Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 23. September 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1950, absolvierte vier Schuljahre in Ex-Jugoslawien. Im Januar 1977 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 9/38, Urk. 10/26/8) und übte ab Februar 1977 eine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 9/34). Zuletzt arbeitete sie vom 1. November 1982 bis 30. Juni 1999 als Buffetangestellte im Restaurant A.___ AG (Urk. 9/8/3, Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 10/11 S. 7).
Seit Sommer 1998 leidet die Versicherte an lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 3, Urk. 10/14). Zudem traten ab Mitte 1999 Knieschmerzen auf und im Weiteren beidseitige Fussschmerzen (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 3, Urk. 10/14). Aufgrund dieser Beschwerden war die Versicherte ab Mitte Juni 1999 bis 25. Juni 2000 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Nachdem sie eine Stelle im Juni 2000 krankheitsbedingt nicht hatte antreten können, wurde sie hausärztlicherseits ab dem 26. Juni 2000 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/11 S. 4 und 8, Urk. 10/14).
Am 30. Juni 2000 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/26/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/26/7) den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 25. August 2000 (Urk. 10/14) ein. Im Weiteren liess sie die Versicherte im Dezember 2000 durch das C.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 10/10-12). Die IV-Stelle verneinte daraufhin mit Verfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 10/5) einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. In der Folge wurde die bei der Verwaltung vom damaligen Rechtsvertreter der Versicherten eingereichte Eingabe vom 3. Mai 2001 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwiesen (Urk. 9/14 S. 2). Mit Beschluss vom 1. November 2001 (Urk. 9/14) wurde festgestellt, dass keine rechtsgenügliche Beschwerde gegeben und damit die Verfügung vom 3. Mai 2001 in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Dementsprechend trat das Gericht auf die als Beschwerde überwiesene Eingabe vom 3. Mai 2001 nicht ein (Verfahren Nr. IV.2001.00571). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte in der Folge zurückziehen. Dementsprechend schrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2002 (Urk. 10/2) als durch Rückzug erledigt ab.
1.2 Am 2. Dezember 2002 (Urk. 9/38) meldete sich D.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, da neben den bekannten Rückenbeschwerden und chronischen Knieschmerzen seit März 2001 eine depressive Störung bestehe. Daraufhin holte die Verwaltung nebst einem aktuellen IK-Auszug vom 20. Dezember 2002 (Urk. 9/34) einen weiteren Bericht des Dr. B.___ vom 20./21. Februar 2003 (Urk. 9/16/1-2), dem ein Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/16/3) beilag, ein und liess die Versicherte wiederum durch das C.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. November 2003, Urk. 9/15). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/10) einen Invaliditätsgrad von 24 % und verneinte demgemäss einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen unter Beilage eines Austrittsberichts der Rehabilitationsklinik F.___ vom 21. Mai 2002 (Urk. 9/8/2) am 20. Februar 2004 eingereichte Einsprache (Urk. 9/7) wurde mit Entscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 4), mit Eingabe vom 16. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 21. Januar 2004 und der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 seien aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Unter Entschädigungfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 6) wurde Rechtsanwältin Susanne Friedauer zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Versicherten bestellt. In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2004 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 2004 in Sachen N., I 683/03; BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2002 (Urk. 9/38) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den von der Versicherten geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/10). Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs in analoger Anwendung der bei der Rentenrevision massgebenden Kriterien vorzugehen. Somit ist zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 10/5) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermag.
2.2 Der ersten Verfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 10/5) lagen der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 25. August 2000 (Urk. 10/14) und das polydisziplinäre Gutachten des C.___ (Urk. 10/10-12; Gesamtgutachten vom 19. Dezember 2000) zu Grunde. Gemäss letzterem litt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und an einem chronischen, unspezifischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit unspezifischer Ausstrahlung in beide Beine. Zudem wurden eine beginnende beidseitige Gonarthrose (ICD-10: M17.4) bei leichten Genua valga und hypermobilen Knien, femoro-patellären Schmerzen sowie eine beidseitige Pes anserinus bursa-Reizung, ferner statische Fussbeschwerden links bei Spreiz-Senkfuss beidseits und ein Hallux valgus links diagnostiziert. Der Hausarzt Dr. B.___ stellte bei der Versicherten ein chronifiziertes, unteres Rückenleiden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, beidseitige Knieschmerzen bei leichter Gonarthrose sowie eine somatoforme Störung fest. Er beurteilte die Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 1999 bis 25. Juni 2000 in unterschiedlichem Ausmass als arbeitsunfähig, ab dem 26. Juni 2000 sei bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 10/14). Im Gesamtgutachten des C.___ vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/11), welches die Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit ihrer ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegt hatte, erachteten die Ärzte unter Berücksichtigung der rheumatologischen Beschwerden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne andauerndes Stehen oder Sitzen, ohne Überkopfarbeiten und ohne repetitives Bücken sowie Lastenheben über 10-15 Kilogramm im Umfang von 80 % als zumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte etwas verlangsamt und benötige vermehrt Pausen, weshalb von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Sodann wurde festgehalten, dass sich die Teilarbeitsunfähigkeiten aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht nicht addierten, da sich die schon aus körperlichen Gründen angezeigte Beschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichzeitig auch in psychischer Hinsicht entlastend auswirke. Damit bestehe insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 10/11 S. 8f.).
Die IV-Stelle ermittelte sodann ein Valideneinkommen als Buffetangestellte von Fr. 39'000.-- und aufgrund der erwähnten, nur wenig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 80 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 38'800.--. Daraus ergab sich in der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 3. Mai 2001 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 10/5).
2.3
2.3.1 Vom 26. April bis zum 17. Mai 2002 war die Versicherte in der Rehabilitationsklinik F.___ hospitalisiert. Zuhanden des Hausarztes Dr. B.___ wurden im Austrittsbericht vom 21. Mai 2002 (Urk. 9/8/2) folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
- Osteochondrose bei L5/S1, Spondylarthrose bei L5/S1
- unspezifische Ausstrahlungen in beide Beine
- muskuläre Dysbalance
- allgemein ausgeprägte Dekonditionierung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. Gonarthrosen beidseits
- leichte Meniskusläsion medial links
3. Orthostatische Dysregulation
Die Beschwerdeführerin wurde einer intensiven physiotherapeutischen Rehabilitation unterzogen. Gemäss ihren Angaben hätten sich die Ausstrahlungen ins linke Bein verringert, die lumbalen Schmerzen und die Beschwerden im linken Knie seien hingegen unverändert. Die Lendenwirbelsäule sei auch bei Austritt noch zu 2/3 in der Beweglichkeit eingeschränkt, und es bestehe nach wie vor eine lumbale Klopfdolenz. In neurologischer Hinsicht hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Es wurde empfohlen, die physiotherapeutischen Massnahmen weiterzuführen und gegebenenfalls die antidepressive Therapie auszudehnen. Der Versicherten wurde ab dem 18. Mai 2002 - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Gutachter des C.___ (Urk. 10/11) - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem im Gutachten umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/11 S. 7) attestiert.
2.3.2 Der Hausarzt Dr. B.___ überwies die Versicherte zur gutachterlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Neuanmeldung an Dr. E.___. Im Bericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/16/3) an den Hausarzt diagnostizierte Dr. E.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32. 11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom, eine beginnende Gonarthrose beidseits sowie statische Fussbeschwerden links bei beidseitigem Spreizfuss und Hallux valgus links. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, wirke gereizt, dysphorisch, verstimmt und gekränkt über ihre aktuelle Lebenssituation. Sie fühle sich ausgenutzt, da sie keine finanzielle Unterstützung von der Invalidenversicherung erhalte. Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ hätten sich sowohl das depressive Syndrom als auch die somatoforme Schmerzstörung aufgrund der emotionalen Konflikte, der Selbstwertproblematik, des therapieresistenten Lumbovertebral-Syndroms und der psychosozialen Probleme entwickelt. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der Depression, sei eine 100%ige Invalidenrente indiziert. Neben einer Weiterführung der antidepressiven Medikation empfahl er zur Förderung des sozialen Kontaktes die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Arbeitslose ab 40 Jahren oder für depressive Patientinnen und Patienten.
2.3.3 Der zuhanden der Verwaltung erstattete Bericht des Dr. B.___ vom 20./21. Februar 2003 nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) seit mindestens einem Jahr, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) seit 3-4 Jahren, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom - bei Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L5/S1, muskulärer Dysbalance-, eine allgemeine ausgeprägte Dekonditionierung, eine beidseitige Gonarthrose, eine orthostatische Dysregulation und statische Fussschmerzen links bei beidseitigem Spreiz-Senkfuss und Hallux valgus links (Urk. 9/16/2). Der Hausarzt beurteilte den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. So leide die Beschwerdeführerin in den letzten 18 Monaten zunehmend an depressiven Symptomen mit Schlafstörungen, gedrückter Stimmung, Schwäche und verlangsamtem Gehen. Dementsprechend kam Dr. B.___ zum Schluss, dass die Versicherte in ihrem angestammten Beruf ab März bis August 2001 zu 50 % und ab September 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/16/2). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete der Hausarzt nicht mehr für zumutbar (Urk. 9/16/1).
2.3.4 Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung durch das C.___ am 25. August 2003 klagte die Beschwerdeführerin über ununterbrochene Rückenschmerzen, geschwollene Füsse und Knieschmerzen (Urk. 9/15 S. 6). Im Gutachten vom 21. November 2003 (Urk. 9/15) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Symptomatik im Rahmen der unter 2. aufgeführten Diagnose
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4)
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide Beine
- Osteochondrose und Spondylarthrosen L5/S1
3. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23)
Sodann berichteten die Gutachter von folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas (BMl 31 kg/m2 ) (ICD-10: E66.0)
- leichte Dyslipidämie, bisher unbehandelt (ICD-10: E78.2)
2. Meralgie links
3. Fehlstatik beider Füsse mit leichtem Senk-/Spreizfuss beidseits und Hallux valgus links
4. Anamnestisch Kniebeschwerden beidseits bei beginnender Gonar- throse
- aktuell seit längerem völlig beschwerdefrei
Der von Dr. med. G.___ erhobene rheumatologische Status (Urk. 9/15 S. 9 ff.) ergab eine tieflumbale Klopfdolenz, mässige Einschränkungen der LWS-Beweglichkeiten mit allseitigem Endphasenschmerz ohne Ausstrahlung, eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Kopfprotraktion und Hyperkyphose der oberen BWS, einen indolenten Hartspann der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur, eine durchwegs unauffällige Untersuchung beider Kniegelenke und einen leichten Senk-/Spreizfuss beidseits mit Hallux links. In neurologischer Hinsicht liege eine Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel links vor, im Übrigen sei die neurologische Prüfung normal und ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Damit könne aus rheumatologischer Sicht das subjektive Beschwerdebild und die ausgeprägte Behinderung durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht hinreichend erklärt werden.
Für eine stark rückenbelastende Tätigkeit wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hingegen sei ihr eine behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit mit nur leichter Rückenbelastung, kein Heben, Tragen und Ziehen von Lasten über ca. 10 Kilogramm, ohne repetitive Überkopfarbeiten sowie ohne monotone und repetitive Bewegungen und Haltungen aus rheumatologischer Sicht ohne relevante Einschränkung möglich und zumutbar. Sodann wurde der Versicherten eine aktive Physiotherapie zur Steigerung der allgemeinen Fitness und zur Kräftigung der Rumpf- und Oberschenkelmuskulatur empfohlen.
Dr. H.___, der die psychiatrische Untersuchung durchgeführt hatte (Urk. 9/15 S. 12 ff.), berichtete davon, dass offensichtlich eine Behandlung mit dem Antidepressivum Tolvon eingeleitet worden sei, von welchem die Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht eine positive Wirkung verspürt habe. Sodann führte er aus, dass aufgrund der Angaben der Versicherten und der Untersuchung vom 25. August 2003 keine relevante Verschlechterung des massgeblichen psychischen Gesundheitszustands seit der letzten Untersuchung im Jahr 2000 feststellbar sei. So sei die Beschwerdeführerin weniger depressiv verstimmt und hinsichtlich der Schmerzsymptomatik habe sich nicht viel verändert; es sei sogar aufgrund der antidepressiven Behandlung von einer leichten Besserung gegenüber dem letzten Jahr auszugehen. Im Weiteren kam der Psychiater zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Anpassungsstörung im Rahmen der Schmerzsymptomatik leide. Eine dauerhafte gravierende depressive Störung sei indessen nicht feststellbar. Vielmehr müsse die Verstimmung im Rahmen der gesamten Situation eingestuft werden. Angesichts dessen, dass das Ausmass der subjektiven Einschränkung nur bedingt nachvollzogen werden könne, sei von einer deutlichen Fehlverarbeitung der Beschwerden auszugehen. Dr. H.___ empfahl eine Therapie in einer Schmerzgruppe, eventuell eine verhaltenstherapeutische psychiatrische Therapie und die Fortsetzung der medikamentösen Therapie. Insgesamt hielt Dr. H.___ fest, dass keine sichere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands angenommen werden könne, wobei der Zustand zu variieren scheine. Dementsprechend wurde der Versicherten - wie bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2000 (Urk. 10/11-12) - wiederum eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Die Ersteller des Gesamtgutachtens kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetangestellte spätestens seit dem 14. Juni 1999 zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Rückenbeschwerden subjektiv im Vordergrund stünden, wobei nach wie vor lediglich mässiggradige degenerative Veränderungen feststellbar seien. Zusammenfassend sei aus rheumatologischer Sicht von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne neurologische Komplikationen auszugehen. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne repetitive Überkopfarbeiten sowie ohne Durchführung von monotonen und repetitiven Bewegungen und Zwangshaltungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren wurde auf eine progrediente Adipositas hingewiesen, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Was den psychischen Gesundheitszustand anbelange, bestehe im Vergleich zur letzten Untersuchung keine relevante Veränderung. Im Rahmen der andauernden somatoformen Schmerzstörung seien intermittierend Anpassungsstörungen aufgetreten. Es sei von einem variierenden Zustand auszugehen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit sei von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen.
Insgesamt folgerten die Gutachter, dass der Versicherten unter Berücksichtigung der objektivierbaren somatischen und psychiatrischen Befunde eine körperlich leichte behinderungsangepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu mindestens 80 % möglich und zumutbar sei. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass eine Gewichtsreduktion angestrebt werden sollte, da sich bereits jetzt weitere Fazetten des metabolischen Syndroms (Dyslipidämie) bemerkbar machten. Diese Massnahmen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht.
3.
3.1
3.1.1. Aufgrund des Gutachtens des C.___ vom 21. November 2003 (Urk. 9/15) ist davon auszugehen, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis Mai 2004 nicht verschlechtert hat. So lässt sich aus der gutachterlichen Expertise kein im Verhältnis zur Verfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 10/5) wesentlich neues Beschwerdebild entnehmen. Insbesondere konnten hinsichtlich der Rückenproblematik nach wie vor keine radikuläre Symptomatik oder Anhaltspunkte für eine ossäre Destruktion oder entzündliche Alterationen festgestellt werden (Urk. 9/15 S. 11). Zwar wurde neuerdings gestützt auf ein am 29. April 2002 angefertigtes Röntgenbild der Lendenwirbelsäule eine Osteochondrose bei L5/S1 und Spondylarthrosen bei L5/S1 diagnostiziert (Urk. 9/15 S. 10 und S. 15), jedoch war bereits in dem der Verfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 10/5) zugrunde liegenden Gutachten des C.___ vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/11) von leicht- bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule die Rede (Urk. 10/10). Dr. B.___ hatte am 25. August 2000 (Urk. 10/14) ebenfalls von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule berichtet. Dass ihre Beweglichkeit eingeschränkt ist (Urk. 9/15 S. 11, Urk. 9/16/2), wurde auch bereits im Jahr 2000 festgestellt (Urk. 10/10, Urk. 10/14). Zwar gehört der subjektive Schmerzzustand zur ganzen Symptomatik einer Erkrankung, aber die von der Versicherten geschilderten Beschwerden konnten durch die objektivierbaren pathologischen Befunde eben nicht schlüssig erklärt werden. Dies trifft gemäss den überzeugenden Ausführungen der Gutachter auch auf die geklagten Knieschmerzen zu (Urk. 9/15 S. 10 f.), weshalb sie diesen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (Urk. 9/15 S. 15). Jedenfalls vermag die Versicherte aus dem Umstand, dass sowohl die Rehabilitationsklinik F.___ (Urk. 9/8/2) als auch der Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 9/16/2) eine beidseitige Gonarthrose anführen, nicht eine namhafte Verschlechterung darzutun, zumal diese Diagnose nicht näher begründet wird. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Diagnose als solche noch nichts über die für den Leistungsanspruch entscheidende Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aussagt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 9. Juni 2004, I 633/03).
Sodann macht die Versicherte zu Recht nicht geltend, die intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich des Nackens mit Muskelverspannungen bis in den ventralen Halsbereich liessen auf eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands schliessen. So ist aktenkundig, dass durch Rückenmassage und den stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik F.___ eine eindeutige Linderung der Beschwerden hat erzielt werden können (Urk. 9/15 S. 9 und S. 11). Dass seither wieder eine wesentliche Zunahme der Nackenbeschwerden erfolgt ist, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen und wird von der Versicherten auch nicht beschwerdeweise geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
3.1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des C.___ vom 21. November 2003 (Urk. 9/15) in rheumatologischer Hinsicht sämtliche Kriterien erfüllt, damit ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden kann (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die rheumatologische Expertise beruht auf umfassenden eigenen Untersuchungen in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, die Darstellung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die Gutachter legten sodann differenziert die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Tätigkeiten mit starker, mittelstarker und leichter Rückenbelastung fest und gelangten so zur überzeugenden Ansicht, dass der Versicherten eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit leichter Rückenbelastung, ohne Heben/Tragen und Ziehen von Lasten über ca. zehn Kilogramm, ohne repetitive Überkopfarbeiten sowie ohne monotone und repetitive Bewegungen und Haltungen aus rheumatologischer Sicht ohne relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist (Urk. 9/15 S. 11 f.). Damit liegt bei im Wesentlichen unveränderten rheumatologischen Befunden lediglich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass bei der Versicherten gemäss den Angaben der Gutachter beidseits eine ausgeprägte Hand- und Fusssohlenbeschwielung, rechts auch auf dem Handboden der Daumeninnenseite, feststellbar ist (Urk. 9/15 S. 8 und S. 18), was auf eine aktivere Lebensgestaltung hindeutet, als die Beschwerdeführerin angibt.
3.2
3.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, wurde im Gutachten des C.___ vom 21. November 2003 (Urk. 9/15) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23) diagnostiziert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im Umfang von maximal 20 % eingeschränkt (Urk. 9/15 S. 15 und S. 17). Auch Dr. E.___ stellte am 21. Juni 2002 (Urk. 9/16/3) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), zusätzlich stellte er jedoch noch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fest (ICD-10: F32.11). Der Psychiater erachtete eine 100%ige Invalidenrente als angezeigt.
3.2.2 Zur Bedeutung der ärztlicherseits übereinstimmend diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten, zur Publikation vorgesehenen Entscheid die Kriterien zusammengestellt, die gegeben sein müssen, damit diese Diagnose eine invaliditätsrelevante Krankheit darstellt. Entscheidend ist, dass die Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung fachärztlicherseits untersucht und dem Gericht beziehungsweise der Verwaltung überzeugend dargetan wird. So wird bei einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess vom Vorliegen entweder von einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder vom Vorliegen anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien abhängig gemacht (Urteil vom 12. März 2004 in Sachen N., I 683/03 Erw. 2.2.3).
3.2.3 Neben der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erkannte Dr. E.___ eine Komorbidität in Form der erwähnten mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 9/16/3 S. 2), während Dr. H.___ eine solche Diagnose nicht aufführte (Urk. 9/15 S. 13). Dr. E.___ begründete seine gestellte Diagnose mit den von der Versicherten ihm gegenüber geäusserten Symptomen wie Gedankenkreisen, weinerliche Traurigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, dysphorische Verstimmung, Kränkung über die Arbeitsunfähigkeit, Reizbarkeit, Vergesslichkeit und Lustlosigkeit sowie mit dem Resultat der Hamilton-Depressionsskala, das eine schwere Depression zeige (Urk. 9/16/3 S. 2). Dr. H.___ hingegen berichtet von einer im Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn affektiv gut modulierten Beschwerdeführerin, die zeitweise lachte, dann aber auch nahe der Tränen war. Der Gutachter kam zum Schluss, sie wirke zwar etwas bedrückt und angespannt, jedoch höchstens leicht depressiv verstimmt, allerdings fixiert auf ihre Beschwerden (Urk. 9/15 S. 13 f.).
Dr. H.___ hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Begutachtung im Dezember 2000 beurteilt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er für die Beantwortung der Frage nach der Veränderung der psychischen Gesundheit sehr geeignet ist. In Anbetracht dessen, dass die depressive Symptomatik anlässlich der Begutachtung durch ihn nicht ausgeprägt war, die Beschwerdeführerin von einer verbesserten Schlafsituation mit einem gegenüber im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ leicht aufdosierten Medikament berichtete, sodann Freude an den sie oft besuchenden Enkelkindern und am Stricken zeigte, ist die Ansicht von Dr. H.___, die depressive Symptomatik sei doch recht gut angehbar und offenbar wechselhaft (Urk. 9/15 S. 14), nachvollziehbar begründet. Wenn dieser Gutachter deshalb nicht von einer dauerhaften, gravierenden, depressiven Störung ausgeht, die seit der letzten Begutachtung zu einer massgebenden Verschlechterung der Situation geführt hat, sondern von einer Anpassungsstörung spricht, die vor allem im Gesamtzusammenhang mit den körperlichen Beschwerden und dem Gefühl einer ungerechten versicherungsmässigen Behandlung steht, so kann auch dem gefolgt werden. Darauf, dass nicht von einer dauerhaften Verschlechterung der psychischen Situation durch eine erhebliche Depression gesprochen werden kann, weist zu Recht auch das Gesamtkonsilium der Ärzte des C.___ hin, indem dieses erwähnte, dass praktisch zeitgleich mit der Begutachtung durch Dr. E.___ auch die stationäre Behandlung in F.___ stattgefunden hatte. Damals berichteten die Ärzte der Klinik in F.___ über keine Auffälligkeiten in psychischer Hinsicht, was bei einer schweren oder mittelschweren Depression wohl der Fall gewesen wäre, hätte doch kaum von einer einigermassen zufriedenen Versicherten berichtet werden können. Die Ärzte hielten einzig fest, die Beschwerdeführerin habe von der fatalistischen Einstellung ihrer Krankheit gegenüber nicht abgebracht werden können, sie halte sich nach wie vor für nicht arbeitsfähig (Urk. 9/8/2 S. 2), eine Feststellung, die auch die Ärzte des C.___ im Jahr 2000 und im Jahr 2003 machten. Ausdrücklich schlossen sich denn auch die Ärzte der Klinik in F.___ der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des C.___ an und attestierten auch damals eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Damit steht fest, dass die Darlegungen der Ärzte des C.___ und der Ärzte der Klinik in F.___ nicht dafür sprechen, dass neben der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung eine Komorbidität im Sinne einer andauernden mittelschweren Depression vorliegt, wie dies Dr. E.___ und Dr. B.___ festgehalten haben. Vielmehr ist gestützt auf die Darlegungen der Ärzte des C.___ zu schliessen, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verschlechtert hat, dass vielmehr die bereits im Jahre 2000 gesamthaft attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit weiterhin gilt (Urk. 9/15 S. 16 f.).
4.
4.1 Zu prüfen sind des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für das Invalideneinkommen entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.2 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE 2000 ermittelt (Urk. 9/22). Gemäss Tabelle A1 (S. 31) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend dem Nominallohnindex für Frauenlöhne (Total, im Jahr 2000 108,2 Punkte; im Jahr 2002 113,5 Punkte; Bundesamt für Statistik Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93; BGE 129 V 408) hoch und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 S. 86) um, ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 38'402.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 F. Erw. 5b). Die Versicherte kann wegen ihrer somatischen und psychischen Beschwerden nur noch behinderungsangepasste rückenschonende Tätigkeiten, die auf ihre verminderte Belastbarkeit Rücksicht nehmen, ausüben. Dadurch ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne gesundheitliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Kriterien der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) Einfluss haben, bestehen nicht. Im Besonderen ist das Element der fehlenden Dienstjahre im Bereich der Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsprofil ohne wesentliche Bedeutung (AHI 1999 S. 181). Somit verbleiben als zu berücksichtigende Kriterien die Einschränkung der Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht und allenfalls ihr fortgeschrittenes Alter. Dies rechtfertigt jedoch keinen Abzug von 20 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, sondern maximal einen solchen von 10 %. Somit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von 34'562.-- auszugehen (Urk. 2, 9/9).
4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 50'997.-- (Urk. 2). Dieses Einkommen errechnete sie aus dem von der bisherigen Arbeitgeberin auf der Krankheitsmeldung (Urk. 9/8/3) zu Handen der Zürich-Versicherung angegebenen Monatslohn von Fr. 3'660.-- (x 13), den die Versicherte im Juni 1999 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hätte. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann auf dieses, bei ihrem alten Arbeitgeber verdiente Einkommen abgestellt werden. Dies mit der Überlegung, dass die Versicherte zwar die alte Stelle auch im Gesundheitsfall hätte verlassen müssen, weil der Betrieb ab 1. Januar 2000 nicht mehr existierte (Urk. 10/26/5), dass sie jedoch ein Einkommen ähnlicher Grössenordnung bei einer ähnlichen Stelle in einem ähnlichen Betrieb erzielt hätte. Allerdings ist dabei nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin bei der alten Stelle ein für ihren Ausbildungsgrad überdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, so dass es fraglich ist, ob sie ein solches an einer neuen Stelle ohne weiteres wieder erzielt hätte (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998, TA1 S. 25, jährlicher Bruttolohn [Zentralwert] für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Gastgewerbe: Fr. 41'604.--, Einkommen der Beschwerdeführerin 1998: Fr. 46'836.--, in den Jahren zuvor bis Fr. 50'050.--, Urk. 10/26/7).
Das beim alten Arbeitgeber erzielte Einkommen von Fr. 47'580.-- ist nach der neusten Rechtsprechung der spezifischen Nominallohnentwicklung, hier derjenigen der Frauenlöhne im Gastgewerbe, anzupassen (BGE 129 V 408). Dabei betrug der Index im Jahr 1999 105,7 Punkte, im Jahr 2002 112,6 Punkte, so dass sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 50'686.-- (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.2.93 S. 33) ergibt.
4.4 Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 34'562.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 50'686.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 16'124.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31,8 %. Gemäss neuester Rechtsprechung (Urteil in Sachen R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02 Erw. 3.2 und 3.3) nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht vom Rundungsverbot bei der Festsetzung des Invaliditätsgrads Abstand (vgl. BGE 127 V 131 Erw. 4a/bb) und kam zum Schluss, dass nunmehr eine Auf- oder Abrundung nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf ganze Prozentzahlen zu erfolgen habe. Damit hat die Beschwerdeführerin bei einem auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten Invaliditätsgrad von 32 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 23. August 2004 (Urk. 12) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 60.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'786.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, wird mit Fr. 1'786.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).