Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 11. März 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1947, arbeitete von März 1999 bis am 31. August 2000 als angelernter Gärtner bei der A.___ Gartenbau AG (Urk. 7/28). Vom 1. September 2000 bis am 31. August 2002 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/24). Am 24. Februar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der A.___ Gartenbau AG nach dem Arbeitsverhältnis von Z.___ (Urk. 7/28) und bei der Arbeitslosenkasse G.___ nach den ausgerichteten Taggeldleistungen (Urk. 7/24), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 7/30), holte den Hausarztbericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 17./18. März 2003 (unter Beilage des Berichts des U.___, vom 26. Mai 2000, Urk. 7/13) ein und liess beim U.___ ein Gutachten erstellen (datierend vom 27. Januar 2004, Urk. 7/10), wobei unter anderem eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde (Bericht vom 12. September 2003, Beilage zu Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 (Urk. 7/7) teilte die IV-Stelle Z.___ mit, dass kein Rentenanspruch bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. März 2004 (Urk. 7/5), ergänzt am 13. April 2004 (Urk. 7/3), wurde mit Entscheid vom 10. Mai 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess Z.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich am 14. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und vom 1. Februar 2002 bis am 30. September 2003 eine volle und ab Oktober 2003 eine ¾-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. August 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/7). Die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine neutrale Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Das Gutachten sei schlüssig und basiere unter anderem auch auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 2). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden (Urk. 6).
2.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei fragwürdig, einen Entscheid letztlich auf die subjektiven Beobachtungen des Physiotherapeuten H.___ abzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer allen Tests, so gut er gekonnt habe, unterzogen habe. Darüber hinaus habe Dr. B.___ lediglich ein Pensum von 50 % für leichte angepasste Tätigkeiten als zumutbar erachtet. Im Weiteren könne für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis September 2003 aus dem Bericht des U.___ nichts zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung des praxisgemässen Abzugs von 20 % für die Berücksichtigung der Nachteile von behinderten Teilzeittätigen resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts (Urk. 7/10 S. 9). Aufgrund der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit sind ihm schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 7/10 S. 11). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass er für die zuvor ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunfähig ist, da ihm das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zuzumuten ist. Hingegen besteht gemäss dem umfassenden und überzeugenden Gutachten des U.____ eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Dabei könne der Beschwerdeführer Lasten bis 7,5 kg (überkopf), repetitiv 12,5 bis 15 kg (ab Boden, horizontal) hantieren und auch Überkopfarbeiten ausführen (Urk. 7/10 S. 11). Die Gutachter des U.___ stützen ihre Einschätzung sowohl auf die relevanten Vorakten, Röntgenbilder, Angaben des Beschwerdeführers wie auf ihre eigenen Untersuchungsbefunde anlässlich der ambulanten Konsultation. Eingeflossen sind dabei auch die Ergebnisse der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Beilage zu Urk. 7/10), welche sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf die subjektiven Empfindungen des durchführenden Physiotherapeuten Ergonomie, sondern auf die Ergebnisse der durchgeführten Tests abstützen. Auf die Einschätzung der Gutachter des U.___ ist daher uneingeschränkt abzustellen. Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 17. März 2003 (Urk. 7/13) nichts zu ändern. Dr. B.___ attestiert für die Tätigkeit als Gärtner eine volle Arbeitsunfähigkeit und führt aus, der Beschwerdeführer sei gewillt und in der Lage, während einiger Stunden pro Tag eine körperlich wenig anstrengende Tätigkeit auszuüben. Im Beiblatt zur Arbeitsbelastung vom 18. März 2003 gibt der Arzt an, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar. Worauf sich diese zeitliche Einschränkung im Einzelnen stützt, führt der Arzt nicht weiter aus. Aufgrund seiner Beurteilung der physischen Funktionen lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen von schwereren Gegenständen, bei Arbeiten über Kopfhöhe, beim Knien sowie bei längerer Fortbewegung eingeschränkt ist. Weshalb ihm hingegen eine leichte Tätigkeit nicht ganztags zumutbar sein sollte, begründet der Arzt nicht weiter. Auch widerspricht der Arztbericht klar - und ohne diesbezüglich Stellung zu nehmen - dem Bericht des U.___ vom 26. Mai 2000 (Beilage zu Urk. 7/13), worin sogar davon ausgegangen wurde, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner ab Juli 2000 kontinuierlich auf 100 % gesteigert werden könne. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb die Ausführungen von Dr. B.___ die überzeugende Einschätzung der Gutachter des U.____ nicht zu entkräften vermögen und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
3.2 In ihrem Gutachten vom 27. Januar 2004 erachten die Ärzte des U.___ den Beschwerdeführer "bereits zum jetzigen Zeitpunkt" als ganztags arbeitsfähig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weist diese Wortwahl aber nicht darauf hin, dass davor auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Einschränkung bestanden haben soll. Vielmehr ist diese Ausdrucksweise im Zusammenhang mit der therapeutisch empfohlenen medizinischen Trainingstherapie zu sehen. So erachten die Ärzte den Beschwerdeführer denn auch vor Beginn dieser Therapie, von der eine namhafte Steigerung der Belastbarkeit im Übrigen nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Urk. 7/10 S. 8), bereits als voll arbeitsfähig. Für die Zeit vor der Begutachtung äussern sich die Ärzte nicht explizit. Eine Einschränkung vor September 2003 (Zeitpunkt der Begutachtung) könnte aber nur dann bejaht werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit vor der Begutachtung in einem wesentlichen Ausmass verbessert hätte. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Dr. B.___ erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 7/13), und die Ärzte des U.___ gingen in ihrem Bericht vom 26. Mai 2000 (Beilage zu Urk. 7/13) sogar noch davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erreichen vermöge. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass sich seine Schmerzen während seiner Arbeitslosigkeit verringert hätten, entwickelten sich dagegen chronifizierte Schmerzen einhergehend mit einer allgemeinen Dekonditionierung (Urk. 7/10 S. 11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist daher von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand auszugehen, weshalb sich weitere Abklärungen für die Zeit vor der Begutachtung im U.___ vom September 2003 erübrigen.
4.
4.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend antragsgemäss frühestens auf das Jahr 2002 festzusetzen.
4.2 Das Valideneinkommen ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv erzielten Einkommens zu bestimmen. Der Beschwerdeführer verdiente bei der A.___ Gartenbau AG im Jahr 2000 Fr. 49'400.-- (Fr. 3'800.-- monatlich mal 13, Urk. 7/28). Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im Gartenbau von 1,7 % im Jahr 2001 und 2,3 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2005, Tabelle B10.2 S. 103) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 51'395.-- im Jahr 2002.
4.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2005, Tabelle B10.2 S. 103), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2005, Tabelle B9.2 S. 102) einen Jahreslohn von Fr. 57'008.-- ergibt.
Unter Einbezug der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten ausführen kann, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn, wobei aufgrund der konkreten Umstände des Falles und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 1 Ziff. 4 S. 3) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig ist, dieser im Ergebnis 10 % wohl nicht überschreiten dürfte, zumal der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C besitzt und seit 1991 in der Schweiz arbeitet (vgl. Urk. 7/31). Somit resultiert ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 51'307.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 51'395.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 88.-- oder ein Invaliditätsgrad von unter 1 %, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben ist. Ein Rentenanspruch wäre selbst dann nicht gegeben, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt seines Gesundheitsschadens nicht im durchschnittlich schlechter bezahlten Gartenbau, sondern wiederum im Baugewerbe gearbeitet hätte (Urk. 7/30). Der durchschnittliche monatliche Bruttolohn für Männer im Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, beträgt Fr. 4'765.-- (pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2005, Tabelle B10.2 S. 103) einen Jahreslohn von Fr. 59'896.-- ergäbe. Im Vergleich mit dem möglichen Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- würde daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'589.--, oder ein Invaliditätsgrad von 14,34 % resultieren, was ebenfalls noch zu keinem Rentenanspruch führen würde.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermag. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).