 Seite 2), was seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt wurde (Urk. 1 Seite 2).
         Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von maximal 23 % auszugehen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich müsste somit mindestens 34 % betragen, damit im Gesamtergebnis ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) resultierte. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Es kann deshalb ausnahmsweise auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2005 in Sachen G., I 12/05, Erw. 2.4).

7.       Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdienst Gemeinde Wetzikon
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).