Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Juli 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1958, erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten und arbeitete nach diversen Beschäftigungen von 1982 bis 1994 bei der A.___, vorerst als Angestellter und hernach als selbständigerwerbender Teilhaber (Urk. 8/26 S. 5 und Urk. 8/52). Nach dem Konkurs der Gesellschaft war er wiederum an verschiedenen Stellen tätig, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und machte sich per 1. Februar 1998 im Bereich graphische Anwendungen selbständig (Urk. 8/47 und Urk. 8/59 Ziff. 6.3). Seit Jahren leidet er an Depressionen sowie Angst- und Zwangsneurosen (Urk. 8/29).
1.2 Am 11. März 2002 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/59 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Mai 2002 (Urk. 8/28) sowie von lic. phil. C.___, Psychotherapeutin, vom 2. April 2003 (Urk. 8/27) ein und liess vom D.___, ein Gutachten erstellen (vom 20. Oktober 2003 mit Ergänzung vom 8. Dezember 2003, Urk. 8/25-26). Sie holte sodann die Geschäftsabschlüsse, auszugsweise Steuerunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 (Urk. 8/53-58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. Januar 2003 (Urk. 8/47) ein und liess den Versicherten durch die hausinterne Berufsberatung abklären (Urk. 8/35).
1.3 Mit Verfügungen vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/6-8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. März 2004 (Urk. 8/5) hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Mai 2004 (Urk. 2 und Urk. 8/1-3) teilweise gut und sprach S.___ nebst der bereits ab 1. März 2001 gewährten halben Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % neu eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig am 15. Juni 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), "es sei der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 sowie die Verfügung vom 12. Februar 2004 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2001 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge". Nachdem die IV-Stelle am 18. August 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. August 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März nebst der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns per 1. Oktober 2001 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids vorab anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Da der Einspracheentscheid indes vom 12. Mai 2004 datiert und der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 beziehungsweise 2004 einen (höheren) Rentenanspruch geltend macht, ist der Sachverhalt teilweise unter den Normen des ATSG beziehungsweise der 4. IV-Revision zu beurteilen.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung (4. IV-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung anstelle der gewährten halben Rente bzw. ab 1. Januar 2004 der Dreiviertelsrente hat.
2.2 Dr. B.___, welche den Beschwerdeführer seit 1992 betreut, diagnostizierte am 14. Mai 2002 (Urk. 8/28) eine reaktive und endogene Depression seit der Adoleszenz, Angst- und Zwangsneurosen (seit 1997 zunehmend exazerbiert) sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine extreme Paradontose. Sie attestierte eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1996, eine mehrmonatige im Jahr 1998 und ab dem 27. November 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gefolgt von einer 70%igen ab 7. Dezember 2001 sowie einer 80%igen ab 13. März 2002. Dr. B.___ führte weiter aus, für sie sei der Beschwerdeführer ab 27. November 2000 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, hingegen sei es sein Wunsch gewesen, nicht ganz arbeitsunfähig geschrieben zu werden, damit er die Möglichkeit habe - falls es ihm besser ginge - wieder Arbeiten anzunehmen. Der Beschwerdeführer könne durchaus, wenn er sich in einer guten Phase befinde, kurzfristig sehr kreativ in seinem Beruf als Gestalter arbeiten. Die Konzentration halte aber sehr unbestimmt lange an, und er sei auf sein gewohntes Umfeld angewiesen, also auf eine Umgebung, in der ihm nichts Angst mache.
2.3 Lic. phil. C.___, die seit August 1998 behandelnde Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, diagnostizierte am 2. April 2003 (Urk. 8/27) reaktive und endogene Depressionen sowie Angst- und Panikzustände. Sie befand den Beschwerdeführer als in den letzten Jahren immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig sowie meist kaum belastbar. Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit führte sie aus, der Beschwerdeführer sei trotz sehr hoher Intelligenz und guter Auffassungsgabe aufgrund seiner Angstzustände und Depressionen in seinem Alltag stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten der selbständigen Arbeit in seinem gestalterischen Beruf hingen von seinem Zustand ab und seien kurzfristig.
2.4
2.4.1 Lic. phil. E.___, Psychologin FSP, und med. pract. F.___, leitender Arzt am D.___ holten im Rahmen der Begutachtung vom 20. Oktober 2003 verschiedene Fremdauskünfte ein. So berichtete das U.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers als Achtzehnjähriger vom 22. bis 26. Oktober 1976 in Folge mnestischer Störungen, absenzähnlicher Zustände und psychisch auffälligen Verhaltens zum Ausschluss von organischem intracraniellem Geschehen. Dabei war von einer Valiumeinnahme in der Woche vor dem Spitaleintritt die Rede sowie von einer Töfffahrt in alkoholisiertem Zustand. Im Eintrittsstatus wurden ein beträchtlicher Alkoholkonsum sowie Schnitt- und Rissquetschwunden an beiden Armen sowie im Kopfbereich erwähnt, die Untersuchungen ergaben aber negative Resultate. Die Ärzte stellten die Diagnose einer Intoxikation mit Tranquilizern und Alkohol sowie einen Verdacht auf ein postcommotionelles Syndrom (Urk. 8/26 S. 2 f.).
Die Verantwortlichen der Psychotherapiestation H.___ schilderten den Gutachtern über den stationären Aufenthalt vom 21. April bis 5. September 1980 einen gehemmt und introvertierend wirkenden Beschwerdeführer mit schizophrenen Zügen, wobei eine protrahierte Adoleszenzkrise angenommen wurde. In der Vergangenheit habe er Kontakt zu Drogen, Alkohol und Medikamenten gehabt, sich später stabilisiert. Hingegen drohe dieser relativ stabile Zustand bei weiteren Belastungen zu dekompensieren. Dazu komme eine depressive Entwicklung. Es wurden neurotische Konflikte wie Veränderungen im Ich-Bereich festgestellt sowie der Umstand, dass trotz relativ guter Alltagsbewältigung Belastungen zu Dämmerzuständen, Suizidversuchen und Depression führten (Urk. 8/26 S. 3).
Anlässlich der telefonischen Rücksprache vom 20. Mai 2003 erwähnte die Hausärztin, Dr. B.___, depressive Symptome, eine Computertomographieuntersuchung aufgrund von monatelangen Kopfschmerzen ohne Hinweise auf eine neurologische Ätiologie (Diagnose: episodische Spannungsschmerzen) sowie ein am 6. Februar 2003 unter Alkoholeinfluss erlittenes Schädelhirntrauma. Weil sich seine langjährige Symptomatik (Ängste und Depressionen) auch unter Behandlung nicht gebessert habe, sei sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/26 S. 4).
2.4.2 Anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers im D.___ vom 21. Mai und 8. Juli 2003 schilderte dieser ein eher schlechtes psychisches Befinden, vor allem in Bezug auf seine Ängste. Einerseits habe er Existenzangst, zu deren Bewältigung er jedoch keine Drogen nehme, nur selten Haschisch. Alkoholexzesse habe er ca. einmal pro Monat. Am meisten Angst habe er vor grossen Menschenansammlungen oder auch Räumen, das Autofahren sei ihm aus den gleichen Gründen nicht möglich. Seit seiner Jugend gebessert hätten sich indes seine Aggressionsäusserungen (13- bis 17-jährig) und sein Risikoverhalten (Fassadenklettern ohne Absicherung).
Ein Lichtpunkt in seinem Leben sei die Beziehung zu seiner Ehefrau. Zu schaffen gäben ihm hingegen Schlafprobleme. So erwache er zwei- bis dreimal in der Nacht, wobei er nicht innert kürzerer Zeit wieder einschlafen könne. Deswegen arbeite er manchmal in der Nacht am Computer. Der Beschwerdeführer selber schätzte seine Kapazität/Belastbarkeit auf 20 bis 30 % ein (Urk. 8/26 S. 6 f.).
2.4.3 Die Gutachter schlossen aus den Testresultaten auf Probleme des Beschwerdeführers im zwischenmenschlichen Umgang. In seinem Persönlichkeitsprofil dominierten die Eigenschaften Selbstunsicherheit, Gehemmtheit, Gespanntheit, Irritierbarkeit und Nachgiebigkeit. Deutlich ausgeprägt seien die Eigenschaften eher defensive Selbsteinschätzung, Verschlossenheit, Introvertiertheit sowie emotionale Labilität. In seiner Affektivität sei er beeinträchtigt, so zeige er deutliche depressive Merkmale. Nach seinem allgemeinen Lebensgefühl befragt gebe er an, eher zufrieden zu sein, was angesichts der Anzahl sowie Ausprägung seiner Beeinträchtigungen und Probleme zu erstaunen vermöge (Urk. 8/26 S. 8).
Den Gutachtern fielen sodann formale und inhaltliche Denkstörungen auf mit gedanklichem Springen während des Redens, strenge Anforderungen an sich selber sowie an andere, ein unter Angst erhöhtes Erregungsniveau sowie eine nach aussen völlig ungerührt geschilderte Kette von Risikoverhalten (Prügelei mit Rockern, ungesichert auf Fassaden Klettern, riskantes Auto Fahren). Trotz eines intelligenten Eindrucks werde schnell deutlich, dass es in seinem Alltag eine Reihe von nicht leicht nachvollziehbaren Denk- und Verhaltensmustern gebe. So finde er eine riskante finanzielle Immobilientransaktion am Ende seiner Tätigkeit in der Druckerei keineswegs als unlogisch; auch seine aktuell absehbaren Geldprobleme (eigentlich habe ich ein Verlustgeschäft) hätten ihn nicht zum rechtzeitigen Gegensteuern bewegt. Die Gutachter stellten ein Fehlen einer Lebensplanung in nahezu allen Bereichen fest (Urk. 8/26 S. 9 f.).
2.4.4 Im Rahmen der Beurteilung führten die Gutachter aus, die Misserfolge (Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule nicht bestanden, Unterforderung und Mobbing am Arbeitsplatz, Ausscheiden aus der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene, Konkurs der eigenen Firma, Verlustgeschäft im Rahmen der neuerlichen Selbständigkeit) hätten dem Beschwerdeführer seit eh und je zu schaffen gemacht. Er habe versucht, sein bedrohtes inneres Gleichgewicht seiner Jugendzeit mit hohen Dosen von Alkohol, Beruhigungsmitteln und Drogen wieder herzustellen. Heute quälten ihn zunehmend Ängste, Schlafstörungen und depressive Zustände.
Eine Introspektion zwischen den Stationen seines Lebens und eines eventuellen Zusammenhanges der Geschehnisse mit seiner Person konnten die Gutachter nicht erkennen. Von seinen Mitmenschen erwarte er eine völlig Bejahung seiner Person resp. Schonung, auf Kritik reagiere er mit Gereiztheit, depressiven Symptomen und phobischen Ängsten. Diese hätten sowohl die Qualität einer Agoraphobie, speziellen oder sozialen Phobie oder auch Zwangsgedanken.
Die Gutachter diagnostizierten eine Dekompensation bei vorbestehender kombinierter Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Diese sei indes nicht eindeutig einem bestimmten Typus zuzuordnen, weise jedoch in diesem Fall ängstlich-vermeidende, narzisstische, zwanghafte sowie paranoide Züge auf. Trotz einer depressiven Symptomatik verneinten die Gutachter die Ausprägung einer selbständigen Erkrankung. Im Gegenteil sei die depressive Herabstimmung eher als Reaktion auf früherer Belastungen anzusehen (Urk. 8/26 S. 11 f.).
2.4.5 Unter der vorliegenden Symptomatik erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer als nicht voll arbeitsfähig, sei er doch nicht in der Lage, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, weiche er bei bereits geringen Belastungen in Vermeidungsverhalten aus und verstärkten ihn seine phobischen Ängste in der Überzeugung, dass er z.B. Menschen meiden müsse. Hingegen bestehe keine volle Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen (gute Strukturen bei einem angemessenen Handlungsspielraum, keine Selbständigkeit) könne er sich auf die von ihm als unbelastet erlebten Bereiche konzentrieren und könne er, wie die Vergangenheit zeige, bezüglich Arbeitsdauer wie Arbeitsleistung gute Resultate erbringen. Für die Zeitspanne ab 1998 attestierten die Gutachter zusammenfassend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Die berufliche Stabilität der langjährigen Tätigkeit in der Druckerei führten die Gutachter darauf zurück, dass er dort in Absprache mit seinen Kollegen seine Arbeit zeitlich und inhaltlich weitgehend nach seinen Fähigkeiten habe gestalten können, wobei die weiterbestehende persönliche Problematik dadurch in der Arbeitswelt kaum zum Tragen gekommen sei. Nach dem Konkurs des Betriebes habe er keine Beschäftigung mehr gefunden, die ihm vergleichbare Möglichkeiten geboten hätte, so dass er sich schliesslich selbständig gemacht habe. Doch hier habe es sich zum Problem entwickelt, dass er niemanden mehr habe, der die kaufmännische und strukturierende Arbeit übernehme, so dass er aus eigener Kraft eine Stabilität wie früher nicht mehr erreicht habe. Eine Besserung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit sei vor allen Dingen dann zu erreichen, wenn der Beschwerdeführer wieder eine besser geeignete berufliche Nische finde, in seiner jetzigen Funktion als Selbständiger und Alleinverantwortlicher sei er überfordert (Urk. 8/26 S. 13).
2.4.6 Am 8. Dezember 2003 (Urk. 8/25) ergänzte der Gutachter med. pract. F.___, die Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf eine Tätigkeit vergleichbar der langjährigen Arbeit des Beschwerdeführers in der Druckerei. Dieser Arbeitsplatz habe ihm eine günstige Mischung aus Selbständigkeit und eigener Zeiteinteilung geboten, gleichzeitig habe jemand anderer die wichtigen administrativen Tätigkeiten erledigt. In einer völlig selbständigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer überfordert, weil er auf sich alleine gestellt nicht kontinuierlich und konsequent genug planen und arbeiten könne.
Hingegen sei eine Teilzeitstelle in einem Angestellten-Arbeitsverhältnis möglich und zumutbar. Mit Nischentätigkeit sei nicht ein geschützter Arbeitsplatz gemeint, sondern dargelegt, dass der Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, ein Arbeitsumfeld zu finden, wo er tatsächlich leistungsfähig sei. Für ihn sei nicht jeglicher Arbeitsplatz in seinem erlernten Beruf geeignet. Seine frühere Tätigkeit habe er nur deshalb zu 100 % ausführen können, weil dort spezielle Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Seither sei es aber zu einer merklichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass heute nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer stellte beschwerdeweise den Antrag, das Gutachten des D.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/26) sei aus den Akten zu weisen und für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenleistungen sei nicht darauf abzustellen (Urk. 1 S. 4 oben). Zur Begründung brachte er vor, die Gutachterin lic. phil. E.___ sei höchst unsensibel an den Gutachtensauftrag herangegangen und sei ihm mit vielen Vorurteilen entgegengetreten. Der leitende Arzt, med. pract. F.___, habe sich wohl schriftlich entschuldigt, doch sei das nicht objektive und in diversen Punkten falsche Gutachten zu Unrecht in den IV-Akten geblieben (Urk. 1 S. 4 f.).
3.1.2 Med. pract. F.___ bedauerte am 18. Dezember 2003 (Urk. 8/16) gegenüber Dr. B.___ und lic. phil. C.___ brieflich die mangelnde Sensibilität von lic. phil. E.___ anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers, wies aber gleichzeitig auf eine Zweituntersuchung durch ihn persönlich hin, welche problemlos verlaufen sei.
3.1.3 Aus dem Umstand allein, dass lic. phil. E.___ zur Untersuchung einen unsensiblen Ansatz gewählt hat, kann einerseits nicht auf eine allfällige Voreingenommenheit und anderseits nicht auf eine inhaltliche Unkorrektheit des Gutachtens geschlossen werden. Wesentlich ist insbesondere, dass dieses im Namen des D.___ erstellt wurde und med. pract. F.___ als leitender Arzt die Verantwortung für den Inhalt trägt. Weiter wurde med. pract. F.___ nach Kenntnisnahme der Vorfälle aktiv und veranlasste eine zweite Untersuchung. Auch wenn das Verhältnis zu lic. phil. E.___ aus der Sicht des Beschwerdeführers zerstört gewesen sein soll (Urk. 1 S. 5), ist das insofern nicht ausschlaggebend, als die zweite Untersuchung von ihm nicht als problematisch geschildert wurde und jedenfalls nicht die gesamte Untersuchungstätigkeit als unverwertbar zu betrachten ist.
3.1.4 Weiter sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen des Gutachtens (vgl. Urk. 3/4) allesamt nicht geeignet, diese Expertise als Entscheidgrundlage untauglich erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer die geschilderte Dauer der Untersuchung als untertrieben bezeichnet, spricht im Gegenteil umso mehr für eine seriöse Abklärung. So brachte er vor, dass anamnestische Angaben zum Teil offenbar unrichtig wiedergegeben wurden, nämlich falsche Zieldestinationsangabe bei Töfffahrt, Fehlen der Erwähnung des Suizidversuches im Militärurlaub bzw. irrtümliche Wiedergabe desselben (Aufschneiden der Armvenen anstelle Einnahme von Rohypnol und Tollkirschen), Konkursschilderung statt blosse Finanzprobleme der Unternehmung des Beschwerdeführers, falsche Berechnung des Alters des Beschwerdeführers, falsche Schilderung der anlässlich der Untersuchung getragenen Kleidung, bestrittene Sympathieangabe mit der radikalen Rechten von Bologna unter Schilderung von geschichtlichen Fakten durch den Beschwerdeführer, bestrittene Unfallschilderung unter Verweis auf die Angaben des U.___. Diese gutachterlichen Darlegungen basieren indes im Wesentlichen auf den Angaben anderer Ärzte und Spitäler, namentlich dem U.___ (Urk. 8/26 S. 2 Fremdauskünfte). Insofern kann der Gutacherin kein Vorwurf gemacht werden. Weiter sind die vorgebrachten Ungereimtheiten nicht ausschlaggebend für die medizinische Beurteilung des Beschwerdeführers. Die Erwähnung des Töffunfalls diente namentlich als Anschauungsbeispiel für das Risikoverhalten des Beschwerdeführers, welches an sich unbestritten blieb. Dass die Gutachter offenbar irrtümlich davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb die kaufmännische Arbeit delegiere (Urk. 8/26 S. 13), schadet ebenfalls nicht. Im Gegenteil, wenn in diesem Zusammenhang beschwerdeweise ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sie bestens in der Lage, eine doppelte Buchhaltung und geschäftliche Korrespondenz zu führen sowie seine Geschäftspapiere ordentlich abzulegen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11.2), so erhöht das seine Chance, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
3.1.5 Schliesslich ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Experten des D.___ gegenüber dem Beschwerdeführer vorbefasst oder nicht neutral gewesen wären. Ein blosses unsensibles Verhalten der Gutachterin reicht hierfür nicht aus, zumal sie aufgrund der Anamnese durchaus gehalten war, auch unbequeme Fragen zu stellen. Wenn sie hierfür einen etwas harscheren Ton gewählt hat, darf dies wohl bei der Würdigung der Schlüssigkeit des Gutachtens berücksichtigt werden, führt aber nicht dazu, dass es im Gesamten nicht zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen vermittelt das Gutachten keineswegs den Eindruck, die Experten seien voreingenommen gewesen.
3.2 Im Gegenteil entspricht das Gutachten des D.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/26) den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Weiter waren den Gutachtern die Vorakten bekannt und leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Ferner sind die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
Namentlich schlossen die Gutachter inhaltlich unter Berücksichtigung der Aktenlage in nachvollziehbarer Weise auf Probleme des Beschwerdeführers im zwischenmenschlichen Umgang, ein Fehlen einer Lebensplanung sowie Probleme durch Misserfolge (Urk. 8/26 S. 8 ff.). Ebenso nachvollziehbar ist bei der Diagnose einer Dekompensation bei vorbestehender Persönlichkeitsstörung, dass der Beschwerdeführer nicht voll arbeitsfähig ist und insbesondere bei Belastungen mit Vermeidungsverhalten reagiert. Die Gutachter legten zudem eingehend dar, dass dem Beschwerdeführer nicht jegliche Arbeitstätigkeit unmöglich ist, sondern er in einem geeigneten Umfeld durchaus arbeitsfähig ist. Dies allerdings nicht mehr - wie an seiner idealen früheren Stelle - zu 100 %, sondern in Anbetracht der Verschlechterung der Gesundheitssituation nurmehr zu 50 % (Urk. 8/25 und Urk. 8/26 S. 11 ff.).
3.3 Ähnlich beurteilt wurde die Situation von der Psychotherapeutin lic. phil. C.___, welche wohl verschiedene Arbeitsunfähigkeiten in den letzten Jahren sowie mangelnde Belastbarkeit erwähnte, hingegen trotz den starken Einschränkungen im Alltag eine Arbeitsfähigkeit als Selbständigerwerbender im gestalterischen Bereich in Abhängigkeit vom Zustand sah (Urk. 8/27).
3.4 Dr. B.___ schliesslich attestierte dem Beschwerdeführer zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 27. November 2000, wies aber gleichwohl darauf hin, dass er kurzfristig sehr kreativ in seinem Beruf als Gestalter arbeiten könne, wenn er sich in einer guten Phase befinde und sein gewohntes Umfeld gegeben sei (Urk. 8/28).
3.5 Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keineswegs vollumfänglich arbeitsunfähig ist, sondern durchaus eine qualifizierte Arbeitsleistung erbringen kann. Diese hängt indes stark vom Umfeld ab, welches sich an der jeweiligen Arbeitsstelle bietet. Dass diese Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sein soll (Urk. 1 S. 8), ist nicht nachvollziehbar. Wohl sind die Rahmenbedingungen nicht gerade alltäglich - der Beschwerdeführer braucht ein verständnisvolles Umfeld sowie gute Strukturen - doch ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer eine solche Stelle finden kann. Nicht in Frage kommt jedenfalls, den Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Qualifikation und Arbeitsfähigkeit als vollumfänglich erwerbsunfähig einzuschätzen.
Nachdem sich die beiden behandelnden Spezialistinnen nicht zur Nennung eines konkreten Arbeitsunfähigkeitsgrades durchringen konnten und keine gegenüber dem D.___ klar widersprechenden Angaben machten, ist auf die Einschätzung der Gutachter des D.___ abzustellen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer geeigneten Stelle im Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1
4.1.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 57806.-- bemass, machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom statistischen Tabellenlohn gemäss dem Anforderungsniveau 3 im Bereich Verlag, Druck, Vervielfältigung von Fr. 6'434.-- auszugehen, was einen Jahresverdienst von Fr. 77'208.-- ergebe. Dieser Lohn sei um die zusätzliche Qualifikation im kaufmännischen Bereich, die Nominallohnsteigerung sowie einen Karrierezuschlag zu erhöhen (Urk. 1 S. 9).
4.1.2 In den Jahren 1985 bis 1994 rechnete der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab, wobei Löhne zwischen Fr. 57'600.-- und Fr. 79'200.-- verbucht wurden (Urk. 8/47). In den nachfolgenden Jahren erzielte er ausser beim T.___ (im Rahmen eines Arbeitsprogramms, Urk. 3/6) von Mai bis Dezember 1995 sowie der I.___ AG (Januar bis September 1996) mit Jahreslöhnen von Fr. 32'780.-- bzw. knapp Fr. 45'000.-- keinen regelmässigen Verdienst mehr.
Mit seiner ab 1998 aufgenommenen erneuten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte er im Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 14887.65 gefolgt von Verlusten in der Höhe von Fr. 11'677.-- (1999), Fr. 1'252.90 (2000) und Fr. 15'685.70 (2001). Aufwendungen für Fremdarbeiten fielen in Beträgen zwischen Fr. 11'275.50 und Fr. 18'780.20 an (Urk. 8/53-54 und Urk. 8/57-58). Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner neuen selbständigen Erwerbstätigkeit nie ein ausreichendes Einkommen erzielen konnte. Dies erstaunt auch nicht, gingen doch die Ärzte von einem Eintritt der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 1997 bis 1998 aus (Urk. 8/26 S. 13 und Urk. 8/29).
4.1.3 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit unselbständigerwerbend war, hatte er doch seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und trat er seine neuerliche Selbständigkeit erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an. Da das Geschäft in der Folge keinen genügenden Ertrag abwarf und eine Bemessung eines hypothetischen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mangels Vergleichszahlen unmöglich ist, ist für das Valideneinkommen ein hypothetisches Einkommen als Angestellter anzunehmen. Hierfür ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, verdiente doch der Beschwerdeführer nach dem Wechsel zum Unselbständigerwerbenden nicht mehr diejenigen Löhne, die er aufgrund seiner Ausbildung hätte erzielen können und über lange Jahre auch erzielt hat.
4.1.4 Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin ist für die Bemessung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers ohne Behinderung auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen, kann der Beschwerdeführer doch eine KV-Lehre sowie eine langjährige Erfahrung im graphischen Bereich vorweisen. Bei Verbleib im bisherigen Tätigkeitsbereich sind die Zahlen für das Betätigungsfeld Verlag, Druck, Vervielfältigung heranzuziehen, welche nach den Angaben des Bundesamtes für Statistik (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Tabelle TA1) einen Verdienst von Fr. 6'235.-- (Basis: 40 Wochenstunden) ausweisen. Für einen Karrierenzuschlag besteht kein Raum, ist doch in den Tabellenlöhnen das ganze Spektrum der Verdienststufen enthalten und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend weitergebildet und sich dies dann auch in einem Karrieresprung niedergeschlagen hätte. Auch eine Lohnanhebung aufgrund der kaufmännischen Kenntnisse ist nicht angezeigt, hat doch der Beschwerdeführer demgegenüber keine graphische Ausbildung vorzuweisen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82) sowie einer Lohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn 2001 von Fr. 79949.85.
4.2
4.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer stehen entgegen der Annahme der Parteien nicht etwa bloss Hilfsarbeitertätigkeiten offen, sondern im Gegenteil jene mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen. Der Beschwerdeführer ist ja nicht in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt, sondern bedarf lediglich eines angepassten Umfeldes, um seine qualifizierte Tätigkeit erbringen zu können.
Demgemäss ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Rubrik Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für solche Tätigkeiten im privaten Sektor im Bereich Verlag, Druck, Vervielfältigung - welcher Bereich für den Beschwerdeführer nach wie vor in Frage kommt, in dem die besten Lohnaussichten zu erwarten sind und welche Tätigkeit ihm zumutbar ist - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 6235.--, was unter den selben Annahmen wie bei der Berechnung des Valideneinkommens zu einem Verdienst von Fr. 79949.85 führt. Da der Beschwerdeführer nurmehr zu 50 % arbeitsfähig ist, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 39974.90 per Rentenbeginn im Jahr 2001.
4.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit mit idealen Bedingungen angewiesen ist (gute Strukturen bei einem angemessenen Handlungsspielraum) sowie nurmehr teilzeitlich tätig sein kann. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 20 %.
4.3 Vorliegend ergibt sich bei Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 31979.90 (80 % von Fr. 39974.90) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 79949.85 ein Invaliditätsgrad von 60 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).