Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00383
IV.2004.00383

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni
c/o Advokaturbüro Schwarz Bettoni + Partner
Erlenhof, Gertrudstrasse 1, Postfach 2322, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene C.___, Hausfrau und Mutter, verlor am 27. April 2002 bei einem Unfall ihr jüngstes Kind. Sie selbst zog sich dabei eine offene Unterschenkelfraktur beidseits zu, die mit einer Tibiamarknagel-Osteosynthese versorgt wurde (Urk. 8/10/5-7). Trotz intensiver Physiotherapie leidet die Versicherte nach wie vor an Beinschmerzen und ist weiterhin auf einen Gehstock angewiesen (Urk. 8/10/1). Zudem macht sie Beschwerden in der linken Schulter geltend (Urk. 3/7, Urk. 3/8 Ziff. 7.2), und es entwickelte sich ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 8/11/1, Urk. 8/10/2, Urk. 3/15).
         Am 29. April 2003 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin ärztliche Berichte ein (Urk. 8/10/1-7, Urk. 8/11/1-2) und liess am 10. Februar 2004 eine Abklärung im Haushalt vornehmen, welche eine Einschränkung in diesem Bereich von 16,05 % ergab (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 15. März 2004 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Die dagegen am 27. April 2004 eingereichte Einsprache (Urk. 8/5) wurde mit Entscheid vom 18. Mai 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni (Urk. 4), mit Eingabe vom 11. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2004 bzw. die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2004 aufzuheben.
 2. Es sei die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein polydisziplinäres Gutachten bei einer medizinischen Abklärungsstelle zu veranlassen und hernach neu über den Rentenantrag der Beschwerdeführerin zu verfügen;
 3. unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Zudem liess die Versicherte verschiedene ärztliche Berichte einreichen, insbesondere den Bericht des Kantonsspitals A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 30. Januar 2004 (Urk. 3/7) und den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. Juni 2004 (Urk. 3/15). In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. August 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
1.2     Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu überwinden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
1.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin gelangte in Würdigung der eingeholten Berichte, namentlich gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Februar 2004 zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten 16,5 % betrage (Urk. 2, Urk. 8/3; richtig: 16,05%, Urk. 8/15). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Allein aufgrund der körperlichen Einschränkungen bestehe ein Invaliditätsgrad von mindestens 56,7 %. Hinzu komme eine posttraumatische depressive Entwicklung. Daher sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

3.
3.1     Am 27. April 2002 wurden die Beschwerdeführerin und ihr damals zweijähriger Sohn auf dem Trottoir von einem Personenwagen erfasst und durch die Kollision weggeschleudert. Das Kind verstarb noch auf der Unfallstelle. Die Versicherte zog sich im Wesentlichen Knochenbrüche mit Verletzungen der Weichteile und der Haut an beiden Unterschenkeln zu (Urk. 3/3 S. 5). Im Kantonsspital A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, wurde noch gleichentags zur notfallmässigen Stabilisierung der Unterschenkelfrakturen ein operativer Eingriff vorgenommen (Urk. 8/10/5). Am 2. Mai 2002 erfolgte die definitive Versorgung mit je einem Sirus-Tibia-Marknagel (Urk. 8/10/6), und die Versicherte konnte am 21. Mai 2002 mit reizlosen Wundverhältnissen das Kantonsspital verlassen (Urk. 10/4).
3.2     Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 14. April 2003 (Urk. 8/11/2) ergab die am 26. März 2003 durchgeführte klinische Untersuchung beidseits mässige Unterschenkelödeme, jedoch eine intakte Sensibilität und eine uneingeschränkte symmetrische Beweglichkeit beider Sprunggelenke. Radiologisch hätten sich unverändert korrekte Achsenverhältnisse beidseits, keine Osteosynthesematerial-Lockerungszeichen und vor allem im Bereich der Frakturen eine Zunahme der Konsolidation gezeigt. Zudem sei die Fibula beidseits völlig durchgebaut. Weiter wurde festgehalten, dass sich angesichts dessen, dass der Ehemann der Versicherten wegen eines depressiven Zustands und Angstzuständen arbeitsunfähig sei, psychosozial eine sehr schwierige familiäre Situation ergebe. Sodann sei die Familie stark auf die Unterstützung durch die Ehefrau eines Bekannten angewiesen.
3.3     Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/11/1) nebst den beidseitigen Unterschenkelfrakturen ein posttraumatisches Syndrom und eine posttraumatische depressive Entwicklung fest, welchen Diagnosen sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Die frühere Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte ihr seit dem Unfall vom 27. April 2002 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, erachtete die Ärztin eine fachmännische Unterstützung als angezeigt.
3.4     Im Bericht vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/10/2) legte das Kantonsspital A.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Versicherten die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen dar und attestierte ihr in allen Bereichen eine massgebliche Einschränkung von 50 % und mehr. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass psychische Faktoren sicherlich eine entscheidende Rolle spielten und dass aufgrund der in der Familie gepflegten Kultur, die eine Hilfe des Ehemannes im Haushalt offensichtlich nicht zulasse, ein Einstieg ins normale Leben stark erschwert sei. Im Bericht vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/10/1) wurde sodann darauf hingewiesen, dass die Versicherte Mühe habe, den Haushalt alleine zu besorgen.
         Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 30. Januar 2004 (Urk. 3/7) war am 27. Januar 2004 die Entfernung der Sirusmarknägel in beiden Unterschenkeln vorgenommen worden. Anlässlich dieser Hospitalisation klagte die Beschwerdeführerin erstmals über Schmerzen im linken Schultergelenk. Die daraufhin unternommenen bildgebenden Untersuchungen ergaben jedoch keinen massgeblichen pathologischen Befund. Ferner wurde ausgeführt, dass die Versicherte nach wie vor unter psychosozialer Belastung infolge des Unfalls leide. Eine psychiatrische Betreuung lehne sie indessen ab.
3.5     Der jetzige Hausarzt der Versicherten, Dr. B.___, kam in seinem Bericht vom 5. Juni 2004 (Urk. 3/15) zum Schluss, dass die Versicherte nebst den körperlichen Beeinträchtigungen wegen des tragischen Todes ihres Kindes auch stark an psychischen Unfallfolgen leide. Diesem Umstand müsse bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden. Dementsprechend attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 28. April 2002 bis zur Entfernung der Platte Ende Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 %, danach bis zum 5. Juni 2004 eine solche um die 75 % und für die Zukunft eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 %.

4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an einem Status nach beidseitiger Unterschenkelfraktur (Urk. 8/10/1, Urk. 8/11/1) und an einer muskulären Dysbalance der linken Schulter mit einer Ansatztendinose des Musculus subscapularis leidet (Urk. 3/7). Unklar ist jedoch, ob daneben noch eine relevante psychische Störung gegeben ist. So stellte Dr. D.___ im Bericht vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/11/1) einen stark depressiven Zustand fest und erachtete eine fachmännische Unterstützung der Beschwerdeführerin als notwendig. Das Kantonsspital A.___ berichtete von einer psychosozial schwierigen familiären Situation (Urk. 8/11/2) und kam zum Schluss, dass das Krankheitsbild deutlich durch psychische Faktoren mitbestimmt werde (Urk. 8/10/2). Schliesslich sprach auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 5. Juni 2004 (Urk. 3/15) - der zwar nach Erlass des Einspracheentscheides verfasst wurde, dessen Inhalt sich jedoch auf den massgebenden Zeitraum bezieht - von einer starken psychischen Beeinträchtigung, und sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine massgebliche Einschränkung des Leistungsvermögens.
         Ob die von den Ärzten beschriebene psychische Komponente einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellt, oder ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zurückzuführen ist, was nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Invalidität nicht genügt (BGE 127 V 299 Erw. 5a), wurde nicht abgeklärt.
4.2    
4.2.1   Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt tätiger Personen kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03 Erw. 4.1). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Bestehen indes Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen, da der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist. Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass es bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes, namentlich eines psychiatrischen Experten, bedarf, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung zu äussern hat. Gerade bei psychischen Gesundheitsschäden sei bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Invalidität im Haushaltbereich eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachkraft und Verwaltung erforderlich, wobei die Ärztin oder der Arzt anzugeben hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Die Abklärungsperson kann sodann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03, Erw. 4.1 und 4.2.2).
4.2.2   Der Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin berücksichtigt einzig die körperlich bedingten Einschränkungen (Urk 8/15). Da aufgrund der medizinischen Akten indes nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert aufweist, und angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und dem Ergebnis der Haushaltabklärung, kann nicht unbesehen auf die Haushaltabklärung abgestellt werden. Vielmehr bedarf es im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts des Beizugs eines Psychiaters, der die psychische Situation der Beschwerdeführerin zu untersuchen und sich gestützt darauf unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen im Haushalt zu äussern hat. 
4.3     Nach dem Gesagten ist die Sache zur näheren psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sich die psychiatrischen Fachspezialisten auch zum Leistungsvermögen der Versicherten im Haushalt zu äussern haben. Sollte sich anschliessend erweisen, dass die allfälligen Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Beeinträchtigungen abgeklärt werden müssen, hat sie gegebenenfalls ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bettoni
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).