Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00390
IV.2004.00390

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 3. Februar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       A.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Dezember 1988 bei der B.___, ___ (Urk. 8/40). Zu Beginn in der Reprodruckerei als Drucker, wegen Restrukturierungsmassnahmen wurde er 1999 in die Speditionsabteilung umgeteilt. Diese Tätigkeit gab er im Mai 2001 beschwerdebedingt auf (Urk. 8/18 S. 11; vgl. Urk. 8/40 Ziff. 14 und 21). Im März 2004 war er bei der Arbeitslosenversicherung als 50 % arbeitsfähig für eine leichte Tätigkeit angemeldet (Urk. 8/31). Am 20. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/42).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Arbeitgebers und einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/40 und Urk. 8/19) und veranlasste eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C., ___ (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 13. März 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/14 = Urk. 8/32). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 15. März 2004 (Urk. 8/11 = Urk. 8/30) wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/3) erhob der Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Bülach, am 14. Juni 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gesuch des Versicherten vom 15. März 2004 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 8/11) wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2004 (Urk. 8/1) und der Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Gerichtsverfügung vom 9. August 2004 abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging sowohl der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid als auch die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung im Jahre 2004.
         Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Vorab zu behandeln ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers, der Einspracheentscheid sei ungenügend begründet und damit sein Gehörsanspruch verletzt (Urk. 1 S. 4 Mitte).
         Die Beschwerdegegnerin setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den medizinischen Unterlagen auseinander, begründete, weshalb sie auf die Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens abstellte, korrigierte das hypothetische Invalideneinkommen und äusserte sich zur Höhe des sogenannten Leidensabzugs.
         Unter diesen Umständen kann, auch in Berücksichtigung der einspracheweise angeführten Überlegungen (vgl. Urk. 8/11), von einer ungenügenden Entscheidbegründung und einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein.
2.2     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 12. Dezember 2003 davon aus, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/14 S. 1). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerden physischer und eben auch psychischer Art - diese seien im Gutachten fälschlicherweise nicht oder zu wenig berücksichtigt worden - führten auch bei leichten und mittelschweren Arbeiten zu einer Leistungseinschränkung, wobei diesbezüglich ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.      
3.1     Mit Überweisungsbericht vom 30. Juli 2002 wandten sich Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Poliklinik des F.___, an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ___. Sie hielten unter anderem fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden eine zunehmende psychische Verschlechterung feststellbar sei. Er befinde sich in einem Zustand der Trauer, verschliesse sich immer mehr, ziehe sich zurück, leide unter den Einschränkungen seiner Krankheit und fühle sich überflüssig. Mitunter zeige er sich aber auch gereizt, aufbrausend und aggressiv gegenüber der Familie, was zu Problemen führe. Weiter leide der Beschwerdeführer seit einem Jahr unter Erstickungsangst, welche von Schweissausbrüchen und Zittern begleitet würden (Urk. 8/12 S. 1).
         Dr. D.___ und Dr. E.___ diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine Panikstörung sowie chronische Rückenschmerzen und erachteten eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung als indiziert (Urk. 8/12 S. 2).
3.2     Vom 24. Juli bis zum 9. August 2002 war der Beschwerdeführer in der Klinik H.___, orthopädische Universitätsklinik, ___, hospitalisiert (Urk. 8/19/5). Es wurde ein Panvertebralsyndrom bei/mit thorakaler hyperostotischer Spondylose (DISH), Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein diagnostiziert. Im Verlaufe des Aufenthaltes hätten die Beschwerden des Bewegungsapparates insgesamt vermindert und die Belastbarkeit deutlich erhöht werden können. Der Beschwerdeführer sei am 9. August 2002 in gutem Allgemeinzustand und voll mobil entlassen worden, mit der Empfehlung, die stationär begonnene Physiotherapie weiterzuführen. Er wurde bis zum 25. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Darauffolgend wurde eine stufenweise Arbeitsaufnahme vorgesehen (Urk. 8/19/5 S. 3).
3.3     Im Bericht vom 21. Januar 2003 diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Depressionen, eine Hypertonie, eine Lumbalgie und ein Karpaltunelsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Mai 2001 bis auf weiteres in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/1 lit. A und B). Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastung lautete dahingehend, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit im bisherigen Beruf mehr zumutbar sei (Urk. 8/19/2).
3.4    
3.4.1   In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und auf persönliche, multidisziplinäre Untersuchungen erstellten Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___, ___, vom 12. Dezember 2003 stellten PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. L.___ aus rheumatologischer Sicht die folgende Diagnose (Urk. 8/18 S. 8):
          -        Panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance bei hyperostotischer Spondylose (M. Forestier, DISH)
          -        Allgemeine Dekonditionierung
          -        Senk-, Knick-, Plattfüsse beidseits
          -        leichte beidseitige Periarthropathia humeroscapularis
          Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperliche Schwerarbeit, insbesondere Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von dauerndem Heben und Tragen schwerer Lasten sowie für dauernde Arbeiten in stehender Stellung nicht mehr geeignet. Für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten, insbesondere mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel oder in vorwiegend sitzender Stellung, bestehe jedoch eine uneingeschränkte zumutbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18 S. 9.).
3.4.2   Aus psychiatrischer Sicht hielten sie fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr regelmässig in psychiatrischer Behandlung befinde. Dabei würden früher bestandene Ängste therapiert, ebenso eine gewisse Reizbarkeit und Aggressivität. Die Phänomene hätten sich unter der Medikation mit dem Antidepressivum Ludiomil sowie durch die Psychotherapie deutlich verbessert, so daß der Beschwerdeführer nur noch bei stärkeren Schmerzen Angstgefühle verspüre und dann auch schwitze.
          Da derzeit jegliche psychopathologischen Symptome fehlten - es liege namentlich keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor - könnte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden. Deshalb könne dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine erhaltene Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in sämtlichen Verweistätigkeiten attestiert werden (Urk. 8/18 S. 9 f.).
3.4.3   Zusammenfassend diagnostizierten PD Dr. K.___ und Dr. L.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance bei hyperostotischer Spondylose und Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine allgemeine Dekonditionierung, beiseitige Spreiz-, Senk- und Knickfüsse, eine leichte beidseitige Periarthropathia humeroscapularis, eine arterielle Hypertonie, Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände sowie belastende Lebensumstände, welche die Familie beeinflussten (Urk. 8/18 S. 10 Ziff. 4).
Für körperlich belastende Arbeiten in stehender Stellung mit Heben und Tragen von Lasten, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt in der Speditionsabteilung der B.___ ausgeführt habe, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichtere Arbeiten in Wechselpositionen in vorwiegend sitzender Stellung sei die Arbeitsfähigkeit hingegen voll erhalten. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der Therapie eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus diesen Gründen sei eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu empfehlen. Der gut Deutsch sprechende Beschwerdeführer, der über eine handwerkliche Ausbildung verfüge, könnte für Arbeiten im Bereich Feinmontage, Kontrolltätigkeit, Verkauf und Ähnliches eingesetzt werden, was zu einer Abnahme der psychischen Belastung führen könnte (Urk. 8/18 S. 12).
3.5      Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 bestätigte Dr. I.___, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in seiner Behandlung stehe. Weiter hielt er fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte berufliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/17).
3.6      Dr. med. G.___, Facharzt FMH der Psychiatrie und Psychotherapie, ___, hielt in seinem Bericht, welcher ebenfalls vom 23. Februar 2004 datiert, fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2002 behandle, seit er von der Psychiatrischen Poliklinik an ihn überwiesen worden sei (Urk. 8/13).
          Dr. G.___ berichtete, dass mit dem Beschwerdeführer im Abstand von zwei Wochen psychotherapeutische Sitzungen stattfänden. Das Zustandsbild habe sich trotz der Einsetzung von Antidepressiva chronifiziert. Auch die Rückenschmerzen hätten trotz rezidivierender Physiotherapie durch den Hausarzt nicht gebessert. Vielmehr leide der Beschwerdeführer sowohl tagsüber wie auch nachts an mehr oder weniger konstanten Schmerzen. Durch die Therapie, insbesondere durch Verhaltenstherapie und Entspannungstechniken habe er aber gelernt, sein Leben besser zu meistern und entstehende Aggressionen zu bewältigen. Die Therapiesitzungen sehe der Beschwerdeführer als Ressource-Orte, die es ihm erlauben würden, sein chronisches Zustandsbild auszuhalten (Urk. 8/13 S. 1).
          Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht für leichte Tätigkeiten. Ein Ausbau der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zur Ausübung von leichten Tätigkeiten werde aber angestrebt (8/13 S. 1 f.).

4.
4.1      Hinsichtlich der Diagnosen in somatischer Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende medizinische Beurteilungen vor. Aus psychiatrischer Sicht stellten lediglich Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie Dr. I.___ Diagnosen (Urk. 8/12 S. 2 und Urk. 8/19 S. 1); diese sind in sich stimmig. Im Rahmen der Begutachtung wurde hingegen, da aus medizinisch psychiatrischer Sicht jegliche psychopathologischen Symptome fehlten, keine Diagnose gestellt (Urk. 8/18 S. 10).
4.2      Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und derjenigen einer der Behinderung angepassten zu unterscheiden.
          Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserten sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. I.___, sowie PD Dr. K.___ und Dr. L.___ im Gutachten vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/19 S. 4, Urk. 8/18 S. 12).
          Dr. I.___ stellte insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % fest. Anlässlich der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, in psychischer Hinsicht hingegen als zu 100 % arbeitsfähig erachtet.
          Damit wurde sowohl im Gutachten als auch im Bericht des Hausarztes im Ergebnis übereinstimmend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Speditionsmitarbeiter ausgegangen (Urk. 8/18 S. 9, Urk. 8/19 S. 19).
          Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit nahmen einerseits PD Dr. K.___ und Dr. L.___ im Gutachten vom 12. Dezember 2003 Stellung, andererseits äusserten sich auch Dr. I.___ und Dr. G.___ dazu (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/17 und Urk. 8/13). Die einzelnen Aussagen divergieren erheblich. Während Dr. G.___ seit dem 23. Februar 2004 von einer psychisch bedingten umfassenden Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging, erachtete der Hausarzt, Dr. I.___, im Rahmen einer Gesamtwürdigung von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen - ebenfalls im Februar 2004 - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und PD Dr. K.___ und Dr. L.___ im Dezember 2003 gar eine solche von 100 % als zumutbar.
4.3      Was den Beweiswert des Berichtes von Dr. G.___ vom 23. Februar 2004 betrifft, wird dieser dadurch relativiert, dass er den Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2002 regelmässig psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie sie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst Dr. I.___, der langjährige Haus- und Vertrauensarzt des Beschwerdeführers, nach einer Gesamtwürdigung der somatischen und psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer im Februar 2004 in leichter Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig einschätzte (Urk. 8/17). Diese Beurteilung des Hausarztes, welcher aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher geneigt sein dürfte, zu Gunsten seines Patienten auszusagen, entkräftet in beweisrechtlicher Hinsicht den Bericht von Dr. G.___.
         Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Januar 2003 den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig, während er im Bericht vom 23. Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten als zumutbar erachtete (Urk. 8/19 S. 4 und Urk. 8/17). Schon im Bericht vom 21. Januar 2003 äusserte sich der Hausarzt nur sehr kurz zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, indem er lediglich auf die Diagnose, seine physischen und psychischen Funktionen und auf frühere Berichte aus dem Jahren 2001 und 2002 verwies; von einer konkreten Begründung, welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zulassen würde, sah er jedoch ab. Dasselbe gilt auch für sein Bestätigungsschreiben vom 23. Februar 2004 (Urk. 8/17). Aus diesen Gründen und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Dr. I.___ um den Hausarzt des Beschwerdeführers handelt (vgl. Erw. 1.4), ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auf das Gutachten abzustellen.
          Seitens des Beschwerdeführers wurden Einwände betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens geltend gemacht. Dieses sei widersprüchlich, da sich der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ___, (Urk. 1 S. 6 und Urk. 8/18 S. 9 Ziff. 3.4.2) zur Frage, ob emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme vorliegen würden, über seine Eheprobleme, welche infolge der andauernden Schmerzen bestünden, nicht berichtet habe.
          Auch wenn davon ausgegangen wird, dass diese Probleme für den Beschwerdeführer belastend sind, schlagen sich diese weder direkt in der Diagnose noch in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nieder. Zudem waren die Eheprobleme des Beschwerdeführers aktenkundig und die Fachärzte stellten nicht nur auf einzelne Aussagen ab, sondern nahmen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vielmehr eine Gesamtwürdigung vor. Deshalb ist dieser Einwand nicht stichhaltig.
          Ferner erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft, da die Untersuchung ohne Beizug eines Dolmetschers stattgefunden habe, obschon die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausgereicht hätten, um sein Innen- und Gefühlsleben zu beschreiben (Urk. 1 S. 5).
          Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, welche den Schluss der mangelnden sprachlichen Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers nahe legen würden; es wurden ihm im Gegenteil gute Deutschkenntnisse attestiert (Urk. 8/18 S. 5 oben), welche sogar einen Einsatz als Verkäufer zulassen würden (Urk. 8/18 S. 12). Demgemäss ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig, zumal es ohnehin Sache des Begutachters ist, über die Notwendigkeit einer Übersetzung zu entscheiden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00).
          Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen den vorgebrachten Einwänden - auch in psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht worden ist. Die Schlussfolgerungen des Facharztes Dr. M.___ in der Begutachtung des Medizinischen Zentrums C.___ sind auch begründet und in sich schlüssig (Urk. 8/18 S. 9 ff. Ziff. 3.4.2). Im Weiteren ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Deshalb kann auf die in diesem Gutachten vorgenommenen Beurteilungen und damit auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten in Wechselposition in vorwiegend sitzender Stellung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und es bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
4.4      Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten, körperlich teilweise schweren Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für körperlich leichtere Tätigkeiten in Wechselposition in vorwiegend sitzender Stellung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2003 von einem Jahreseinkommen von Fr. 79'327.-- aus (Urk. 8/3). Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich dabei gemäss Arbeitgeberbericht um das teilweise angepasste Valideneinkommen des Jahres 2000, weshalb heute von einem Jahreseinkommen von Fr. 81'551.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 7).
         Da der Beschwerdeführer im Jahr 2002 krankheitsbedingt nur zu 80 % arbeitete und in diesem Umfang Lohn generierte (Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 20), ist nach Aufrechnung seines Salärs aus dem Jahre 2002 auf 100 % (Fr. 4'592.-- / 80 x 100 = Fr. 5'740.--) von einem Jahreseinkommen von Fr. 74'620.-- (Fr. 5'740.-- x 13) auszugehen. Da ihm im Jahre 2001 trotz Reduktion des Pensums ein Bonus ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser im Jahre 2002 konjunkturbedingt wegfiel. Aus diesem Grund wird bei der Berechnung des Valideneinkommens nur der 13. Monatslohn miteinbezogen, von einer Hinzurechnung eines Bonus jedoch abgesehen. Unter Berücksichtigung einer nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2003 von 1,4 % und für das Jahr 2004 von 0,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 76'194.-- (Fr. 74'620.-- x 1,014 x 1,007).
5.2     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % auf Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9) (Urk. 8/3 S. 3). Sie stellte dabei auf die Tabellenlöhne ab (vgl. Urk. 8/36). Der Beschwerdeführer hingegen machte einen Leidensabzug von 20 % geltend, da er - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - sehr wohl aufgrund der körperlichen Arbeit einen überdurchschnittlich guten Lohn erzielt habe und er über eine grosse Berufserfahrung verfüge, die ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lohnmässig nicht mehr angerechnet würde. Er ging deshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'145.-- aus (Urk. 1 S. 7).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'211.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,007).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, wirbelsäulebelastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit in vorwiegend sitzender Stellung ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/3 S. 3) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 52'390.-- (Fr. 58'211.-- x 0,9). Zum vom Beschwerdeführer beantragten Abzug von 20 % und den dafür angeführten Argumenten (Urk. 1 S. 7 lit. C) ist folgendes zu bemerken: Der bisher erzielte überdurchschnittlich gute Lohn wirkt sich systembedingt als höheres Valideneinkommen bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Der nicht mehr lohnwirksam verwertbaren Berufserfahrung ist sodann dadurch Rechnung getragen, dass bei den Tabellenlöhnen vom tiefsten Anforderungsniveau ausgegangen wurde, womit - ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers - ein entsprechend tiefes Invalideneinkommen resultiert. Schliesslich ergäbe auch ein Abzug von 20 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Fr. 58'211.-- x 0,8 = Fr. 46'569.--).
5.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'194.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'390.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'804.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 31 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
          Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).