IV.2004.00387

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1950, ist seit 1. Juni 2000 bei der A.___ AG, B.___, als Bodenleger in der Verlegung von Natursteinplatten tätig (Urk. 8/35 Ziff. 1). Am 10. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 8/36 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/35), medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 8/17, Urk. 8/18/1-3) sowie ein medizinisches Gutachten (Gutachten vom 29. September 2003; Urk. 8/15) und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 8/34) bei. Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 45 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zuzüglich einer Zusatzrente zu (Urk. 8/8). Die von der Versicherten am 15. März 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, am 14. Juni 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, diese sei zu verpflichten, nach Durchführung der notwendigen Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten."

         Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. September 2004 an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 12). Mit der Replik reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht der Klinik C.___, D.___, vom 29. Juni 2004 ein (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin liess die ihr mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 14) eingeräumte Frist zur Erstattung einer Duplik ungenützt verstreichen, sodass Verzicht darauf anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 9. November 2004 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 13. Februar 2004 (Urk. 8/8) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 2) auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, W.___, vom 29. September 2003 (Urk. 8/15) und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums vom 70 % zuzumuten sei. Das im Sinne einer Verdachtsdiagnose festgestellte Schlafapnoesyndrom trage zur Arbeitsunfähigkeit nur unwesentlich bei. Immerhin könne die Arbeitsfähigkeit bei angemessener Behandlung des Schlafapnoesyndrom sogar gebessert werden (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen unter anderem vor, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren verfrüht abgeschlossen, und insbesondere die Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms auf die Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit seien insbesondere die Ergebnisse einer in der Höhenklinik Wald eingeleiteten schlafmedizinischen Untersuchung mit zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12 S. 2 f.).  

3.
3.1     Im Folgenden ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers vorab unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsunfähigkeit als einem Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Dr. med. F.___, FMH Pneumologie, diagnostizierte mit Bericht vom 24. Oktober 2002 ein schweres COPD mit Lungenemphysem, eine leichte Hypoxämie und einen Nikotinabusus. Nach einem langjährigen Nikotinabusus leide der Beschwerdeführer an einer obstruktiven Ventilationsstörung mit wesentlich erhöhten Atemwegswiderständen. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Plattenleger einsatzfähig. Bei weiterer Verschlechterung der pulmonalen Situation sei von einer Arbeitsunfähigkeit in mittelschweren bis schweren körperlichen Arbeiten auszugehen (Urk. 8/17 S. 2).
3.3     Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 20. November 2002, dass der Beschwerdeführer seit 1994 unter einer progredienten Anstrengungsdyspnoe leide und zu Beginn des Jahres 2001 beim Heben eines schweren Steines für eine Küchenabdeckung dekompensiert sei (Urk. 8/18/1 lit. D). Dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten (Urk. 8/18/3).
3.4     Dr. med. E.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, W.___, stellte in seinem Gutachten vom 29. September 2003 folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 6):

„
mittelschwere chronische obstruktive Lungenkrankheit
mittelschwere bis schwere small airways disease
mittelschweres bis schweres Lungenemphysem wahrscheinlich
chronischer Nikotinkonsum, kumulierte Dosis 110-120py
leichtes Übergewicht, BMI 26,5 kg/m2
leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, AHI 27/h".

         Das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 Kilogramm bis auf Lendenhöhe sei dem Beschwerdeführer kurzfristig, nicht jedoch repetitiv, zuzumuten. Gehstrecken führten zu einer Leistungseinbusse, wenn sie mit Treppensteigen und dem Tragen von Lasten verbunden seien. Arbeiten bei Kälte und extremer Hitze seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit technischer Unterstützung und bei optimaler Ausnützung der zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei jedoch in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % bis 75 % zu erwarten (Urk. 8/15 S. 6). Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit 4. Dezember 2001, als erstmals eine Dyspnoe aufgetreten sei. Wie weit das obstruktive Schlafapnoesyndrom die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei schwierig zu beurteilen, da dieses erst aufgetreten sei, nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. Diesbezüglich sei eine eingehende Abklärung durchzuführen. Eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei normalisiertem Schlafmuster sei wahrscheinlich (Urk. 8/15 S. 7).  
3.5     Mit Bericht vom 2. Februar 2004 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/1):

„
COPD
Lungenemphysem
Stark reduzierter Nikotinkonsum (3 - 6 Zigaretten täglich, zuvor ca. 80 pack-years)
Verdacht auf Status nach Hustensynkope
Schlaf-Apnoe-Syndrom (AHI 27/Std.)
Leichtes Übergewicht".

         Eine Polygraphie habe ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit einem Apnoe-Hypnoe-Index von 27/St. ergeben. Infolge des Schlafapnoesyndroms leide der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit und unter einer verminderten Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich sei eine ergänzende Abklärung mit allfälliger Anpassung der CPAP-Therapie angezeigt. Bei ausgebauter antiobstruktiver Behandlung und bei einer vollständigen Sistierung des Nikotinkonsums durch den Beschwerdeführer sei diesem, in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___, die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit im Umfange eines Pensums von 66 2/3 % bis 75 % zuzumuten (Urk. 3/1 S. 2).
3.6     Die Ärzte der Klinik C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2004 ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie eine chronische obstruktive Lungenkrankheit. Es sei eine nasale Auto-CPAP-Therapie indiziert. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ausschliesslich auf das bestehende obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen (Urk. 13 S. 1).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit und an einem Schlafapnoesyndrom leidet. Dabei stimmen die Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 13), Dr. E.___ (Urk. 8/15) und Dr. F.___ (Bericht vom 2. Februar 2004; Urk. 3/1) insofern überein, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich durch die chronische obstruktive Lungenkrankheit, sondern zusätzlich durch ein Schlafapnoesyndrom in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ärzte der Klinik C.___ wollten die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf das Schlafapnoesyndrom zurückführen, äusserten sich jedoch nicht zur Frage nach dem Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beurteilung von Dr. F.___ lässt sich nicht entnehmen, inwiefern und in welchem Ausmasse der Beschwerdeführer durch das Schlafapnoesyndrom in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Im Hinblick auf die Folgen des Schlafapnoesyndromes erachtete Dr. F.___ ergänzende medizinische Abklärungen für angebracht (Urk. 3/1 S. 2). Dr. E.___ führte in seinem Gutachten hingegen aus, dass die Frage nach dem Umfang und dem Ausmass der durch das Schlafapnoesyndrom verursachten Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung schwierig zu beantworten sei. Diesbezüglich sei eine eingehende (schlafmedizinische) Abklärung durchzuführen (Urk. 8/15 S. 7).
4.2     Aus den erwähnten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der beteiligten Ärzte lässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit abschätzen, inwiefern und in welchem Ausmass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in invaliditätsrelevanter Weise durch das Schlafapnoesyndrom bestimmt werde. Vielmehr genügen die vorhandenen medizinischen Akten nicht, um die Tragweite des Schlafapnoesyndroms für die Zwecke der Invaliditätsbemessung zuverlässig abschätzen zu können. Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 2. Februar 2004 (Urk. 3/1) und von Dr. E.___ vom 29. September 2003 (Urk. 8/15), ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, welcher infolge des Schlafapnoesyndroms unter einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit leidet, dadurch zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird. Sodann hat gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. E.___ als erstellt zu gelten, dass zur Beurteilung der Frage nach den Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergänzende fachmedizinische Abklärungen erforderlich sind. In Anbetracht der unklaren Auswirkungen des Schlafapnoesyndromes auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass zur Beurteilung der erwerblich relevanten Folgen des Schlafapnoesyndromes ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind, genügen die sich in den Akten befindlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als einem Faktor der Invaliditätsbemessung (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 25. August 2003, I 534/02, Erw. 3.3.2 f.). Insofern ist auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. E.___ vorliegend daher nicht abzustellen.

5.       Der Sachverhalt erweist sich nach Gesagtem in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen des Schlafapnoesyndromes auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung zurückzuweisen ist, wird daher den Sachverhalt nach den Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms auf den Bestand und den Umfang der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Erwerbstätigkeiten ergänzend abklären. Sinnvollerweise wird sie dazu ein schlafmedizinisches Gutachten einholen. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch erneut entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).