IV.2004.00381
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1961, war als Bauspengler bei der A.___ Bauspenglerei AG, B.___, vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2003 beschäftigt, wobei er dort in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 als Spengler-Vorarbeiter tätig war (Urk. 11/42 Ziff. 1-7). Am 6. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 11/51 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/42) sowie Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 11/15-18) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 11/48) bei. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/9). Die vom Versicherten am 29. Januar 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 11/3) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, am 10. Juni 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | Hauptantrag: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 12.5.04 bzw. die Verfügung vom 13.1.04 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei übergangsweise mit Wirkung ab 1.2.02 eine ganze IV-Rente zuzusprechen bis zum Beginn der Umschulung.
2. Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen |
| | Eventualantrag: 4. Dem Beschwerdeführer sei - unter Verzicht auf berufliche Massnahmen - eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.2.02 zuzusprechen.“ |
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, insoweit sie den Rentenanspruch betreffe. Im Übrigen sei dem Versicherten freigestellt, ob er bei ihr ein Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen einreichen wolle (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. August 2004 wurde Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestimmt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 23. September 2004 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 14/1) und reichte ein Schreiben vom 20. September 2004 ein, worin er die IV-Stelle um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung ersuchte (Urk. 14/2). Da die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 15) angesetzten Frist keine Duplik einreichte, ist Verzicht darauf anzunehmen. Mit Verfügung vom 4. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Darüber hinaus gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 21. November 2000, I 660/99).
1.3 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 11/9) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 (Urk. 2) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung unerwähnt liess (Urk. 11/9), beantragte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 29. Januar 2004 (Urk. 11/6) sowie beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2) die Ausrichtung beruflicher Massnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit.
1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Neuanmeldung vom 6. Februar 2003 lediglich die Ausrichtung einer Rente, nicht hingegen die Ausrichtung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 11/51 Ziff. 7.8). Zudem führte der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 6. Februar 2003 das Folgende aus (Urk. 11/51 Ziff. 8):
| „ | Aufgrund meiner sprachlichen Probleme (Muttersprache Italienisch), ich spreche nur gebrochen Deutsch, und meines Alters, bin ich nicht bereit, eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit zu machen. (...)“ |
1.5 Folglich steht fest, dass Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 6. Februar 2003 eine allfällige Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ausdrücklich als nicht wünschenswert erachtete. Erst in der Einsprache vom 29. Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer erstmals eine Umschulung.
1.6 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2004, worin diese die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Januar 2004 lediglich in Bezug auf den Rentenpunkt abwies und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eintrat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Insofern der Beschwerdeführer die Ausrichtung beruflicher Massnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.7 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind die Akten hingegen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung prüfe und anschliessend darüber verfüge.
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom 13. April 2004 (Urk. 11/12/2) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2), und bemass das Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs mittels Tabellenlöhnen. Von den Tabellenlöhnen nahm sie einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor (vgl. Urk. 11/2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensums ausüben zu können, macht jedoch geltend, dass er vorher auf eine andere Erwerbstätigkeit umzuschulen sei. Es sei zudem bis zum Beginn der Umschulung eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei ihm ab 1. Februar 2002 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Obwohl die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist nachstehend zuerst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu prüfen.
3.2 Die Ärzte der Klinik D.___, „___“, E.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. November 2002 einen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus rechts bei Status nach Kniearthroskopie, Debridement von Knorpelläsionen, Pridie-Bohrungen und Resektion des medialen Meniskushinterhorns rechts am 17. Juni 2002, sowie Kniearthroskopie und lateralem Release rechts vor 10 bis 15 Jahren. Eine Untersuchung des rechten Knies mittels MRI (Magnetresonanztomographie) habe einen deutlichen Knorpeldefekt in der Hauptbelastungszone lateral am medialen Femurkondylus bei intakten Kreuzbändern und Meniskus ergeben. Der Beschwerdeführer leide unter Belastungsschmerzen und rezidivierenden Schwellungen (Urk. 11/17).
3.3 Dr. C.___ führte im Bericht vom 5. Dezember 2003 aus, dass er am 17. Juni 2002 eine Arthroskopie mit Shaving und einer Resektion am medialen Hinterhorn rechts sowie Pridie-Bohrungen am medialen Femurkondylus rechts durchgeführt habe. Trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf leide der Beschwerdeführer unter persistierenden, in der letzen Zeit zunehmenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 11/15/2 S. 1). Die orthopädischen Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft (Urk. 11/15/2 S. 2). Die Ausübung behinderungsangepasster, vorwiegend sitzender Tätigkeiten, welche keine Arbeiten in kniender Stellung oder in Kniebeuge erforderten und kein Heben und Tragen von Lasten von über 25 Kilogramm Gewicht sowie kein Besteigen von Treppen oder Leitern beinhalteten, sei dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten (Beiblatt; Urk. 11/15/3).
3.4 Mit Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 11/14/3 = Urk. 11/13/3) stellten die Ärzte der F.___ Klinik, E.___, die Diagnose einer Knorpelläsion im Bereich des medialen Femurkondylus rechts. Mittlerweile seien die Beschwerden nicht mehr eng auf den medialen Femurkondylus rechts lokalisiert, sondern eher diffus, so dass es möglicherweise bereits zu einer diffusen Abnutzung im Bereich des medialen Kompartiments gekommen sei (Urk. 11/14/3). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwiesen die Ärzte der F.___ Klinik an Dr. C.___ (Urk. 11/14/4).
3.5 Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 15. März 2004, dass der Beschwerdeführer als Bauspengler seit längerer Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/13/2).
3.6 In seinem Bericht vom 13. April 2004 stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Bauspengler werde arbeiten können. Für leichtere, behinderungsangepasste Tätigkeiten, welche nur selten Arbeiten im Stehen und Gehen erfordern und keine Arbeiten in Kniebeuge beinhalten, habe er dem Beschwerdeführer ab 19. Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/12/2).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass von den beteiligten Ärzten nur Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte. Während sich die Ärzte der Klinik D.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten, verwiesen die Ärzte der Klinik F.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf Dr. C.___. Im Beiblatt zum Bericht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2003 ist ein Zumutbarkeitsprofil enthalten. Danach ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Arbeiten in kniender Stellung oder in Kniebeuge, ohne Treppensteigen, ohne das Besteigen von Leitern und ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm ganztags zuzumuten (Urk. 11/15/3). Damit übereinstimmend stellte Dr. C.___ am 13. April 2004 fest, dass in leichteren, behinderungsangepassten Tätigkeiten, welche nur selten Arbeiten im Stehen und Gehen erfordern und keine Arbeiten in Kniebeuge beinhalten, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/2/2).
4.2 Auf die überzeugende und nachvollziehbar begründete Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ ist vorliegend abzustellen. Denn dieser Arzt berücksichtigte sämtliche medizinischen Vorakten, setzte sich mit den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers auseinander und stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Ergebnisse eigener medizinischer Untersuchungen. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2003 ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Arbeiten in kniender Stellung oder in Kniebeuge, ohne Treppensteigen, ohne das Besteigen von Leitern und ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zuzumuten war (Urk. 11/15/3).
5.
5.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2 Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 11/9) und im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Bauspengler-Vorarbeiter bei der A.___ Bauspenglerei AG tätig sein würde, was nicht zu beanstanden ist. Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ Bauspenglerei AG vom 30. Juni 2003 (Urk. 11/42 Ziff. 20) und aus dem Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 11/48) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort im Jahre 2001 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 75’400.-- erzielt hat. Unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2001 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (2002: 1,8, 2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 91 Tabelle B10.2) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 77’831.-- (Fr. 75’400.-- x 1,018 x 1,014).
6.
6.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215), wobei die DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllen müssen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können (vgl. BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Es kann auf die Tabellenlöhne der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2 Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Männer auf Fr. 54’684.-- (Fr. 4’557.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2002 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 91 Tabelle B10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2004 auf rund Fr. 57’806.-- (Fr. 54’684.-- x 1,014 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) belaufen.
6.3 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
6.4 Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % vor (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6).
6.5 Vorliegend gilt es zu beachten, dass abgesehen von der leidensbedingten Beschränkung des Tätigkeitsfeldes auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten in kniender Stellung oder in Kniebeuge, ohne Treppensteigen, ohne das Besteigen von Leitern und ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm, keine einkommensbeeinflussenden Merkmale auszumachen sind, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). So ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und er ist nicht auf eine Teilzeitarbeit angewiesen. Trotz Gesundheitsschaden verfügt der Beschwerdeführer noch über eine weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten und es stehen ihm insbesondere auch auf Grund seiner zwei erlernten Berufe auf ausgeglichenem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen offen, welche sich keinesfalls auf das Baugewerbe beschränken. Denkbar wären leichtere Montage-, Verpackungs-, Sortier-, Prüf-, Überwachungs- oder Sicherungstätigkeiten. Des Weitern hat der Beschwerdeführer, welcher schweizerischer Staatsangehöriger ist, weder aufgrund seiner Staatsangehörigkeit noch auf Grund seines Alters mit Lohneinbussen zu rechnen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich damit höchstens die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %.
7. Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 rund Fr. 52’025.-- (Fr. 57’806.-- x 0,9), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 77’831.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 25’806.-- ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach rund 33 %. Damit ist ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht ausgewiesen. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Mit Honorarnote vom 18. November 2004 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, B.___, einen Aufwand von 17,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 136.70 geltend (Urk. 19). Der detaillierten Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter darin auch Aufwendungen verrechnete, die nicht in direktem Zusammenhang zu vorliegendem Beschwerdeverfahren stehen. So sind darin etwa Aufwendungen für Telefongespräche mit einer Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin und mit der Stiftung Chance aufgeführt. Dabei handelte es sich jedoch um Aufwendungen, welche nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren anfielen und deshalb nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu vergüten sind.
8.2 Die in vorliegendem Verfahren angefallenen anrechenbaren Aufwendungen ergeben einen Stundenaufwand von 14 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 136.70, zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung prüfe und anschliessend darüber verfüge.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).