IV.2004.00386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 7. April 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1962, ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1990 und 1993; Urk. 7/43 Ziff. 2-3). Er leidet seit 1995 an Rückenschmerzen (Urk. 7/15/1 lit. D.3.). Der Versicherte war vom 1. April 1995 bis zum 31. Mai 1996 als Küchenhilfe bei A.___, Z.___, und vom 27. März 2000 bis Ende Juni 2001 als Aushilfsmöbeltransporteur bei der B.___, C.___, tätig (Urk. 7/38 S. 2, Urk. 7/43 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/36 Ziff. 6, Urk. 7/30). Am 19. März 2002 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/35) und am 11. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Umschulung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 7/43 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 7/12-16) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/36) bei und liess einen Zusammenzug des individuellen Kontos erstellen (Urk. 7/30). Zudem wurden Berufsberatungsgespräche geführt, bis der Versicherte die Prüfung der Rentenfrage beantragte (Urk. 7/25 S. 3 unten). Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 7/10 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2003 Einsprache (Urk. 7/8). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache am 25. Mai 2004 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit durch einen unabhängigen Gutachter sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 3). Nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise lediglich die Zusprechung einer halben Rente beantragte (vgl. Urk. 7/8), ist die Verfügung vom 7. Februar 2003 betreffend der nicht angefochtenen Verweigerung der beruflichen Massnahmen in Teilrechtskraft erwachsen. Soweit mit der Beschwerde nun wiederum berufliche Massnahmen beantragt werden, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Nachfolgend zu prüfen ist daher lediglich die Rentenfrage.
2.
2.1 Die gesetzlichen Bestimmungen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend widergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weswegen mit folgenden Ergänzungen darauf verweisen werden kann.
2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mit der Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik V.___ nicht einverstanden (Urk. 1). Er beantragte die Abklärung durch eine neutrale Stelle, da er in der Klinik V.___ operiert worden sei, wo die Rehabilitation und die Begutachtung durchgeführt worden seien. Zudem beantragte er eine Berufsabklärung mit Berufsberatung in einer spezialisierten Institution sowie eine seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsvermittlung (Urk. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, die Abklärung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einem fachärztlichen Bericht der Klinik V.___, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3). Zu derselben Einschätzung seien die Ärzte der Klinik Y.___ gelangt. Die Tatsache, dass sein Hausarzt ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermöge nicht zu überzeugen, da dessen Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien und ohne Begründung von den Würdigungen seitens der Fachärzte abweiche (Urk. 6).
3.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Dr. med. D.___, Facharzt Medizinische Radiologie FMH, Institut P.___, S.___, führte am 10. Mai 2001 eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule durch und hielt diesbezüglich in seinem Bericht vom 19. Mai 2001 fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine linksseitige dorso-laterale bis fast foraminelle Diskushernie auf Höhe L4/5 bei einem primär ossär eng angelegten Spinalkanal (Urk. 7/15/10). Ein Sequester dieser prolabierten Hernie sei wahrscheinlich auch nach caudal luxiert. Dieser Befund sei im Vergleich zur Kontrolle von 1996 etwas progredient (Urk. 7/15/10).
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2002 aus, der Beschwerdeführer sei wegen thorakolumbaler Rückenschmerzen seit dem 24. April 1995 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/15/1 S. 2 lit. D. 1 und 3). Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer (als Möbeltransporteur) nach 1995 und 1996 erneut ein akutes lumboradikuläres Syndrom links bei bekannter Diskushernie L4/5 links erlitten. Im September 2001 sei eine Diskushernienoperation (Fenestration) mit Dekompression der Wurzel L5 links erfolgt. Daraufhin sei die L5-Reizung verschwunden bis auf residuelle L5-Hypästhesien am linken Unterschenkel, wobei jedoch das Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzen, die Bewegungseinschränkung und die fehlende Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule persistierten (Urk. 7/15/1 S. 2 lit. D.3). Er diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, ein residuelles radikuläres sensibles Ausfallsyndrom L5 links, eine leichte links-konvexe Skoliose sowie einen Status nach lumbaler Diskushernie L4/5 links mit Wurzelkompression L5 links (Urk. 7/15/1 lit. A.). Seit dem 18. März 2002 sei der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit halbtags bis ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/15/2 S. 1 f.).
4.3 Seit Sommer 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Orthopädischen Klinik V.___, O.___, behandelt (vgl. Urk. 7/15/8). Dr. med. F.___, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, führte in seinem Bericht vom 2. August 2001 aus, aufgrund des aktuellen MRI liege zusätzlich zur Diskushernie eine ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5, eine anlagebedingte Einengung kombiniert mit degenerativer Ligamentum-flavum-Hypertrophie, vor (Urk. 7/15/8 S. 1). Wegen grossen Leidensdrucks erfolgte am 3. September 2001 eine Dekompression L4/5 beidseits (Urk. 7/15/7). Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 7. September 2001 nach erwähnter Dekompression ein sensomotorisches Wurzelkompressionssyndrom L5 links, bei mediolateraler Diskushernie L4/5 und eine kongenitale Spinalkanalstenose. Die Operation sei problemlos verlaufen, die Motorik sei intakt; es bestehe eine leichte Hypästhesie im Dermatom L5 links (Urk. 7/15/6). Anlässlich einer postoperativen Verlaufskontrolle führten die Ärzte aus, die präoperativ bestandene radikuläre Reizsymptomatik L5 links habe sich deutlich zurückgebildet. Eigentliche Lumbalgien würden verneint. Gemäss ihrer Einschätzung könne der Beschwerdeführer körperlich leichtere bis mittelschwere Arbeiten wieder aufnehmen (Urk. 7/15/5).
Die Ärzte der Klinik V.___ nannten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit radikulärer Reiz- und sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 links und eine kongenitale Spinalkanalstenose bei Status nach Dekompression L4/5 beidseits (Urk. 7/14/3 S. 1 lit. A.). Vom 30. März 2001 bis zum 20. November 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seither seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten wieder ganztags zumutbar (Urk. 7/4/2 S. 2 f., 7/4/3 S. 1 lit. B.).
Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, führten in ihrem Bericht vom 5. November 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, seit der letzten Konsultation vor rund einem Jahr habe die Beschwerdesymptomatik zugenommen (Urk. 7/13 lit. D.3.). Sie diagnostizierten eine Lumboischialgie mit radikulärer Reizsymptomatik L5 links bei Status nach Fenestration L4/5 beidseits im September 2001 bei mediolateraler Diskushernie links L4/5 und Spinalkanalstenose (Urk. 7/13 lit. A.). Der Barfussgang sei zögerlich, Zehenspitzen- und Fersengang seien ohne Absinken möglich (Urk. 7/13/2 lit. D.4.). Die Lendenwirbelsäule in Rechtsseitenneigung und Rechtsrotation zu bringen sowie Reklinationen seien schmerzbedingt stark eingeschränkt. Die Halswirbelsäule weise schmerzbedingt auf allen drei Ebenen eine begrenzte Beweglichkeit auf (Urk. 7/13/2 lit. D.4.). Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit dem 3. September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für körperlich leichte Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 7/13 lit. B.).
In ihrem Bericht vom 5. November 2002 an den Hausarzt führten die Ärzte aus, die erneute Durchführung eines MRI am 22. Oktober 2002 habe keinen Hinweis auf einen kongenital ossär engen Spinalkanal ergeben (Urk. 7/12/6 S. 1 unten). Die linksseitigen Beinschmerzen könnten eventuell mit einer Rezidivhernie L4/5 erklärt werden. Eine Wurzelinfiltration sei möglich, wobei vorab durch den Hausarzt eine Leberparameter- und eine Nierenfunktionsüberprüfung vorzunehmen sei sowie eine soziale Abklärung bezüglich des Verdachts auf Aethylabusus. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/6 S. 2).
Im Bericht vom 18. Februar 2003 über die Verlaufskontrolle nach Durchführung eines Nervenwurzelblocks L5 links am 27. Januar 2003 wurde eine 20%ige Besserung der Beschwerden beschrieben. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht bestehe im Moment keine Indikation für weitere Operationen. Die Ärzte empfahlen eine konservative Behandlung mit Physiotherapie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Somit würden sie die Behandlung abschliessen (Urk. 7/12/5).
4.4 Die Ärzte der Klinik Y.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Oktober 2003 fest, der Beschwerdeführer sei vom 28. August bis zum 25. September 2003 in der Klinik hospitalisiert gewesen (Urk. 7/12/4). Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/12/4 S. 1):
- chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- radikulärem Reizsyndrom L5 links bei Rezidiv-Diskushernie L4/5 medio - links lateral mit Tangierung der Wurzel L5
- Status nach Fenestration L4/5 beidseits bei Diskushernie und - Spinalkanalstenose im September 2001
- Status nach Nervenwurzelblock L5 links im Januar 2003
- Differenzialdiagnose: seronegative Spondylarthropathie
Beim Eintritt habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in den linken lateralen Oberschenkel und über Beschwerden in der Wirbelsäule, die sich bei Belastung verstärkten, beklagt. Nach der Durchführung einer multimodalen Therapie habe eine Verbesserung der Rumpfstabilität, eine Verbesserung der Ausdauer und eine Schmerzreduktion erreicht werden können. Tagsüber seien die Schmerzen kaum noch vorhanden. Die Ärzte der Klinik Y.___ attestierten dem Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und empfahlen ein Weiterführen des instruierten Heimprogramms, eine regelmässige medizinische Trainingstherapie im Fitnessstudio sowie eine Kontrolle der Leberwerte (Urk. 7/12/4 S. 2).
4.5 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Fenestration L4/5 beidseits bei medial lateraler Diskushernie L4/5 links mit radikalem Reizsyndrom L5 links, eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 links mit Wurzelreizung L5 links und einem kongenital engen Spinalkanal (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. A.). Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Küchen- oder Lagerbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. März bis zum 17. März 2002, eine 50%ige vom 18. März bis zum 8. Oktober 2002 und anschliessend erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 9. Oktober 2002 bis am 2. März 2003 (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. B.). Seit dem 21. Mai 2003 andauernd bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. B.). Ein Arbeitsversuch vom 7. Juni 2003 mit einer leichten, 50%igen Küchentätigkeit sei wegen vermehrter Rückenschmerzen nach zwei Stunden abgebrochen worden (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. B.). Dem Beschwerdeführer sei eine sehr leichte Tätigkeit mit seltenem Heben von Gewichten bis maximal 9 kg auf Lendenhöhe, mit öfterem Hantieren mit leichten Werkzeugen und Handrotationen, seltenen Arbeiten über Kopfhöhe, längerem Sitzen oder Stehen zumutbar (Urk. 7/12/3 S. 1). Zudem seien dem Beschwerdeführer während bis zu einem Drittel der Arbeitszeit kurze Gehstrecken bis zu 50 Metern zuzumuten. In einer derart angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bis zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/12/3 S. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht auf die Beurteilungen durch die Ärzte der Orthopädischen Klinik V.___ abzustellen, da er dort während langer Zeit in Behandlung und in Rehabilitation gestanden habe. Zudem seien seine Operationen dort durchgeführt worden (Urk. 1). Die Beurteilungen seien deswegen nicht neutral.
Diese Einwände sind nicht unbegründet, denn aufgrund der langfristigen Behandlung konnten die Ärzte der Orthopädischen Klinik V.___ eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vornehmen. Stichhaltige Hinweise, weswegen der Beschwerdeführer an ihrer Unabhängigkeit zweifelt, wurden ebenso wenig vorgebracht wie konkrete Ausstandsgründe, die gegen eine Verwertung der Berichte sprächen.
Die Beurteilungen durch die Ärzte des Orthopädischen Klinik V.___ stehen mit den übrigen medizinischen Akten in Einklang. So erachteten auch die Ärzte der Klinik Y.___ eine körperlich leichte Tätigkeit als uneingeschränkt zumutbar (Urk. 7/12/4 S. 2). Zu diesem Schluss gelangten sie nach einem vierwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sommer 2003, welcher zu einer Muskelstärkung und damit zusammenhängend zu einer namhaften Reduktion der Schmerzen führte (vgl. vorstehend Erw. 4.4).
5.2 Seitens des Hausarztes Dr. E.___ liegen zwei Arztberichte vor (vgl. vorstehend Erw. 4.2 und 4.5). Obwohl keine erheblichen Differenzen bei der Diagnosestellung festzustellen sind, wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich beurteilt. 2002 mutete Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit halbtags bis ganztags zu. Rund zwei Jahre später und nach Durchführung eines Nervenblocks L5 sowie eines sehr positiv verlaufenen Rehabilitationsaufenthalts erachtete er den Beschwerdeführer als nur noch zu 25 % arbeitsfähig in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Diese massive Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wurde weder näher begründet noch ist sie nach der medizinischen Aktenlage einleuchtend. Auch angesichts der abweichenden fachärztlichen Beurteilungen durch die Ärzte der Orthopädischen Klinik V.___ und der Klinik Y.___ ist auf die Beurteilung von Dr. E.___ nicht abzustellen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 2.5).
5.3 Die Arztberichte der Orthopädischen Klinik V.___ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf verschiedenen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten 100 % beträgt (vgl. vorstehend Erw. 4.3), sind überzeugend. Die Berichte erfüllen mithin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.4) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
Ebenso bleibt nach dem Gesagten kein Raum für weitere medizinische Abklärungen. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte der Orthopädischen Klinik V.___ die Behandlung im Februar 2003 abschlossen (vgl. Urk. 7/12/5) und auch die Ärzte der Klinik Y.___ keine weiteren medizinischen Abklärungen als notwendig erachteten (vgl. Urk. 7/12/4 S. 2).
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ausgegangen.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Hilfsmöbeltransporteur/Hilfslagerist bei der B.___, C.___, tätig (Urk. 7/36). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der B.___ erzielbare Einkommen von rund Fr. 50'700.-- (bei einem Stundenlohn von Fr. 19.50 zuzüglich 8.33 % Ferienzuschlag und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden; Urk. 7/36 Ziff. 12, 16 und 20). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnerhöhung von 1,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2004, S. 87, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 51'562.-- im Jahr 2003 (Fr. 50'700.-x 1,017).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 7/41). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens vereinzelt bis 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 5.3) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten Tätigkeit als auch Möglichkeiten zum Positionswechsel grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann.
6.3 Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 3/2005 S. 95 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
6.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition eingesetzt werden kann, bei denen er keine Gewichte von über rund 10 kg heben und tragen darf, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sowie der Aufenthaltskategorie C (vgl. Urk. 7/38, BGE 126 V 79 lit. 5 cc) oder wegen dem beschwerdeweise geltend gemachten täglichen Erduldenmüssen von Schmerzen (vgl. Urk. 1).
Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52’025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9).
6.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 51'562.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt keine Einkommenseinbusse, weswegen kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad besteht.
Selbst bei einem fiktiven Tabellenlohnabzug in der Höhe von 25 % resultierte lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'207.-- (Fr. 51'562.-- ./. 57'806.-- x 0,75) und somit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 16 % (Fr. 8'207.-- : 51'562.-- x 100 %).
6.7 Aus Plausibilitätsgründen rechtfertigt sich eine Überprüfung vorangehender Berechnung des Invaliditätsgrades durch den sogenannten Prozentvergleich, da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und während der letzten zehn Jahre lediglich rund zweieinhalb Jahre lang Hilfsarbeiten ausführte:
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
Konkret lässt sich ebenfalls bei der Berechnung des Erwerbseinkommens beziehungsweise des Valideneinkommens auf die Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert verwenden: Wie vorstehend erwähnt betrug das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen Fr. 4'557.--, welches unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten und der Lohnentwicklung für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 57'806.-- ergibt (vgl. vorstehend Erw. 6.4).
Wie erläutert, erscheint beim Beschwerdeführer ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von 10 % als angemessen (vgl. vorstehend Erw. 6.5).
Der Vergleich des so errechneten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'806.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'781.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % entspricht.
6.8 Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).