Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 23. September 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter S.___
diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1989 geborene A.___ leidet an verschiedenen psychischen Erkrankungen, aufgrund derer sie sich seit September 1998 in Psychotherapie befindet. Im Januar 2002 meldeten ihre Eltern sie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragten die Kostenübernahme für die Psychotherapie. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Gesuch nach erfolgten Abklärungen mit Verfügung vom 7. Mai 2002 ab, da die Leidensbehandlung im Vordergrund stehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2002 ebenfalls ab.
Mit Urteil vom 17. Juli 2003 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es das Urteil vom 20. Dezember 2002 aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 3).
Nach Einholung einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme für die Psychotherapie mit Verfügung vom 15. März 2004 erneut ab (Urk. 9/4). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV- Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rechtsdienst für Behinderte als Vertreter der Mutter von A.___, S.___, am 11. Juni 2004 Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Mai 2004 und der Verfügung vom 15. März 2004 sowie Übernahme der Kosten der Psychotherapie, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 9. August 2004 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Parteivorbringen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden, nicht aber solche im Bereich der Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen sowie der vorliegend anwendbaren Bestimmungen über die medizinischen Massnahmen in Besonderen. Ebensowenig hat die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Revision des Invalidenversicherungsrechts hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen (im Bereich der Eingliederung sowie der medizinischen Massnahmen) in materiellrechtlicher Hinsicht zu Änderungen geführt.
2.
2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder - gemäss der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen, AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen).
3. Vorab gilt festzuhalten, dass der Leistungspflicht der Invalidenversicherung entgegen der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht von Vorneherein entgegen steht, dass die Beschwerdeführerin die Psychotherapie bereits seit mehreren Jahren in Anspruch nimmt (vgl. Urk. 2 Bst. l und m). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2003 klar darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung bei Minderjährigen die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung gehe. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten sei nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere Vorkehr angeordnet werde; die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Gesundheitszustandes könnten sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürften nur nicht Dauercharakter haben d.h. zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen der Fall sei (vgl. Urk. 3 S. 3 Erw. 3.2).
4.
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 17. Juli 2003 (Urk. 3) in Würdigung der damals vorliegenden medizinischen Berichte (von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. April 2002, von Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP sowie Schulärztin Dr. med. D.___ vom 8. Januar 2002, 15. Februar 2002 und 25. Februar 2003) weiter Folgendes erwogen (Erw. 4.2):
"Aus dem Dargelegten erhellt, dass vorerst offenbar das Anliegen im Vordergrund steht, der Versicherten zu helfen, ihre existenziellen Ängste - namentlich im Schulalltag - zu überwinden, den Herausforderungen der Adoleszenz auf positive und konstruktive Weise zu begegnen und den Weg in die Unabhängigkeit von den Eltern und die Selbständigkeit zu fördern (..). Eine medizinische Massnahme, die an sich der Leidensbehandlung dient, kann von der Invalidenversicherung jedoch nur übernommen werden, wenn sie dazu bestimmt ist, bei einer minderjährigen Versicherten einen sich in naher Zukunft einstellenden stabilen Defektzustand mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und die Erwerbstätigkeit zu verhindern. Ob dies mit Bezug auf die verschiedenen bei der Versicherten diagnostizierten psychischen Störungen der Fall ist, lässt sich den Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit entnehmen. Wohl ist von erheblichen Fortschritten und guten Heilungschancen die Rede. Unklar bleibt jedoch, auf was genau sich diese Aussage bezieht. In keinem der von den mit der Versicherten befassten Personen eingereichten Berichte wird nämlich dazu Stellung genommen, ob die Psychotherapie (auch) dazu dient - über die Selbständigkeit im Alltag hinausgehend - einen stabilen Gesundheitszustand im Sinne einer psychischen und psychosozialen Entwicklung zu erreichen, bei dem keine massgebliche Beeinträchtigung durch die psychischen Störungen und Krankheitssymptome mehr besteht bzw. ob sich eine dahingehende Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit stellen lässt. Dies bedarf näherer Abklärung, zu welchem Zweck die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist."
4.2 Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. B.___ ergänzende Auskünfte ein. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2004 verweist Dr. B.___ im Wesentlichen auf den von ihm mitunterzeichneten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin Dr. C.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/15).
In ihrem Bericht bezeichnet Dr. C.___ als weitere Indikationsgründe für die Psychotherapie (über die Selbständigkeit im Alltag hinaus) die Vorbeugung einer chronischen Entwicklung (Depression, psychosomatische Beschwerden oder Zwangsstörungen) sowie die Verhinderung einer Rückfallgefahr in bereits überwundene Verhaltensmuster (Zwänge, psychosomatische Störungen). Sie führt aus, ohne Unterstützung der Psychotherapie bestehe die Gefahr, dass die Ängste unverarbeitet blieben, verdrängt würden und schliesslich zu Depressionen führten, welche das Erwachsenenleben beeinträchtigten und die Erwerbsfähigkeit gefährdeten (vgl. Ziff. 1). Die Behandlung solle daher weitergeführt werden, bis die Versicherte innerhalb der adoleszentären Entwicklung eine gewisse Stabilität erreicht habe, was voraussichtlich in zwei Jahren der Fall sein werde (Ziff. 2). Ziel der Therapie sei nebst den erwähnten Zielen (Verhinderung der Rückfallgefahr, Vorbeugung einer chronischen Entwicklung) die Erarbeitung eines Instrumentariums, welches der Beschwerdeführerin verhelfen soll, anfallende Ängste und Konflikte zunehmend eigenständig zu bearbeiten und zu überwinden, so dass mit zunehmender Autonomie in dieser Hinsicht die Therapiefrequenz vermindert und abgeschlossen werden könne (Ziff. 3). Zur Prognose führt Dr. C.___ schliesslich im Wesentlichen an, die Versicherte habe sich während der Therapie kontinuierlich entwickelt und entscheidende Fortschritte gemacht, indem sie die psychosomatischen Beschwerden, Zwänge und Phobien überwunden habe und es ihr gelungen sei, ihre Schulangst zu bewältigen, so dass heute ein vollumfänglicher Schulbesuch mit schulischem Erfolg möglich geworden sei. Aufgrund der bisherigen Entwicklung könne daher trotz der schweren zugrundeliegenden Störung eine sehr gute Prognose gestellt werden. Ein Weiterführen der Psychotherapie zum jetzigen Zeitpunkt könne mit allergrösster Wahrscheinlichkeit eine normale Eingliederung ins Erwachsenen- und Erwerbsleben ermöglichen und zudem verhindern, dass die Versicherte als erwachsene Person auf ständige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei (Ziff. 4).
4.3 Aus dem Bericht geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass mit der psychotherapeutischen Behandlung verhindert werden kann, dass die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit der Versicherten aufgrund der bestehenden psychischen und sozialen Konflikte beeinträchtigt wird und es mit den bisherigen Massnahmen denn auch gelungen ist, eine stabile Defektentwicklung (im Sinne einer chronischen Entwicklung von Depression, psychosomatischen Beschwerden und Zwangsstörungen) zu verhindern. Aus den Ausführungen von Dr. C.___ geht ebenso hervor, dass (nur) ein Weiterführen der Therapie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit zu einer normalen Eingliederung ins Erwachsenen- und Erwerbsleben führen kann. Damit sind die bei nicht erwerbstätigen Minderjährigen für die Übernahme einer Psychotherapie rechtsprechungsgemäss verlangten Voraussetzungen erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2004 (Urk. 8) kann den Ausführungen von Dr. C.___ nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach Abschluss der beantragten Psychotherapie weiterhin auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein werde, der Behandlung mithin Dauercharakter zukommt. Gemäss Angaben von Dr. C.___ dient die Psychotherapie gerade auch dazu, die Beschwerdeführerin zur autonomen Konflikt- und Angstbewältigung zu befähigen und dadurch (mit allergrösster Wahrscheinlichkeit) einen (stabilen) Gesundheitszustand herbeizuführen, welcher nicht nur eine normale Eingliederung ins Erwerbsleben ermöglicht, sondern bei welchem eine psychotherapeutische Behandlung nicht mehr erforderlich sein wird (vgl. Urk. 9/15 Ziff. 3).
4.4 Die Invalidenversicherung hat demnach die beantragte Massnahme, deren Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit nach dem Gesagten feststeht, zu übernehmen.
5. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2004 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten der Psychotherapie als medizinische Massnahme zu übernehmen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).